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   AG Siegburg, 17.10.2018 - 105 C 97/18   

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https://dejure.org/2018,46974
AG Siegburg, 17.10.2018 - 105 C 97/18 (https://dejure.org/2018,46974)
AG Siegburg, Entscheidung vom 17.10.2018 - 105 C 97/18 (https://dejure.org/2018,46974)
AG Siegburg, Entscheidung vom 17. Oktober 2018 - 105 C 97/18 (https://dejure.org/2018,46974)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter wegen des Wohnbedarfs eines Angehörigen seines Haushalts als Eigenbedarf (hier: Stieftochter)

  • Wolters Kluwer

    Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter wegen des Wohnbedarfs eines Angehörigen seines Haushalts als Eigenbedarf (hier: Stieftochter)

  • meinmietrecht.de

    Eigenbedarfskündigung für Tochter der Lebensgefährtin

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Eigenbedarfskündigung für Tochter der Lebensgefährtin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Eigenbedarf für Tochter der Lebensgefährtin?

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Eigenbedarfskündigung nur für "Angehörige" - Die Tochter der Lebensgefährtin ist keine Familienangehörige und gehört nicht zum Haushalt des Vermieters

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarfskündigung zugunsten der Tochter der Lebensgefährtin unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Für Tochter der Lebensgefährtin besteht kein Eigenbedarf

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Eigenbedarfskündigung für Tochter der Lebensgefährtin

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kein Recht zur Eigenbedarfskündigung für nicht im Haushalt lebendes Stiefkind des Vermieters - Stiefkind ist bei fehlender Verwandtschaft und Schwägerschaft mit Vermieter nicht als Familienangehöriger anzusehen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Eigenbedarfskündigung für Tochter der Lebensgefährtin (IMR 2019, 279)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Weiden/Oberpfalz, 05.11.2002 - 2 S 101/02

    Auslegung und Definition des Begriffs "Familienangehöriger" im Mietrech

    Auszug aus AG Siegburg, 17.10.2018 - 105 C 97/18
    Wäre dies die Intention des Gesetzgebers gewesen, hätte er jedenfalls auf das Merkmal des "Angehörigen" verzichten und nur Familien zugehörige privilegieren können (vgl. auch LG Weiden, Urt. vom 05.11.2002 - 2 S 101/02 - Rn. 14, juris).

    Obwohl daher für das Gericht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme, namentlich der glaubhaften Aussage der Zeugin T, keine Zweifel an der engen persönlichen Bindung zwischen dieser und dem Kläger bestehen, genügt dies alleine nicht, um die Zeugin als "Familienangehörige" i.S.d. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu qualifizieren (vgl. auch LG Weiden, Urt. vom 05.11.2002 - 2 S 101/02 - Rn. 14, juris).

  • BGH, 27.01.2010 - VIII ZR 159/09

    Zur Eigenbedarfskündigung wegen Wohnbedarfs von Familienangehörigen

    Auszug aus AG Siegburg, 17.10.2018 - 105 C 97/18
    Vielmehr bedarf es vor dem Hintergrund des Schutzzwecks des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB - dem Kündigungsschutz des Mieters - einer Einschränkung des weiten Familienbegriffs ( Blank , in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl. 2017, § 573 Rn. 54; BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 159/09 -, BGHZ 184, 138-148, Rn. 19).

    Wird demnach eine Kündigung nicht zugunsten eines engen, sondern eines entfernten Verwandten ausgesprochen, so hängt deren Privilegierung im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB davon ab, ob im konkreten Fall eine persönliche oder soziale Bindung zwischen dem Vermieter und diesem Angehörigen besteht (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 159/09 -, BGHZ 184, 138-148, Rn. 19 m.w.N.).

  • LG Hamburg, 12.12.1996 - 307 S 206/96
    Auszug aus AG Siegburg, 17.10.2018 - 105 C 97/18
    Soweit in der Rechtsprechung etwa des LG Hamburg, (Urteil vom 12. Dezember 1996 - 307 S 206/96 -, Rn. 3, juris) der Eigenbedarf von Stiefkindern anerkannt worden ist, beruhte dies auf der Einordnung dieser Kinder als "Angehörige" aufgrund von Verschwägerung.
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