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LG Halle, 11.08.2020 - 10a Qs 62/20 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Burhoff online
Pflichtverteidiger, nachträgliche Beiordnung
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 140 Abs 1 Nr 4 StPO, § 140 Abs 2 StPO, § 154 Abs 1 StPO
Notwendigkeit einer Verteidigung bei einer Inhaftierung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Halle/Saale, 27.05.2020 - 398 Gs 258/20
- LG Halle, 11.08.2020 - 10a Qs 62/20
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Hamm, 24.10.2012 - 3 Ws 215/12
Pflichtverteidigung; Keine nachträgliche Bestellung
Auszug aus LG Halle, 11.08.2020 - 10a Qs 62/20
Die gegenteilige Auffassung, die eine rückwirkende Beiordnung eines Verteidigers nach Verfahrenseinstellung mit dem Argument abgelehnt, dass die Beiordnung nur der Sicherung einer ordnungsgemäßen Verteidigung dienen solle und nicht dazu, dem Verteidiger einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu sichern (u. a. OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2012 - III-3 Ws 215/12, 3 Ws 215/12, juris), kann im vorliegenden Fall angesichts der bereits am 03.04.2020 beantragten Beiordnung, der entfalteten Tätigkeit des Verteidigers und der fast 2-monatigen Dauer, die das Amtsgericht nicht über die Pflichtverteidigerbeiordnung entschieden hat, nicht zu einem anderen Ergebnis führen.
- LG Halle, 21.11.2023 - 3 Qs 109/23
Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit
Denn selbst wenn man insoweit der herrschenden Meinung folgen würde, wonach auch nach neuer Rechtslage zu den §§ 140 ff. StPO seit dem 13.12.2019 unverändert gilt, dass eine rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers im Grundsatz unzulässig ist, da bei den §§ 140 ff. StPO stets die Sicherung einer ordnungsgemäßen Verteidigung eines Beschuldigten im Vordergrund steht und dieser nach der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens keinerlei Bedeutung mehr zukommt (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen…, Beschluss vom 23.09.2020 - 1 Ws 120/20 -, Rn. 6, zitiert nach juris), so ist es jedoch auch innerhalb dieser herrschenden Meinung anerkannt, dass von diesem Grundsatz jedenfalls dann ausnahmsweise abzusehen ist, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 Abs. 1, 2 StPO vorlagen und die Entscheidung durch behördeninterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte (vgl. LG Halle, Beschluss vom 06.08.2020 -10a Qs 62/20; LG Magdeburg, Beschluss vom 20.02.2020 - 29 Qs 2/20, BeckRS 2020, 2477 m. w. N.), bzw. wesentlich verzögert wurde (vgl. OLG Nürnberg…, Beschluss vom 06.11.2020 - Ws 962/20 -, Rn. 25, zitiert nach juris). - LG Halle, 15.04.2021 - 3 Qs 41/21
Unverzügliche Weiterleitung von Antrag auf Pflichtverteidigerbeiordnung
Von diesem Grundsatz ist jedoch ausnahmsweise dann abzusehen, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 Abs. 1, 2 StPO vorlagen und die Entscheidung durch behördeninterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte (vgl. LG Halle, Beschluss vom 06.08.2020 - 10a Qs 62/20; LG Magdeburg, Beschluss vom 20.02.2020 - 29 Qs 2/20; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 19.10.2020 - 1 Qs 53/20). - LG Halle, 18.11.2020 - 3 Qs 109/20
Möglichkeit einer rückwirkenden Beiordnung eines Verteidigers
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.10.2020 ergänzte der vormalige Beschuldigte seine Gegenvorstellung mit einem Hinweis auf einen Beschluss des Landgerichts Halle vom 11.08.2020 - Az.: 10a Qs 62/20 - und verwies darauf, dass auch anhand der jüngsten Umsetzung der sogenannten PKH-Richtlinie deutlich werde, dass der Gesetzgeber das Institut der Pflichtverteidigung stärken wolle und insbesondere auch den Betroffenen weitestmöglich von Kostenrisiken habe freihalten wollen und müssen.