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   VerfGH Bayern, 12.07.1990 - 10-VII-89   

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VerfGH Bayern, 12.07.1990 - 10-VII-89 (https://dejure.org/1990,5741)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 12.07.1990 - 10-VII-89 (https://dejure.org/1990,5741)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 12. Juli 1990 - 10-VII-89 (https://dejure.org/1990,5741)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • nrw.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

Papierfundstellen

  • NVwZ 1991, 565
  • DVBl 1990, 13
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.12.2019 - VerfGH 35/19

    Normenkontrolle zur Abschaffung der Stichwahl und zur Wahlbezirkseinteilung

    aa) Ausgehend davon hat die Größe der Wahlbezirke jedenfalls insoweit Auswirkungen auf den Erfolgswert der Stimme, als die personelle Zusammensetzung der Räte und Kreistage betroffen ist (vgl. VerfGH BY, Entscheidung vom 12. Juli 1990 - Vf. 10-VII-89 -, NVwZ 1991, 565; StGH NI, Urteil vom 24. Februar 2000 - StGH 2/99 -, OVGE 48, 509 = juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 1982- 15 A 1452/81 -, OVGE 36, 93, 97; Kallerhoff/von Lennep/Bätge/Becker/Schneider/Schnell, Handbuch zum Kommunalwahlrecht in Nordrhein-Westfalen, 2008, S. 57, 133; Möstl, AöR 127 [2002], 401, 417 m. zahlr.

    Es muss deshalb gewährleistet sein, dass die Wählerinnen und Wähler eines Wahlbezirks im Verhältnis zu denen eines anderen Wahlbezirks die gleiche Stimmkraft haben und damit den gleichen Einfluss bei der Bestimmung der Vertretungsperson des Bezirks ausüben können (vgl. VerfGH BY, Entscheidungen vom 12. Juli 1990 - Vf. 10-VII-89 -, NVwZ 1991, 565; StGH NI, Urteil vom 24. Februar 2000 - StGH 2/99 -, OVGE 48, 509 = juris, Rn. 16; Kallerhoff/von Lennep/Bätge/Becker/Schneider/Schnell, Handbuch zum Kommunalwahlrecht in Nordrhein-Westfalen, 2008, S. 57; Möstl, AöR 127 [2002], 401, 417 f.).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 30.10.2015 - VGH B 14/15

    Verfassungsgerichtliche Überprüfung eines Neuzuschnitts einzelner Wahlkreise

    Offensichtliche Wahlkreismanipulationen wie ein Zuschnitt der Wahlkreise aufgrund einer Analyse des bisherigen Wahlverhaltens durch die jeweilige Parlamentsmehrheit (sog. Gerrymandering) stellen einen Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz der Wahlchancengleichheit gemäß Art. 76 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 17 Abs. 1 und 2 LV dar (vgl. entsprechend BayVerfGH, Entscheidung vom 12. Juli 1990 - Vf. 10-VII/89 -, NVwZ 1991, 565; Entscheidung vom 4. Oktober 2012 - Vf. 14-VII-1 u.a. -, BayVBl. 2013, 140 [141]; Hahlen, in: Schreiber [Hrsg.], BWahlG, 9. Aufl. 2013, § 3 Rn. 14; Badura, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Anh. zu Art. 38: Bundeswahlrecht, Rn. 59 [Viertbearbeitung 2013]; Kautz, BayVBl. 2001, 97 [98 f.]; Nohlen, Wahlrecht und Parteiensystem, 7. Aufl. 2014, S. 96 ff.).

    Das gilt auch für eine Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen wahlrechtliche Vorschriften, mit denen die Einteilung der Wahlkreise erfolgt (vgl. entspr. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 1252/99 u.a. -, NVwZ 2002, 71; BayVerfGH, Entscheidung vom 12. Juli 1990 - Vf. 10-VII/89 -, NVwZ 1991, 565 f.).

    Offensichtliche Wahlkreismanipulationen wie ein Zuschnitt der Wahlkreise aufgrund einer Analyse des bisherigen Wahlverhaltens durch die jeweilige Parlamentsmehrheit (sog. Gerrymandering) stellen einen Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz der Wahlchancengleichheit gemäß Art. 76 Abs. 1 LV i.V.m. Art. 17 Abs. 1 und 2 LV dar (vgl. entsprechend BayVerfGH, Entscheidung vom 12. Juli 1990 - Vf. 10-VII/89 -, NVwZ 1991, 565; Entscheidung vom 4. Oktober 2012 - Vf. 14-VII-1 u.a. -, BayVBl. 2013, 140 [141]; Hahlen, in: Schreiber [Hrsg.], BWahlG, 9. Aufl. 2013, § 3 Rn. 14; Badura, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Anh. zu Art. 38: Bundeswahlrecht, Rn. 59 [Viertbearbeitung 2013]; Kautz, BayVBl. 2001, 97 [98 f.]; Nohlen, Wahlrecht und Parteiensystem, 7. Aufl. 2014, S. 96 ff.).

    Nur die strikte Einhaltung dieser Kriterien sichert den Schutz des Wahlkreisbewerbers vor einer aktiven oder (im Falle des Nichtstuns des Gesetzgebers) passiven "Wahlkreisgeometrie" (vgl. entsprechend BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, BVerfGE 130, 212 [228 f.]; BayVerfGH, Entscheidung vom 12. Juli 1990 - Vf. 10-VII/89 -, NVwZ 1991, 565; Entscheidung vom 4. Oktober 2012 - Vf. 14-VII-1 u.a. -, BayVBl. 2013, 140 [141]; Hahlen, in: Schreiber [Hrsg.], BWahlG, 9. Aufl. 2013, § 3 Rn. 14; Badura, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Anh. zu Art. 38: Bundeswahlrecht, Rn. 59 [Viertbearbeitung 2013]; Kautz, BayVBl. 2001, 97 [98 f.]; Nohlen, Wahlrecht und Parteiensystem, 7. Aufl. 2014, S. 96 ff.).

    Als verfassungsrechtliche Rechtfertigung für Abweichungen von der Durchschnittsgröße aller Wahlkreise innerhalb einer bestimmten, verfassungsrechtlich determinierten Toleranzspanne und damit gleichzeitig als sachliche Kriterien für die konkreten Einzelzuschnitte dienen vor allem der Gesichtspunkt der Wahlkreiskontinuität, die Wahrung regionaler Besonderheiten und die Beachtung historisch verwurzelter Verwaltungsgrenzen (BVerfG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 BvF 1/95 -, BVerfGE 95, 335 [364]; Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, BVerfGE 130, 212 [238]; Kammerbeschluss vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 1252/99 u.a. -, NVwZ 2002, 71 [72]; BayVerfGH, Entscheidung vom 12. Juli 1990 - Vf. 10-VII/89 -, NVwZ 1991, 565).

    Sie stehen insbesondere in Einklang mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit, d.h. das gesetzgeberische Ziel, möglichst gleich große Wahlkreise zu bilden, den entscheidenden Prüfungsmaßstab und Ausgangspunkt für jede Wahlkreiseinteilung bildet und als Rechtfertigung für Abweichungen von der Durchschnittsgröße aller Wahlkreise innerhalb einer bestimmten, verfassungsrechtlich determinierten Toleranzspanne vor allem der Gesichtspunkt der Wahlkreiskontinuität, die Wahrung regionaler Besonderheiten und historisch verwurzelte Verwaltungsgrenzen dienen sowie der Umstand, dass ein Wahlkreis ein abgerundetes, zusammengehöriges Ganzes bilde soll (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 BvF 1/95 -, 95, 335 [364]; Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, BVerfGE 130, 212 [238]; Kammerbeschluss vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 1252/99 u.a. -, NVwZ 2002, 71 [72]; BayVerfGH, Entscheidung vom 12. Juli 1990 - Vf. 10-VII/89 -, NVwZ 1991, 565; NdsStGH, Urteil vom 24. Februar 2000 - StGH 2/99 -, NVwZ 2000, 670 [671]).

    Ein Wahlkreis soll dem Repräsentationsgedanken und damit dem Demokratieprinzip Rechnung tragend ein abgerundetes, zusammengehöriges Ganzes bilden (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. April 1997 - 2 BvF 1/95 -, 95, 335 [364]; Beschluss vom 31. Januar 2012 - 2 BvC 3/11 -, BVerfGE 130, 212 [238]; Kammerbeschluss vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 1252/99 u.a. -, NVwZ 2002, 71 [72]; BayVerfGH, Entscheidung vom 12. Juli 1990 - Vf. 10-VII/89 -, NVwZ 1991, 565; NdsStGH, Urteil vom 24. Februar 2000 - StGH 2/99 -, NVwZ 2000, 670 [671]; StGH BW, Urteil vom 23. Februar 1990 - GR 2/88 -, ESVGH 40, 161 [170 f.]).

  • VerfGH Bayern, 10.10.2001 - 2-VII-01

    Stimmkreiseinteilung für die Landtagswahlen

    Im Ansatz fordert daher der Grundsatz der Wahlgleichheit, dass möglichst gleich große Stimmkreise gebildet werden (vgl. VerfGH 43, 100/104 m.w.N.).

    Außerdem soll durch die Anlehnung an die bestehenden Verwaltungsbezirke verhindert werden, dass die parlamentarische Mehrheit eine Abgrenzung der Stimmkreise durchsetzt, die einseitig ihre Interessen begünstigt (vgl. VerfGH 43, 100/104 f.m.w.N.).

    Eine zu starke Bindung an die bestehenden Landkreise und kreisfreien Gemeinden hätte zur Folge, dass die Stimmkreise hinsichtlich ihrer Einwohnerzahl stark von einander abweichen; dadurch könnten die Gesamtwählerschaft eines Stimmkreises oder die Stimmkreisbewerber in gleichheitswidriger Weise bevorzugt oder benachteiligt sein (vgl. VerfGH 43, 100/105).

    Art. 14 Abs. 1 Satz 4 BV kann allerdings nicht dahin ausgelegt werden, dass Stimmkreise lediglich oder vorwiegend nach arithmetischen Gesichtspunkten unter Zurückstellung sachlicher Gesichtspunkte für die regionale Zusammenfassung einer Bevölkerungsgruppe gebildet werden (vgl. VerfGH 43, 100/105).

    Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs verstößt eine Stimmkreiseinteilung jedenfalls dann gegen den Grundsatz der Wahlgleichheit nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BV, wenn die Zahl der deutschen Einwohner um mehr als 33 1 / 3 % vom Durchschnitt der Stimmkreise des Wahlkreises abweicht (vgl. VerfGH 43, 100/106).

    Das System der Verhältniswahl wird durch gewisse Unterschiede in der Größe der Stimmkreise demnach nicht nennenswert beeinträchtigt (vgl. VerfGH 43, 100/105 f.).

  • VerfGH Bayern, 04.10.2012 - 14-VII-11

    Unbegründete Popularklagen gegen Änderungen des Landeswahlgesetzes

    a) Der Grundsatz der Wahlgleichheit fordert in seiner mehrheitswahlspezifischen Ausprägung (s. oben A. 1. c) im Ansatz, dass möglichst gleich große Stimmkreise gebildet werden (vgl. VerfGH vom 12.7.1990 = VerfGH 43, 100/104 f. m. w. N.; VerfGH 54, 109/136; VerfGH vom 20.12.2001 = VerfGH 54, 181/196).

    Außerdem soll durch die Anlehnung an die bestehenden Verwaltungsbezirke verhindert werden, dass die parlamentarische Mehrheit eine Abgrenzung der Stimmkreise durchsetzt, die einseitig ihre Interessen begünstigt (vgl. VerfGH 43, 100/104 f. m. w. N.; 54, 109/136).

    Eine starre Bindung an die bestehenden Landkreise und kreisfreien Gemeinden hätte zur Folge, dass die Stimmkreise hinsichtlich ihrer Einwohnerzahl stark voneinander abweichen; dadurch könnten die Gesamtwählerschaft eines Stimmkreises oder die Stimmkreisbewerber in gleichheitswidriger Weise bevorzugt oder benachteiligt sein (vgl. VerfGH 43, 100/105; 54, 109/136).

    Ob und inwieweit er dies erfordert, muss jedoch seinerseits im Licht des Grundsatzes der Deckungsgleichheit und der von ihm erstrebten Verbindung zwischen den Stimmkreisbürgern und dem Stimmkreisabgeordneten betrachtet werden (vgl. VerfGH 43, 100/105; 54, 181/196 f.).

    Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs verstößt eine Stimmkreiseinteilung jedenfalls dann gegen den Grundsatz der Wahlgleichheit nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BV, wenn die Zahl der deutschen Einwohner um mehr als 33 1/3 % vom Durchschnitt der Stimmkreise des Wahlkreises abweicht (vgl. VerfGH 43, 100/106).

  • VerfGH Bayern, 20.12.2001 - 14-VII-01

    Stimmkreiseinteilung für die Landtagswahlen

    Schon in der Entscheidung vom 12. Juli 1990 (VerfGH 43, 100/105) hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt, dass eine starre Bindung an den Grundsatz der Deckungsgleichheit zu Ergebnissen führen würde, die mit dem Grundsatz der Wahlgleichheit nicht mehr vereinbar wären.

    Art. 14 Abs. 1 Satz 3 BV schreibt als Grundsatz vor, dass die Stimmkreise mit dem Gebiet von Landkreisen und kreisfreien Gemeinden deckungsgleich sind; mit dieser Anknüpfung wird betont, dass der Stimmkreisabgeordnete eine möglichst zusammengehörende Bevölkerungsgruppe repräsentieren soll (vgl. VerfGH 43, 100/104 f.).

    Der Grundsatz der Wahlgleichheit lässt es zu, dass Stimmkreise hinsichtlich der Zahl ihrer Einwohner deutlich voneinander abweichen, die Unterschiede dürfen jedoch bestimmte Grenzen nicht überschreiten (vgl. VerfGH 43, 100/106; vgl. VerfGHE vom 10. Oktober 2001 Vf. 2-VII-01 u.a. S. 47 ff.).

  • VerfGH Bayern, 17.05.2022 - 47-VII-21

    Popularklage gegen Polizeiaufgabengesetz - Zuverlässigkeitsüberprüfungen von

    Er ist als Gebietsverband einer politischen Partei auf Landesebene nach § 3 Satz 2 PartG zur Erhebung der Popularklage befugt und im Verfahren ordnungsgemäß (§ 11 Abs. 3 Satz 2 PartG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 4 Satz 1 der Satzung des Landesverbands) vertreten (vgl. VerfGH vom 12.7.1990 VerfGHE 43, 100/103; vom 10.6.2021 BayVBl 2021, 548 Rn. 30).
  • VerfGH Bayern, 10.06.2021 - 25-VII-21

    Einsetzung des Ferienausschusses als "Notparlament"

    Diese Voraussetzungen erfüllen die Antragsteller zu 2 bis 30 als volljährige natürliche Personen; die Antragstellerin zu 1 kann als Landesverband einer politischen Partei unter ihrem Namen klagen und verklagt werden (§ 3 PartG) und ist somit ebenfalls antragsbefugt (vgl. VerfGH vom 12.7.1990 VerfGHE 43, 100/103).
  • StGH Bremen, 05.11.2004 - St 2/04

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gleichheit des Erfolgswerts

    In der Verfassungsrechtsprechung zur Wahlkreis-/Stimmkreiseinteilung wird ebenfalls auf die Zahl der deutschen Einwohner abgestellt (BayVerfGH, NVwZ 1991, 565 f.; NVwZ-RR 2002, 473 ff.).
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