Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 15.07.1999 - 103-VI-97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,13972
VerfGH Bayern, 15.07.1999 - 103-VI-97 (https://dejure.org/1999,13972)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 15.07.1999 - 103-VI-97 (https://dejure.org/1999,13972)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 15. Juli 1999 - 103-VI-97 (https://dejure.org/1999,13972)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,13972) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 238
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • VerfGH Bayern, 29.08.1997 - 8-VII-96

    Kommunaler Bürgerentscheid

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.07.1999 - 103-VI-97
    Zur Bindungswirkung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 29.8.1997 (VerfGH 50, 181= BayVBl. 1997, 622), soweit Art. 18 a Abs. 8 GO a.E (Sperrwirkung von Bürgerbegehren) für nichtig erklärt wurde.

    Zwar ist die vom Verfassungsgerichtshof durch die Entscheidung vom 29.8.1997 (VerfGH 50, 181 ff. = BayVBl. 1997, 622 ff.) ausgesprochene Nichtigerklärung der ursprünglichen Regelung über die Sperrwirkung von Bürgerbegehren (Art. 18 a Abs. 8 GO a.E) in ihren Auswirkungen inzwischen durch die Einführung einer modifizierten Sperrwirkung (vgl. Art. 18 a Abs. 9 i.V m. Abs. 8 Satz 1 GO W.E des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung vom 26.3.1999, GVBI. S. 86) eingeschränkt worden.

    a) Allgemein kann dem vom Verfassungsgerichtshof als wesentliche Voraussetzung der kommunalen Selbstverwaltung angesehenen Erfordernis, dass die gewählten Organe der Gemeinde funktionsfähig und in der Lage bleiben müssen, eigenständig und selbstverantwortlich zu handeln (vgl, VerfGH 50, 181/205 f. = BayVBI. 1997, 622/625), durch eine Abwägung zwischen dem grundsätzlichen Recht der Gemeindebürger auf Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden und den im Einzelfall vorhandenen sachlichen Gründen für ein alsbaldiges Handeln auf seiten der Gemeindeorgane, wie sie im Ausgangsverfahren vorgenommen wurde, entsprochen werden.

    Insoweit stellt sich im Konfliktfall die Aufgabe, die direkte Bürgerbeteiligung auf kommunaler Ebene mit der Handlungsfreiheit der Gemeinden und ihrer gewählten Organe zu verbinden (vgl. VerfGH 50, 181/204 = BayVBI. 1997, 622/625).

    haltepflicht für die Gemeindeorgane von der Reichweite sein, wie sie als Sperrwirkung in der für verfassungswidrig erklärten Vorschrift des Art. 18 a Abs. 8 GO a.F. enthalten war (vgl. VerfGH 50, 181/206 = BayVBI. 1997, 622/626).

    Der Verfassungsgerichtshof hielt es zwar in seiner Entscheidung vom 29.8.1997 insbesondere für nicht hinnehmbar, dass eine Sperrwirkung eintritt, wenn mangels Vorlage aller für ein Bürgerbegehren erforderlichen Unterschriften oder wegen verwaltungsgerichtlicher Streitigkeiten über seine Zulässigkeit noch nicht einmal gesichert ist, dass überhaupt ein Bürgerentscheid stattfindet (VerfGH 50, 181/205 f. = BayVBI. 1997, 622/625 f.).

  • BVerwG, 03.02.1984 - 4 C 17.82

    Bebauungsplan - Flächennutzungsplan - Wirksamkeit - Unwirksamkeit - Landesrecht -

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.07.1999 - 103-VI-97
    Der denkbare gegenläufige Gesichtspunkt, dass die letzte Beschlussfassung über den Plan und die zur Wirksamkeit des Plans führende Bekanntmachung zeitlich nicht allzuweit auseinanderliegen sollten, weil sich in der Zwischenzeit die für die bauplanungsrechtliche Abwägung maßgeblichen Verhältnisse ändern könnten und dann eine erneute Abwägung durch den Stadtrat erforderlich wäre (vgl. BVerwGE 68, 369/373 = BayVBl. 1984, 729), besitzt bei der hier in Rede stehenden Zeitspanne von weniger als drei Monaten noch kein besonderes Gewicht.
  • BVerfG, 11.10.1978 - 1 BvR 84/74

    Sachverständigenhaftung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.07.1999 - 103-VI-97
    Die richterliche Rechtsfortbildung wirft die Frage auf, inwieweit die Gesetzesbindung der Rechtsprechung den Gerichten bei der Auslegung einer bestimmten Regelung Spielräume einräumt (vgl. VerfGH 18, 43/49 = BayVBl. 1965, 271/273; BVerfGE 49, 304/318; vgl. auch Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl.1992, RdNr.2 zu Art. 5).
  • BVerfG, 17.02.1965 - 1 BvR 732/64

    Teilung einer Kirchengemeinde

    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.07.1999 - 103-VI-97
    Die richterliche Rechtsfortbildung wirft die Frage auf, inwieweit die Gesetzesbindung der Rechtsprechung den Gerichten bei der Auslegung einer bestimmten Regelung Spielräume einräumt (vgl. VerfGH 18, 43/49 = BayVBl. 1965, 271/273; BVerfGE 49, 304/318; vgl. auch Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4. Aufl.1992, RdNr.2 zu Art. 5).
  • VerfGH Bayern, 27.03.1992 - 8-VII-89
    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.07.1999 - 103-VI-97
    Dies gilt auch für gesetzliche Regelungen zur Ausgestaltung der Kommunalverfassung; bei ihnen muss dabei die ernste Gefahr einer Lähmung der gemeindlichen Tätigkeiten vermieden werden (vgl. VerfGH 45, 33/44 = BayVBI. 1992, 365/367; 50, 181/204 = BayVBI. 1997, 622/625).
  • VerfGH Bayern, 23.11.1990 - 116-VI-89
    Auszug aus VerfGH Bayern, 15.07.1999 - 103-VI-97
    Der Verfassungsgerichtshof lässt Verfassungsbeschwerden gegen letztinstanzliche Entscheidungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur zu, wenn mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung subjektiver verfassungsmäßiger Rechte geltend gemacht wird, die gerade die Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz betrifft und die durch das Hauptsacheverfahren oder auf andere Weise nicht mehr ausreichend ausgeräumt werden könnte (VerfGH 43, 170/177 = BayVBl. 1991,143/144; 44, 1/3 = BayVB1.1991, 750).
  • VerfGH Bayern, 13.04.2000 - 4-IX-00

    Volksbegehren "Mehr Demokratie in Bayern: Schutz des Bürgerentscheids"

    Vor diesem Zeitraum kann durch eine verwaltungsgerichtliche Anordnung nach § 123 VwGO eine Sperrwirkung auf Grund einer konkreten gerichtlichen Abwägung erreicht werden, wobei die Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Bürgerbegehrens gesichert er­schei­nen muss (vgl. VerfGH BayVBl 1999, 624/626).

    Das Bürger­be­gehren ist zu einem solch frühen Zeitpunkt rechtlich noch nicht so verfestigt, dass von dem Status einer absehbaren Zuläs­sigkeit die Rede sein könnte, der eine Durchführungssicherung allenfalls zu rechtfer­tigen vermöchte (vgl. VerfGH BayVBl 1999, 624/626).

  • VGH Bayern, 19.03.2007 - 4 CE 07.647

    Sicherungsanordnung für Bürgerbegehren - Einstellung eines Bauleitplanverfahrens

    Vor dem Eintritt der gesetzlichen Sperrwirkung des Art. 18a Abs. 9 GO durch die gemeindliche Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens oder ein dazu rechtskräftig verpflichtendes verwaltungsgerichtliches Urteil kann eine vorläufige Schutzwirkung zugunsten der Antragsteller im Wege der gerichtlichen Anordnung nach § 123 VwGO erreicht werden, wenn aufgrund einer konkreten Abwägung gesichert erscheint, dass das Bürgerbegehren zulässig ist und nicht im Einzelfall sachliche Gründe für ein alsbaldiges Handeln auf der Seite der Gemeindeorgane den Vorzug verdienen (vgl. BayVerfGH, E.v. 13.4.2000 - Vf. 4-IX-00, BayVBl. 2000, 460/462; E.v. 15.7.1999 - Vf. 103-VI-97, BayVBl. 1999, 624/625 f.).

    Mit Blick auf die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene Abwägung zwischen dem Recht der Gemeindebürger auf Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid und dem gegenläufigen Erfordernis der Gewährleistung eigenständigen, selbstverantwortlichen und funktionsfähigen Handelns der gewählten Gemeindeorgane (BayVerfGH, E.v. 15.7.1999 - Vf. 103-VI-97, BayVBl. 1999, 624/625 f.) ist der Erlass einer weitergehenden Sicherungsanordnung rechtfertigungsbedürftig.

  • VerfG Brandenburg, 17.02.2023 - VfGBbg 10/21

    Abstrakte Normenkontrolle, begründet; Begründungsanforderungen; Bestimmtheit;

    Eine Lähmung der gemeindlichen Aufgabenwahrnehmung muss vermieden werden (BayVerfGH, Entscheidung vom 15. Juli 1999 ‌- Vf. 103-VI-97 -‌, Rn. 23 m. w. N. juris; Engels, in: Sachs, 9. Aufl. 2021, GG Art. 28 Rn. 54; Mehde, in: Dürig/Herzog/Scholz/Mehde, Stand: Juli 2021, GG Art. 28 Abs. 2 Rn. 68).
  • VGH Hessen, 17.11.2008 - 8 B 1806/08

    Keine Rückwirkung eines Bürgerentscheids; Unterschriften ohne Datumsangabe für

    Im Rahmen des Spannungsverhältnisses zwischen der hohen demokratischen Legitimation von Bürgerbegehren/Bürgerentscheid einerseits und der im Verantwortungsbereich der repräsentativ-demokratischen Gemeindeorgane liegenden Wahrung der Funktionsfähigkeit und Effizienz des gemeindlichen Verwaltungshandelns andererseits (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 13. Juli 2004 - 8 TG 1067/04 - HSGZ 2004 S. 418 ff. = juris Rdnr. 46; vgl. auch OVG Sachs.-Anhalt, Urteil vom 19. Oktober 2000 - A 2 S 298/99 - juris Rdnr. 67; Bay. VGH, Beschluss vom 7. Oktober 1997 a.a.O.) ist jedoch zu berücksichtigen, dass der hessische Landesgesetzgeber nicht einmal einem für zulässig erklärten kassatorischen Bürgerbegehren eine Sperrwirkung gegen die Umsetzung des angegriffenen Beschlusses der Gemeindevertretung zuerkennt und es deshalb grundsätzlich bei der Pflicht des Gemeindevorstands zu dessen Ausführung gem. § 66 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 2 HGO verbleibt und im Einzelfall im Rahmen der Abwägung auch sachliche Gründe für ein zügiges Vorgehen sprechen können (vgl. Bay. VerfGH, Entscheidung vom 15. Juli 1999 - Vf. 103-VI-97- BayVBl. 1999 S. 624 ff. und Bay. VGH, Beschluss vom 7. Oktober 1997, a.a.O.), so dass es den Unterzeichnern und Vertrauenspersonen eines Bürgerbegehrens obliegt, rechtzeitig gegen einen Vollzug im Wege einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes vorzugehen.
  • VGH Bayern, 19.03.2007 - 4 CE 07.416

    Einstellung von Bauleitplanverfahren durch Bürgerbegehren - Bürgerbegehren -

    Vor dem Eintritt der gesetzlichen Sperrwirkung des Art. 18a Abs. 9 GO durch die gemeindliche Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens oder ein dazu rechtskräftig verpflichtendes verwaltungsgerichtliches Urteil kann eine vorläufige Schutzwirkung zugunsten der Antragsteller im Wege der gerichtlichen Anordnung nach § 123 VwGO erreicht werden, wenn aufgrund einer konkreten Abwägung gesichert erscheint, dass das Bürgerbegehren zulässig ist und nicht im Einzelfall sachliche Gründe für ein alsbaldiges Handeln auf der Seite der Gemeindeorgane den Vorzug verdienen (vgl. BayVerfGH, E.v. 13.4.2000 ­ Vf. 4-IX-00, BayVBl. 2000, 460/462; E.v. 15.7.1999 ­ Vf. 103-VI-97, BayVBl. 1999, 624/625 f.).

    Die angefochtene einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts ist auch im Hinblick auf die gebotene Einzelfallabwägung zwischen dem Recht der Gemeindebürger auf Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid und dem gegenläufigen Erfordernis der Gewährleistung funktionsfähigen Handelns der gewählten Gemeindeorgane (BayVerfGH E.v. 15.7.1999 ­ Vf. 103-VI-97, VerfGH 52, 39/44 ff. = BayVBl. 1999, 624/625 f.) nicht zu beanstanden.

  • VGH Bayern, 25.06.2012 - 4 CE 12.1224

    Bürgerbegehren auf Einstellung einer Bauleitplanung bei Zweckvereinbarung mit

    Vor dem Eintritt der gesetzlichen Sperrwirkung des Art. 18a Abs. 9 GO durch die gemeindliche Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens oder ein dazu rechtskräftig verpflichtendes verwaltungsgerichtliches Urteil kann eine vorläufige Schutzwirkung zugunsten der Antragsteller im Wege der gerichtlichen Anordnung nach § 123 VwGO erreicht werden, wenn aufgrund einer konkreten Abwägung gesichert erscheint, dass das Bürgerbegehren zulässig ist und nicht im Einzelfall sachliche Gründe für ein alsbaldiges Handeln auf der Seite der Gemeindeorgane den Vorzug verdienen (vgl. BayVerfGH vom 13.4.2000 BayVBl 2000, 460/462; vom 15.7.1999 BayVBl 1999, 624/625 f.).
  • VG Augsburg, 28.01.2020 - Au 7 E 20.167

    Erfolgreicher Eilantrag mit dem Ziel der Gewährleistung der Durchführung eines

    Vor dem Eintritt dieser gesetzlichen Sperrwirkung des Art. 18a Abs. 9 GO durch die gemeindliche Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens oder ein dazu rechtskräftig verpflichtendes verwaltungsgerichtliches Urteil kann nach ständiger Rechtsprechung eine vorläufige Schutzwirkung zugunsten der Antragsteller im Wege der gerichtlichen Anordnung nach § 123 VwGO erreicht werden, wenn aufgrund einer konkreten Abwägung gesichert erscheint, dass das Bürgerbegehren zulässig ist und nicht im Einzelfall sachliche Gründe für ein alsbaldiges Handeln auf der Seite der Gemeindeorgane den Vorzug verdienen (vgl. BayVerfGH, E.v. 13.4.2000 - Vf. 4-IX-00, BayVBl. 2000, 460/462; E.v. 15.7.1999 - Vf. 103-VI-97, BayVBl. 1999, 624/625 f.).

    Mit Blick auf die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene Abwägung zwischen dem Recht der Gemeindebürger auf Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid und dem gegenläufigen Erfordernis der Gewährleistung eigenständigen, selbstverantwortlichen und funktionsfähigen Handelns der gewählten Gemeindeorgane (BayVerfGH, E.v. 15.7.1999 - Vf. 103-VI-97, BayVBl. 1999, 624/625 f.) ist der Erlass einer weitergehenden Sicherungsanordnung rechtfertigungsbedürftig (Anm.: Hervorhebung durch den Verfasser).

  • VGH Bayern, 02.07.2002 - 4 B 00.3532

    Einklagbares Recht auf Ungültigerklärung eines Bürgerentscheids nach Art. 18a

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • VGH Bayern, 30.12.2002 - 4 CE 02.2772

    Bürgerbegehren, Sperrwirkung, einstweilige Anordnung

    Denn ohne die gesetzliche Sperrwirkung würden mögliche Rückabwicklungsrisiken bei erfolgreichen Bürgerbegehren allein einen Sicherungsanspruch der Vertreter der Bürgerbegehrens gegen die einstweilige Fortführung des gemeindlichen Vorhabens nicht auslösen (VerfGH BayVBl 1999, 624/626).
  • VG Regensburg, 28.02.2017 - RN 3 E 17.236

    Keine Anordnung zur Sicherung eines Bürgerbegehrens wegen Nichteinhaltung von

    Grundsätzlich kann vor dem Eintritt der gesetzlichen Sperrwirkung des Art. 18a Abs. 9 GO durch die gemeindliche Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens oder ein dazu rechtskräftig verpflichtendes verwaltungsgerichtliches Urteil eine vorläufige Schutzwirkung zugunsten der Antragsteller im Wege der gerichtlichen Anordnung nach § 123 VwGO aufgrund einer konkreten gerichtlichen Abwägung erreicht werden, wobei die Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Bürgerbegehrens gesichert erscheinen muss (vgl. BayVerfGH, E.v. 13.4.2000 - Vf. 4-IX-00, BayVBl. 2000, 460/462; E.v. 15.7.1999 - Vf. 103-VI-97, BayVBl. 1999, 624/625 f.).
  • VG München, 01.06.2022 - M 7 K 21.5264

    Sicherungsanspruch der Vertreter eines zulässigen Bürgerbegehrens

  • VG Regensburg, 28.02.2017 - RN 3 E 17.232

    Keine Anordnung zur Sicherung eines Bürgerbegehrens wegen Nichteinhaltung von

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht