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   LG Köln, 17.03.1993 - 108 - 86/92   

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LG Köln, 17.03.1993 - 108 - 86/92 (https://dejure.org/1993,5833)
LG Köln, Entscheidung vom 17.03.1993 - 108 - 86/92 (https://dejure.org/1993,5833)
LG Köln, Entscheidung vom 17. März 1993 - 108 - 86/92 (https://dejure.org/1993,5833)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 1993, 549 (Ls.)
  • StV 1993, 529
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.12.1987 - 1 StR 612/87

    Voraussetzung der nicht geringen Menge bei der Zubereitung von Morphin

    Auszug aus LG Köln, 17.03.1993 - 108-86/92
    Die Kammer konnte die vom BGH in seinem Urteil vom 22.12.1987 vertretene Auffassung, daß bei Morphinzubereitungen die nicht geringe Menge i.S.d. §§ 30 Abs. 1 Nr. 4 und 29 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 BtMG bei 4, 5 g Morphinhydrochlorid beginnt (BGHSt 35, 179ff.), nicht auf Opium übertragen.

    Da aber der BGH für die Festsetzung der 4.5 g Morphinhydrochlorid als Untergrenze der nicht geringen Menge bei Morphinzubereitungen die letal wirkende Dosis von intravenös injiziertem Morphinhydrochlorid zum Anknüpfungspunkt seiner Überlegungen gemacht hat (BGHSt 35, 179 [183]), jedoch für die Konsumart des Rauchens von Opium eine letal wirkende sog. äußerst gefährliche Dosis unbekannt ist (vgl. Peter L. Tresz, Leitfaden Rauschgiftbekämpfung, Wiesbaden 1988, 47), kommt eine Übertragung des Grenzwerts von 4, 5 g Morphinhydrochlorid bereits wegen fehlender Vergleichbarkeit auch in der Applikationsform - einerseits Injektion, andererseits Rauchen - nicht in Betracht.

    Allerdings ist zu beachten, daß wegen der stärkeren Wirkungsweise von Heroin im Vergleich mit Morphin (E. Logemann/J. Werp, aaO., S. 762; BGHSt 35, 179 [182]) die Suchtgefährlichkeit von Opium ähnlich wie die von Morphin graduell geringer als Heroin einzustufen ist.

  • BGH, 18.07.1984 - 3 StR 183/84

    Nicht geringe Menge bei Cannabisprodukten

    Auszug aus LG Köln, 17.03.1993 - 108-86/92
    Eine Übertragung der bei Cannabisprodukten angenommenen 500 Konsumeinheiten (BGH NStZ 1984, 556 [557]) hat auszuscheiden, da die Suchtgefährlichkeit von Cannabisproukten erheblich niedriger als Opium anzusehen ist.

    Andererseits können auch nicht die bei der Grenzwertbestimmung von Heroin angenommenen 150 Konsumeinheiten (vgl. BGH NStZ 1984, 556 [557]) maßgeblich sein.

  • BGH, 13.05.1987 - 3 StR 123/87

    Wirkstoffgehalt von Cannabisharz

    Auszug aus LG Köln, 17.03.1993 - 108-86/92
    Denn der Schuldumfang bei Verstößen gegen das BtMG bestimmt sich nach der konkreten Wirkungsweise des Betäubungsmittels auf den Konsumenten (BGH NStZ 1987, 465 f.).
  • BGH, 06.10.2020 - 2 StR 311/20

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Bestimmung des

    Die Annahme des Landgerichts Köln in einem Beschluss vom 17. März 1992 (StV 1993, 529 ff.) und - ihr folgend - des Oberlandesgerichts Köln in einem Urteil vom 15. März 1994 (StV 1995, 306), nach denen der Grenzwert zur nicht geringen Menge im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG bei Opium, das geraucht werden soll, bei 6 g Morphinhydrochlorid liegen soll (kritisch Cassardt, NStZ 1995, 257, 258), erscheint nicht unbedenklich.
  • LG Memmingen, 13.01.2021 - 3 Ns 221 Js 22995/19

    Strafmilderndernde Berücksichtung von Untersuchungshaft unter

    Die Kammer hat gesehen, dass das Landgericht Köln bei Opium die nicht geringe Menge auf 6 Gramm Morphin-Hydrochlorid festgelegt hat (vgl. LG Köln, Urteil vom 17.03.1993 - 108-86/92 - [StV 1993, 529], bestätigt von OLG Köln, 1. Strafsenat, Beschluss vom 15.03.1994 - Ss 83/94 -).
  • OLG Köln, 15.03.1994 - Ss 83/94
    Die Strafkammer ist nämlich ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß bei Rohopium die "nicht geringe Menge" ab einem Grenzwert von 6 g des Wirkstoffs Morphinhydrochlorid angenommen werden muß (vgl. LG Köln StV 1993, 529).
  • LG Kleve, 11.01.2021 - 120 KLs 37/20

    Nicht geringe Menge, Opium, Rauchopium

    Die Kammer hat dabei nicht verkannt, dass der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 6.10.2020 - 2 StR 311/20 - den seinerzeit vom Tatgericht, welches keine näheren Ausführungen zu der Art des tatbetroffenen Opiums gemacht hatte, angesetzten Grenzwert zur nicht geringen Menge von 4, 5 g Morphinhydrochlorid bemängelt und auch Kritik an der Entscheidung des Landgerichts Köln vom 17.3.1992 (StV 1993, 529 ff.), bestätigt durch Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 15.3.1994 (StV 1995, 306) geübt hat; die Kölner Gerichte waren seinerzeit bei Opium von einem Grenzwert von 6 g Morphinhydrochlorid ausgegangen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15.11.2011 - 3 StR 380/11; für niedrigere Grenzwerte sprechen sich Cassardt NStZ 1995, 257, 258 sowie Megges/Steinke/Wasilewski NStZ 1985, 163 aus).
  • BGH, 15.11.2011 - 3 StR 380/11

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Rauchopium)

    Es kann offen bleiben, ob die vom Landgericht aufgeführten Gründe es rechtfertigen, den Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne von § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG für Rauchopium entgegen der Auffassung des Landgerichts Köln (Urteil vom 17. März 1993 - 108-86/92, StV 1993, 529) und des Oberlandesgerichts Köln (Beschluss vom 15. März 1994 - Ss 83/94) nunmehr bei 4, 5 g - statt bei 6 g - des Wirkstoffs Morphinhydrochlorid anzusetzen.
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