Rechtsprechung
LG Berlin, 28.06.2011 - 103 O 134/08 |
Kurzfassungen/Presse
- beck.de (Kurzinformation)
Trennung von Glücksspiel
Verfahrensgang
- LG Berlin, 07.08.2008 - 103 O 134/08
- LG Berlin, 07.10.2008 - 103 O 134/08
- KG, 30.03.2009 - 24 U 145/08
- LG Berlin, 28.06.2011 - 103 O 134/08
Wird zitiert von ...
- VG Berlin, 22.09.2011 - 35 L 344.11
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Untersagung der Vermittlung von Sportwetten
Aktuell hat das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 28. Juni 2011 - 103 O 134/08 - ein Ordnungsgeld in Höhe von 150.000,-- Euro gegen die DKLB festgesetzt, weil sie erneut blickfangmäßig für den Jackpot geworben habe.
Rechtsprechung
LG Berlin, 07.08.2008 - 103 O 134/08 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 07.08.2008 - 103 O 134/08
- LG Berlin, 07.10.2008 - 103 O 134/08
- KG, 30.03.2009 - 24 U 145/08
- LG Berlin, 28.06.2011 - 103 O 134/08
Wird zitiert von ...
- KG, 30.03.2009 - 24 U 168/08
Wettbewerbsverstoß: Antragsbefugnis gewerblicher Spielvermittler; Unlautere …
So seien der Klägerin vermeintliche Verstöße, die ihre Verfahrensbevollmächtigten ihrer Behauptung nach erstmalig am 20. September 2008 und am 07. Oktober 2008 beobachtet hätten, bereits aus ihren früheren Ermittlungen in einem Parallelverfahren seit Anfang Juli 2008 bekannt gewesen und hätten zum Gegenstand des bereits Anfang August beim Landgericht Berlin zum Geschäftszeichen 103 O 134/08 anhängig gemachten einstweiligen Verfügungsverfahrens geltend gemacht werden können.Insbesondere die Annahmestelle des Herrn ... (...), in der die Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin u.a. die Verstöße vom 20.09.2008 festgestellt haben wollen, sei bereits Objekt der Ermittlungen im Juli 2008 gewesen, wie sich aus der Antragsschrift zum Verfahren 103 O 134/08 ergebe.
Diese Dringlichkeitsvermutung kann - anders als hinsichtlich der ursprünglich ebenfalls verfahrensgegenständlichen Marken- und Logowerbung der Beklagten - nicht deshalb als widerlegt angesehen werden, weil die Klägerin die in hiesigem Verfahren am 20.10.2008 anhängig gemachten Verstöße nicht bereits zum Gegenstand des Verfahrens 103 O 134/08 beim Landgericht Berlin gemacht hat.
Auf der Grundlage ihres eigenen Vortrags kann der Klägerin eine entsprechende zeitliche Verzögerung bereits deshalb nicht vorgeworfen werden, weil die hier verfahrensgegenständlichen Verstöße danach erst Gegenstand der Wahrnehmungen ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 20. September und 07. Oktober 2008 waren, als in dem Parallelverfahren zum Geschäftszeichen 103 O 134/08 des Landgerichts Berlin bereits Termin zur mündlichen Verhandlung über den dort eingelegten Widerspruch der Beklagten anberaumt bzw. dieser Termin bereits durchgeführt worden war.
Nach dem Vortrag der Beklagten, der angesichts der von ihr eingereichten Fotos und dem Umstand, dass andere in der Annahmestelle des ... ermittelte Befundtatsachen nachweislich bereits Gegenstand des Verfahrens 103 O 134/08 vor dem Landgericht Berlin waren, Einiges für sich hat, sollen den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin die vermeintlich erst später ermittelten Verstöße allerdings schon im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in dem Parallelverfahren bekannt gewesen sein.
Rechtsprechung
LG Berlin, 07.10.2008 - 103 O 134/08 |
Verfahrensgang
- LG Berlin, 07.08.2008 - 103 O 134/08
- LG Berlin, 07.10.2008 - 103 O 134/08
- KG, 30.03.2009 - 24 U 145/08
- LG Berlin, 28.06.2011 - 103 O 134/08
Wird zitiert von ...
- KG, 30.03.2009 - 24 U 145/08
Wettbewerbsverstöße einer staatlichen Lotteriegesellschaft: Antragsbefugnis …
Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das am 07. Oktober 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 103 O 134/08 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:.das Urteil des Landgerichts Berlin vom 07. Oktober 2008 - 103 O 134/08 - abzuändern und im Wege der einstweiligen Verfügung Folgendes anzuordnen:.