Rechtsprechung
AG Halle/Saale, 04.01.2011 - 103 II 2020/10 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 1 Abs 1 Nr 3 BeratHiG, § 4 Abs 2 S 4 BeratHiG, § 1 BRAO
Nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe: Mutwilligkeit von Rechtsbehelfen gegen einen bestandskräftigen Bescheid; anwaltliche Versicherung der Inanspruchnahme wegen Beratungshilfe - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Halle/Saale, 21.05.2010 - 103 II 2020/10
- AG Halle/Saale, 04.01.2011 - 103 II 2020/10
Wird zitiert von ... (8) Neu Zitiert selbst (1)
- LSG Schleswig-Holstein, 18.05.2009 - L 11 B 59/09
Erstattung von Kosten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens
Auszug aus AG Halle/Saale, 04.01.2011 - 103 II 2020/10
Jemand, der seine Anwaltskosten selbst tragen müsste, würde so nicht vorgehen, da es im Überprüfungsverfahren auch im Falle des Erfolges des Überprüfungsantrages keine Kostenerstattung gibt (Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18. Mai 2009, Az. L 11 B 59/09 AS PKH, zitiert nach juris).
- AG Halle/Saale, 07.01.2011 - 103 II 3506/10
Beratungshilfe für eine Überprüfung von Betriebskostenabrechnungen
Bei dieser Sachlage ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG nicht zu verneinen (siehe Beschluss des Gerichts vom 4. Januar 2011, Az. 103 II 2020/10, veröffentlicht bei juris). - AG Halle/Saale, 14.01.2011 - 103 II 5827/10
Beratungshilfe: Selbstvertretung als andere zumutbare Möglichkeit zur Hilfe
Zwar ist es mutwillig, wenn man die Bestandskraft eines Bescheides abwartet und erst danach gegen den Bescheid vorgeht (Beschluss des Gerichts vom 4. Januar 2011, Az. 103 II 2020/10, veröffentlich bei juris).Schließlich ist auch davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG vorliegen, nachdem der Rechtsanwalt der Antragstellerin ausdrücklich versichert hat, dass die Antragstellerin ihn wegen Beratungshilfe aufgesucht hat (siehe Beschluss des Gerichts vom 4. Januar 2011, a. a. O.).
- AG Halle/Saale, 28.06.2011 - 103 II 1350/11
Nachträgliche Beantragung von Beratungshilfe
(Beschluss des Gerichts vom 4. Januar 2011, Az. 103 II 2020/10, veröffentlicht bei juris).
- LSG Schleswig-Holstein, 25.04.2016 - L 6 AS 63/16
Sozialgerichtliches Verfahren - Verschuldenskosten gegen einen Rechtsanwalt gem § …
Das Gericht ist gehalten, einer solchen Versicherung in gleichem Umfang zu glauben wie es einer dienstlichen Äußerung eines Richters oder Staatsanwalts glauben würde (AG Halle [Saale], Beschluss vom 4. Januar 2011 - 103 II 2020/10). - AG Halle/Saale, 17.05.2011 - 103 II 435/11
Beratungshilfe: Zumutbarkeit der Inanspruchnahme behördlicher Beratung bei …
Zu den Voraussetzungen für die nachträgliche Gewährung von Beratungshilfe im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG siehe Beschluss des Gerichts vom 4. Januar 2011 (Az. 103 II 2020/10, veröffentlicht bei juris). - AG Halle/Saale, 04.04.2013 - 103 II 455/13
Nachträgliche Aufhebung der Bewilligung von Beratungshilfe; Verschweigen einer …
Für derartige nachträgliche Anträge gilt nach der Rechtsprechung des Gerichts (Beschluss vom 4. Januar 2011, Az. 103 II 2020/10, veröffentlicht bei juris) Folgendes: Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG kann der Antrag auf Beratungshilfe auch nachträglich gestellt werden. - AG Halle/Saale, 30.03.2012 - 103 II 6632/10
Beratungshilfe: Beratungbedarf des Geschädigten nach Verkehrsunfall
(Beschluss des Gerichts vom 4. Januar 2011, Az. 103 II 2020/10, veröffentlicht bei juris). - AG Halle/Saale, 21.01.2011 - 103 II 4298/10
Beratungshilfe: Nachträgliche Aufhebung der Gewährung bei Verschweigen …
Für derartige nachträgliche Anträge gilt nach der Rechtsprechung des Gerichts (Beschluss vom 4. Januar 2011, Az. 103 II 2020/10, veröffentlicht bei juris) Folgendes: Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 BerHG kann der Antrag auf Beratungshilfe auch nachträglich gestellt werden.
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AG Halle/Saale, 21.05.2010 - 103 II 2020/10 |
Verfahrensgang
- AG Halle/Saale, 21.05.2010 - 103 II 2020/10
- AG Halle/Saale, 04.01.2011 - 103 II 2020/10