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   VerfGH Sachsen, 25.05.2011 - 100-IV-10   

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VerfGH Sachsen, 25.05.2011 - 100-IV-10 (https://dejure.org/2011,22214)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 25.05.2011 - 100-IV-10 (https://dejure.org/2011,22214)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 25. Mai 2011 - 100-IV-10 (https://dejure.org/2011,22214)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verurteilung wegen Beleidigung muss tatrichterliche Feststellungen über die Kundgabe einer Missachtung oder Nichtachtung erkennen lassen und ist anderenfalls willkürlich; Erforderlichkeit von tatrichterlichen Feststellungen über die Kundgabe einer Missachtung oder ...

  • VerfGH Sachsen

    Anforderungen an die Schriftlichkeit einer Vb; strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung von Amtsträgern verletzt Willkürverbot (fehlende Sachverhaltsfeststellungen) und Meinungsfreiheit (u.a. unzutreffende Annahme von Schmähkritik)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Beleidigung oder Meinungsfreiheit?

Sonstiges

  • dresden-klein.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Die Bautzener Rechtsbeugermafia

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04

    Meinungsfreiheit ("durchgeknallter Staatsanwalt"; Beleidigung; Schmähung; Kontext

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.05.2011 - 100-IV-10
    Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009, NJW 2009, 3016 [3017]).

    Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG NJW 2009, 3016 [3017]; BVerfGE 93, 266 [303]).

    Eine isolierte Betrachtung eines einzelnen Begriffs kann allenfalls ausnahmsweise die Annahme einer der Abwägung entzogenen Schmähung tragen, wenn dessen diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass der Ausdruck in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von seinem Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies bei Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter - etwa der Fäkalsprache - der Fall sein kann (BVerfG NJW 2009, 3016 [3017]).

    Dies ist zu bejahen, wenn nicht auszuschließen ist, dass das Fachgericht bei erneuter Befassung zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (vgl. BVerfG NJW 2009, 3016 [3019]).

    Hierbei hätte es berücksichtigen müssen, dass das Grundrecht der Meinungsfreiheit gerade aus dem Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und es daher nicht generell verboten ist, einen Amtsträger in anklagender und personalisierter Form für die kritisierte Art der Machtausübung anzugreifen (vgl. BVerfG NJW 2009, 3016 [3019]; BVerfG, Beschluss vom 16. März 1999, NJW 2000, 199 [200]).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.05.2011 - 100-IV-10
    Die Feststellung einer Strafbarkeit nach § 185 StGB erfordert daher regelmäßig eine fallbezogene Gewichtung der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen (vgl. BVerfG Beschluss vom 10. Oktober 1995, BVerfGE 93, 266 [292]).

    Ein Gericht verstößt bei der Anwendung des § 185 StGB insbesondere auch dann gegen das Grundrecht auf Meinungsfreiheit, wenn es bei einer mehrdeutigen Äußerung die zur Verurteilung führende Deutung zugrunde legt, ohne vorher andere mögliche Deutungen, die nicht völlig fern liegen, mit schlüssigen Argumenten ausgeschlossen zu haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. August 2005, NJW 2005, 3274; BVerfGE 93, 266 [295 f.]).

    Bei Äußerungen, die sich als Schmähung erweisen, tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter dem Ehrschutz zurück (BVerfGE 93, 266 [303]).

    Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG NJW 2009, 3016 [3017]; BVerfGE 93, 266 [303]).

  • BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 40.87

    Klageerhebung - Wirksamkeit der Klageerhebung - Urheberschaft der Klage

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.05.2011 - 100-IV-10
    Bei Übersendung eines Schreibens per Post ist die handschriftliche Unterzeichnung allerdings das im Rechtsverkehr typische, auch Rechtsunkundigen geläufige Merkmal, um den Urheber des Schriftstücks festzustellen und seinen Willen, selbiges in den Verkehr zu bringen (vgl. zu § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988, BVerwGE 81, 32 [33]; zu § 151 Satz 2 SGG BSG, Beschluss vom 15. Oktober 1996, NJW 1997, 1254 [1255]).

    Zur Wahrung des Schriftlichkeitserfordernisses gehört daher bei einer Antragsschrift, die in einem Brief übersandt wird, grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift; damit werden auch nur geringe Anforderungen an die Form gestellt, die den Zugang zu einem Gericht nicht unzumutbar erschweren (vgl. BVerwGE 81, 32 [33]; BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2003, NJW 2003, 1544; für die Heranziehung dieser Rechtsprechung im verfassungsgerichtlichen Verfahren auch von Coelln in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Lfg.

  • BVerwG, 27.01.2003 - 1 B 92.02

    Nichtzulassungsbeschwerde; Schriftform; Begründungsschrift; Unterschrift,

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.05.2011 - 100-IV-10
    Zur Wahrung des Schriftlichkeitserfordernisses gehört daher bei einer Antragsschrift, die in einem Brief übersandt wird, grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift; damit werden auch nur geringe Anforderungen an die Form gestellt, die den Zugang zu einem Gericht nicht unzumutbar erschweren (vgl. BVerwGE 81, 32 [33]; BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2003, NJW 2003, 1544; für die Heranziehung dieser Rechtsprechung im verfassungsgerichtlichen Verfahren auch von Coelln in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Lfg.

    Eine dem Verfassungsgerichtshof per Post übersandte Antragsschrift ist daher nur dann "schriftlich" im Sinne des § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingereicht, wenn sie entweder vom Urheber handschriftlich unterzeichnet ist oder sich aus anderen Umständen eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Verkehrswillen des Urhebers ergibt (so zu § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO BVerwG NJW 2003, 1544; vgl. zu § 23 BVerfGG Puttler in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 23 Rn. 5).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.05.2011 - 100-IV-10
    Jedoch ist es für die Bemessung des Schutzbereichs der Meinungsfreiheit unerheblich, ob die fragliche Meinung richtig oder falsch bzw. emotional oder rational begründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1982, BVerfGE 61, 1 [7]).
  • BVerfG, 20.05.2010 - 2 BvR 1413/09

    Strafrechtliche Verurteilung eines Strafverteidigers wegen Beleidigung aufgrund

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.05.2011 - 100-IV-10
    Selbst beleidigende Äußerungen können dem Schutzbereich dieses Grundrechts unterfallen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2010, NJW 2010, 2937 [2939]).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.05.2011 - 100-IV-10
    dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. schon BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 1958, BVerfGE 7, 198 [208 f.]).
  • BSG, 15.10.1996 - 14 BEg 9/96

    Berufungseinlegung mit Telefax-Empfangsgerät

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.05.2011 - 100-IV-10
    Bei Übersendung eines Schreibens per Post ist die handschriftliche Unterzeichnung allerdings das im Rechtsverkehr typische, auch Rechtsunkundigen geläufige Merkmal, um den Urheber des Schriftstücks festzustellen und seinen Willen, selbiges in den Verkehr zu bringen (vgl. zu § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988, BVerwGE 81, 32 [33]; zu § 151 Satz 2 SGG BSG, Beschluss vom 15. Oktober 1996, NJW 1997, 1254 [1255]).
  • BGH, 29.05.1951 - 2 StR 153/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.05.2011 - 100-IV-10
    (1) Eine Beleidigung ist nach allgemeiner Auffassung der rechtswidrige Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung (vgl. BGH, Urteil vom 29. Mai 1951, BGHSt 1, 288 [289]).
  • VerfGH Sachsen, 24.03.2011 - 90-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 25.05.2011 - 100-IV-10
    aa) Das in Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verbürgte Willkürverbot ist verletzt, wenn die behauptete Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die angegriffene Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. März 2011 - Vf. 90-IV-10).
  • BVerfG, 19.01.1996 - 1 BvR 662/93

    Verstoß gegen das Willkürverbot wegen mangelnder Auseinandersetzung des Gerichts

  • BVerfG, 23.08.2005 - 1 BvR 1917/04

    Verletzung des Grundrechts aus GG Art 5 Abs 1 S 1 durch strafrechtliche

  • BVerfG, 18.04.2007 - 1 BvR 110/07

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Unterzeichnung eines per Telefax

  • BVerfG, 16.03.1999 - 1 BvR 734/98

    Verletzung von GG Art 5 Abs 1 S 1 durch strafgerichtliche Verurteilung eines

  • VerfGH Sachsen, 26.03.2009 - 171-IV-08

    Ein Richter muss zuhören

  • BVerfG, 11.08.2009 - 2 BvR 941/08

    Video-Verkehrsüberwachung nur mit Rechtsgrundlage

  • BVerfG, 29.07.2003 - 1 BvR 2145/02

    Unzutreffende Annahme von Schmähkritik bei Polemik im politischen Meinungskampf

  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

  • VerfGH Sachsen, 04.11.2010 - 68-IV-10
  • VerfGH Sachsen, 15.03.1995 - 39-IV-94
  • VerfGH Sachsen, 16.09.1994 - 21-IV-93
  • VerfGH Sachsen, 09.09.2021 - 25-IV-21
    Das ist in der Regel erst dann der Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruht, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der die Verfassung des Freistaates Sachsen beherrschenden Gedanken willkürlich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 9. Juli 2021 - Vf. 30-IV-21 [HS]/Vf. 31-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 28. August 2015 - Vf. 47IV-15; Beschluss vom 25. Mai 2011 - Vf. 100-IV-10; Beschluss vom 4. November 2010 - Vf. 68-IV-10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1996, BVerfGE 95, 96 [127 f.]).
  • VerfGH Sachsen, 28.09.2015 - 91-IV-14
    Das ist in der Regel erst dann der Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruht, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 4. November 2010 - Vf. 68-IV-10; Beschluss vom 25. Mai 2011 - Vf. 100-IV-10; Beschluss vom 21. März 2013 - Vf. 63-IV-12; vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1996, BVerfGE 95, 96 [127]).
  • OLG Dresden, 05.12.2022 - 1 OLG 22 Ss 550/22

    Beleidigung, Polizeibeamten, Kontrolle, Scheiß-Arbeit

    Der Senat konnte ausschließen, dass eine neue Hauptverhandlung weitere Aufschlüsse oder eine andere Bewertung der Äußerungen (vgl. im Einzelnen Sächsischer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 25. Mai 2011, Az.: Vf.100-IV-10) erbringen könnte (§ 354 Abs. 1 StPO).
  • VerfGH Sachsen, 28.08.2015 - 47-IV-15
    Das ist in der Regel erst dann der Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruht, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der die Verfassung des Freistaates Sachsen beherrschenden Gedanken willkürlich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 4. November 2010 - Vf. 68-IV-10; Beschluss vom 25. Mai 2011 - Vf. 100-IV-10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1996, BVerfGE 95, 96 [127]).
  • VerfGH Sachsen, 25.02.2014 - 50-IV-13
    Das ist in der Regel erst dann der Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruht, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der die Sächsische Verfassung beherrschenden Gedanken willkürlich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 4. November 2010 - Vf. 68-IV-10; Beschluss vom 25. Mai 2011 - Vf. 100-IV-10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1996, BVerfGE 95, 96 [127]).
  • VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 30-IV-21
    Das ist in der Regel erst dann der Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruht, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der die Verfassung des Freistaates Sachsen beherrschenden Gedanken willkürlich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. August 2015 - Vf. 47-IV-15; Beschluss vom 25. Mai 2011 - Vf. 100-IV-10; Beschluss vom 4. November 2010 - Vf. 68-IV-10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1996, BVerfGE 95, 96 [127 f.]).
  • VerfGH Sachsen, 27.08.2013 - 39-IV-13
    Das ist in der Regel erst dann der Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruht, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung willkürlich erscheint (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 4. November 2010 - Vf. 68-IV10; Beschluss vom 25. Mai 2011 - Vf. 100-IV-10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1996, BVerfGE 95, 96 [127]).
  • VerfGH Sachsen, 21.03.2013 - 63-IV-12
    Das ist in der Regel erst dann der Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruht, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der die Sächsische Verfassung beherrschenden Gedanken willkürlich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 4. November 2010 - Vf. 68-IV-10; Beschluss vom 25. Mai 2011 - Vf. 100-IV-10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1996, BVerfGE 95, 96 [127]).
  • VerfGH Sachsen, 24.08.2017 - 44-IV-17
    Bei solchen - die Meinungsfreiheit beschränkenden - Gesetzen ist das eingeschränkte Grundrecht zu beachten, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 - Vf. 100-IV-10 m.w.N.; Beschluss vom 25. Mai 2010 - Vf. 100-IV-10; zu Art. 5 Abs. 1 GG zuletzt etwa BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 2017 - 1 BvR 2973/14, m.w.N.).
  • VerfGH Sachsen, 21.03.2013 - 70-IV-12
    Das ist in der Regel erst dann der Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruht, oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung willkürlich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 4. November 2010 - Vf. 68-IV-10; Beschluss vom 25. Mai 2011 - Vf. 100-IV-10; vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1996, BVerfGE 95, 96 [127]).
  • VerfGH Sachsen, 18.10.2012 - 59-IV-12
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