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   BAG, 03.11.1987 - 8 AZR 20/81   

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BAG, 03.11.1987 - 8 AZR 20/81 (https://dejure.org/1987,5380)
BAG, Entscheidung vom 03.11.1987 - 8 AZR 20/81 (https://dejure.org/1987,5380)
BAG, Entscheidung vom 03. November 1987 - 8 AZR 20/81 (https://dejure.org/1987,5380)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirkung von abändernden Betriebsvereinbarungen - Gewährung von Jubiläumszuwendungen - Anspruch aus vertraglicher Vereinbarung oder betrieblicher Übung - Teil einer Einheitsregelung - Mitwirkungskompetenz des Gesamtbetriebsrats - Änderung von unternehmensrechtlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1988, 1257
  • DB 1988, 966
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 16.09.1986 - GS 1/82

    Ablösende Betriebsvereinbarung - Kriterien für die Zulässigkeit des Eingriffs in

    Auszug aus BAG, 03.11.1987 - 8 AZR 20/81
    Der Große Senat hat mit Beschluß vom 16. September 1986 (- GS 1/82 - AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt) entschieden:.

    Die Vereinbarung mit dem Kläger ist damit Teil einer vertraglichen Einheitsregelung (vgl. BAG Großer Senat Beschluß vom 16. September 1986 - GS 1/82 -, aaO, zu C II 1 a und b der Gründe).

    Dem steht nicht entgegen, daß der Große Senat (Beschluß vom 16. September 1986, aaO, zu C II 1 c der Gründe) ausgeführt hat, im Ausgangsfall und auch in seinen Vorlagefragen sei der Fünfte Senat davon ausgegangen, der Anspruch des Arbeitnehmers aus der vertraglichen Einheitsregelung sei unbedingt und vorbehaltlos ohne Rücksicht auf später mögliche Betriebsvereinbarungen begründet worden.

    Die dem Kläger zugesagten Jubiläumsleistungen sind Teil einer vertraglichen Einheitsregelung mit kollektivem Bezug (vgl. Großer Senat Beschluß vom 16. September 1986, aaO, zu C II 1 b der Gründe).

    Der Große Senat hat in seinem Beschluß vom 16. September 1986 (aaO, zu C II 1 c der Gründe) auch darauf hingewiesen, daß der kollektive Bezug solcher Zusagen u.a. in Einheitsregelungen die Prüfung nahelegt, ob sich der Arbeitgeber in der von ihm formulierten Einheitsregelung das Recht vorbehalten wollte, die vertraglichen Zusagen durch später nachfolgende Betriebsvereinbarungen in den Grenzen von Recht und Billigkeit abzuändern; häufig werde der Arbeitgeber in die von ihm formulierte Einheitsregelung den Vorbehalt aufnehmen, daß eine spätere betriebliche Regelung den Vorrang haben solle.

    Damit hat die Beklagte erkennbar zum Ausdruck gebracht, daß sie für die Verteilung der von ihr aufzuwendenden Mittel, den Leistungsplan, für dessen Aufstellung ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG besteht (vgl. zuletzt Großer Senat Beschluß vom 16. September 1986, aaO, zu C IV 3 der Gründe), die Verantwortung nicht allein übernehmen wolle.

    Ob im Einzelfall eine Absprache zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur mit individualrechtlichen oder mit kollektivrechtlichen Gestaltungsmitteln umgesetzt werden soll, hängt von der Entscheidung der Beteiligten ab (Großer Senat Beschluß vom 16. September 1986, aaO, zu C II 3 c a.E. der Gründe).

    Die Neuregelung der Jubiläumszuwendungen hält auch der Billigkeitskontrolle stand, die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vorzunehmen ist (vgl. dazu Großer Senat Beschluß vom 16. September 1986, aaO, zu C II 5 der Gründe).

    Der Große Senat (Beschluß vom 16. September 1986, aaO, zu C II 5 der Gründe) hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur betrieblichen Altersversorgung eine Abwägung der Änderungsgründe gegenüber den Bestandsschutzinteressen gefordert.

    Damit muß er sich, wie der Große Senat (Beschluß vom 16. September 1986, aaO, zu C II 4 d der Gründe) ausgeführt hat, auf den kollektiven Günstigkeitsvergleich zwischen der Zusage der Jubiläumsleistung und den von der Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat geschlossenen Betriebsvereinbarungen vom 27. September 1979 einlassen.

    Der Ausschluß der von der Beklagten bisher erbrachten Leistungen für 10-jährige Arbeitsjubiläen ab 1. Januar 1980 enthält unter Zugrundelegung der Entscheidung des Großen Senats vom 16. September 1986 (aaO) keinen Verstoß gegen das kollektive Günstigkeitsprinzip.

    Der Große Senat (Beschluß vom 16. September 1986, aaO) hat unter Nr. 1 seines Entscheidungsausspruchs festgestellt, daß vertraglich begründete Ansprüche der Arbeitnehmer auf Sozialleistungen, die auf eine vom Arbeitgeber gesetzte Einheitsregelung oder eine Gesamtzusage zurückgehen, durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung in den Grenzen von Recht und Billigkeit beschränkt werden können, wenn die Neuregelung insgesamt bei kollektiver Betrachtung nicht ungünstiger ist.

    Für den hiernach unter kollektiver Betrachtung vorzunehmenden Günstigkeitsvergleich kann es nach Auffassung des Großen Senats (Beschluß vom 16. September 1986, aaO, zu C II 4 b der Gründe) nur auf die Vor- oder Nachteile ankommen, die die Neuregelung für die Belegschaft insgesamt zur Folge hat.

    Der Große Senat (Beschluß vom 16. September 1986, aaO, zu C II 4 e der Gründe) hat weiter dargelegt, daß es bei dem Vergleich in erster Linie darauf ankomme, welchen Zweck Arbeitgeber und Betriebsrat mit der Neuregelung verfolgen.

    Der wirtschaftliche Wert der Zusagen insgesamt, auf den es nach den Ausführungen des Großen Senats (Beschluß vom 16. September 1986, aaO, zu C II 4 b der Gründe) entscheidend ankommt, ist durch den Abschluß der Betriebsvereinbarungen jedenfalls für den Zeitpunkt des Entstehens des vom Kläger verfolgten Anspruchs nicht geändert worden.

  • BAG, 17.12.1959 - GS 2/59

    Unverschuldete Krankheit - Krankenversicherungspflichtiger Arbeiter -

    Auszug aus BAG, 03.11.1987 - 8 AZR 20/81
    Damit ist die Aufgabe des Großen Senats bestimmt und auf die Beantwortung der ihm vorgelegten Rechtsfragen beschränkt (Großer Senat, BAGE 8, 285, 290 f. = AP Nr. 21 zu § 616 BGB sowie BAGE 44, 211, 219 = AP Nr. 1 zu § 45 ArbGG 1979; vgl. außerdem den Beschluß des erkennenden Senats vom 4. September 1987 - 8 AZR 487/80 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Die Prüfung, ob die Tatsachen, die der vorlegende Senat seiner Anrufung zugrunde gelegt hat, entscheidungserheblich sind, obliegt nach Abschluß des Verfahrens vor dem Großen Senat allein dem erkennenden Senat, der durch Änderung der Geschäftsverteilung an die Stelle des vorlegenden Senats getreten ist (Großer Senat, BAGE 8, 285, 290 = AP, aaO).

  • BAG, 29.10.1985 - 3 AZR 485/83

    Konkurs - Betriebsrente - Unterstützungskasse - Betriebsübergang -

    Auszug aus BAG, 03.11.1987 - 8 AZR 20/81
    Auch für verfallbare Versorgungsanwartschaften trifft dies grundsätzlich zu (vgl. BAG Urteil vom 29. Oktober 1985 - 3 AZR 485/83 - BAGE 50, 62 = AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung, zu B II 3 b und c der Gründe).
  • BAG, 05.12.1980 - 7 AZR 781/78

    Wahlvorstand - Betriebsratswahl - Wahlbewerber - Wahlvorschlag - Zahl von

    Auszug aus BAG, 03.11.1987 - 8 AZR 20/81
    Dieser Vorbehalt kann ausdrücklich, bei entsprechenden Begleitumständen aber auch stillschweigend erfolgen (vgl. schon vorher BAGE 34, 295 [BAG 05.12.1980 - 7 AZR 781/78] = AP Nr. 4 zu § 77 BetrVG 1972. In dieser Entscheidung hat der Sechste Senat darauf hingewiesen, Einzelarbeitsverträge könnten "betriebsvereinbarungsoffen" sein).
  • BAG, 08.12.1981 - 3 ABR 53/80

    Ersetzung betrieblicher Versorgungsordnung in der Form einer vertraglichen

    Auszug aus BAG, 03.11.1987 - 8 AZR 20/81
    Gegenstand der Regelungen war die Änderung konzernweiter und damit auch unternehmenseinheitlicher Richtlinien über die Gewährung von Sozialleistungen, die nicht mit den Betriebsräten innerhalb der Betriebe geregelt werden konnten, weil die freiwilligen Leistungen an alle Arbeitnehmer des Unternehmens und die Einzelheiten über die Gewährung einer einheitlichen Regelung bedürfen, um eine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer zu vermeiden (vgl. z.B. BAG Beschluß vom 6. April 1976 - 1 ABR 27/74 - AP Nr. 2 zu § 50 BetrVG 1972; BAGE 36, 327 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung).
  • BAG, 06.04.1976 - 1 ABR 27/74

    Darlehn zum Erwerb eines Eigenheimes - Mitbestimmungsrecht bei der Vergabe der

    Auszug aus BAG, 03.11.1987 - 8 AZR 20/81
    Gegenstand der Regelungen war die Änderung konzernweiter und damit auch unternehmenseinheitlicher Richtlinien über die Gewährung von Sozialleistungen, die nicht mit den Betriebsräten innerhalb der Betriebe geregelt werden konnten, weil die freiwilligen Leistungen an alle Arbeitnehmer des Unternehmens und die Einzelheiten über die Gewährung einer einheitlichen Regelung bedürfen, um eine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer zu vermeiden (vgl. z.B. BAG Beschluß vom 6. April 1976 - 1 ABR 27/74 - AP Nr. 2 zu § 50 BetrVG 1972; BAGE 36, 327 = AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Ablösung).
  • BAG, 04.09.1987 - 8 AZR 487/80

    Erledigung der Hauptsache - Gerichtszuständigkeit

    Auszug aus BAG, 03.11.1987 - 8 AZR 20/81
    Damit ist die Aufgabe des Großen Senats bestimmt und auf die Beantwortung der ihm vorgelegten Rechtsfragen beschränkt (Großer Senat, BAGE 8, 285, 290 f. = AP Nr. 21 zu § 616 BGB sowie BAGE 44, 211, 219 = AP Nr. 1 zu § 45 ArbGG 1979; vgl. außerdem den Beschluß des erkennenden Senats vom 4. September 1987 - 8 AZR 487/80 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BAG, 02.11.1983 - GS 1/82

    Anrufung des Gerichts - Mündliche Verhandlung

    Auszug aus BAG, 03.11.1987 - 8 AZR 20/81
    Damit ist die Aufgabe des Großen Senats bestimmt und auf die Beantwortung der ihm vorgelegten Rechtsfragen beschränkt (Großer Senat, BAGE 8, 285, 290 f. = AP Nr. 21 zu § 616 BGB sowie BAGE 44, 211, 219 = AP Nr. 1 zu § 45 ArbGG 1979; vgl. außerdem den Beschluß des erkennenden Senats vom 4. September 1987 - 8 AZR 487/80 - zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BAG, 08.12.1982 - 5 AZR 316/81

    Betriebsvereinbarung - Zubiläumszuwendung

    Auszug aus BAG, 03.11.1987 - 8 AZR 20/81
    Der Fünfte Senat hat am 8. Dezember 1982 in einem weiteren Verfahren nach mündlicher Verhandlung beschlossen (BAGE 41, 118 = AP Nr. 6 zu § 77 BetrVG 1972), nach § 45 Abs. 2 Satz 2 ArbGG eine Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts zu folgenden Fragen herbeizuführen:.
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Rechtsprechung
   EuGH, 08.11.1983 - 105/82   

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EuGH, 08.11.1983 - 105/82 (https://dejure.org/1983,991)
EuGH, Entscheidung vom 08.11.1983 - 105/82 (https://dejure.org/1983,991)
EuGH, Entscheidung vom 08. November 1983 - 105/82 (https://dejure.org/1983,991)
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Wird zitiert von ... (25)

  • EuGH, 08.11.1983 - 96/82

    IAZ / Kommission

    - N V ATELIERS DE CONSTRUCTIONS ÉLECTRIQUES DE CHARLEROI, ABGEKÜRZT: ACEC, Saint-Gilles bei Brüssel (Belgien), Chaussée de Charleroi 54, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt André Linden, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34, rue Philippe-II, Luxemburg (Rechtssache 105/82), *-*ASSOCIATION NATIONALE DES SERVICES D'EAU ASBL., ABGEKÜRZT: ANSEAU, Brüssel, Chaussée de Waterloo 255, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Antoine Braun und Francis Herbert, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34, rue Philippe-II, Luxemburg (Rechtssache 108/82),.

    -- Eine Geldbuße von je 76 500 ECU wird u. a. der Firma Bauknecht (Rechtssache 98/82), der Firma ACEC (Rechtssache 105/82), der Firma Miele (Rechtssache 110/82) sowie ANSEAU (Rechtssache.

    F - Verfahren vor dem Gerichtshof Die vorliegenden Klagen, die gegen die oben dargestellte Entscheidung gerichtet sind, sind bezüglich der Rechtssachen 96 bis 102, 104 und 105/82 am 22. März 1982 sowie bezüglich der Rechtssachen 108 und 110/82 am 24. März 1982 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

    II - Anträge der Parteien Die Kläger in den Rechtssachen 96 bis 102, 104 und 105/82 beantragen, - die Entscheidung der Kommission betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/29.995 - NAVEWA-ANSEAU) aufzuheben,.

    a) Die Kläger IAZ (Rechtssache 96/82), Disem-Andries (Rechtssache 97/82), Bauknecht (Rechtssache 98/82) Artsei (Rechtssache 99/82), Zanker (Rechtssache 100/82), ASOGEM (Rechtssache 101/82), von Assche (Rechtssache 102/82), Despagne (Rechtssache 104/82) und ACEC (Rechtssache 105/82) tragen rar, in der Entscheidung werde dem Übereinkommen der Zweck zugeschrieben, den nichtalleinvertriebsberechtigten.

    (Rechtssache 105/82) der Ansicht, daß die Entscheidung die sehr wahrscheinliche Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 3 zu Unrecht zur Voraussetzung für die Befreiung von der Anmeldung nach Artikel 4, Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 mache.

    (Rechtssache 105/82) berufen sich darauf, sie seien sich des wettbewerbsbeschränkenden Ziels oder dieser Wirkung des Übereinkommens nicht bewußt gewesen und hätten keinerlei Initiative bei der Ausarbeitung des Übereinkommens ergriffen, doch seien sie praktisch zur Teilnahme gezwungen worden, um zu vermeiden, daß ihre Kunden Schwierigkeiten mit ANSEAU bekämen.

    (Rechtssache 105/82) vor, die Kommission habe den von ihr selbst gewählten Maßstab zur Bemessung der Geldbuße, nämlich die unterschiedliche Bedeutung der verschiedenen Unternehmen auf dem betreffenden Markt, falsch angewandt.

    ACEC (Rechtssache 105/82).

    Diese verteilen sich wie folgt auf die Kläger: 9 500 ECU für die Kläger ASOGEM (Rechtssache 101/82) und Despagne (Rechtssache 104/82); 38 500 ECU für die Klägerinnen IAZ (Rechtssache 96/82), Disem-Andries (Rechtssache 97/82), Artsei (Rechtssache 99/82), Zanker (Rechtssache 100/82) und van Assche (Rechtssache 102/82) sowie 76 500 ECU für die Klägerinnen Bauknecht (Rechtssache 98/82), ACEC (Rechtssache 105/82), ANSEAU (Rechtssache 108/82) und Miele (Rechtssache 110/82).

  • EuG, 12.12.2018 - T-691/14

    Servier u.a. / Kommission

    2 Z 95/82|AG Friedberg (Hessen); 21.07.1982; C 96/82|EuGH; 08.11.1983; 96/82|FG Hamburg; 11.10.1985; V 96/82|Generalanwalt beim EuGH; 29.06.1983; 96/82">96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, EU:C:1983:310, Rn. 25, und vom 6. April 2006, General Motors/Kommission, C-551/03 P, EU:C:2006:229, Rn. 64).
  • EuG, 17.09.2007 - T-125/03

    DAS GERICHT PRÄZISIERT DIE REGELN, DIE FÜR DEN SCHUTZ DER VERTRAULICHKEIT DER

    2 Z 95/82|AG Friedberg (Hessen); 21.07.1982; C 96/82|EuGH; 08.11.1983; 96/82|FG Hamburg; 11.10.1985; V 96/82|Generalanwalt beim EuGH; 29.06.1983; 96/82">96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, Slg. 1983, 3369, Randnr. 16, und vom 17. Oktober 1989, Dow Benelux/Kommission, 85/87, Slg. 1989, 3137, Randnr. 49).
  • EuGH, 29.06.2006 - C-308/04

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Graphitelektroden

    105 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kommission nicht verpflichtet, bei der Bemessung der Geldbuße die schlechte Finanzlage eines Unternehmens zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (vgl. Urteil vom 8. November 1983 in den Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, IAZ International Belgium u. a./Kommission, Slg. 1983, 3369, Randnrn.
  • EuG, 26.04.2007 - T-109/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER

    Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, ist jedenfalls hervorzuheben, dass - so bedauerlich ein solches Vorgehen auch sein mag - die Entscheidung bereits ergangen war und Handlungen nach ihrem Erlass ihre Gültigkeit nicht beeinträchtigen können (Urteil des Gerichtshofs vom 8. November 1983, 1AZ u. a./Kommission, 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, Slg. 1983, 3369, Randnr. 16).
  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99

    HFB u.a. / Kommission

    So hat der Gemeinschaftsrichter eine Berechnungsmethode für zulässig erachtet, bei der die Kommission zunächst den Gesamtbetrag der festzusetzenden Geldbußen ermittelt und ihn dann auf die betroffenen Unternehmen aufteilt, wobei sie auf deren Aktivitäten in der fraglichen Branche (Urteil des Gerichtshofes vom 8. November 1983 in den Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, IAZ u. a./Kommission, Slg. 1983, 3369, Randnrn.
  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

    330 Nach der Rechtsprechung ist nämlich im Rahmen der Ermittlung der Geldbuße anhand der Schwere der Zuwiderhandlung, selbst wenn wegen der Einteilung in Gruppen bei bestimmten Unternehmen trotz ihrer unterschiedlichen Größe der gleiche Grundbetrag festgesetzt wird, diese unterschiedliche Behandlung objektiv gerechtfertigt, weil der Art der Zuwiderhandlung bei der Bestimmung ihrer Schwere ein sehr viel größeres Gewicht zukommt als der Unternehmensgröße (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 8. November 1983 in den Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, IAZ u. a./Kommission, Slg. 1983, 3369, Randnrn.
  • EuGH, 10.05.2007 - C-328/05

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Leitlinien für

    Zu dem Vorbringen, das Gericht habe die finanzielle Leistungsfähigkeit von SGL Carbon außer Acht gelassen, ist festzustellen, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung, von der das angefochtene Urteil in Randnr. 333 zu Recht ausgeht, nicht verpflichtet ist, bei der Bemessung der Geldbuße die wirtschaftliche Lage des betroffenen Unternehmens zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (vgl. Urteile vom 8. November 1983, 1AZ International Belgium u. a./Kommission, 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, Slg. 1983, 3369, Randnrn.
  • EuG, 09.07.2003 - T-224/00

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission

    So hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Kommission vorab den Gesamtbetrag der Geldbußen bestimmen und diesen dann auf die einzelnen Unternehmen entsprechend ihrem jeweiligen durchschnittlichen Marktanteil und unter Berücksichtigung der im Einzelfall vielleicht gegebenen mildernden oder erschwerenden Umstände aufteilen kann (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 45/69, Boehringer/Kommission, Slg. 1970, 769, Randnr. 55, und vom 8. November 1983 in den Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, IAZ u. a./Kommission, Slg. 1983, 3369, Randnrn.
  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

    Ein derartiges Verhalten bewirkt nämlich eine unmittelbare Vergrößerung des durch das Kartell entstandenen Schadens, so dass ein Unternehmen, das sich in dieser Weise verhalten hat, eine besondere Verantwortung zu tragen hat (vgl. entsprechend die Beurteilung einer "Anführer"-Rolle in einem Kartell, Urteile des Gerichtshofes vom 8. November 1983 in den verbundenen Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, IAZ u. a./Kommission, Slg. 1983, 3369, Randnrn.
  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

  • EuGH, 08.12.2011 - C-389/10

    KME Germany u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 30.10.2003 - T-125/03

    Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.02.2009 - C-8/08

    T-Mobile Netherlands u.a. - Wettbewerb - Art. 81 Abs. 1 EG - Aufeinander

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2001 - C-309/99

    NACH AUFFASSUNG DES GENERALANWALTS KANN EIN VERBOT BESTIMMTER FORMEN DER

  • EuG, 14.05.1998 - T-348/94

    Enso Española / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2013 - C-681/11

    Schenker & Co. u.a. - Wettbewerb - Kartelle - Art. 85 EWG, Art. 81 EG und Art.

  • EuG, 09.07.2003 - T-220/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄUTERT IN EINEM KARTELLFALL AUF DEM LYSINMARKT DIE

  • EuG, 20.03.2002 - T-16/99

    Lögstör Rör / Kommission

  • EuGH, 17.10.2019 - C-403/18

    Alcogroup und Alcodis / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuG, 27.09.2012 - T-357/06

    Koninklijke Wegenbouw Stevin / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-319/94

    Fiskeby Board / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-17/99

    KE KELIT / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2007 - C-328/05

    SGL Carbon / Kommission - (Rechtsmittel - Wettbewerb - Spezialgraphit - Ne bis in

  • EuG, 09.07.2003 - T-223/00

    Kyowa Hakko Kogyo und Kyowa Hakko Europe / Kommission

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   LG Aschaffenburg, 15.06.1982 - T 105/82   

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LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 15. Juni 1982 - T 105/82 (https://dejure.org/1982,9024)
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  • juris (Volltext/Leitsatz)
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