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   OLG Celle, 05.04.2011 - 10 WF 74/11   

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https://dejure.org/2011,14030
OLG Celle, 05.04.2011 - 10 WF 74/11 (https://dejure.org/2011,14030)
OLG Celle, Entscheidung vom 05.04.2011 - 10 WF 74/11 (https://dejure.org/2011,14030)
OLG Celle, Entscheidung vom 05. April 2011 - 10 WF 74/11 (https://dejure.org/2011,14030)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Hinreichende Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    FamFG § 64 Abs. 2 S. 3; ZPO § 519 Abs. 2 Nr. 1

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 64 Abs. 2 S. 3; ZPO § 519 Abs. 2 Nr. 1
    Anforderungen an die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung bei Einlegung der Beschwerde gegen zwei gesonderte Beschlüsse im selben Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 1201
  • FamRZ 2011, 1247
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 23/89

    Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsschrift - Bedeutung der

    Auszug aus OLG Celle, 05.04.2011 - 10 WF 74/11
    Zur vollständigen Bezeichnung gehört nach gefestigter Rechtsprechung (für den uneingeschränkt übertragbaren Fall der Bezeichnung des durch die Berufung angefochtenen Urteils gemäß § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) grundsätzlich die Angabe der Parteien (bzw. nach der Terminologie des FamFG: der Beteiligten), des vorinstanzlichen Gerichts, des Verkündungsdatums und des Aktenzeichens (BGH, Beschluß vom 12. April 1989 - IVb ZB 23/89 - FamRZ 1989, 1063 f. [Leitsatz 1]; BGH, Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 113/00 - NJW 2001, 1070 f. [Leitsatz]; vgl. auch Zöller 28 -Heßler, ZPO § 519 Rz. 33; Prütting/Helms-Abramenko, FamFG § 64 Rz. 15); fehlerhafte oder unvollständige Angaben sind nur dann unschädlich, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände - innerhalb der Rechtsmittelfrist - für Gericht und Gegner nicht zweifelhaft bleibt, welche Entscheidung angefochten wird, wobei im Interesse der Rechtsklarheit an die Bezeichnung keine zu geringen Anforderungen gestellt werden dürften (vgl. BGH aaO).
  • BGH, 11.01.2001 - III ZR 113/00

    Bezeichnung des Urteils in der Berufungsschrift

    Auszug aus OLG Celle, 05.04.2011 - 10 WF 74/11
    Zur vollständigen Bezeichnung gehört nach gefestigter Rechtsprechung (für den uneingeschränkt übertragbaren Fall der Bezeichnung des durch die Berufung angefochtenen Urteils gemäß § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) grundsätzlich die Angabe der Parteien (bzw. nach der Terminologie des FamFG: der Beteiligten), des vorinstanzlichen Gerichts, des Verkündungsdatums und des Aktenzeichens (BGH, Beschluß vom 12. April 1989 - IVb ZB 23/89 - FamRZ 1989, 1063 f. [Leitsatz 1]; BGH, Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 113/00 - NJW 2001, 1070 f. [Leitsatz]; vgl. auch Zöller 28 -Heßler, ZPO § 519 Rz. 33; Prütting/Helms-Abramenko, FamFG § 64 Rz. 15); fehlerhafte oder unvollständige Angaben sind nur dann unschädlich, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände - innerhalb der Rechtsmittelfrist - für Gericht und Gegner nicht zweifelhaft bleibt, welche Entscheidung angefochten wird, wobei im Interesse der Rechtsklarheit an die Bezeichnung keine zu geringen Anforderungen gestellt werden dürften (vgl. BGH aaO).
  • BGH, 06.10.2010 - XII ZB 66/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sicherstellung der Fristwahrung bei

    Auszug aus OLG Celle, 05.04.2011 - 10 WF 74/11
    Dies ergibt sich bereits daraus, daß die Verfahrensbevollmächtigte nicht durch organisatorische Maßnahmen verhindert hatte, daß bei in mehreren Verfahren gleicher Parteien für Rechtsmittel zu notierenden Fristen eine Verwechslung entstehen konnte - dazu war sie aber nach jüngster und im Vorfallszeitpunkt auch bereits hinreichend veröffentlichter Rechtsprechung des Bundesgerichts verpflichtet (vgl. BGH - Beschlüsse vom 6. Oktober 2010 - XII ZB 66/10 und 67/10 - NJW 2010, 3585 = MDR 2010, 1480).
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