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OLG Celle, 05.04.2011 - 10 WF 74/11 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Hinreichende Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FamFG § 64 Abs. 2 S. 3; ZPO § 519 Abs. 2 Nr. 1
Anforderungen an die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung bei Einlegung der Beschwerde gegen zwei gesonderte Beschlüsse im selben Verfahren - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Hannover, 30.11.2010 - 611 F 5610/10
- OLG Celle, 05.04.2011 - 10 WF 74/11
Papierfundstellen
- MDR 2011, 1201
- FamRZ 2011, 1247
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 23/89
Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsschrift - Bedeutung der …
Auszug aus OLG Celle, 05.04.2011 - 10 WF 74/11
Zur vollständigen Bezeichnung gehört nach gefestigter Rechtsprechung (für den uneingeschränkt übertragbaren Fall der Bezeichnung des durch die Berufung angefochtenen Urteils gemäß § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) grundsätzlich die Angabe der Parteien (bzw. nach der Terminologie des FamFG: der Beteiligten), des vorinstanzlichen Gerichts, des Verkündungsdatums und des Aktenzeichens (BGH, Beschluß vom 12. April 1989 - IVb ZB 23/89 - FamRZ 1989, 1063 f. [Leitsatz 1]; BGH, Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 113/00 - NJW 2001, 1070 f. [Leitsatz];… vgl. auch Zöller 28 -Heßler, ZPO § 519 Rz. 33;… Prütting/Helms-Abramenko, FamFG § 64 Rz. 15); fehlerhafte oder unvollständige Angaben sind nur dann unschädlich, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände - innerhalb der Rechtsmittelfrist - für Gericht und Gegner nicht zweifelhaft bleibt, welche Entscheidung angefochten wird, wobei im Interesse der Rechtsklarheit an die Bezeichnung keine zu geringen Anforderungen gestellt werden dürften (…vgl. BGH aaO). - BGH, 11.01.2001 - III ZR 113/00
Bezeichnung des Urteils in der Berufungsschrift
Auszug aus OLG Celle, 05.04.2011 - 10 WF 74/11
Zur vollständigen Bezeichnung gehört nach gefestigter Rechtsprechung (für den uneingeschränkt übertragbaren Fall der Bezeichnung des durch die Berufung angefochtenen Urteils gemäß § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) grundsätzlich die Angabe der Parteien (bzw. nach der Terminologie des FamFG: der Beteiligten), des vorinstanzlichen Gerichts, des Verkündungsdatums und des Aktenzeichens (BGH, Beschluß vom 12. April 1989 - IVb ZB 23/89 - FamRZ 1989, 1063 f. [Leitsatz 1]; BGH, Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 113/00 - NJW 2001, 1070 f. [Leitsatz];… vgl. auch Zöller 28 -Heßler, ZPO § 519 Rz. 33;… Prütting/Helms-Abramenko, FamFG § 64 Rz. 15); fehlerhafte oder unvollständige Angaben sind nur dann unschädlich, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände - innerhalb der Rechtsmittelfrist - für Gericht und Gegner nicht zweifelhaft bleibt, welche Entscheidung angefochten wird, wobei im Interesse der Rechtsklarheit an die Bezeichnung keine zu geringen Anforderungen gestellt werden dürften (…vgl. BGH aaO). - BGH, 06.10.2010 - XII ZB 66/10
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sicherstellung der Fristwahrung bei …
Auszug aus OLG Celle, 05.04.2011 - 10 WF 74/11
Dies ergibt sich bereits daraus, daß die Verfahrensbevollmächtigte nicht durch organisatorische Maßnahmen verhindert hatte, daß bei in mehreren Verfahren gleicher Parteien für Rechtsmittel zu notierenden Fristen eine Verwechslung entstehen konnte - dazu war sie aber nach jüngster und im Vorfallszeitpunkt auch bereits hinreichend veröffentlichter Rechtsprechung des Bundesgerichts verpflichtet (vgl. BGH - Beschlüsse vom 6. Oktober 2010 - XII ZB 66/10 und 67/10 - NJW 2010, 3585 = MDR 2010, 1480).