Rechtsprechung
   LG Halle, 11.08.2020 - 10a Qs 62/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,24824
LG Halle, 11.08.2020 - 10a Qs 62/20 (https://dejure.org/2020,24824)
LG Halle, Entscheidung vom 11.08.2020 - 10a Qs 62/20 (https://dejure.org/2020,24824)
LG Halle, Entscheidung vom 11. August 2020 - 10a Qs 62/20 (https://dejure.org/2020,24824)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,24824) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 24.10.2012 - 3 Ws 215/12

    Pflichtverteidigung; Keine nachträgliche Bestellung

    Auszug aus LG Halle, 11.08.2020 - 10a Qs 62/20
    Die gegenteilige Auffassung, die eine rückwirkende Beiordnung eines Verteidigers nach Verfahrenseinstellung mit dem Argument abgelehnt, dass die Beiordnung nur der Sicherung einer ordnungsgemäßen Verteidigung dienen solle und nicht dazu, dem Verteidiger einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu sichern (u. a. OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2012 - III-3 Ws 215/12, 3 Ws 215/12, juris), kann im vorliegenden Fall angesichts der bereits am 03.04.2020 beantragten Beiordnung, der entfalteten Tätigkeit des Verteidigers und der fast 2-monatigen Dauer, die das Amtsgericht nicht über die Pflichtverteidigerbeiordnung entschieden hat, nicht zu einem anderen Ergebnis führen.
  • LG Halle, 21.11.2023 - 3 Qs 109/23

    Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit

    Denn selbst wenn man insoweit der herrschenden Meinung folgen würde, wonach auch nach neuer Rechtslage zu den §§ 140 ff. StPO seit dem 13.12.2019 unverändert gilt, dass eine rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers im Grundsatz unzulässig ist, da bei den §§ 140 ff. StPO stets die Sicherung einer ordnungsgemäßen Verteidigung eines Beschuldigten im Vordergrund steht und dieser nach der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens keinerlei Bedeutung mehr zukommt (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 23.09.2020 - 1 Ws 120/20 -, Rn. 6, zitiert nach juris), so ist es jedoch auch innerhalb dieser herrschenden Meinung anerkannt, dass von diesem Grundsatz jedenfalls dann ausnahmsweise abzusehen ist, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 Abs. 1, 2 StPO vorlagen und die Entscheidung durch behördeninterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte (vgl. LG Halle, Beschluss vom 06.08.2020 -10a Qs 62/20; LG Magdeburg, Beschluss vom 20.02.2020 - 29 Qs 2/20, BeckRS 2020, 2477 m. w. N.), bzw. wesentlich verzögert wurde (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.11.2020 - Ws 962/20 -, Rn. 25, zitiert nach juris).
  • LG Halle, 15.04.2021 - 3 Qs 41/21

    Unverzügliche Weiterleitung von Antrag auf Pflichtverteidigerbeiordnung

    Von diesem Grundsatz ist jedoch ausnahmsweise dann abzusehen, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 Abs. 1, 2 StPO vorlagen und die Entscheidung durch behördeninterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte (vgl. LG Halle, Beschluss vom 06.08.2020 - 10a Qs 62/20; LG Magdeburg, Beschluss vom 20.02.2020 - 29 Qs 2/20; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 19.10.2020 - 1 Qs 53/20).
  • LG Halle, 18.11.2020 - 3 Qs 109/20

    Möglichkeit einer rückwirkenden Beiordnung eines Verteidigers

    Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.10.2020 ergänzte der vormalige Beschuldigte seine Gegenvorstellung mit einem Hinweis auf einen Beschluss des Landgerichts Halle vom 11.08.2020 - Az.: 10a Qs 62/20 - und verwies darauf, dass auch anhand der jüngsten Umsetzung der sogenannten PKH-Richtlinie deutlich werde, dass der Gesetzgeber das Institut der Pflichtverteidigung stärken wolle und insbesondere auch den Betroffenen weitestmöglich von Kostenrisiken habe freihalten wollen und müssen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht