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   EuGH, 08.11.1983 - 108/82   

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EuGH, 08.11.1983 - 108/82 (https://dejure.org/1983,919)
EuGH, Entscheidung vom 08.11.1983 - 108/82 (https://dejure.org/1983,919)
EuGH, Entscheidung vom 08. November 1983 - 108/82 (https://dejure.org/1983,919)
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Wird zitiert von ... (22)

  • EuG, 17.09.2007 - T-125/03

    DAS GERICHT PRÄZISIERT DIE REGELN, DIE FÜR DEN SCHUTZ DER VERTRAULICHKEIT DER

    2 Z 95/82|AG Friedberg (Hessen); 21.07.1982; C 96/82|EuGH; 08.11.1983; 96/82|FG Hamburg; 11.10.1985; V 96/82|Generalanwalt beim EuGH; 29.06.1983; 96/82">96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, Slg. 1983, 3369, Randnr. 16, und vom 17. Oktober 1989, Dow Benelux/Kommission, 85/87, Slg. 1989, 3137, Randnr. 49).
  • EuGH, 29.06.2006 - C-308/04

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Graphitelektroden

    105 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kommission nicht verpflichtet, bei der Bemessung der Geldbuße die schlechte Finanzlage eines Unternehmens zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (vgl. Urteil vom 8. November 1983 in den Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, IAZ International Belgium u. a./Kommission, Slg. 1983, 3369, Randnrn.
  • EuG, 26.04.2007 - T-109/02

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DIE ENTSCHEIDUNG DER

    Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, ist jedenfalls hervorzuheben, dass - so bedauerlich ein solches Vorgehen auch sein mag - die Entscheidung bereits ergangen war und Handlungen nach ihrem Erlass ihre Gültigkeit nicht beeinträchtigen können (Urteil des Gerichtshofs vom 8. November 1983, 1AZ u. a./Kommission, 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, Slg. 1983, 3369, Randnr. 16).
  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99

    HFB u.a. / Kommission

    So hat der Gemeinschaftsrichter eine Berechnungsmethode für zulässig erachtet, bei der die Kommission zunächst den Gesamtbetrag der festzusetzenden Geldbußen ermittelt und ihn dann auf die betroffenen Unternehmen aufteilt, wobei sie auf deren Aktivitäten in der fraglichen Branche (Urteil des Gerichtshofes vom 8. November 1983 in den Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, IAZ u. a./Kommission, Slg. 1983, 3369, Randnrn.
  • EuG, 05.04.2006 - T-279/02

    Degussa / Kommission - Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für

    330 Nach der Rechtsprechung ist nämlich im Rahmen der Ermittlung der Geldbuße anhand der Schwere der Zuwiderhandlung, selbst wenn wegen der Einteilung in Gruppen bei bestimmten Unternehmen trotz ihrer unterschiedlichen Größe der gleiche Grundbetrag festgesetzt wird, diese unterschiedliche Behandlung objektiv gerechtfertigt, weil der Art der Zuwiderhandlung bei der Bestimmung ihrer Schwere ein sehr viel größeres Gewicht zukommt als der Unternehmensgröße (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 8. November 1983 in den Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, IAZ u. a./Kommission, Slg. 1983, 3369, Randnrn.
  • EuGH, 10.05.2007 - C-328/05

    SGL Carbon / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Leitlinien für

    Zu dem Vorbringen, das Gericht habe die finanzielle Leistungsfähigkeit von SGL Carbon außer Acht gelassen, ist festzustellen, dass die Kommission nach ständiger Rechtsprechung, von der das angefochtene Urteil in Randnr. 333 zu Recht ausgeht, nicht verpflichtet ist, bei der Bemessung der Geldbuße die wirtschaftliche Lage des betroffenen Unternehmens zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (vgl. Urteile vom 8. November 1983, 1AZ International Belgium u. a./Kommission, 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, Slg. 1983, 3369, Randnrn.
  • EuG, 09.07.2003 - T-224/00

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission

    So hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Kommission vorab den Gesamtbetrag der Geldbußen bestimmen und diesen dann auf die einzelnen Unternehmen entsprechend ihrem jeweiligen durchschnittlichen Marktanteil und unter Berücksichtigung der im Einzelfall vielleicht gegebenen mildernden oder erschwerenden Umstände aufteilen kann (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 45/69, Boehringer/Kommission, Slg. 1970, 769, Randnr. 55, und vom 8. November 1983 in den Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, IAZ u. a./Kommission, Slg. 1983, 3369, Randnrn.
  • EuG, 25.10.2005 - T-38/02

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, MIT DER EINE

    Ein derartiges Verhalten bewirkt nämlich eine unmittelbare Vergrößerung des durch das Kartell entstandenen Schadens, so dass ein Unternehmen, das sich in dieser Weise verhalten hat, eine besondere Verantwortung zu tragen hat (vgl. entsprechend die Beurteilung einer "Anführer"-Rolle in einem Kartell, Urteile des Gerichtshofes vom 8. November 1983 in den verbundenen Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, IAZ u. a./Kommission, Slg. 1983, 3369, Randnrn.
  • EuG, 20.03.2002 - T-23/99

    LR AF 1998 / Kommission

    So hat der Gemeinschaftsrichter eine Berechnungsmethode für zulässig erachtet, bei der die Kommission zunächst den Gesamtbetrag der festzusetzenden Geldbußen ermittelt und ihn dann auf die betroffenen Unternehmen aufteilt, wobei sie auf deren Aktivitäten in der fraglichen Branche (Urteil des Gerichtshofes vom 8. November 1983 in den Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, IAZ u. a./Kommission, Slg. 1983, 3369, Randnrn.
  • EuGH, 08.12.2011 - C-389/10

    KME Germany u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Das Gericht hat in Randnr. 165 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei darauf hingewiesen, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, die schlechte Finanzlage eines Unternehmens zu berücksichtigen, da die Anerkennung einer solchen Verpflichtung darauf hinauslaufen würde, den am wenigsten den Marktbedingungen angepassten Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil zu verschaffen (vgl. Urteile vom 8. November 1983, 1AZ International Belgium u. a./Kommission, 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82, 108/82 und 110/82, Slg. 1983, 3369, Randnrn.
  • EuG, 30.10.2003 - T-125/03

    Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.02.2009 - C-8/08

    T-Mobile Netherlands u.a. - Wettbewerb - Art. 81 Abs. 1 EG - Aufeinander

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2001 - C-309/99

    NACH AUFFASSUNG DES GENERALANWALTS KANN EIN VERBOT BESTIMMTER FORMEN DER

  • EuG, 14.05.1998 - T-348/94

    Enso Española / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2013 - C-681/11

    Schenker & Co. u.a. - Wettbewerb - Kartelle - Art. 85 EWG, Art. 81 EG und Art.

  • EuG, 09.07.2003 - T-220/00

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ ERLÄUTERT IN EINEM KARTELLFALL AUF DEM LYSINMARKT DIE

  • EuG, 20.03.2002 - T-16/99

    Lögstör Rör / Kommission

  • EuG, 27.09.2012 - T-357/06

    Koninklijke Wegenbouw Stevin / Kommission

  • EuG, 14.05.1998 - T-319/94

    Fiskeby Board / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-17/99

    KE KELIT / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2007 - C-328/05

    SGL Carbon / Kommission - (Rechtsmittel - Wettbewerb - Spezialgraphit - Ne bis in

  • EuG, 09.07.2003 - T-223/00

    Kyowa Hakko Kogyo und Kyowa Hakko Europe / Kommission

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Rechtsprechung
   AG Tirschenreuth, 14.04.1982 - C 108/82   

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https://dejure.org/1982,11952
AG Tirschenreuth, 14.04.1982 - C 108/82 (https://dejure.org/1982,11952)
AG Tirschenreuth, Entscheidung vom 14.04.1982 - C 108/82 (https://dejure.org/1982,11952)
AG Tirschenreuth, Entscheidung vom 14. April 1982 - C 108/82 (https://dejure.org/1982,11952)
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Verfahrensgang

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   FG Schleswig-Holstein, 02.06.1983 - V 108/82   

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https://dejure.org/1983,23071
FG Schleswig-Holstein, 02.06.1983 - V 108/82 (https://dejure.org/1983,23071)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 02.06.1983 - V 108/82 (https://dejure.org/1983,23071)
FG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 02. Juni 1983 - V 108/82 (https://dejure.org/1983,23071)
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...

  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.03.2010 - L 11 V 42/08

    Beschädigtenversorgung: Beurteilung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit

    Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Berlin - S 46 V 108/82 - nahm der Kläger nach Einholung eines Gutachtens der Ärzte Prof. Dr. K und Dr. S vom 24. Juni 1983 zurück.

    Zudem machte er geltend, dass das im Klageverfahren S 46 V 108/82 eingeholte Gutachten nicht verwertbar sei, weil es nicht, wie vom Gericht angeordnet, von dem Arzt Prof. Dr. K, sondern von einem Vertreter erstellt worden sei.

    Schließlich habe auch der Sachverständige Prof. Dr. K in seinem Gerichtsgutachten vom 24. Juni 1983 im Verfahren vor dem Sozialgericht - S 46 V 108/82 - einen sicheren Zusammenhang zwischen einer kompensierten Herzinsuffizienz und der Unterschenkelamputation nicht feststellen können, worauf der Kläger die damalige Klage zurückgenommen habe.

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   RG, 10.02.1882 - 108/82   

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https://dejure.org/1882,543
RG, 10.02.1882 - 108/82 (https://dejure.org/1882,543)
RG, Entscheidung vom 10.02.1882 - 108/82 (https://dejure.org/1882,543)
RG, Entscheidung vom 10. Februar 1882 - 108/82 (https://dejure.org/1882,543)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Findet die Vorschrift des §. 27 Abs. 2 St.P.O., daß es einer Entscheidung nicht bedarf, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält, auch auf die Landgerichte Anwendung? 2. Begründet die Erklärung eines Richters, welcher bei einem in der ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 5, 437
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 21.12.1988 - 2 StR 613/88

    Nicht zwingend Bestrafung wegen Urkundenfälschung bei Gebrauch einer unechten

    Anders verhielte es sich, wenn das Handeln des Angeklagten darauf gerichtet gewesen wäre, bereits den Notar, dem die Wechsel durch Hinterlegung zugänglich wurden, über deren Echtheit zu täuschen und ihn - als "gutgläubige" Mittelsperson - zu einer rechtserheblichen Handlung zu veranlassen; träfe dies zu, so stünde der Annahme einer vollendeten Urkundenfälschung nicht entgegen, daß es dem Angeklagten letztlich auf die Täuschung eines anderen (hier: der Firma N.) ankam (RGSt 5, 437, 440 ff; 59, 394 f; v. Olshausen a.a.O. Anm. 36 b; Frank; Dreher/Tröndle und Cramer, sämtlich a.a.O.).
  • OLG Koblenz, 14.09.2018 - 1 Ws 327/18

    Urkundenfälschung: Mehrfaches Gebrauchmachen von derselben Urkunde gegenüber

    Typischer Beispielsfall ist der Gebrauch der Urkunde gegenüber einem gutgläubigen Rechtsanwalt oder Notar zur Weiterverwendung (s. bereits RGSt 5, 437, 441; 7, 682; 59, 394; BGHSt 36, 64, 67; Erb a.a.O.; Heine/Schuster, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 267 Rdn. 78; vgl. auch OLG Stuttgart NJW 1989, 2552).
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