Weitere Entscheidung unten: RG, 19.09.1903

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   BFH, 05.11.2003 - I B 105, 106/03, I B 105/03, I B 106/03   

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BFH, 05.11.2003 - I B 105, 106/03, I B 105/03, I B 106/03 (https://dejure.org/2003,6655)
BFH, Entscheidung vom 05.11.2003 - I B 105, 106/03, I B 105/03, I B 106/03 (https://dejure.org/2003,6655)
BFH, Entscheidung vom 05. November 2003 - I B 105, 106/03, I B 105/03, I B 106/03 (https://dejure.org/2003,6655)
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Volltextveröffentlichungen (5)

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 07.03.2002 - IX ZB 11/02

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde zum BGH nach der in der seit dem 1.1.2002

    Auszug aus BFH, 05.11.2003 - I B 105/03
    Damit entfällt das Bedürfnis, das nächsthöhere Gericht (iudex ad quem) mit einer außerordentlichen Beschwerde zu befassen (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2002 IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2002, 1577).
  • BFH, 10.06.2003 - X B 29/03

    Keine ao. Beschwerde im finanzgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BFH, 05.11.2003 - I B 105/03
    Eine Abgabe der außerordentlichen Beschwerden als Gegenvorstellungen an das FG kommt nicht in Betracht, weil der Rechtsbehelf insoweit ausdrücklich als außerordentliche Beschwerde beim BFH eingelegt wurde (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 IV B 162/02, BFH/NV 2003, 634; vom 10. Juni 2003 X B 29/03, veröffentlicht in juris).
  • BFH, 20.02.2003 - I B 193/02

    Außerordentliche Beschwerde

    Auszug aus BFH, 05.11.2003 - I B 105/03
    Der Senat hat wiederholt (zuletzt durch Beschluss vom 20. Februar 2003 I B 193/02, BFH/NV 2003, 1064) entschieden, dass in Verfahren der Finanzgerichtsbarkeit ein solcher Rechtsbehelf seit dem In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I 2001, 1887) mit der Einfügung eines § 321a in die Zivilprozessordnung (ZPO) nicht mehr gegeben ist.
  • BFH, 05.12.2002 - IV B 190/02

    Beschwerde bei Verletzung von Verfahrensvorschriften

    Auszug aus BFH, 05.11.2003 - I B 105/03
    Darüber hinaus ist § 321a ZPO der allgemeine Rechtsgrundsatz zu entnehmen, dass die Beseitigung von Verfahrensfehlern nach Ergehen einer mit förmlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbaren Entscheidung durch das entscheidende Gericht selbst (iudex a quo) zu erfolgen hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269).
  • BFH, 17.12.2002 - IV B 162/02

    Außerordentliche Beschwerde, Statthaftigkeit

    Auszug aus BFH, 05.11.2003 - I B 105/03
    Eine Abgabe der außerordentlichen Beschwerden als Gegenvorstellungen an das FG kommt nicht in Betracht, weil der Rechtsbehelf insoweit ausdrücklich als außerordentliche Beschwerde beim BFH eingelegt wurde (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 IV B 162/02, BFH/NV 2003, 634; vom 10. Juni 2003 X B 29/03, veröffentlicht in juris).
  • BVerwG, 16.05.2002 - 6 B 28.02

    Außerordentliche Beschwerde; Zivilprozessreform.

    Auszug aus BFH, 05.11.2003 - I B 105/03
    Dies gilt nicht nur im Zivilprozess, sondern auch in allen anderen Fällen, in denen eine Prozessordnung --wie für den Finanzprozess durch § 155 FGO geschehen-- die ZPO für entsprechend anwendbar erklärt (Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2002 6 B 28, 29/02, NJW 2002, 2657).
  • BFH, 30.11.2005 - VIII B 181/05

    Generelle Unstatthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde seit

    e) Die Wiedereröffnung einer außerordentlichen Beschwerde ließe insbesondere außer Acht, dass der Gesetzgeber den Grundsatz der Selbstkontrolle durch das Ausgangsgericht, das eine möglicherweise verfahrensfehlerhafte Entscheidung getroffen hat, mit der Anhörungsrüge --wie schon in § 321a ZPO a.F.-- deutlich zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. November 2003 I B 105, 106/03, BFH/NV 2004, 359; vom 27. Februar 2003 VII B 37/03, juris; vom 23. Februar 2005 IX B 177/04, BFH/NV 2005, 1128, m.w.N., wonach keine außerordentliche Beschwerde gegen das --negative-- Ergebnis einer Selbstüberprüfung des FG auf Anhörungsrüge hin eröffnet ist; ebenfalls BFH-Beschluss vom 1. April 2004 IX B 133/03, BFH/NV 2004, 1118; ferner Beschlüsse des BSG vom 28. Juli 2005 B 13 RJ 178/05 B, juris; vom 15. August 2005 B 1 A 1/04 S, juris).

    Eine Umdeutung der von fachkundigen Prozessvertretern ausdrücklich als solche erhobenen außerordentlichen Beschwerde in eine von der Rechtsprechung neben der Anhörungsrüge als statthaft erachteten, gesetzlich freilich nicht geregelten Gegenvorstellung (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2005, 2019, m.w.N.; vom 8. Juni 2005 III B 187/04, juris, m.w.N.; in BFH/NV 2004, 359) scheidet aus.

  • BFH, 08.01.2007 - X B 190/06

    NZB: Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter

    Mit diesem Begehren wollen die Kläger, wie ihr Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 5. November 2003 I B 105/03, I B 106/03 (BFH/NV 2004, 359) zeigt, im Ergebnis so behandelt werden, als ob sie ihren Rechtsbehelf unmittelbar beim BFH eingelegt hätten.

    In einem solchen Fall kommt aber eine Abgabe des Rechtsbehelfs an das FG als Gegenvorstellung nicht in Betracht (BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 359).

  • BFH, 22.02.2006 - VII B 244/05

    Anhörungsrüge

    Die Eröffnung einer außerordentlichen Beschwerde, wie sie in der Vergangenheit im Wege richterlicher Rechtsfortbildung in Fällen so genannter greifbarer Gesetzwidrigkeit unanfechtbarer Entscheidungen für denkbar gehalten worden ist, widerspräche dem in § 133a FGO zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers, die Frage, ob eine unanfechtbare gerichtliche Entscheidung unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen ist, allein der Selbstkontrolle des Ausgangsgerichts zu unterwerfen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 5. November 2003 I B 105, 106/03, BFH/NV 2004, 359; vom 1. April 2004 IX B 133/03, BFH/NV 2004, 1118; vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFH/NV 2006, 445.
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Rechtsprechung
   RG, 19.09.1903 - Rep. V. 106/03   

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https://dejure.org/1903,69
RG, 19.09.1903 - Rep. V. 106/03 (https://dejure.org/1903,69)
RG, Entscheidung vom 19.09.1903 - Rep. V. 106/03 (https://dejure.org/1903,69)
RG, Entscheidung vom 19. September 1903 - Rep. V. 106/03 (https://dejure.org/1903,69)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Können die für eine Ziegelei von ihrem Eigentümer auf einem zugepachteten Acker errichteten Gebäude und aufgestellten Maschinen Zubehör des Ziegeleigrundstückes sein?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    66. Zubehör.

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 55, 281
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 21.12.1956 - V ZR 245/55

    Holzhaus - § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB, spätere Änderung der Zweckbestimmung,

    Wenn das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung des Sachverhalts davon ausgegangen ist, daß bei einem Bau auf fremdem Grund und Boden durch einen Mieter oder Pächter regelmäßig vermutet werde, dieser habe dabei nur in seinem eigenen Interesse und nicht zugleich in der Absicht gehandelt, das Gebäude nach Beendigung des Vertragsverhältnisses dem Grundstückseigentümer zufallen zu lassen, und wenn es, um die Anwendbarkeit des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließen zu können, das Vorhandensein einer positiven, gegenteiligen Absicht auf Seiten des Erbauers für notwendig erachtet hat, so befindet es sich damit im Einklang mit der seit langem herrschenden Ansicht (RGZ 55, 281 [284];.
  • BGH, 27.05.1959 - V ZR 173/57

    Rechtsmittel

    Aber es handelt sich um keine rein tatsächliche Frage (RGZ 55, 281, 284), vielmehr spielen dabei auch rechtliche Erwägungen eine Rolle.
  • BGH, 16.05.1956 - V ZR 146/54

    Rechtsmittel

    Der Senat hat sich ferner der gefestigten Rechtsprechung angeschlossen, daß bei dem Bau auf fremden Grund und Boden durch einen Mieter regelmäßig vermutet werde, daß er dabei nur in seinem Interesse und nicht zugleich in der Absicht handle, das Gebäude nach Beendigung des Mietverhältnisses dem Grundstückseigentümer zufallen zu lassen (RGZ 55, 281 [284]; 87, 43 [51]; 153, 231 [236]; BGHZ 10, 171 [175] und Urteil des Senats vom 23. Oktober 1953 - V ZR 38/52 - S. 11, insoweit in NJW 1954, 265 [BGH 23.10.1953 - V ZR 38/52] nicht mit abgedruckt).

    Diese Baulichkeiten stellten also trotz ihrer festen Verbindung mit dem Grund und Boden im Rechtssinne bewegliche Sachen (RGZ 55, 281; RG in Warn 1934 Nr. 19 [S. 40]) im Eigentum des Wehrmachtsfiskus dar.

  • BGH, 23.10.1953 - V ZR 38/52

    Rechtsmittel

    Diese Auffassung entspricht der langjährigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. BGB RGRK, 10. Aufl. § 95 Anm. 2 und insbes RGZ 55, 281 [284]; 87, 43 [51]; 153, 231 [235]).
  • BGH, 28.05.1971 - V ZR 121/68

    Anspruch des Eigentümers gegen den nichtberechtigten Besitzer auf Herausgabe von

    Bei der Beantwortung der Frage, ob die Verbindung des Bunkers mit dem Grundstück eine vorübergehende im Sinn des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB war, die nicht ausschließlich auf tatsächlichem Gebiet liegt (RGZ 55, 281, 284; WarnRspr 1924 Nr. 119; Senatsurteil vom 18. Januar 1952 - V ZR 9/51 S. 4; LM BGB § 95 Nr. 6 Bl. 3), ist das Berufungsgericht von zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen.
  • OLG Naumburg, 01.03.2000 - 5 U 189/99

    Voraussetzungen der Übertragung von Eigentum an Bungalows; Bungalows als Waren

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  • BGH, 02.02.1960 - VI ZR 2/59

    Rechtsmittel

    Bei dieser Beurteilung befindet sich das Berufungsgericht im Einklang mit anerkannten Rechtsgrundsätzen (RGZ 55, 281, 284; 87, 43, 51; OGH 1, 168, 170; BGHZ 8, 1, 5 f [BGH 31.10.1952 - V ZR 36/51]; BGH Urteil vom 13. Juni 1956 - V ZR 153/54 = LM Nr. 48 zu § 13 GVG).
  • BGH, 14.05.1954 - V ZR 80/53

    Rechtsmittel

    Solche Anlagen können ferner auch dann Zubehör eines Betriebs sein, wenn sie auf erpachtetem fremden Grund und Boden stehen (RGZ 55, 281 [284]).
  • BGH, 19.10.1951 - V ZR 121/50
    Ob die Verbindung einer Sache mit einem Grundstück vorübergehend oder dauernd ist, ist keine reine Tatfrage; die Entscheidung unterliegt daher der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (RGZ 55, 281 [284]; RG Tarn 1924 Nr. 119 S 145).
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