Rechtsprechung
AG Bonn, 09.11.2017 - 108 C 142/17 |
Volltextveröffentlichung
- MIR - Medien Internet und Recht
Unerlaubte E-Mail-Werbung - Bei einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch unerwünschte E-Mail-Werbung ist die Bemessung des Unterlassungsstreitwerts mit EUR 6.000,00 nicht unbillig
Kurzfassungen/Presse
- anwalt.de (Kurzinformation)
Die Abmahnung wegen unerlaubter E-Mail-Werbung im Bereich B2B
Papierfundstellen
- MIR 2017, Dok. 044
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 14.03.2017 - VI ZR 721/15
Wann ist die Einwilligung eines Gewerbetreibenden in E-Mail-Werbung wirksam?
Auszug aus AG Bonn, 09.11.2017 - 108 C 142/17
Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen kommen die Maßstäbe von § 7 UWG auch im Rahmen der Prüfung eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zur Anwendung (BGH, Urteil vom 14.03.2017, VI ZR 721/15).Im Rahmen der Prüfung des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kommen die Maßstäbe des § 7 UWG zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch im Rahmen der Prüfung ein es Eingriffs zur Anwendung (BGH 14.03.2017, VI ZR 721/15).
Hierbei ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Werbende angesichts der vielfältigen Werbemethoden für die Anpreisung seiner Produkte und Leistungen nicht darauf angewiesen ist, unerwünschte und für den Gewerbetreibenden mit zusätzlichem Aufwand verbundene Werbe-E-Mails zu übersenden (Vgl. hierzu die Entscheidung BGH 14.03.2017, VI ZR 721/15).
- BGH, 12.09.2013 - I ZR 208/12
Empfehlungs-E-Mail
Auszug aus AG Bonn, 09.11.2017 - 108 C 142/17
Demnach führt das Versenden von E-Mails mit unerbetener Werbung ohne wirksame Einwilligung zu einer nicht unerheblichen Belästigung des Empfängers (BGH, Urteil vom 12.09.2013 - I ZR 208/12, MIR 2013, Dok. 073 - Empfehlungs-E-Mail).Demnach führt das Versenden von E-Mails mit unerbetener Werbung ohne wirksame Einwilligung zu einer nicht unerheblichen Belästigung des Empfängers (BGH, Urteil vom 12.September 2013 - I ZR 208/12‚ Rn. 15, juris).
- BGH, 20.05.2009 - I ZR 218/07
E-Mail-Werbung II
Auszug aus AG Bonn, 09.11.2017 - 108 C 142/17
in einem vergleichbaren Fall hat der BGH einen Streitwert von 6.000,00 € gebilligt (vgl. Beschluss des BGH vom 20.05.2009 - I ZR 218/07).