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   VGH Bayern, 24.02.2017 - 10 ZB 15.1803   

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VGH Bayern, 24.02.2017 - 10 ZB 15.1803 (https://dejure.org/2017,8847)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.02.2017 - 10 ZB 15.1803 (https://dejure.org/2017,8847)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. Februar 2017 - 10 ZB 15.1803 (https://dejure.org/2017,8847)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Beschränkungen für Versammlung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BayVwVfG § 37 Abs. 1
    Fortsetzungsfeststellungsklage; Versammlungsrechtliche Beschränkungen; Immissionsschutzrechtliche Anordnung; Pegelbegrenzer; Verbot der Abgabe warmer Verpflegung; Versammlung; Versammlungsfreiheit; Beschränkungen; Erlaubnisfreiheit; Bestimmtheit; Lautstärke; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 20.12.2012 - 4 B 20.12

    Verletzung der Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung

    Auszug aus VGH Bayern, 24.02.2017 - 10 ZB 15.1803
    In diesem Rahmen gewährleistet die Versammlungsfreiheit auch das Recht, selbst zu bestimmen, wann, wo und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll, und damit ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (BVerfG, B.v. 20.12.2012 a.a.O. Rn. 16; U.v. 22.2.2011 a.a.O. Rn. 64; B.v. 14.5.1985 - 1 BvR 233/81 - juris Rn. 61).

    Die Geltendmachung der Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung im Zulassungsverfahren setzt voraus, dass die unterlassene Aufklärung vor dem Verwaltungsgericht gerügt worden ist oder sich dem Tatsachengericht eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 20.12.2012 - 4 B 20/12 - juris Rn. 7 m.w.N.).

  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus VGH Bayern, 24.02.2017 - 10 ZB 15.1803
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG fallen in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit und der dadurch bewirkten Erlaubnisfreiheit des Versammlungsgeschehens nur Veranstaltungen und Aktionen, die durch gemeinsame Kommunikation geprägt sind und auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung zielen (BVerfG, U.v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 - juris Rn. 40, B.v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - juris Rn. 16, U.v. 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 - juris Rn. 63).

    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, B.v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 - juris Rn. 45) spricht ebenfalls davon, dass es bei der Beurteilung, ob es sich bei einer Blockadeaktion noch um eine Kundgebung handelt, die unter den Schutz des Art. 8 GG fällt, oder um eine selbsthilfeähnliche Durchsetzung eigener Forderungen, darauf ankommt, dass der Veranstalter der Versammlung substantiiert darlegt, dass die Aktion auch einen an die Öffentlichkeit gerichteten Kommunikationszweck verfolgt habe.

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

    Auszug aus VGH Bayern, 24.02.2017 - 10 ZB 15.1803
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG fallen in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit und der dadurch bewirkten Erlaubnisfreiheit des Versammlungsgeschehens nur Veranstaltungen und Aktionen, die durch gemeinsame Kommunikation geprägt sind und auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung zielen (BVerfG, U.v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 - juris Rn. 40, B.v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - juris Rn. 16, U.v. 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 - juris Rn. 63).

    In diesem Rahmen gewährleistet die Versammlungsfreiheit auch das Recht, selbst zu bestimmen, wann, wo und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll, und damit ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung (BVerfG, B.v. 20.12.2012 a.a.O. Rn. 16; U.v. 22.2.2011 a.a.O. Rn. 64; B.v. 14.5.1985 - 1 BvR 233/81 - juris Rn. 61).

  • VGH Bayern, 22.11.2013 - 10 ZB 13.1535

    Aufklärungsrüge; Grundsätzliche Bedeutung; Darlegungsanforderungen;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.02.2017 - 10 ZB 15.1803
    Denn eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt regelmäßig dann nicht vor, wenn das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt für aufgeklärt gehalten hat und die sachkundig vertretenen Verfahrensbeteiligten Beweiserhebungen nicht in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt haben (BayVGH, B.v. 22.11.2013 - 10 ZB 13.1535 - juris Rn.4 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 05.02.2015 - 10 C 13.2280

    Prozesskostenhilfe; Versammlung; Auflagen; Schallpegelbegrenzung; warme

    Auszug aus VGH Bayern, 24.02.2017 - 10 ZB 15.1803
    Die Pflicht zur Einhaltung der festgesetzten Immissionsrichtwerte trifft den Kläger als Veranstalter der Versammlung (vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2015 - 10 C 13.2280 - juris Rn. 6).
  • BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage

    Auszug aus VGH Bayern, 24.02.2017 - 10 ZB 15.1803
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG fallen in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit und der dadurch bewirkten Erlaubnisfreiheit des Versammlungsgeschehens nur Veranstaltungen und Aktionen, die durch gemeinsame Kommunikation geprägt sind und auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung zielen (BVerfG, U.v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 - juris Rn. 40, B.v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - juris Rn. 16, U.v. 22.2.2011 - 1 BvR 699/06 - juris Rn. 63).
  • BVerfG, 26.06.2014 - 1 BvR 2135/09

    Versammlungsrechtliche Auflagen müssen sich auf notwendige Eingriffe in die

    Auszug aus VGH Bayern, 24.02.2017 - 10 ZB 15.1803
    Die Rechtsprechung ordnet die Begleiterscheinungen einer Versammlung nur dann dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit zu, wenn die jeweils in Rede stehenden Gegenstände und Hilfsmittel zur Verwirklichung des Versammlungszwecks funktional oder symbolisch für die kollektive Meinungskundgabe wesensnotwendig sind (OVG Berlin-Bbg, B.v. 16.8.2012 - OVG 1 S. 108.12 - juris 8), wenn es sich dabei um notwendige Bestandteile der Versammlung handelt, ohne die eine gemeinsame Meinungsbildung und Meinungsäußerung nicht möglich ist (VG Frankfurt, B.v. 6.8.2012 - 5 L 2558/12.F - juris Rn. 43), wenn sie inhaltlich in hinreichendem Zusammenhang mit der Durchführung der Versammlung stehen und einen spezifischen Bezug zum Versammlungsthema aufweisen (BVerfG, B.v. 26.6.2014 - 1 BvR 2135/09 - NVwZ 2014, 1453), ihnen eine funktionale oder symbolische Bedeutung für das Versammlungsthema zukommt und sie einen erkennbaren inhaltlichen Bezug zur Meinungskundgabe aufweisen (BayVGH, B.v. 12.4.2012 - 10 CS 12.767 - juris Rn. 10; B.v.20.4.2012 - 10 CS 12.845 - juris Rn. 845) oder wenn nur unter ihrer Verwendung die Versammlung zweckentsprechend durchgeführt werden kann (BayVGH, B.v. 1.7.1995 - 21 CS 95.2131 - BeckRS 1995, 15373).
  • BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12

    Der Zugang zu mehreren Instanzen darf nicht unzumutbar erschwert werden

    Auszug aus VGH Bayern, 24.02.2017 - 10 ZB 15.1803
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16).
  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus VGH Bayern, 24.02.2017 - 10 ZB 15.1803
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11; B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - juris Rn. 16).
  • BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die

    Auszug aus VGH Bayern, 24.02.2017 - 10 ZB 15.1803
    Die Bewertung der gegenläufigen Interessen und ihre Abwägung mit dem Versammlungsinteresse liegt bei der Behörde (BVerfG, B.v 5.9.2003 - 1 BvQ 32/03 - juris Rn. 22; B.v. 26.1.2001 - 1 BvQ 8/01 - juris Rn. 15).
  • VG Frankfurt/Main, 06.08.2012 - 5 L 2558/12

    Occupy-Camp vor EZB Frankfurt

  • VGH Bayern, 17.04.2012 - 8 ZB 11.2785

    Sondernutzungserlaubnis für Freisitzfläche einer Gaststätte; Ermessen;

  • BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

  • VGH Bayern, 10.02.2016 - 10 C 15.849

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis aufgrund Neuerteilung einer Duldung -

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

  • VGH Bayern, 03.11.2011 - 8 ZB 11.1457

    Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften, die bei der Erteilung einer

  • VGH Bayern, 12.04.2012 - 10 CS 12.767

    Iranisches Zeltlager in Würzburg bleibt verboten

  • VGH Bayern, 20.04.2012 - 10 CS 12.845

    Kundgebung iranischer Asylbewerber in Würzburg - Aufstellung eines großen Zeltes

  • OVG Bremen, 04.05.2021 - 1 B 215/21

    Zur Reichweite des Versammlungsbegriffs - Infrastruktur zur Verwirklichung des

    Zwar zählt die Benutzung öffentlicher Wege und Straßen für Versammlungen grundsätzlich zum erlaubnisfreien Gemeingebrauch (BayVGH, Beschl. v. 24.02.2017 - 10 ZB 15.1803, juris Rn. 14).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.09.2019 - 15 A 3186/17

    Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verlegung des Versammlungsorts

    vgl. dazu Bay. VGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2017 - 10 ZB 15.1803 -, juris Rn. 3 ff., und vom 5. Februar 2015 - 10 C 13.2280 -, juris Rn. 6.
  • VG Regensburg, 14.10.2020 - RN 4 E 20.2426

    Mahnwache vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle

    Sie muss dabei sicherstellen, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit alle beteiligten Positionen in möglichst umfangreicher Weise zur Verwirklichung gelangen (BayVGH, B.v. 24.2.2017 - 10 ZB 15.1803 - juris Rn. 10).
  • VG Regensburg, 28.03.2018 - RO 5 S 18.228

    Komplettverbot von Live-Musik- und DJ-Veranstaltungen in Schank- und

    Die Verwendung eines Limiters ist grundsätzlich eine geeignete technische Maßnahme zur Begrenzung des Schalldruckpegels einer Lautsprecheranlage auf einen bestimmten einstellbaren Wert und dient daher dazu, am jeweiligen Immissionsort den zulässigen Immissionsrichtwert einzuhalten (BayVGH, Beschluss vom 24. Februar 2017 - 10 ZB 15.1803 -, Rn. 6).

    Das Abstellen auf den maßgeblichen Immissionsort und nicht auf den Emissionsort ist im Übrigen sachgerecht und entspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, denn dadurch wird letztlich dem Betroffenen überlassen, mit welchen Mitteln er die Reduzierung des Lärms auf die zulässigen Immissionsrichtwerte herbeiführt (BayVGH, Beschluss vom 24. Februar 2017 - 10 ZB 15.1803 -, Rn. 6).

  • VGH Bayern, 10.01.2020 - 10 B 19.2363

    Rechtswidrigkeit des Verbots des Verteilens von Flugblättern im Rahmen einer

    Für diese Erlaubnisfreiheit ist jedoch entscheidend, dass die Verwendung der Hilfsmittel funktionale Bedeutung für die konkrete Ausübung der Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit hat." Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die Gegenstände oder Hilfsmittel, die in eine Versammlung eingebracht werden sollen, an der durch die Versammlungsfreiheit bewirkten Privilegierung in Bezug auf die Erlaubnisfreiheit teilnehmen, wenn sie funktionale Bedeutung für die Durchführung der Veranstaltung haben oder sie zur Verwirklichung des Versammlungszwecks wesensnotwendig sind (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2017 - 10 ZB 15.1803 - juris Rn. 11 m.w.N.).
  • VG Regensburg, 13.11.2020 - RO 4 S 20.2767

    Querdenker-Versammlung in Regensburg: Antrag auf Eilrechtsschutz bleibt ohne

    Dass die Versorgung von Versammlungsteilnehmern mit Mahlzeiten nicht in den Schutzbereich des Art. 8 GG fällt, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.2.2017 (10 ZB 15.1803 - juris Rn. 9 ff.) festgestellt.

    Ob bestimmte Gegenstände, die von den Veranstaltern der Versammlung zur Durchführung der Versammlung als notwendig erachtet werden und damit funktional-spezifisch versammlungsbezogen sind und einen Bezug zur gewählten Form der Versammlung haben, ist nach dieser Rechtsprechung von der Behörde nach einem objektiven Maßstab zu beurteilen (BayVGH, B.v. 24.02.2017 - 10 ZB 15.1803 - juris Rn. 12).

  • VG Gelsenkirchen, 19.11.2021 - 14 K 1638/15

    Öffentliche Ordnung, Meinungskundgabe, Parole, Auflage, Untersagung, gemischte

    Der Einwand des Klägers, der sich nicht gegen die grundsätzliche Anordnung von Toiletten wendet, gegen die wegen der hier insgesamt achtstündigen (Dauer-)Veranstaltung mit erwarteten 500- 700 Teilnehmerinnen und Teilnehmern ohne eine ausreichende Verfügbarkeit öffentlicher Toiletten mit zu erwartender vielfacher Verrichtung der Notdurft im Freien und Verstoßes gegen § 7 Abs. 1 Buchstabe f der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt E. vom 17. Dezember 2013 - in Kraft seit 1. Januar 2014 - eine Ordnungswidrigkeit darstellt (§ 20 Abs. 1 Nr. 17 der VO) sowie mit einer Beeinträchtigung Dritter in relevantem Ausmaß einhergehen dürfte, auch nichts einzuwenden wäre, vgl. zur Bereitstellung von Toiletten OVG NW, Beschlüsse vom 1. Juli 2021 -15 B 1122/21- und vom 2. Juli 2021 -15 B 1134/21-, VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 30. Juni 2021 -14 L 874/21- und vom 2. Juli 2021 -14 L 889/21-, BVerfG, Beschluss vom 21. September 2020 -1 BvR 2146/20, juris, Dietel/Gintzel/Kniesel/, I, a.a.O., Rdnr. 179 m.w.N, zu infrastrukturellen Ergänzungen vgl. OVG NW, Beschluss vom 16.6.2020 -15 A 3138/18-, m.w.N., juris, Bay VGH, Beschluss vom 24. Februar 2017 -10 ZB 15.1803-.
  • VG Freiburg, 26.07.2019 - 6 K 3099/19

    Einlegung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor

    Bezogen auf Gegenstände oder Hilfsmittel, die in eine Versammlung eingebracht werden sollen, besteht in Literatur und Rechtsprechung jedenfalls weitgehend Einigkeit darüber, dass sie an der durch die Versammlungsfreiheit bewirkten Privilegierung in Bezug auf die Erlaubnisfreiheit teilnehmen, wenn sie funktionale Bedeutung für die Durchführung der Veranstaltung haben (Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, § 1 Rn. 60) oder sie zur Verwirklichung des Versammlungszwecks wesensnotwendig sind (Bay. VGH, Beschl. v. 24.02.2017 - 10 ZB 15.1803 -, Rn. 11, juris).

    Die Rechtsprechung ordnet die Begleiterscheinungen einer Versammlung dann dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit zu, wenn sie inhaltlich in hinreichendem Zusammenhang mit der Durchführung der Versammlung stehen und einen spezifischen Bezug zum Versammlungsthema aufweisen (BVerfG, Beschl. v. 26.6.2014 - 1 BvR 2135/09 - NVwZ 2014, 1453), ihnen eine funktionale oder symbolische Bedeutung für das Versammlungsthema zukommt und sie einen erkennbaren inhaltlichen Bezug zur Meinungskundgabe aufweisen (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 24.02.2017 - 10 ZB 15.1803 -, Rn. 11, juris).

  • OVG Bremen, 04.03.2019 - 2 LA 16/17

    Anfechtung der Sperrzeitaufhebung - 95%-Perzentilpegel; allgemeine Sperrzeit;

    Ein Verwaltungsakt, der nur verbindlich festlegt, welches Ziel der Adressat erreichen muss, wobei ihm die Wahl zwischen mehreren möglichen Mitteln überlassen wird, leidet nicht an einem Bestimmtheitsmangel (BayVGH, Beschluss vom 24.02.2017 - 10 ZB 15.1803 -, Rn. 6, juris).
  • OVG Bremen, 04.03.2019 - 2 LA 12/17

    Änderung von Auflagen zu der gaststättenrechtlichen Erlaubnis für den

    Ein Verwaltungsakt, der nur verbindlich festlegt, welches Ziel der Adressat erreichen muss, wobei ihm die Wahl zwischen mehreren möglichen Mitteln überlassen wird, leidet nicht an einem Bestimmtheitsmangel (BayVGH, Beschluss vom 24.02.2017 - 10 ZB 15.1803 -, Rn. 6, juris).
  • VG Karlsruhe, 05.04.2023 - 3 K 1316/23
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