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   AG Kiel, 09.03.2018 - 108 C 8/17   

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https://dejure.org/2018,47022
AG Kiel, 09.03.2018 - 108 C 8/17 (https://dejure.org/2018,47022)
AG Kiel, Entscheidung vom 09.03.2018 - 108 C 8/17 (https://dejure.org/2018,47022)
AG Kiel, Entscheidung vom 09. März 2018 - 108 C 8/17 (https://dejure.org/2018,47022)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • autokaufrecht.info

    Deutlich abgeschwächte Beleuchtungsstärke der Xenon-Scheinwerfer als Sachmangel eines Gebrauchtwagens

  • IWW

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 14.09.2005 - VIII ZR 363/04

    Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB bei Karosseriebeschädigungen

    Auszug aus AG Kiel, 09.03.2018 - 108 C 8/17
    Ein Mangel kann sich auch dann erst nach Gefahrübergang "zeigen" (§ 476 BGB a.F. = § 477 BGB n.F.), wenn der Käufer ihn im Falle einer eingehenden Untersuchung der Kaufsache schon bei der Übergabe hätte entdecken können (im Anschluss an BGH , Urt . v. 14.09.2005 - VIII ZR 363/04 ).

    des § 476 BGB a.F. nicht voraus, dass der Sachmangel zuvor für die Vertragsparteien unerkennbar war (vgl. BGH , Urt . v. 14.09.2005 - VIII ZR 363/04 ).

    Denn nach der Rechtsprechung des BGH findet die Vermutung des § 476 BGB a.F. grundsätzlich auch Anwendung auf gebrauchte Sachen ( BGH , Urt . v. 14.09.2005 - VIII ZR 363/04 ).

    Sie ist zudem nicht schon dann ausgeschlossen, wenn ein Mangel geltend gemacht wird, der typischerweise jederzeit auftreten kann ( BGH , Urt . v. 14.09.2005 - VIII ZR 363/04 ).

  • OLG Koblenz, 19.04.2007 - 5 U 768/06

    Darlegungs- und Beweislast bei Auftreten eines verschleißbedingten Mangels beim

    Auszug aus AG Kiel, 09.03.2018 - 108 C 8/17
    Schließlich spricht auch der Umstand, dass bei gebrauchten Sachen jederzeit mit Verschleißmängeln zu rechnen ist, nicht gegen die Anwendbarkeit der Vermutung (vgl. u. a. OLG Koblenz, Urt . v. 19.04.2007 - 5 U 768/06).
  • LG Kiel, 02.06.2020 - 1 S 93/18

    Schadensersatzansprüche in Höhe von Mängelbeseitigungskosten im Zusammenhang mit

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Kiel vom 09.03.2018, Az. 108 C 8/17, abgeändert.
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