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Rechtsprechung
   LG Köln, 13.05.2004 - 107-3/04   

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https://dejure.org/2004,79577
LG Köln, 13.05.2004 - 107-3/04 (https://dejure.org/2004,79577)
LG Köln, Entscheidung vom 13.05.2004 - 107-3/04 (https://dejure.org/2004,79577)
LG Köln, Entscheidung vom 13. Mai 2004 - 107-3/04 (https://dejure.org/2004,79577)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (40)

  • BGH, 15.03.2001 - 5 StR 454/00

    Urteil gegen Mitarbeiter des Blutspendedienstes rechtskräftig

    Auszug aus LG Köln, 13.05.2004 - 107-3/04
    Beendet ist die Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr - wie die Bestechlichkeit nach § 332 StGB (vgl. dazu BGH, Entscheidung vom 29.01.1998, NJW 1998, 2373 ff.) - erst mit der letzten Annahme des von der Unrechtsvereinbarung erfassten Vorteils, in dem das Tatunrecht seinen tatsächlichen Abschluss findet (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2003, 5 StR 489/02, wistra 2003, 385 ff.; auch BGH, Entscheidung vom 15.03.2001, 5 StR 454/00, BGHSt 46, 310 ff.; BGH NStZ-RR 1998, 268; BGHR, StGB, vor § 1 Serienstraftaten Bestechlichkeit 1; BGH NStZ 2000, 318; LK-Tiedemann, StGB, Stand: 01.09.2001, Rz. 60 zu § 299).

    Dies hat zur Folge, dass nach § 301 Abs. 1 StGB die Staatsanwaltschaft die Tat auch ohne entsprechenden Antrag des Geschädigten verfolgen kann, wenn sie wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält (vgl. BGH, Entscheidung vom 15.03.2001, BGHSt 46, 310 ff.).

    Voraussetzung ist, dass die öffentliche Hand innerhalb der Einrichtung nach der rechtlichen Konzeption einen beherrschenden Einfluss hat, der nicht auf Grundsatzentscheidungen beschränkt ist, sondern sich auch auf die laufenden Geschäfte auswirkt (vgl. etwa BGH, Entscheidung vom 29.01.1992, 5 StR 338/91, BGHSt 38, 199 ff.; BGH, Entscheidung vom 15.05.1997, 1 StR 233/96, BGHSt 43, 96 ff.; BGH, Entscheidung vom 19.12.1997, 2 StR 521/97, BGHSt 43, 370 ff.; BGH, Entscheidung vom 29.01.1998, 1 StR 64/97, StV 1998, 368 ff.; BGH, Entscheidung vom 03.03.1999, 2 StR 437/98, BGHSt 45, 16 ff.; BGH, Entscheidung vom 15.03.2001, 5 StR 454/00, BGHSt 46, 310 ff.; BGH, Entscheidung vom 12.07.2001, 4 StR 550/00, wistra 2001, 425 ff.; vgl. auch BGH, Entscheidung vom 16.07.2004, 2 StR 486/03, bislang unveröffentlicht, zitiert nach der Presseerklärung des BGH Nr. 86/04).

    Andererseits hat der BGH in dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach zur Bejahung des Merkmals der "sonstigen Stelle" jedenfalls allein der Umstand, dass die öffentliche Hand 100 %-iger Anteilsinhaber der betreffenden Einrichtung ist, nicht ausreicht, um sie zu einer "sonstigen Stelle" zu machen (so auch BGH, Entscheidung vom 12.07.2001, 4 StR 550/00, wistra 2001, 425 ff.; BGH, Entscheidung vom 15.03.2001, 5 StR 454/00, BGHSt 46, 310 ff.).

    Zwar hat der BGH eine lange Vertragslaufzeit als ein Indiz für die organisatorische Anbindung einer privatrechtlich organisierten Einrichtung an die öffentliche Hand gesehen (vgl. BGH, Entscheidung vom 15.03.2001, 5 StR 454/00, BGHSt 46, 310 ff.).

    Eine Verletzung dieser Pflicht stellt jedoch keine Untreue im Sinne des§ 266 StGB dar, weil sich im Rahmen der Untreue die Pflicht des Angeklagten Dr. B gegenüber dem Vermögen von S5 nicht auf die Abführung dieser Zahlungen bezog (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2001, 5 StR 454/00, BGHSt 46, 310 ff.).

    So hatte der BGH keine Bedenken, einen tatbestandsmäßigen Untreueschaden in einem Fall anzunehmen, in dem sich der Geschäftsführer einer GmbH hatte bestechen lassen mit der Folge, dass die GmbH dieses Schmiergeld letztlich über einen an den Bestechenden zu zahlenden überhöhten Preis selbst aufbringen musste (BGH, Urteil vom 15.03.2001, 5 StR 454/00, NJW 2001, 2102 ff.).

  • BGH, 14.11.2003 - 2 StR 164/03

    Bestechungsdelikte: Geschäftsführer einer kommunalen Fernwärmeversorgungs-GmbH

    Auszug aus LG Köln, 13.05.2004 - 107-3/04
    Der zur Frage der Amtsträgerschaft insoweit ergangenen Entscheidung vom 14.11.2003 (2 StR 164/03, NJW 2004, 693 ff.) lag eine Situation zugrunde, in der es um eine zu 100 % von der Stadt gehaltene GmbH ging.

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie bei ihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei derart staatlicher bzw. kommunaler Steuerung unterliegen, dass sie bei einer Gesamtbewertung der sie kennzeichnenden Merkmale als "verlängerter Arm" des Staates erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2003, 2 StR 164/03, wistra 2004, 693 ff. m.w.N.).

    Der BGH hatte sich bislang nicht mit der Grundsatzfrage zu befassen, ob eine aus öffentlichen und privaten Gesellschaftern zusammengesetzte gemischt-wirtschaftliche Privatrechtsperson der rechtlichen Konzeption nach überhaupt als "sonstige Stelle" i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 2 c) StGB qualifiziert werden kann; dies stand auch in dem zur "Amtsträgerfrage" ergangenen Urteil vom 14.11.2003 (2 StR 164/03, NJW 2004, 693 ff.) nicht zur Entscheidung, da alleinige Inhaberin aller Gesellschaftsanteile der dort behandelten GmbH eine Kommune war.

    Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der BGH - gerade auch in der bereits erwähnten Entscheidung zur Amtsträgerfrage vom 14.11.2003 - die Wahrnehmung einer Aufgabe der Daseinsvorsorge verbunden mit einem Anschluss- und Benutzungszwang für den Bürger als Indiz für die Bejahung der Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 c) StGB angesehen hat (2 StR 164/03, wistra 2004, 693 ff.).

    Nur dann kann argumentiert werden, auch den Funktionsträgern einer staatlich gesteuerten Privatrechtsorganisation werde das von §§ 331 ff. StGB geschützte Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der von Trägern staatlicher Funktionen und in die Sachlichkeit staatlicher Entscheidungen entgegen gebracht und durch die Erfahrung der Käuflichkeit in gleicher Weise wie bei Amtsträgern enttäuscht, was dafür spreche, auch solche privaten Einrichtungen in den Anwendungsbereich der §§ 331 ff. StGB einzubeziehen (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2003, 2 StR 164/03, wistra 2004, 693 ff.).

  • BGH, 29.01.1992 - 5 StR 338/91

    Amtsträgereigenschaft des Geschäftsführers eines landeseigenen

    Auszug aus LG Köln, 13.05.2004 - 107-3/04
    Denn die aktuellste Beurteilung der Amtsträgerfrage durch den BGH zum Zeitpunkt des Abschlusses der Unrechtsvereinbarung im Jahre 1993 war in der Entscheidung vom 29.01.1992 (5 StR 338/91 - BGHSt 38, 199 ff.) erfolgt.

    Voraussetzung ist, dass die öffentliche Hand innerhalb der Einrichtung nach der rechtlichen Konzeption einen beherrschenden Einfluss hat, der nicht auf Grundsatzentscheidungen beschränkt ist, sondern sich auch auf die laufenden Geschäfte auswirkt (vgl. etwa BGH, Entscheidung vom 29.01.1992, 5 StR 338/91, BGHSt 38, 199 ff.; BGH, Entscheidung vom 15.05.1997, 1 StR 233/96, BGHSt 43, 96 ff.; BGH, Entscheidung vom 19.12.1997, 2 StR 521/97, BGHSt 43, 370 ff.; BGH, Entscheidung vom 29.01.1998, 1 StR 64/97, StV 1998, 368 ff.; BGH, Entscheidung vom 03.03.1999, 2 StR 437/98, BGHSt 45, 16 ff.; BGH, Entscheidung vom 15.03.2001, 5 StR 454/00, BGHSt 46, 310 ff.; BGH, Entscheidung vom 12.07.2001, 4 StR 550/00, wistra 2001, 425 ff.; vgl. auch BGH, Entscheidung vom 16.07.2004, 2 StR 486/03, bislang unveröffentlicht, zitiert nach der Presseerklärung des BGH Nr. 86/04).

    Zwar mag den Gesetzgeber vor dem Hintergrund der bereits erwähnten Entscheidung des BGH vom 29.01.1992 (5 StR 338/91, BGHSt 38, 199 ff.) zur Aufnahme der "sonstigen Stelle" in § 11 StGB im Rahmen des schon erwähnten sog. Korruptionsbekämpfungsgesetzes die Überlegung bewogen haben, dass es bei der Anwendung der Amtsträgerdelikte - insbesondere der Korruptionsdelikte - nicht auf die gewählte Rechtsform, sondern auf die Art der Aufgabe ankommt, mit der die Einrichtung betraut ist.

  • BGH, 19.12.1997 - 2 StR 521/97

    Bestechung durch Zuwendungen an Bedienstete der Deutschen Gesellschaft für

    Auszug aus LG Köln, 13.05.2004 - 107-3/04
    Voraussetzung ist, dass die öffentliche Hand innerhalb der Einrichtung nach der rechtlichen Konzeption einen beherrschenden Einfluss hat, der nicht auf Grundsatzentscheidungen beschränkt ist, sondern sich auch auf die laufenden Geschäfte auswirkt (vgl. etwa BGH, Entscheidung vom 29.01.1992, 5 StR 338/91, BGHSt 38, 199 ff.; BGH, Entscheidung vom 15.05.1997, 1 StR 233/96, BGHSt 43, 96 ff.; BGH, Entscheidung vom 19.12.1997, 2 StR 521/97, BGHSt 43, 370 ff.; BGH, Entscheidung vom 29.01.1998, 1 StR 64/97, StV 1998, 368 ff.; BGH, Entscheidung vom 03.03.1999, 2 StR 437/98, BGHSt 45, 16 ff.; BGH, Entscheidung vom 15.03.2001, 5 StR 454/00, BGHSt 46, 310 ff.; BGH, Entscheidung vom 12.07.2001, 4 StR 550/00, wistra 2001, 425 ff.; vgl. auch BGH, Entscheidung vom 16.07.2004, 2 StR 486/03, bislang unveröffentlicht, zitiert nach der Presseerklärung des BGH Nr. 86/04).

    Es macht für die Beurteilung der Frage, ob eine Einrichtung der "verlängerte Arm" der öffentlichen Hand ist, einen erheblichen Unterschied, ob sie lediglich dem Staat (oder der Stadt) - etwa zum Zwecke der Kapitalanlage - (anteilig) "gehört", oder ob es sich um eine aus einem Fachministerium oder einer Fachabteilung hervorgegangene Einrichtung handelt, die der Fachabteilung nach wie vor derart eingegliedert ist, dass das dort vorhandene Fachwissen mit bindenden Vorgaben in die konkrete Tätigkeit der Einrichtung eingebracht wird (vgl. BGH, Entscheidung vom 19.12.1997, 2 StR 521/97, BGHSt 43, 370 ff. und BGH, Entscheidung vom 03.03.1999, 2 StR 437/98, BGHSt 45, 16 ff.).

  • BGH, 12.07.2001 - 4 StR 550/00

    Hinzuziehen eines Ergänzungsrichters (Ergänzungsschöffe) erst nach Beginn der

    Auszug aus LG Köln, 13.05.2004 - 107-3/04
    Voraussetzung ist, dass die öffentliche Hand innerhalb der Einrichtung nach der rechtlichen Konzeption einen beherrschenden Einfluss hat, der nicht auf Grundsatzentscheidungen beschränkt ist, sondern sich auch auf die laufenden Geschäfte auswirkt (vgl. etwa BGH, Entscheidung vom 29.01.1992, 5 StR 338/91, BGHSt 38, 199 ff.; BGH, Entscheidung vom 15.05.1997, 1 StR 233/96, BGHSt 43, 96 ff.; BGH, Entscheidung vom 19.12.1997, 2 StR 521/97, BGHSt 43, 370 ff.; BGH, Entscheidung vom 29.01.1998, 1 StR 64/97, StV 1998, 368 ff.; BGH, Entscheidung vom 03.03.1999, 2 StR 437/98, BGHSt 45, 16 ff.; BGH, Entscheidung vom 15.03.2001, 5 StR 454/00, BGHSt 46, 310 ff.; BGH, Entscheidung vom 12.07.2001, 4 StR 550/00, wistra 2001, 425 ff.; vgl. auch BGH, Entscheidung vom 16.07.2004, 2 StR 486/03, bislang unveröffentlicht, zitiert nach der Presseerklärung des BGH Nr. 86/04).

    Andererseits hat der BGH in dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach zur Bejahung des Merkmals der "sonstigen Stelle" jedenfalls allein der Umstand, dass die öffentliche Hand 100 %-iger Anteilsinhaber der betreffenden Einrichtung ist, nicht ausreicht, um sie zu einer "sonstigen Stelle" zu machen (so auch BGH, Entscheidung vom 12.07.2001, 4 StR 550/00, wistra 2001, 425 ff.; BGH, Entscheidung vom 15.03.2001, 5 StR 454/00, BGHSt 46, 310 ff.).

  • BGH, 29.01.1998 - 1 StR 64/97

    BGH bestätigt Verurteilung wegen Bestechung eines freiberuflichen Bauingenieurs

    Auszug aus LG Köln, 13.05.2004 - 107-3/04
    Beendet ist die Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr - wie die Bestechlichkeit nach § 332 StGB (vgl. dazu BGH, Entscheidung vom 29.01.1998, NJW 1998, 2373 ff.) - erst mit der letzten Annahme des von der Unrechtsvereinbarung erfassten Vorteils, in dem das Tatunrecht seinen tatsächlichen Abschluss findet (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2003, 5 StR 489/02, wistra 2003, 385 ff.; auch BGH, Entscheidung vom 15.03.2001, 5 StR 454/00, BGHSt 46, 310 ff.; BGH NStZ-RR 1998, 268; BGHR, StGB, vor § 1 Serienstraftaten Bestechlichkeit 1; BGH NStZ 2000, 318; LK-Tiedemann, StGB, Stand: 01.09.2001, Rz. 60 zu § 299).

    Voraussetzung ist, dass die öffentliche Hand innerhalb der Einrichtung nach der rechtlichen Konzeption einen beherrschenden Einfluss hat, der nicht auf Grundsatzentscheidungen beschränkt ist, sondern sich auch auf die laufenden Geschäfte auswirkt (vgl. etwa BGH, Entscheidung vom 29.01.1992, 5 StR 338/91, BGHSt 38, 199 ff.; BGH, Entscheidung vom 15.05.1997, 1 StR 233/96, BGHSt 43, 96 ff.; BGH, Entscheidung vom 19.12.1997, 2 StR 521/97, BGHSt 43, 370 ff.; BGH, Entscheidung vom 29.01.1998, 1 StR 64/97, StV 1998, 368 ff.; BGH, Entscheidung vom 03.03.1999, 2 StR 437/98, BGHSt 45, 16 ff.; BGH, Entscheidung vom 15.03.2001, 5 StR 454/00, BGHSt 46, 310 ff.; BGH, Entscheidung vom 12.07.2001, 4 StR 550/00, wistra 2001, 425 ff.; vgl. auch BGH, Entscheidung vom 16.07.2004, 2 StR 486/03, bislang unveröffentlicht, zitiert nach der Presseerklärung des BGH Nr. 86/04).

  • BGH, 03.03.1999 - 2 StR 437/98

    Amtsträgereigenschaft beim Angestellten einer Flughafenbetreibergesellschaft;

    Auszug aus LG Köln, 13.05.2004 - 107-3/04
    Voraussetzung ist, dass die öffentliche Hand innerhalb der Einrichtung nach der rechtlichen Konzeption einen beherrschenden Einfluss hat, der nicht auf Grundsatzentscheidungen beschränkt ist, sondern sich auch auf die laufenden Geschäfte auswirkt (vgl. etwa BGH, Entscheidung vom 29.01.1992, 5 StR 338/91, BGHSt 38, 199 ff.; BGH, Entscheidung vom 15.05.1997, 1 StR 233/96, BGHSt 43, 96 ff.; BGH, Entscheidung vom 19.12.1997, 2 StR 521/97, BGHSt 43, 370 ff.; BGH, Entscheidung vom 29.01.1998, 1 StR 64/97, StV 1998, 368 ff.; BGH, Entscheidung vom 03.03.1999, 2 StR 437/98, BGHSt 45, 16 ff.; BGH, Entscheidung vom 15.03.2001, 5 StR 454/00, BGHSt 46, 310 ff.; BGH, Entscheidung vom 12.07.2001, 4 StR 550/00, wistra 2001, 425 ff.; vgl. auch BGH, Entscheidung vom 16.07.2004, 2 StR 486/03, bislang unveröffentlicht, zitiert nach der Presseerklärung des BGH Nr. 86/04).

    Es macht für die Beurteilung der Frage, ob eine Einrichtung der "verlängerte Arm" der öffentlichen Hand ist, einen erheblichen Unterschied, ob sie lediglich dem Staat (oder der Stadt) - etwa zum Zwecke der Kapitalanlage - (anteilig) "gehört", oder ob es sich um eine aus einem Fachministerium oder einer Fachabteilung hervorgegangene Einrichtung handelt, die der Fachabteilung nach wie vor derart eingegliedert ist, dass das dort vorhandene Fachwissen mit bindenden Vorgaben in die konkrete Tätigkeit der Einrichtung eingebracht wird (vgl. BGH, Entscheidung vom 19.12.1997, 2 StR 521/97, BGHSt 43, 370 ff. und BGH, Entscheidung vom 03.03.1999, 2 StR 437/98, BGHSt 45, 16 ff.).

  • BGH, 05.06.1996 - 3 StR 534/95

    Verbrechen des Landesverrats - Kein Dauerdelikt - Tatbestandliche

    Auszug aus LG Köln, 13.05.2004 - 107-3/04
    Anders ist es, wenn der versprochene Vorteil von einer künftigen Entwicklung abhängt, insbesondere, wenn die Vorteilsgewährung "open-end-Charakter" trägt (vgl. BGH, Urteil vom 13.11.1997, 1 StR 323/97, wistra 1998, 106 ff.; BGH, Beschluss vom 05.06.1996, 3 StR 534/95 II, NStZ-RR 1996, 354; BGH, Urteil vom 18.10.1995, 2 StR 324/94, BGHSt 41, 292 ff.).
  • BGH, 23.10.2001 - 5 StR 310/01

    Begriff der Tat im prozessualen Sinne (Brandstiftung und Betrug); Innerer

    Auszug aus LG Köln, 13.05.2004 - 107-3/04
    Es kommt insoweit nicht einmal auf den Erkenntnisstand der Staatsanwaltschaft bei Anklageerhebung, sondern allein auf die Tatsachenfeststellungen des Gerichts zum Urteilszeitpunkt an (vgl. BGH, Beschluss vom 23.10.2001, wistra 2002, 154 ff.).
  • BGH, 29.01.1997 - 2 StR 633/96

    Betrug zum Nachteil von Mitbewerbern im öffentlichen Ausschreibungsverfahren von

    Auszug aus LG Köln, 13.05.2004 - 107-3/04
    Dies aber setzt voraus, dass dem manipulierenden Bewerber ohne die Beeinflussung seines Angebotes der Zuschlag verwehrt und ein Mitbewerber alsdann eine sichere Anwartschaft auf den Zuschlag gehabt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 29.01.1997, 2 StR 633/96, wistra 1997, 144 ff.).
  • BGH, 18.06.2003 - 5 StR 489/02

    Bochumer Urteil gegen Bauinvestor teilweise aufgehoben

  • BGH, 22.06.1990 - 3 StR 471/89

    Definition des Begriffs "Grober Eigennutz" - Indizielle Wirkung einer

  • BGH, 10.08.1994 - 2 StR 324/94

    Beginn des Fristablaufes für die Rechtsmittel bei Urteilsverkündung unter

  • BGH, 26.03.1962 - II ZR 151/60

    Zahlung von Schmiergeldern an einen Vertreter des anderen Vertragsteils -

  • BGH, 08.05.2003 - 4 StR 550/02

    Untreue (Nachteil; Vermögensbetreuungspflicht; Beihilfe bei kollusivem

  • BGH, 11.07.2001 - 5 StR 530/01

    Kaufvertrag - Treuhandvertrag - Untreue - Revision - Geschäftsanteile -

  • LG Köln, 28.05.2003 - 114 Qs 5/03

    Strafe allein hilft nicht gegen Korruption

  • BGH, 13.01.1993 - 5 StR 466/92

    Zulässigkeit einer ergebnishaften Mitteilung von durch Schwarzarbeit erworbenen

  • BGH, 07.11.2001 - 5 StR 395/01

    Hinterziehung von Vermögensteuer; Beginn der Verfolgungsverjährung einer

  • BGH, 11.07.1995 - 1 StR 242/95

    Embargo - Embargovorschriften - Subsumtion - Subsumtionsirrtum - Verbotsirrtum -

  • BGH, 20.01.2000 - 4 StR 342/99

    Bestechlichkeit; Unterlassen einer Diensthandlung; Amtsträger; Tatidentität;

  • BGH, 16.07.2004 - 2 StR 486/03

    Angestellter der Deutsche Bahn AG ist kein Amtsträger

  • BGH, 25.03.1968 - II ZR 208/64

    Berufung des Dritten auf die Unbeschränkbarkeit des Umfangs der Prokura;

  • BGH, 18.10.1995 - 3 StR 324/94

    Verfolgbarkeit von Mitarbeitern des MfS der DDR nach der Wiedervereinigung für

  • BGH, 20.11.1990 - 1 StR 548/90

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines besonders schweren Falls des

  • BFH, 03.06.1992 - X R 91/90

    Einkünfte aus einmaligen Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG )

  • BGH, 06.05.1999 - VII ZR 132/97

    Zur Unwirksamkeit von Architektenverträgen nach Schmiergeldzahlungen

  • BGH, 14.07.1998 - 1 StR 110/98

    Beihilfe zu einem Verbrechen nach dem Außenwirtschaftsgesetz - Verstoß gegen das

  • VG Düsseldorf, 11.09.2000 - 4 K 4584/97

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Gewährung politischen Asyls wegen politischer

  • BGH, 17.12.2004 - 2 StR 486/04

    Aussetzung der Hauptverhandlung (neue Umstände)

  • BGH, 22.04.1988 - 2 StR 111/88

    Veruntreuung von Geld einer Spielbank durch Croupiers - Nichtvorliegen der

  • BGH, 03.06.1954 - 3 StR 302/53

    Strafrecht; Steuerstrafrecht; Abgabenordnung ( AO ); Steuerhinterziehung;

  • BGH, 11.09.2002 - 1 StR 171/02

    Beweisantrag (Ablehnung wegen eigener Sachkunde; Glaubwürdigkeit;

  • BFH, 31.05.2000 - IX R 73/96

    Wiederkehrende Einkünfte; Zurückzahlung steuerpflichtiger Bestechungsgelder in

  • BGH, 11.07.2001 - 5 StR 530/00

    Verfolgungsverjährung bei der Untreue (Vollständiger Schadenseintritt;

  • BGH, 10.04.1996 - 3 StR 5/96

    Verwirklichung des Tatbestands von § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, wenn die

  • BGH, 15.05.1997 - 1 StR 233/96

    BGH beanstandet Verurteilung wegen Bestechung eines im Auftrag der

  • BGH, 13.11.1997 - 1 StR 323/97

    BGH bestätigt Verurteilung eines Verwaltungsdirektors wegen Bestechlichkeit

  • BGH, 21.08.2002 - 1 StR 115/02

    Abschöpfung des Taterlöses bei Embargoverstößen

  • BGH, 26.04.1988 - 1 StR 43/88

    Ursächlichkeit des Täuschungsverhaltens für den Schadenseintritt - Auswirkungen

  • LG Köln, 14.12.2004 - 107-5/04
    In dem - seitens der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten A und Dr. B mit der Revision angefochtenen - Urteil der Kammer vom 13.05.2004 - 107-3/04 - ist der Angeklagte A wegen Untreue und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr sowie wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden.

    solcher Umstände, die für die Beurteilung einer etwaigen Amtsträgereigenschaft des früheren Mitangeklagten A von Bedeutung sind, wird auf die Feststellungen im beiliegenden Kammerurteil vom 13.05.2004 -107-3/04 - Bezug genommen, die die Kammer sich auch in der vorliegenden Besetzung zu eigen macht.

    Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten zur Sache, soweit die Kammer ihnen zu folgen vermochte, sowie auf den Erkenntnissen, welche die Kammer aus den im allseitigen Einverständnis im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Kammerurteil vom 13.05.2004 - 107-3/04 - gewonnen hat.

    Die letzte an den Angeklagten A erfolgte Zahlung ist in einer der Zahlungen zu sehen, die der gesondert verfolgte Becker an den Angeklagten A im Frühjahr 1999 vornahm, ohne dass dies - trotz Nachfrage im Ermittlungsverfahren bzw. in der Hauptverhandlung in der Sache 107-3/04 - A oder Becker zeitlich näher konkretisiert hätten.

    Der sog. Aktenpanne, die sich in dem Verfahren 107-3/04 zugunsten der dort verurteilten A undDr.

  • OLG Köln, 14.10.2008 - 19 W 19/08

    Umfang des Auskunftsverweigerungsrechts eines Zeugen wegen Gefahr der

    Dieser Komplex - Zahlung von Schmiergelder an diverse Empfänger im Zusammenhang mit der Errichtung der MVA L. - sei strafrechtlich im Verhältnis zu dem Zeugen Dr. N. abschließend in dem Urteil des Landgerichts Köln vom 13.05.2004 - 107-3/04 LG Köln - behandelt und entschieden worden.
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Rechtsprechung
   LG Köln, 22.01.2004 - 107-3/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,46294
LG Köln, 22.01.2004 - 107-3/04 (https://dejure.org/2004,46294)
LG Köln, Entscheidung vom 22.01.2004 - 107-3/04 (https://dejure.org/2004,46294)
LG Köln, Entscheidung vom 22. Januar 2004 - 107-3/04 (https://dejure.org/2004,46294)
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