Rechtsprechung
   BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83, 1 BvL 9/84, 1 BvL 10/84, 1 BvL 3/85, 1 BvR 764/86, [u.a.]   

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https://dejure.org/1990,28
BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83, 1 BvL 9/84, 1 BvL 10/84, 1 BvL 3/85, 1 BvR 764/86, [u.a.] (https://dejure.org/1990,28)
BVerfG, Entscheidung vom 30.05.1990 - 1 BvL 2/83, 1 BvL 9/84, 1 BvL 10/84, 1 BvL 3/85, 1 BvR 764/86, [u.a.] (https://dejure.org/1990,28)
BVerfG, Entscheidung vom 30. Mai 1990 - 1 BvL 2/83, 1 BvL 9/84, 1 BvL 10/84, 1 BvL 3/85, 1 BvR 764/86, [u.a.] (https://dejure.org/1990,28)
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Kündigungsfristen für Arbeiter

Art. 3 Abs. 1 GG, Verfassungswidrigkeit von § 622 Abs. 2 BGB aF (unterschiedliche Fristen für Arbeiter und Angestellte)

Volltextveröffentlichungen (11)

  • DFR

    Kündigungsfristen für Arbeiter

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Verfassungswidrigkeit der Kündigungsfrist für Arbeiter gem. § 622 Abs. 2 BGB: Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 622 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unvereinbarkeit der unterschiedlichen Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte mit dem Gleichheitssatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arbeitsrecht - Kündigungsfristen - Ungleichbehandlung - Unterscheidung Arbeiter - Angestellte

  • zeit.de (Pressebericht, 27.07.1990)

    Weg mit den alten Zöpfen

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 82, 126
  • NJW 1990, 2246
  • ZIP 1990, 1015
  • MDR 1990, 976
  • NZA 1990, 721
  • NJ 1990, 461
  • WM 1990, 1334
  • DVBl 1990, 982
  • BB 1990, Beilage Nr. 
  • DB 1990, 1565
 
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Wird zitiert von ... (512)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 16.11.1982 - 1 BvL 16/75

    Arbeiter/Angestellte

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83
    Diese Regelung ist vom Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 16. November 1982 (BVerfGE 62, 256 ) für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden und soll inzwischen - wie bereits erwähnt - geändert werden.

    Zur Begründung bezieht er sich insbesondere auf die Vorlage im Verfahren 1 BvL 2/83. Auch das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluß vom 16. November 1982 (BVerfGE 62, 256 ff.) für eine Reihe von Unterscheidungsmerkmalen zwischen Arbeitern und Angestellten dargelegt, daß sie unterschiedliche Kündigungsfristen nicht zu rechtfertigen vermöchten.

    Der Bundesminister vertritt die Auffassung, die Begründungselemente des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 16. November 1982 (BVerfGE 62, 256 ) stimmten in wesentlichen Teilen mit der Begründung der Vorlagebeschlüsse überein.

    Die vom Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluß vom 16. November 1982 (BVerfGE 62, 256 ff.) entschiedene Frage dürfe mit der vorliegenden Problematik nicht gleichgestellt werden.

    Ungleichbehandlung und rechtfertigender Grund müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]; 58, 369 [373 f.]; 60, 123 [133 f.]; 60, 329 [346]; 62, 256 [274]; 72, 141[150]).

    Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, ob eine Ungleichbehandlung Auswirkungen auf grundrechtlich gesicherte Freiheiten hat (vgl. BVerfGE 62, 256 [274]).

    Das Bundesverfassungsgericht ist dem in seinem Beschluß vom 16. November 1982 (BVerfGE 62, 256 [275]) nicht gefolgt.

    Das hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 16. November 1982 ausgesprochen (BVerfGE 62, 256 [276]).

    Dazu kann auf den Senatsbeschluß vom 16. November 1982 (BVerfGE 62, 256 [281 ff.]) verwiesen werden.

    Das BVerfG setzt insoweit eine Rechtsprechung fort, die erstmalig mit Beschluß vom 16.11.1982 begonnen wurde (BVerfGE 62, 256 ff. [hier: VI (610) 164 a]).

  • BAG, 29.03.1990 - 2 AZR 420/89

    Betriebsbedingte Änderungsankündigung; ordnungsgemäße BR-Anhörung

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83
    Insoweit hat der 2. Senat des BAG mit Urteil vom 29.3.1990 (DB 1990, 2124) eine Klarstellung getroffen.
  • BAG, 05.08.1987 - 5 AZR 189/86

    LFG: Vereinbarkeit mit dem GG und dem EWG -Vertrag

    Auszug aus BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83
    Dies gilt im übrigen nicht nur für den Bereich der Kündigungsfristen, sondern hat auch Konsequenzen im Hinblick auf die Lohn- und Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall (siehe hierzu den Vorlagebeschluß des BAG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 3 Nr. 2 LohnFG , der für Angestellte keine Entsprechung hat, in AP Nr. 72 zu § 1 LohnFG [hier: VI (608) 190 c]) sowie im Bereich der Sozialversicherung und der Betriebsverfassung.
  • BAG, 19.12.2018 - 7 AZR 70/17

    Altersgrenze - Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts

    Ungleichbehandlung und rechtfertigender Grund müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (BVerfG 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 - Rn. 86 mwN, BVerfGE 124, 199; 30. Mai 1990 - 1 BvL 2/83 ua. - zu C I 1 der Gründe, BVerfGE 82, 126; BAG 21. September 2017 - 2 AZR 865/16 - Rn. 33) .
  • BAG, 18.09.2014 - 6 AZR 636/13

    Verlängerte Kündigungsfristen - Altersdiskriminierung?

    Mit diesem Gesetz wollte der Gesetzgeber lediglich den verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG 16. November 1982 - 1 BvL 16/75, 1 BvL 36/79 - BVerfGE 62, 256; 30. Mai 1990 - 1 BvL 2/83 - BVerfGE 82, 126) zur erforderlichen Einheitlichkeit der Kündigungsfristen der Arbeiter und Angestellten nachkommen.

    Das erhöht zugleich seine Chance, ein neues Arbeitsverhältnis mit vergleichbarem Verdienst und Arbeitsbedingungen zu begründen und so seinen Lebensstandard zu wahren (BVerfG 30. Mai 1990 - 1 BvL 2/83 - zu C I 3 der Gründe, BVerfGE 82,126) .

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Dafür kommt es wesentlich auch darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfGE 82, 126 ); 88, 87 ; 95, 267 ).
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Rechtsprechung
   EuGH, 11.07.1985 - 87/77, 130/77, 22/83, 9/84, 10/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,614
EuGH, 11.07.1985 - 87/77, 130/77, 22/83, 9/84, 10/84 (https://dejure.org/1985,614)
EuGH, Entscheidung vom 11.07.1985 - 87/77, 130/77, 22/83, 9/84, 10/84 (https://dejure.org/1985,614)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 1985 - 87/77, 130/77, 22/83, 9/84, 10/84 (https://dejure.org/1985,614)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Salerno u.a. / Kommission und Rat

    1 . BEAMTE - KLAGE - KLAGEBEFUGNIS - PERSONEN , DIE DIE EIGENSCHAFT EINES BEAMTEN ODER EINES ANDEREN ALS ÖRTLICHEN BEDIENSTETEN FÜR SICH IN ANSPRUCH NEHMEN

  • EU-Kommission

    Salerno u.a. / Kommission und Rat

  • Wolters Kluwer

    Dienstbezüge für Bedienstete der Europäischen Gemeinschaft ; Festlegung von Einstellungsvoraussetzungen ; Einstufung in eine Besoldungsstufe

  • Judicialis

    VO (EWG) Nr. 3245/81 Art. 3; ; Beamtenstatut Art. 4; ; Beamtenstatut Art. 28; ; Beamtenstatut Art. 29; ; Beamtenstatut Art. 32; ; Beamtenstatut Art. 31

  • rechtsportal.de

    1. BEAMTE - KLAGE - KLAGEBEFUGNIS - PERSONEN , DIE DIE EIGENSCHAFT EINES BEAMTEN ODER EINES ANDEREN ALS ÖRTLICHEN BEDIENSTETEN FÜR SICH IN ANSPRUCH NEHMEN

  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (52)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 11.07.1985 - 130/77

    Dienstbezüge für Bedienstete der Europäischen Gemeinschaft ; Festlegung von

    Auszug aus EuGH, 11.07.1985 - 87/77
    In denverbundenen Rechtssachen 87, 130/77, 22/83, 9 und 10/84 Vittorio Salerno, ehemaliger am Sitz der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit (EGZ) tätiger Bediensteter der Gesellschaft, verstorben am 24. April 1984, Rechtsnachfolger: Enrico Maria Salerno, Etterbeek, square Charles Maurice Wiser, Teresa Daniela Salerno und Maria Adèle Salerno, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, Brüssel, avenue Brugmann 272, 1180 Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Arendt, Centre Louvigny, 34 B IV, rue Philippe-Il, Luxemburg,.

    Vina Verryck, sämtlich ehemalige am Sitz der EGZ tätige Bedienstete der Gesellschaft, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Marcel Grégoire und Edmond Lebrun, Brüssel, rue Camille Lemonnier 68, 1060 Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tony Biever, zugelassen bei der Cour d'appel, 83, boulevard Grande- Duchesse-Charlotte, Luxemburg, (Rechtssache 130/77).

    in den Rechtssachen 87 und 130/77 wegen Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsrats der EGZ vom 4. November 1976 über die "Änderungen der Regelung der Dienstbezüge für die Bediensteten aufgrund eines Sondervertrags und für die Bediensteten am Sitz der EGZ", außerdem wegen Aufhebung der Entscheidung vom 28. Juli 1977, mit der die von den Klägern am 3. Februar 1977 gegen die vorgenannte Entscheidung eingereichte Beschwerde zurückgewiesen worden ist, und schließlich wegen Feststellung, daß die Bediensteten am Sitz der EGZ Beamte oder Bedienstete auf Zeit sind; in der Rechtssache 22/83 wegen Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 3332/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Einführung besonderer Übergangsmaßnahmen für die Ernennung von 56 am Sitz der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit tätigen Bediensteten zu Beamten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 352, S. 5), soweit darin die Ernennung der Kläger zu Beamten nicht mit Wirkung vom Zeitpunkt ihrer Einstellung bei der EGZ ausgesprochen worden ist; in den Rechtssachen 9 und 10/84 wegen Feststellung, daß die Verordnung Nr. 3332/82-des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Einführung besonderer Übergangsmaßnahmen für die Ernennung von 56 am Sitz.

    Herr Vittorio Salerno, Bediensteter am Sitz der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit (nachfolgend: EGZ) und 28 weitere Bedienstete am Sitz der EGZ haben mit Klageschriften, die am 7. Juli 1977 und 27. Oktober 1977 bei'der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, Klage erhoben auf Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsrats der EGZ vom 4. November 1976 über die "Änderungen der Regelung der Dienstbezüge für die Bediensteten aufgrund eines Sondervertrags und für die Bediensteten am Sitz der EGZ" sowie auf Feststellung, daß die Bediensteten am Sitz der EGZ seit ihrer Einstellung durch die EGZ Beamte der Gemeinschaft sind (Rechtssachen 87/77 und 130/77).

    2 Zehn der 28 Kläger in der oben genannten Rechtssache 130/77 haben mit Klageschrift, die am 11. Februar 1983 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 3332/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Einführung besonderer Übergangsmaßnahmen für die Ernennung von 56 am Sitz der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit tätigen Bediensteten zu Beamten der Europäischen Gemeinschaften (ABl.

    Der Gerichtshof hat mit Beschlüssen vom 12. April 1978 und 5. Oktober 1983 die Rechtssachen 87 und 130/77 sowie die Rechtssache 22/83 verbunden.

    B - Zur Zulässigkeit der Klagen 2i Nachdem die Kommission in den Rechtssachen 87 und 130/77 die Einrede der Unzulässigkeit erhoben hat, hat der 'Gerichtshof beschlossen, die Entscheidung darüber dem Endurteil vorzubehalten.

    I - Die Rechtssachen 87 und 130/77 22 Die Kommission hat vier Gründe für die Unzulässigkeit der betreffenden Klagen vorgetragen.

    Schließlich hätten sie durch ihren Antrag auf Verbindung ihrer Klagen mit den Rechtssachen 87/77 und 130/77 stillschweigend, aber doch deutlich auf ihre dortigen Anträge Bezug genommen.

    C - Zur Begründetheit der Klagen I - Die Rechtssachen 87 und 130/77 38 Die Kläger tragen im wesentlichen vor, sie seien seit ihrer Einstellung bei der EGZ Beamte der Gemeinschaften, da die EGZ nur eine Verwaltungseinheit der Kommission sei; außerdem hätten sie sich in der gleichen Lage wie die Beamten oder Bediensteten auf Zeit der Kommission befunden, so daß sie in gleicher Weise wie diese zu behandeln seien.

    2) Die Klagen in den Rechtssachen 87, 130/77 und 22/83 werden als unbegründet abgewiesen.

  • EuGH, 11.07.1985 - 22/83

    Dienstbezüge für Bedienstete der Europäischen Gemeinschaft ; Festlegung von

    Auszug aus EuGH, 11.07.1985 - 87/77
    In denverbundenen Rechtssachen 87, 130/77, 22/83, 9 und 10/84 Vittorio Salerno, ehemaliger am Sitz der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit (EGZ) tätiger Bediensteter der Gesellschaft, verstorben am 24. April 1984, Rechtsnachfolger: Enrico Maria Salerno, Etterbeek, square Charles Maurice Wiser, Teresa Daniela Salerno und Maria Adèle Salerno, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Marcel Slusny, Brüssel, avenue Brugmann 272, 1180 Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Arendt, Centre Louvigny, 34 B IV, rue Philippe-Il, Luxemburg,.

    Vina Verryck, (Rechtssache 22/83).

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Alain Van Solinge, Zustellungsbevollmächtigter: Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg, und (in der Rechtssache 22/83) Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch seinen Bevollmächtigen Hoff-Nielsen, Zustellungsbevollmächtigter: Direktor des Juristischen Dienstes der EIB Pabbruwe, 100, boulevard Konrad-Adenauer, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte,.

    in den Rechtssachen 87 und 130/77 wegen Aufhebung der Entscheidung des Verwaltungsrats der EGZ vom 4. November 1976 über die "Änderungen der Regelung der Dienstbezüge für die Bediensteten aufgrund eines Sondervertrags und für die Bediensteten am Sitz der EGZ", außerdem wegen Aufhebung der Entscheidung vom 28. Juli 1977, mit der die von den Klägern am 3. Februar 1977 gegen die vorgenannte Entscheidung eingereichte Beschwerde zurückgewiesen worden ist, und schließlich wegen Feststellung, daß die Bediensteten am Sitz der EGZ Beamte oder Bedienstete auf Zeit sind; in der Rechtssache 22/83 wegen Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 3332/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Einführung besonderer Übergangsmaßnahmen für die Ernennung von 56 am Sitz der Europäischen Gesellschaft für Zusammenarbeit tätigen Bediensteten zu Beamten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 352, S. 5), soweit darin die Ernennung der Kläger zu Beamten nicht mit Wirkung vom Zeitpunkt ihrer Einstellung bei der EGZ ausgesprochen worden ist; in den Rechtssachen 9 und 10/84 wegen Feststellung, daß die Verordnung Nr. 3332/82-des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Einführung besonderer Übergangsmaßnahmen für die Ernennung von 56 am Sitz.

    5), soweit darin die Ernennung der Kläger nicht mit Wirkung vom Zeitpunkt ihrer Einstellung durch die EGZ ausgesprochen worden ist (Rechtssache 22/83).

    3 Herr Salerno und die zehn Kläger in der oben genannten Rechtssache 22/83 haben mit Klageschriften, die am 9. Januar 1984 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, Klage erhoben mit dem Antrag, die zitierte Verordnung Nr. 3332/82 insoweit für unanwendbar zu erklären, als darin nicht die Ernennung der Kläger mit Wirkung vom Zeitpunkt ihrer Einstellung bei der EGZ ausgesprochen worden ist (Rechtssachen 9 und 10/84).

    Der Gerichtshof hat mit Beschlüssen vom 12. April 1978 und 5. Oktober 1983 die Rechtssachen 87 und 130/77 sowie die Rechtssache 22/83 verbunden.

    Da auch der Rat in der Rechtssache 22/83 und die Kommission in den Rechtssachen 9 und 10/84 die Zulässigkeit der Klagen bestritten haben, ist bei allen Klagen zunächst die Zulässigkeit zu prüfen.

    II - Die Rechtssache 22/83.

    II - Die Rechtssache 22/83.

    2) Die Klagen in den Rechtssachen 87, 130/77 und 22/83 werden als unbegründet abgewiesen.

  • EuGH, 11.07.1985 - 9/84

    Dienstbezüge für Bedienstete der Europäischen Gemeinschaft ; Festlegung von

    Auszug aus EuGH, 11.07.1985 - 87/77
    Vina Verryck, (Rechtssache 9/84).

    hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1) Die Klagen in den Rechtssachen 9/84 und 10/84 werden als unzulässig abgewiesen.

  • EuGH, 05.04.1979 - 116/78

    Bellintani u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.07.1985 - 87/77
    24 Dazu ist zunächst festzustellen, daß nicht nur Personen, die die Eigenschaft eines Beamten oder eines anderen als örtlichen Bediensteten haben, sondern auch Personen, die diese Eigenschaften für sich in Anspruch nehmen, vor dem Gerichtshof eine sie beschwerende Entscheidung anfechten können (Urteil vom 5. April 1979 in der Rechtssache 116/78, Bellintani/Kommission, Slg. 1979, 1585).
  • EuGH, 25.03.1982 - 45/81

    Moksel / Kommission

    Auszug aus EuGH, 11.07.1985 - 87/77
    Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 25. März 1982 in der Rechtssache 45/81 (Moksel/Kommission, Slg. 1982, 1129) könne ein und dieselbe Bestimmung nämlich nicht zugleich ein Rechtsakt von allgemeiner Geltung und eine Einzelfallmaßnahme sein.
  • EuGH, 26.09.1984 - 216/83

    Les Verts / Kommission und Rat

    Auszug aus EuGH, 11.07.1985 - 87/77
    Die Erläuterung im Haushaltsplan für das Jahr 1982 kann weder individuelle Rechte für die Kläger begründen noch ein berechtigtes Vertrauen schaffen (siehe Beschluß vom 26. September 1984 in der Rechtssache 216/83, Les Verts/Kommission und Rat, Slg. 1984, 3335).
  • EuGH, 26.09.1984 - 296/83

    Les Verts / Parlament

    Auszug aus EuGH, 11.07.1985 - 87/77
    Die Erläuterung im Haushaltsplan für das Jahr 1982 kann weder individuelle Rechte für die Kläger begründen noch ein berechtigtes Vertrauen schaffen (siehe Beschluß vom 26. September 1984 in der Rechtssache 216/83, Les Verts/Kommission und Rat, Slg. 1984, 3335).
  • EuGH, 26.02.1981 - 64/80

    Giuffrida u.a. / Rat

    Auszug aus EuGH, 11.07.1985 - 87/77
    Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 26. Februar 1981 in der Rechtssache 64/80 (Giuffrida und Campogrande/Rat, Slg. 1981, 693) ausgeführt hat, ist als Kriterium der Unterscheidung zwischen einer Verordnung und einer Entscheidung darauf abzustellen, ob der betreffende Rechtsakt allgemeine Geltung hat.
  • EuGH, 05.05.1998 - C-386/96

    Dreyfus / Kommission

    11 und 12, in der Rechtssache 118/77, ISO/Rat, Slg. 1979, 1277, Randnr. 26, in der Rechtssache 119/77, Nippon Seiko u. a./Rat und Kommission, Slg. 1979, 1303, Randnr. 14, in der Rechtssache 120/77, Koyo Seiko u. a./Rat und Kommission, Slg. 1979, 1337, Randnr. 25, in der Rechtssache 121/77, Nachi Fujikoshi u. a./Rat, Slg. 1979, 1363, Randnr. 11, vom 11. Juli 1985 in den Rechtssachen 87/77, 130/77, 22/83, 9/84 und 10/84, Salerno u. a./Kommission und Rat, Slg. 1985, 2523, Randnr. 31, vom 17. März 1987 in der Rechtssache 333/85, Mannesmann Röhrenwerke und Benteler/Rat, Slg. 1987, 1381, Randnr. 14, vom 14. Januar 1988 in der Rechtssache 55/86, Arposol/Rat, Slg. 1988, 13, Randnrn.
  • EuGH, 15.02.2001 - C-239/99

    Nachi Europe

    Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die in Artikel 241 EG eröffnete Möglichkeit, die Unanwendbarkeit einer Verordnung geltend zu machen, keinen selbständigen Klageweg begründet und von ihr nur inzident in einem vor dem Gerichtshof selbst aufgrund einer anderen Bestimmung des Vertragesanhängig gemachten Verfahren Gebrauch gemacht werden kann (Urteile vom 14. Dezember 1962 in den Rechtssachen 31/62 und 33/62, Wöhrmann und Lütticke, Slg. 1962, 1029, 1042, vom 16. Juli 1981 in der Rechtssache 33/80, Albini/Rat und Kommission, Slg. 1981, 2141, Randnr. 17, und vom 11. Juli 1985 in den Rechtssachen 87/77, 130/77, 22/83, 9/84 und 10/84, Salerno u. a./Kommission und Rat, Slg. 1985, 2523, Randnr. 36, sowie Beschluss vom 28. Juni 1993 in der Rechtssache C-64/93, Donatab u. a./Kommission, Slg. 1993, I-3595, Randnr. 19).
  • EuG, 20.09.2011 - T-461/08

    Evropaïki Dynamiki / EIB - Öffentliche Dienstleistungsaufträge -

    Im Übrigen können die im Rahmen dieser Richtlinien erlassenen oder entwickelten Regeln oder Grundsätze der Gemeinschaftsverwaltung entgegengehalten werden, wenn diese bei der Ausübung ihrer funktionellen und institutionellen Autonomie und in den Grenzen der ihr durch den EG-Vertrag zugewiesenen Aufgaben eine Handlung angenommen hat, die für die Regelung der öffentlichen Aufträge, die sie auf eigene Rechnung vergibt, ausdrücklich auf bestimmte Regeln oder bestimmte Grundsätze verweist, die in den Richtlinien niedergelegt sind und durch die diese Regeln und diese Grundsätze gemäß dem Grundsatz patere legem quam ipse fecisti angewandt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 11. Juli 1985, Salerno u. a./Kommission und Rat, 87/77, 130/77, 22/83, 9/84 und 10/84, Slg. 1985, 2523, Randnrn.
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Rechtsprechung
   EuGH, 11.07.1985 - 10/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,4659
EuGH, 11.07.1985 - 10/84 (https://dejure.org/1985,4659)
EuGH, Entscheidung vom 11.07.1985 - 10/84 (https://dejure.org/1985,4659)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 1985 - 10/84 (https://dejure.org/1985,4659)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Dienstbezüge für Bedienstete der Europäischen Gemeinschaft ; Festlegung von Einstellungsvoraussetzungen ; Einstufung in eine Besoldungsstufe

  • Judicialis
 
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Wird zitiert von ... (3)

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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 12.03.1984 - 12 W 7/84, 12 W 10/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,12704
OLG Düsseldorf, 12.03.1984 - 12 W 7/84, 12 W 10/84 (https://dejure.org/1984,12704)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.03.1984 - 12 W 7/84, 12 W 10/84 (https://dejure.org/1984,12704)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. März 1984 - 12 W 7/84, 12 W 10/84 (https://dejure.org/1984,12704)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZIP 1984, 1381
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Düsseldorf, 05.03.2015 - 12 W 19/14

    Begriff der Veranlassung zur Klageerhebung wegen Vorsatzanfechtung

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschl. v. 12.03.1984 - 12 W 7/84, 10/84 = ZIP 1984, 1381, 1382), muss stets aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls entschieden werden, ob der Anfechtungsgegner Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
  • OLG Nürnberg, 17.07.2015 - 13 W 484/15

    Zur Klageveranlassung im Sinne des § 93 ZPO im Falle einer Gläubigeranfechtung

    Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einer - länger zurückliegenden - Entscheidung (OLGZ 1985, 73) zwar die Auffassung vertreten, Anlass zur Klageerhebung bestehe in der Regel, wenn durch eine vorherige Aufforderung an den Anfechtungsgegner dieser "gewarnt" werden könne und dadurch der Zweck der Anfechtung vereitelt werden könnte.
  • OLG Hamm, 23.01.2003 - 27 W 41/02

    Sicherung eines Anfechtungsanspruchs durch einstweilige Verfügung; Rechtsfolgen

    Denn der Anfechtungsgläubiger braucht vor einer Klageerhebung den Anfechtungsgegner jedenfalls dann nicht zur freiwilligen Erfüllung des Rückgewähranspruchs nach § 11 AnfG aufzufordern, um der Kostenlast im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses zu entgehen, wenn eine solche Aufforderung den Zweck der Anfechtung vereiteln könnte (so zutreffend OLG Düsseldorf, ZIP 1984, 1381; Huber, § 13 AnfG Rdn. 42).
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Rechtsprechung
   RG, 05.02.1884 - 10/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1884,429
RG, 05.02.1884 - 10/84 (https://dejure.org/1884,429)
RG, Entscheidung vom 05.02.1884 - 10/84 (https://dejure.org/1884,429)
RG, Entscheidung vom 05. Februar 1884 - 10/84 (https://dejure.org/1884,429)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Wird durch die Einhändigung der schriftlichen Revisionsanträge an den Kastellan des Gerichtes, oder durch die Niederlegung derselben auf den Tisch des Gerichtsschreibers die Rechtsmittelfrist gewahrt? 2. Bildet ein Irrtum des Angeklagten über die bei dem Gerichte für ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 10, 74
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