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Rechtsprechung
   VerfGH Berlin, 22.02.2001 - VerfGH 103 A/00, 103/00   

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VerfGH Berlin, 22.02.2001 - VerfGH 103 A/00, 103/00 (https://dejure.org/2001,10544)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 22.02.2001 - VerfGH 103 A/00, 103/00 (https://dejure.org/2001,10544)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 22. Februar 2001 - VerfGH 103 A/00, 103/00 (https://dejure.org/2001,10544)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung eines liberianischen Staatsangehörigen als ausländischer Flüchtling; Problematik der ausländerrechtlichen Behandlung des Verhältnisses eines Vaters zu seinem Kind unter Auflösung einer ehelichen Gemeinschaft unter Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts; ...

  • Wolters Kluwer

    Anerkennung eines liberianischen Staatsangehörigen als ausländischer Flüchtling; Problematik der ausländerrechtlichen Behandlung des Verhältnisses eines Vaters zu seinem Kind unter Auflösung einer ehelichen Gemeinschaft unter Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 32 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    Art. 12, 15 VvB; §§ 17 Abs. 1, 23 Abs. 1, 55 Abs. 2 AuslG
    Ausländerrecht/Aufenthaltsduldung/Sorgerecht/nichteheliches Kind

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 32 (Zusammenfassung und Entscheidungsanmerkung)

    Art. 12, 15 VvB; §§ 17 Abs. 1, 23 Abs. 1, 55 Abs. 2 AuslG
    Ausländerrecht/Aufenthaltsduldung/Sorgerecht/nichteheliches Kind

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2001, 687
  • FamRZ 2002, 161
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.02.2001 - VerfGH 103 A/00
    Die in Art. 12 Abs. 1 VvB in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, verpflichtet die Ausländerbehörde allerdings, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Ermessensentscheidung pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. zu Art. 6 Abs. 1 GG: BVerfGE 76, 1 ; 80, 81 ).

    Eine Anwendung des Art. 12 Abs. 1 VvB in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs sachlich gerechtfertigt, wenn außer einer rechtlichen auch eine tatsächliche - regelmäßig in der Pflege der häuslichen Gemeinschaft zum Ausdruck kommende - Verbundenheit zwischen Familienmitgliedern besteht oder (wieder) hergestellt werden soll (vgl. Beschluss vom 17. Dezember 1997, a.a.0., LVerfGE 7, 60 im Anschluss an BVerfGE 76, 1 ).

    Aus dem besonderen Rang, der den Grundrechtsgütern Ehe und Familie im Gefüge des Grundgesetzes zukommt, hat das Bundesverfassungsgericht (vgl. etwa BVerfGE 76, 1 ) abgeleitet, im Bereich des Aufenthaltsrechts seien die Entscheidungen der zuständigen Organe einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle nicht allein dahingehend zugänglich, ob sie offensichtlich unhaltbar seien, vielmehr bedürfe es der Prüfung ihrer "Vertretbarkeit".

    Das Bundesverfassungsgericht hat in einem obiter dictum des vorgenannten Kammerbeschlusses vom 31. August 1999 (InfAuslR 2000, 67 = NVwZ 2000, 59 ) angedeutet, ein "Zurücktreten des Vollzugsinteresses könnte daher nunmehr bereits aufgrund der vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidung zugunsten nichtehelicher Väter und eines gemeinsamen Sorgerechts sowie eines Anspruchs des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen anzunehmen sein (vgl. §§ 1626 Abs. 1 und 3, 1626 a BGB; vgl. auch 1684 Abs. 1 BGB)." Dieser Wendung lässt sich allerdings ein vollständiges Abrücken von der gefestigten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, derzufolge eine Anwendung des Art. 6 Abs. 1 GG in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht sachlich nur gerechtfertigt ist, wenn außer einer rechtlichen auch eine tatsächliche Verbundenheit zwischen Familienangehörigen besteht oder in einem überschaubaren Zeitraum wiederhergestellt werden wird (s. nur BVerfGE 76, 1 ), nicht entnehmen (a. A. wohl Kiehl, NVwZ 2000, 282 f.).

    Dies ergibt sich auch daraus, dass die in der früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Auffassung, eine tatsächliche Verbundenheit zwischen Familienmitgliedern komme regelmäßig in der Pflege einer häuslichen Gemeinschaft - insbesondere in der Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder im häuslichen Zusammenleben mit ihren Eltern - zum Ausdruck, herangezogenen - das verfassungsrechtliche Bild von Ehe und Familie auch im allgemeinen prägenden - Bestimmungen der §§ 1353 Abs. 1 Satz 2, 1626 ff. BGB (vgl. BVerfGE 76, 1 ) durch die Kindschaftsreform verändert worden sind und damit auch das verfassungsrechtliche Leitbild der Familie modifiziert worden ist.

  • VerfGH Berlin, 17.12.1997 - VerfGH 82 A/97

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde in einer ausländerrechtlichen Eilsache - keine

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.02.2001 - VerfGH 103 A/00
    Diese Voraussetzung ist bei den von dem Beschwerdeführer als verletzt gerügten Art. 12 Abs. 1 VvB (vgl. Art. 6 Abs. 1 GG), Art. 12 Abs. 3 und 4 VvB (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GG), Art. 13 VvB (vgl. Art. 6 Abs. 5 GG), Art. 15 Abs. 1 VvB (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) und Art. 15 Abs. 4 VvB (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) erfüllt (vgl. Beschluss vom 17. Dezember 1997 - VerfGH 82 A/97, 82/97 - LVerfGE 7, 60 = JR 1998, 232).

    Eine Anwendung des Art. 12 Abs. 1 VvB in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs sachlich gerechtfertigt, wenn außer einer rechtlichen auch eine tatsächliche - regelmäßig in der Pflege der häuslichen Gemeinschaft zum Ausdruck kommende - Verbundenheit zwischen Familienmitgliedern besteht oder (wieder) hergestellt werden soll (vgl. Beschluss vom 17. Dezember 1997, a.a.0., LVerfGE 7, 60 im Anschluss an BVerfGE 76, 1 ).

    Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, die Art. 12 Abs. 3 VvB mithin zu entfalten vermag und die von jedem betroffenen Elternteil geltend gemacht werden können, greifen allerdings nicht über diejenigen aus Art. 12 Abs. 1 VvB hinaus (Beschluss vom 17. Dezember 1997, a.a.0., LVerfGE 7, 60 m. w. N.).

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.02.2001 - VerfGH 103 A/00
    Die in Art. 12 Abs. 1 VvB in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, verpflichtet die Ausländerbehörde allerdings, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Ermessensentscheidung pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. zu Art. 6 Abs. 1 GG: BVerfGE 76, 1 ; 80, 81 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Erwägungen dann zurück, wenn ein aufenthaltsberechtigtes Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt; dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beistandsgemeinschaft als Hausgemeinschaft gelebt wird oder ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann (vgl. BVerfGE 80, 81 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats vom 25. Oktober 1995 - 2 BvR 901/95 - FamRZ 1996, 154 f. = NVwZ 1996, 1099 f.).

  • BVerfG, 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99

    Fehlende Eilbedürftigkeit wegen unbekannten Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.02.2001 - VerfGH 103 A/00
    Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und einem deutschen Kind, für das er die Vaterschaft anerkannt hat, nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden, weil dem deutschen Kind wegen dessen Beziehung zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik Deutschland nicht zumutbar ist, so drängt diese Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des 2. Senats vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 = NJW 1994, 3155 und der 1. Kammer des 2. Senats vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 - InfAuslR 2000, 67 = NVwZ 2000, 59).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in einem obiter dictum des vorgenannten Kammerbeschlusses vom 31. August 1999 (InfAuslR 2000, 67 = NVwZ 2000, 59 ) angedeutet, ein "Zurücktreten des Vollzugsinteresses könnte daher nunmehr bereits aufgrund der vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidung zugunsten nichtehelicher Väter und eines gemeinsamen Sorgerechts sowie eines Anspruchs des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen anzunehmen sein (vgl. §§ 1626 Abs. 1 und 3, 1626 a BGB; vgl. auch 1684 Abs. 1 BGB)." Dieser Wendung lässt sich allerdings ein vollständiges Abrücken von der gefestigten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, derzufolge eine Anwendung des Art. 6 Abs. 1 GG in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht sachlich nur gerechtfertigt ist, wenn außer einer rechtlichen auch eine tatsächliche Verbundenheit zwischen Familienangehörigen besteht oder in einem überschaubaren Zeitraum wiederhergestellt werden wird (s. nur BVerfGE 76, 1 ), nicht entnehmen (a. A. wohl Kiehl, NVwZ 2000, 282 f.).

  • BVerwG, 09.12.1997 - 1 C 16.96

    Visumspflicht auch bei Einreise zu Familienangehörigen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.02.2001 - VerfGH 103 A/00
    Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 VvB, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über den Aufenthalt seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C 16.96 - InfAuslR 1998, 272 ).

    Dabei ist es im Einklang mit der ausdrücklich in Bezug genommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (Beschluss des BVerwG vom 9. Dezember 1997 - 1 C 16.96 - a.a.0.) davon ausgegangen, dass ein zwingendes Abschiebungshindernis auch dann vorliegen kann, wenn es einem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen durch Ausreise zu unterbrechen.

  • BVerfG, 30.10.1990 - 2 BvR 562/88

    Polizeigewahrsam

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.02.2001 - VerfGH 103 A/00
    Damit wird das Gericht auch verpflichtet, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen (Beschluss vom 10. November 1993 - VerfGH 88/93 - Beschluss vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 ; zum Bundesrecht für den mit Art. 15 Abs. 1 VvB inhaltsgleichen Art. 103 Abs. 1 GG vgl. BVerfGE 83, 24 ; 86, 133 ).
  • VerfGH Berlin, 18.06.1998 - VerfGH 97/97

    Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch fachgerichtliche

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.02.2001 - VerfGH 103 A/00
    Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat; ein Verstoß gegen die Berücksichtigungspflicht ist demnach nur dann anzunehmen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung erwogen wurde (Beschluss vom 18. Juni 1998 - VerfGH 97/97 - JR 1999, 234 m. w. N.).
  • VerfGH Berlin, 10.11.1993 - VerfGH 88/93

    Zu der aus Verf BE Art 62 für die Gerichte erwachsenden Verpflichtung, den

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.02.2001 - VerfGH 103 A/00
    Damit wird das Gericht auch verpflichtet, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen (Beschluss vom 10. November 1993 - VerfGH 88/93 - Beschluss vom 16. November 1995 - VerfGH 48/94 - LVerfGE 3, 113 ; zum Bundesrecht für den mit Art. 15 Abs. 1 VvB inhaltsgleichen Art. 103 Abs. 1 GG vgl. BVerfGE 83, 24 ; 86, 133 ).
  • BVerfG, 25.10.1995 - 2 BvR 901/95

    Verfassungswidrigkeit der Verneinung des Bestehens einer familiären

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.02.2001 - VerfGH 103 A/00
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Erwägungen dann zurück, wenn ein aufenthaltsberechtigtes Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt; dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beistandsgemeinschaft als Hausgemeinschaft gelebt wird oder ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann (vgl. BVerfGE 80, 81 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats vom 25. Oktober 1995 - 2 BvR 901/95 - FamRZ 1996, 154 f. = NVwZ 1996, 1099 f.).
  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus VerfGH Berlin, 22.02.2001 - VerfGH 103 A/00
    Die Gerichte sind in Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes gehalten, so zu verfahren, dass der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes genügt wird (vgl. BVerfGE 79, 69 ).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 42/76

    Effektivität des Rechtsschutzes in sozialgerichtlichen Verfahren

  • VerfGH Berlin, 16.11.1995 - VerfGH 48/94

    Aufhebung eines Beschlusses im Bußgeldverfahren wegen Verletzung des Rechts auf

  • BVerfG, 10.08.1994 - 2 BvR 1542/94

    Verfassungsbeschwerde eines türkischen Staatsangehörigen unter Berufung auf Art.

  • VerfGH Berlin, 06.10.1998 - VerfGH 32/98

    Ermäßigung der Notarkosten gem KostO § 144a bei Grundstückskaufvertrag mit einer

  • OVG Niedersachsen, 18.09.2000 - 11 M 2929/00

    Aufenthaltsbeendigung; Aufenthaltsbefugnis; Ausländer; ausländischer Elternteil;

  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77

    Ausweisung II

  • BVerfG, 01.08.1996 - 2 BvR 1119/96

    Gegenstand der Verfassungsbeschwerde - Verfassungsrechtliche Anforderungen an die

  • BVerwG, 09.12.1997 - 1 C 19.96

    Asylbewerber; Aufenthaltsbefugnis; Aufenthaltserlaubnis; Begegnungsgemeinschaft;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.04.2000 - 10 B 10369/00

    Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 Ausländergesetz (AuslG)

  • OVG Hamburg, 28.04.1999 - 4 Bs 92/99

    Rechtsfolgen einer Neuregelung der elterlichen Sorge durch das

  • BVerfG, 08.06.1977 - 1 BvR 265/75

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Familienlastenausgleichs hinsichtlich

  • VGH Baden-Württemberg, 02.05.2000 - 13 S 2456/99

    Erteilung einer Duldung zwecks Ermöglichung der Fortführung einer familiären

  • VerfGH Berlin, 02.12.1993 - VerfGH 89/93

    Zur Prüfungsbefugnis des VerfGH Berlin bzgl in Anwendung von Bundesrecht

  • OVG Niedersachsen, 19.04.2000 - 11 M 1343/00

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Anordnung des Sofortvollzugs von

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 37/85

    Eintragung der Legitimation eines Kindes durch nachfolgende Ehe seiner Eltern in

  • BVerfG, 07.03.1995 - 1 BvR 790/91

    Adoption II

  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des ausländischen Vaters eines deutschen

    Die Vorstellung dessen, was "Familie" und schützenswert ist, die in der Wertentscheidung des Gesetzgebers des Kindschaftsrechtsreformgesetzes zum Ausdruck kommt, ist selbst vom Verfassungsrecht geprägt und kann auch unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung bei der Bewertung einer familiären Situation im Ausländerrecht nicht außer Betracht bleiben (vgl. hierzu auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 22. Februar 2001 - VerfGH 103 A/00, 103/00 -, NVwZ-RR 2001, 687 [688]).
  • BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 231/00

    Zur Frage aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen aus GG Art 6 Abs 1 u 2 zugunsten

    c) Es kann offen bleiben, inwieweit die durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsrechtsreformgesetz - KindRG) vom 16. Dezember 1997 (BGBl I S. 2942) bewirkten Veränderungen der familienrechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Einführung einer gemeinsamen elterlichen Sorge getrennt lebender Eltern, die gewachsene Bedeutung des Umgangsrechts sowie grundsätzlich die Stärkung der Rechtsposition des Kindes (vgl. §§ 1626, 1626a, 1684 BGB n.F.) möglicherweise mit einer auch verfassungsrechtlich erheblichen Modifikation des Leitbilds der Familie in Art. 6 GG korrespondieren (so zum Familienbegriff der Berliner Verfassung BerlVerfGH, Beschluss vom 22. Februar 2001 - VerfGH 103 A/00, 103/00 -, NVwZ-RR 2001, S. 687 ) und welche Auswirkungen dies auf den Inhalt der staatlichen Schutzpflichten des Art. 6 GG im Zusammenhang mit aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen hat (vgl. dazu etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 28. April 1999 - 4 Bs 92/99 -, NVwZ 2000, S. 105 ff.; OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 19. April 2000 - 11 M 1343/00 -, InfAuslR 2000, S. 392 ff. und vom 18. September 2000 - 11 M 2929/00 -, InfAuslR 2001, S. 75 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 2000 - 10 B 10369/00.OVG -, InfAuslR 2000, S. 388 ff.).
  • VG Freiburg, 28.01.2010 - 4 K 817/08

    Ausweisung: Beachtung bestehender familiärer Bindungen

    Die Vorstellung dessen, was "Familie" und schützenswert ist, die in der Wertentscheidung des Gesetzgebers des Kindschaftsrechtsreformgesetzes zum Ausdruck kommt, ist selbst vom Verfassungsrecht geprägt und kann auch unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung bei der Bewertung einer familiären Situation im Ausländerrecht nicht außer Betracht bleiben (vgl. hierzu auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 22.02.2001 - VerfGH 103 A/00, 103/00 -, NVwZ-RR 2001, 687 ).
  • VerfGH Berlin, 27.06.2006 - VerfGH 30/06

    Kein Verfassungsverstoß bei Entscheidung über Ausweisung eines "faktischen

    Bei einer Familiengemeinschaft zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind können sich weitergehende Schutzwirkungen nur dann ergeben, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt, die Familie somit im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt (vgl. Beschlüsse vom 21. Dezember 2000 - VerfGH 138/00 und 138 A/00 - und 22. Februar 2001 - VerfGH 103/00 und 103 A/00; im Anschluss an BVerfGE 80, 81 (94 f.)).
  • VG Frankfurt/Oder, 09.05.2008 - 5 L 282/07

    D (A), Abschiebungshindernis, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, Schutz

    Die Vorstellung dessen, was ,Familie" und schützenswert ist, die in der Wertentscheidung des Gesetzgebers des Kindschaftsrechtsreformgesetzes zum Ausdruck kommt, ist selbst vom Verfassungsrecht geprägt und kann auch unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung bei der Bewertung einer familiären Situation im Ausländerrecht nicht außer Betracht bleiben (vgl. hierzu auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 22. Februar 2001 - VerfGH 103 A/00,103/00 -, NVwZ-RR 2001, 687 ).
  • VG Freiburg, 04.04.2007 - 4 K 515/07

    Besonderer Ausweisungsschutz bei familiärer Lebensgemeinschaft

    Die Vorstellung dessen, was "Familie" und schützenswert ist, die in der Wertentscheidung des Gesetzgebers des Kindschaftsrechtsreformgesetzes zum Ausdruck kommt, ist selbst vom Verfassungsrecht geprägt und kann auch unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung bei der Bewertung einer familiären Situation im Ausländerrecht nicht außer Betracht bleiben (vgl. hierzu auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 22. Februar 2001 - VerfGH 103 A/00,103/00 -, NVwZ-RR 2001, 687 ).
  • VG Darmstadt, 08.11.2006 - 8 G 1411/05

    D (A), Abschiebungshindernis, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, Schutz

    Verfassungsrecht geprägt und kann auch unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung bei der Bewertung einer familiären Situation im Ausländerrecht nicht außer Betracht bleiben (vgl. hierzu auch den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 22. Februar 2001 - VerfGH 103 A/00,103/00 -, NVwZ-RR 2001, 687 ).
  • VG Magdeburg, 02.03.2005 - 2 B 67/05

    Duldung, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, Schutz von Ehe und Familie,

    Es kann dahinstehen, ob der Sorgerechtserklärung eine selbständige aufenthaltsrechtliche Bedeutung zukommt (vgl. vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30.01.2002, InfAuslR 2002, 452 f.; VerfGH B-Stadt, Beschluss vom 22.01.2001, NVwZ-RR 2001, 687 f.), denn der Antragsteller hat darüber hinaus glaubhaft gemacht, dass er das Kind seit August 2002 während der Abwesenheit der Kindesmutter auf Grund von Studium und Praktika zunächst tagsüber und während eines Auslandspraktikums der Frau M. von Februar bis Mai 2004 ganztägig versorgt hat.
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Rechtsprechung
   LG Stuttgart, 20.12.2000 - O 103/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,37544
LG Stuttgart, 20.12.2000 - O 103/00 (https://dejure.org/2000,37544)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.12.2000 - O 103/00 (https://dejure.org/2000,37544)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 20. Dezember 2000 - O 103/00 (https://dejure.org/2000,37544)
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Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   RG, 26.05.1900 - Rep. I. 103/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1900,185
RG, 26.05.1900 - Rep. I. 103/00 (https://dejure.org/1900,185)
RG, Entscheidung vom 26.05.1900 - Rep. I. 103/00 (https://dejure.org/1900,185)
RG, Entscheidung vom 26. Mai 1900 - Rep. I. 103/00 (https://dejure.org/1900,185)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • RGZ 46, 112
  • RGZ 46, 273
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Rostock, 28.11.2000 - 2 Ss OWi 272/00
    Macht der Tatrichter von dieser Möglichkeit Gebrauch, sind darüber hinausgehende nähere Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers entbehrlich, wenn das Foto zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet ist (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u. a. Beschluss vom 10.10.2000 - 2 Ss OWi 137/00 I 103/00 - m. w. N.).Für eine ordnungsgemäße Bezugnahme ist entscheidend, dass das Lichtbild zum Inhalt der Urteilsurkunde gemacht worden ist.
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