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   VerfGH Bayern, 05.07.1984 - 109-VI-83   

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https://dejure.org/1984,4425
VerfGH Bayern, 05.07.1984 - 109-VI-83 (https://dejure.org/1984,4425)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 05.07.1984 - 109-VI-83 (https://dejure.org/1984,4425)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 05. Juli 1984 - 109-VI-83 (https://dejure.org/1984,4425)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 478
  • NVwZ 1985, 181 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2019 - 5 S 1052/18

    Anforderungen an den Nachweis zur Zustimmung des Grundstückseigentümers zur

    Erforderlich ist ein eindeutig als unwiderruflich zu verstehendes Verhalten, durch das der Eigentümer den Besitz an der entsprechenden Fläche gerade zum Zwecke der Nutzung zu öffentlichen Verkehrszwecken überträgt und dadurch zu erkennen gibt, dass er mit einer so weitreichenden Beschränkung der Verfügungsbefugnis über sein Eigentum einverstanden ist (OVG Saarland, Beschluss vom 30.11.1990 - 1 W 156/90 - juris Rn. 6; BayVerfGH, Beschluss vom 5.7.1984 - Vf 109-VI-83 - NJW 1985, 478).
  • VGH Bayern, 11.12.2023 - 8 CS 23.1686

    Duldung von Straßenbaumaßnahmen

    Der Grundstückseigentümer hat infolge der Widmung alle Einschränkungen zu dulden, die im Rahmen des Gemeingebrauchs und der Straßenbaulast liegen oder sich aus dem Zweck der Straße und den Anforderungen des öffentlichen Verkehrs ergeben; insoweit ist seine privatrechtliche Sachherrschaft durch die öffentliche Zweckbestimmung eingeschränkt (vgl. BayVerfGH, B.v. 5.7.1984 - Vf. 109-VI-83 - BayVBl 1985, 45/46).

    An das Vorliegen einer Zustimmung zur Widmung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BayVerfGH, B.v. 5.7.1984 - Vf. 109-VI-83 - BayVBl 1985, 45/46).

  • VerfGH Berlin, 25.03.1999 - VerfGH 35/97

    Verfassungsmäßigkeit der Unterschutzstellung von Denkmalen kraft Gesetzes nach

    An dieser der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z. B. Beschluß vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93 - LVerfGE 1, 169 ; Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Oktober 1997 2 BvN 1/95 -, a.a.O.) zugrunde liegenden Unterscheidung zwischen einer bundesgerichtlichen Bestätigung aufgrund sachlicher Prüfung und dem Abschluß der fachgerichtlichen Ebene durch einen die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluß ist auch dann festzuhalten, wenn sich das Bundesgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit Fragen beschäftigt hat, die im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verletzung der Landesverfassung ebenfalls eine Rolle spielen (so auch Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 5. Juli 1984 - Vf. 109-VI-83 - VerfGHE n. F. 37, 89 ; Entscheidung vom 26. Februar 1971 - Vf. 69-VI-70 - VerfGHE n. F. 24, 48 ).
  • VG München, 23.06.2022 - M 2 K 19.6067

    Recht eines Grundstückseigentümers, eine auf seinem Grundstück verlaufende

    Dieses Einverständnis kann zwar wegen der Formfreiheit der Zustimmung auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen; jedoch muss auch einem solchen Verhalten, einem tatsächlichen Vorgang, ein eindeutiger entsprechender Erklärungsgehalt zukommen (Widmungswille, vgl. BayVerfGH, B.v. 5.7.1984 - Vf. 109-VI/83 - NJW 1985, 478/479; OVG NW, B.v. 15.9.2017 - 11 A 2702/09 - juris Rn. 24; Häußler in Zeitler, BayStrWG, 30. EL März 2020, Art. 6 Rn. 22).
  • VGH Bayern, 27.04.2023 - 9 N 19.303

    Erfolglose Normenkontrolle gegen einen im beschleunigten Verfahren beschlossenen

    Auch Letzterem muss aber ein Art. 6 Abs. 3 BayStrWG entsprechender eindeutiger Erklärungsinhalt beizumessen sein, d.h. das Einverständnis des Grundstückseigentümers erkennen lassen, dass auf einer näher bestimmten Fläche mit seiner Billigung öffentlicher Verkehr stattfinden soll (vgl. BayVGH, U.v. 28.8.2002 - 8 B 97.2432 - juris Rn. 15 m.w.N. und unter Bezugnahme auf BayVerfGH, B.v. 5.7.1984 - Vf. 109-VI-83 - juris; VG Aachen, U.v. 5.10.2020 - 10 K 1874/15 - juris Rn. 67).
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