Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1987

Rechtsprechung
   EuGH, 08.03.1988 - 102/86   

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https://dejure.org/1988,317
EuGH, 08.03.1988 - 102/86 (https://dejure.org/1988,317)
EuGH, Entscheidung vom 08.03.1988 - 102/86 (https://dejure.org/1988,317)
EuGH, Entscheidung vom 08. März 1988 - 102/86 (https://dejure.org/1988,317)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Apple und Pear Development Council / Kommissioners of Customs und Excise

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 2 Nr . 1
    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Dienstleistungen gegen Entgelt - Begriff - Tätigkeiten einer nationalen Einrichtung zur Förderung der Obsterzeugung, die durch Beiträge der Erzeuger finanziert werden - Ausschluß

  • EU-Kommission

    Apple und Pear Development Council / Kommissioners of Customs und Excise

  • Wolters Kluwer

    Besteuerung von gegen Entgelt ausgeführten Dienstleistungen; Tätigkeiten der Werbung, Absatzförderung und der Qualitätsverbesserung durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts; Besteuerung von Tätigkeiten zur Förderung der Obsterzeugung durch eine Einrichtung des ...

  • Judicialis
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Dienstleistungen gegen Entgelt - Begriff - Tätigkeiten einer nationalen Einrichtung zur Förderung der Obsterzeugung, die durch Beiträge der Erzeuger finanziert werden - Ausschluß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (87)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 05.02.1981 - 154/80

    Staatsecretaris van Financiën / Coöperatieve Aardappelenbewaarplaats

    Auszug aus EuGH, 08.03.1988 - 102/86
    Februar 1981 in der Rechtssache 154/80 ( Coöperatieve Aardappelenbewaarplaats, Slg . 1981, 445 ) ausgeführt hat, daß zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen muß, damit eine Dienstleistung als steuerpflichtig im Sinne der Zweiten Richtlinie angesehen werden kann .
  • EuGH, 12.05.2016 - C-520/14

    Gemeente Borsele - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Dieser Begriff setzt nämlich lediglich das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen und der Gegenleistung voraus, die der Steuerpflichtige tatsächlich erhalten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 1988, Apple and Pear Development Council, 102/86, EU:C:1988:120, Rn. 12, und vom 20. Januar 2005, Hotel Scandic Gåsabäck, C-412/03, EU:C:2005:47, Rn. 22).
  • EuGH, 21.03.2002 - C-174/00

    Kennemer Golf

    Da dieser der Ansicht ist, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung der nationalen Mehrwertsteuervorschriften im Licht der entsprechenden Vorschriften der Sechsten Richtlinie abhänge, hat er beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. a) Ist, wenn festgestellt werden muss, ob eine Einrichtung im Sinne von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe m der Sechsten Richtlinie Gewinn anstrebt, ausschließlich auf die Ergebnisse der Dienstleistungen im Sinne dieser Bestimmung abzustellen, oder sind die Ergebnisse anderer Dienstleistungen, die die Einrichtung außerdem erbringt, ebenfalls zu berücksichtigen? b) Sind, wenn in Bezug auf das Gewinnstreben ausschließlich auf die von der Einrichtung im Sinne von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe m der Sechsten Richtlinie erbrachten Dienstleistungen und nicht auf das gesamte Ergebnis der Einrichtung abzustellen ist, ausschließlich die unmittelbar durch diese Dienstleistungen verursachten Kosten zu berücksichtigen oder auch ein Teil der übrigen Kosten der Einrichtung? 2. a) Besteht ein unmittelbarer Zusammenhang - u. a. im Sinne des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 8. März 1988 in der Rechtssache 102/86 (Apple and Pear Development Council, Slg. 1988, 1443) - in Bezug auf die Beiträge eines Vereins, der seinen Mitgliedern kraft seines satzungsmäßigen Zweckes die Gelegenheit verschafft, im Vereinsrahmen Sport zu treiben, und, falls diese Frage verneint wird, ist der Verein dann nur insoweit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie steuerpflichtig, als er auch Dienstleistungen erbringt, für die er unmittelbare Gegenleistungen erhält? b) Sind, auch wenn zwischen den verschiedenen Dienstleistungen, die der Verein seinen Mitgliedern erbringt, und den von diesen Mitgliedern entrichteten Beiträgen kein unmittelbarer Zusammenhang besteht, zu den für die Feststellung des Gewinnstrebens im Sinne der ersten Frage zu berücksichtigenden Einkünften einer Einrichtung in Form eines Vereins auch die gesamten Jahresbeiträge der Mitglieder hinzuzurechnen, denen der Verein kraft seiner Satzung Gelegenheit gibt, Sport zu treiben? 3. Rechtfertigt der Umstand, dass eine Einrichtung von ihr systematisch angestrebte Überschüsse für ihre Dienstleistungen verwendet, die darin bestehen, dass sie im Sinne von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe m der Sechsten Richtlinie Gelegenheit gibt, eine Sportart zu betreiben, dieSchlussfolgerung, dass sie keinen Gewinn im Sinne dieser Bestimmung anstrebt? Oder ist diese Schlussfolgerung nur dann angebracht, wenn zufällige, nicht systematisch angestrebte Betriebsüberschüsse entstehen, die in dem erwähnten Sinne verwendet werden? Ist bei der Beantwortung dieser Fragen auch Artikel 13 Teil A Absatz 2 [Buchstabe a] erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie zu berücksichtigen, und falls ja, in welchem Sinne ist diese Bestimmung dann auszulegen? Ist insbesondere im zweiten Teil dieser Bestimmung zwischen "trotzdem" und "anfallen" "systematisch" oder "jedoch nur zufällig" zu lesen? Zur ersten Frage.

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass Besteuerungsgrundlage einer Dienstleistung alles das ist, was als Gegenleistung für den geleisteten Dienst empfangen wird, und dass eine Dienstleistung nur dann steuerpflichtig ist, wenn zwischen dem geleisteten Dienst und der erhaltenen Gegenleistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (Urteile Apple and Pear Development Council, Randnrn. 11 und 12, und vom 3. März 1994 in der Rechtssache C-16/93, Tolsma, Slg. 1994, I-743, Randnr. 13 ).

  • EuGH, 03.03.1994 - C-16/93

    Tolsma / Inspecteur der Omzetbelasting

    13 In den Urteilen vom 5. Februar 1981 in der Rechtssache 154/80 (Coöperatieve Aardappelenbewaarplaats, Slg. 1981, 445, Randnr. 12) und vom 23. November 1988 in der Rechtssache 230/87 (Naturally Yours Cosmetics, Slg. 1988, 6365, Randnr. 11) hat der Gerichtshof hierzu ausgeführt, daß Besteuerungsgrundlage einer Dienstleistung alles ist, was als Gegenleistung für den geleisteten Dienst empfangen wird, und daß eine Dienstleistung daher nur dann steuerpflichtig ist, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. auch Urteil vom 8. März 1988 in der Rechtssache 102/86, Apple and Pear Development Council, Slg. 1988, 1443, Randnrn.
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   Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1987 - 102/86   

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https://dejure.org/1987,17260
Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1987 - 102/86 (https://dejure.org/1987,17260)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.10.1987 - 102/86 (https://dejure.org/1987,17260)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. Oktober 1987 - 102/86 (https://dejure.org/1987,17260)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Apple and Pear Development Council gegen Commissioners of Customs and Excise.

    Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Dienstleistungen gegen Entgelt

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 01.04.1982 - 89/81

    Hong-Kong Trade

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1987 - 102/86
    Zwischen diesen beiden Begriffen besteht, wie das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 89/81 (Hong-Kong Trade Development Council, Slg. 1982, 1277) zeigt, ein Zusammenhang, und die Prüfung des einen Begriffs kann im Einzelfall zur Klärung des anderen beitragen.

    Das Erfordernis eines unmittelbaren Zusammenhangs ergibt sich, bezogen auf den Begriff des Gegenwerts im Sinne von Artikel 8 der Zweiten Richtlinie, auch aus der Rechtssache 222/81 (BAZ Bausystem AG/ Finanzamt München für Körperschaften, Slg. 1982, 2527) und, bezogen auf den Begriff des Steuerpflichtigen, aus der Rechtssache 89/81 (Hong-Kong Trade Development Council, a. a. O.).

  • EuGH, 01.07.1982 - 222/81

    Bausystem / Finanzamt München für Körperschaften

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1987 - 102/86
    Das Erfordernis eines unmittelbaren Zusammenhangs ergibt sich, bezogen auf den Begriff des Gegenwerts im Sinne von Artikel 8 der Zweiten Richtlinie, auch aus der Rechtssache 222/81 (BAZ Bausystem AG/ Finanzamt München für Körperschaften, Slg. 1982, 2527) und, bezogen auf den Begriff des Steuerpflichtigen, aus der Rechtssache 89/81 (Hong-Kong Trade Development Council, a. a. O.).
  • EuGH, 05.05.1982 - 15/81

    Schul

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1987 - 102/86
    In der Rechtssache 15/81 (Gaston Schul, Slg. 1982, 1409, Randnr. 14) hat der Gerichtshof die Unterscheidung anerkannt zwischen einem "Rechtsgeschäft" (transaction), das für eine inländische Lieferung.
  • EuGH, 05.02.1981 - 154/80

    Staatsecretaris van Financiën / Coöperatieve Aardappelenbewaarplaats

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1987 - 102/86
    In der Rechtssache 154/80 betreffend die Lagerung von Kartoffeln in den Niederlanden (Slg. 1981, 445, 454) hat der Gerichtshof dies wie folgt formuliert: "Eine Dienstleistung ist... steuerpflichtig im Sinne der Zweiten Richtlinie, wenn sie gegen Entgelt ausgeführt wird, wobei die Besteuerungsgrundlage für eine solche Leistung alles ist, was als Gegenleistung für die Dienstleistung erhalten wird.
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-449/19

    WEG Tevesstraße - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    37 Schlussanträge des Generalanwalts Slynn in der Rechtssache Apple and Pear Development Council (102/86, EU:C:1987:466, S. 1461).
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