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   LAG Düsseldorf, 02.02.2005 - 11 (7) Sa 1729/04   

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LAG Düsseldorf, 02.02.2005 - 11 (7) Sa 1729/04 (https://dejure.org/2005,6319)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.02.2005 - 11 (7) Sa 1729/04 (https://dejure.org/2005,6319)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. Februar 2005 - 11 (7) Sa 1729/04 (https://dejure.org/2005,6319)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachträgliche Anpassung einer Betriebsrente des Bochumer Verbandes; Berechtigung der Arbeitnehmer zum unternehmenübergreifenden und personenübergreifenden Auftreten gegenüber dem Bochumer Verband durch einer Interessenvertretung; Zulässigkeit einer zweigeteilten, ...

  • LAG Düsseldorf PDF

    BetrAVG § 16; BGB § 315

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrAVG § 16; BGB § 315
    Geltendmachung nachträglicher Anpassung von Betriebsrenten ehemaliger Arbeitnehmer durch Interessenvertretung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 17.08.2004 - 3 AZR 367/03

    Betriebsrentenanpassung - Verjährung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.02.2005 - 11 (7) Sa 1729/04
    Zwar können die ehemaligen Arbeitnehmer eines dem Bochumer Verband angehörenden Arbeitgebers diesem gegenüber auch durch eine Interessenvertretung ihr Anpassungsverlangen nach § 16 Abs. 1 BetrAVG äußern (vgl. näher BAG 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - juris.).

    Ist aber durch Gerichtsurteil in einem Rechtsstreit zwischen einem derart vertretenen Arbeitnehmer und seinem früheren Arbeitgeber rechtskräftig über die Anpassung der Betriebsrente zu einem bestimmten Stichtag (hier: 01.01.1994) entschieden worden (hier durch BAG 27.08.1996 - 3 AZR 466/95 - EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 12) muss derjenige, der später für diesen Stichtag eine höhere Anpassung begehrt, sein Verlangen spätestens vor dem übernächsten Anpassungsstichtag wenigstens außergerichtlich seinem ehemaligen Arbeitgeber gegenüber geltend machen, um ein Erlöschen seines etwaigen Anspruchs auf nachträgliche Anpassung zu verhindern (Weiterführung von BAG 17.04.1996 - 3 AZR 56/95 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 30; zuletzt wieder BAG 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - a. a. O.).

    Durch Urteil vom 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - habe das Bundesarbeitsgericht das Vertretungsrecht des VDF bestätigt, um einer Verwirkung oder Verjährung von Nachzahlungsansprüchen seiner Mitglieder zu begegnen.

    Zwar sei nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - die nachträgliche Anpassung der Betriebsrente nicht ausgeschlossen, wenn der Versorgungsberechtigte gegen die Anpassungsentscheidung interveniere.

    Dabei handelt es sich um eine branchenbezogene Einteilung, die mit der Satzung und der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes im Einklang steht (BAG 27.08.1996 - 3 AZR 466/95 - a. a. O.; BAG 20.05.2003 - 3 AZR 179/02 - AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Auslegung; BAG 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - noch unveröff.).

    Die Darlegungslast für eine anhand hinreichend zuverlässiger Daten ermittelter reallohnbezogener Obergrenze trägt die Beklagte (vgl. BAG 20.05.2003 - 3 AZR 179/02 - a. a. O.; BAG 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - noch unveröff.).

    Der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung erlischt (BAG 17.04.1996 - 3 AZR 56/95 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 30; BAG 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 42; BAG 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - noch unveröff.).

    Deren Belange werden durch den zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust und die reallohnbezogene Obergrenze bestimmt (vgl. u. a. BAG 21.08.2001 - 3 AZR 589/00 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 39; BAG 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - noch unveröff.).

    c) Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 17.08.2004 (- 3 AZR 367/03 - noch unveröff.) anerkannt, es entspreche dem auf branchenweite Vereinheitlichung ausgerichteten Versorgungssystem des Bochumer Verbandes, dass nicht nur der Arbeitgeber gebündelt durch diesen Verband handeln, sondern auch die Arbeitnehmer durch eine Interessenvertretung unternehmens- und personenübergreifend gegenüber dem Bochumer Verband auftreten können.

    Der Anspruch auf höhere Betriebsrente hängt nach § 16 BetrAVG von einer entsprechenden Gestaltungserklärung des Arbeitgebers oder davon ab, dass die fehlende oder wegen Unbilligkeit unverbindliche Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers durch die Gestaltungswirkung einer gerichtlichen Entscheidung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ersetzt wird (BAG 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - noch unveröff.).

    Die Gestaltungswirkung dieses Urteils tritt mit der Rechtskraft ein (BAG 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - unter Hinweis auf BGH 24.11.1995 - V ZR 174/94 - NJW 1996, 1054).

  • BAG, 27.08.1996 - 3 AZR 466/95

    Anpassung laufender Betriebsrente nach der geänderten Leistungsordnung des

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.02.2005 - 11 (7) Sa 1729/04
    Ist aber durch Gerichtsurteil in einem Rechtsstreit zwischen einem derart vertretenen Arbeitnehmer und seinem früheren Arbeitgeber rechtskräftig über die Anpassung der Betriebsrente zu einem bestimmten Stichtag (hier: 01.01.1994) entschieden worden (hier durch BAG 27.08.1996 - 3 AZR 466/95 - EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 12) muss derjenige, der später für diesen Stichtag eine höhere Anpassung begehrt, sein Verlangen spätestens vor dem übernächsten Anpassungsstichtag wenigstens außergerichtlich seinem ehemaligen Arbeitgeber gegenüber geltend machen, um ein Erlöschen seines etwaigen Anspruchs auf nachträgliche Anpassung zu verhindern (Weiterführung von BAG 17.04.1996 - 3 AZR 56/95 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 30; zuletzt wieder BAG 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - a. a. O.).

    Die hiergegen vom Kläger eingelegte Revision wies das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 27.08.1996 - 3 AZR 466/95 - zurück.

    Soweit das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 27.08.1996 - 3 AZR 466/95 - den niedrigeren Anpassungssatz gebilligt habe, sei das Gericht damals von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen.

    Wie den Entscheidungsgründen des Urteils vom Bundesarbeitsgericht vom 27.08.1996 - 3 AZR 466/95 - zu entnehmen sei, habe der Bochumer Verband anlässlich der Anpassung zum 01.01.1994 einen ordnungsgemäßen Beschluss gefasst.

    Der vom Kläger beanspruchte, über 8 % hinausgehende Anpassungsbedarf zum 01.01.1994 in Höhe von 11, 7 % ist nicht schon deshalb zurückzuweisen, weil in einem früheren Rechtsstreit, in dem ein anderer außertariflicher Angestellter der Beklagten gegen diese ebenfalls den hier in Rede stehenden erhöhten Anpassungsbedarf zum 01.01.1994 geltend gemacht hatte, dieses Verlangen durch rechtskräftiges Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.08.1996 - 3 AZR 466/95 - zurückgewiesen worden ist.

    Dies ist betriebsrentenrechtlich jedenfalls insoweit zulässig als die Anpassung nicht ungünstiger ausfällt als nach § 16 BetrAVG a. F. (BAG 27.08.1996 - 3 AZR 466/95 - EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 12).

    Dabei handelt es sich um eine branchenbezogene Einteilung, die mit der Satzung und der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes im Einklang steht (BAG 27.08.1996 - 3 AZR 466/95 - a. a. O.; BAG 20.05.2003 - 3 AZR 179/02 - AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Auslegung; BAG 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - noch unveröff.).

    Während das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 27.08.1996 (- 3 AZR 466/95 - a. a. O.), dem die Anpassungsentscheidung des Bochumer Verbandes zum 01.01.1994 bereits zugrunde lag, keine Bedenken hinsichtlich der damals für die Bergwerkunternehmen ermittelten reallohnbezogenen Obergrenze von 8 % hatte, sind, legt man den Maßstab des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 20.05.2003 (- 3 AZR 179/02 - a. a. O.) an, den es seinerzeit für die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze für die Bergwerksunternehmen und die übrigen Mitglieder anlässlich der Anpassung zum 01.01.1997 entwickelt hat, zumindest Zweifel an der damals (Anpassungsstichtag 01.01.1994) für maßgeblich gehaltenen reallohnbezogenen Obergrenze von 8 % für die "Bergwerksunternehmen" angebracht.

    bb) Rechtskräftig ist das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.08.1996 (- 3 AZR 466/95 - a. a. O.) zu Beginn des Jahres 1997 geworden, geht man einmal davon aus, dass ein am gleichen Tag vom Bundesarbeitsgericht verkündetes Urteil - 3 AZR 467/95 - dem damaligen Kläger T. ausweislich der Auskunft des Prozessbevollmächtigten des Klägers dieses Rechtsstreits in der Sitzung vom 02.02.2005 am 22.01.1997 zugestellt worden ist.

    bb) Folgt man den Entscheidungsgründen des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 27.08.1996 (- 3 AZR 466/95 - a. a. O.), rechtfertigte die reallohnbezogene Obergrenze für "Bergwerksunternehmen" eine unter der damaligen Teuerungsrate von 11, 7 % liegende Anpassung.

  • BAG, 20.05.2003 - 3 AZR 179/02

    Ruhegeldanpassung - Bochumer Verband - Reallohnbezogene Obergrenze

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.02.2005 - 11 (7) Sa 1729/04
    Die Satzung des Bochumer Verbandes und das auf ihr gegründete Konditionenkartell genügen hierfür nicht (vgl. auch BAG 20.05.2003 - 3 AZR 179/02 - AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Auslegung).

    Dabei handelt es sich um eine branchenbezogene Einteilung, die mit der Satzung und der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes im Einklang steht (BAG 27.08.1996 - 3 AZR 466/95 - a. a. O.; BAG 20.05.2003 - 3 AZR 179/02 - AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Auslegung; BAG 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - noch unveröff.).

    Unternehmensübergreifende reallohnbezogene Obergrenzen tragen dem Konditionenkartell Rechnung und verstoßen nicht gegen § 16 BetrAVG a. F. (vgl. dazu näher BAG 20.05.2003 - 3 AZR 179/02 - a. a. O.).

    Bei einer zweigeteilten Anpassungsentscheidung, wie sie vom Bochumer Verband erstmals zum 01.01.1994 vorgenommen wurde, darf eine einheitliche, unternehmensübergreifende reallohnbezogene Obergrenze sowohl für die "Bergbauunternehmen" als auch für alle "übrigen Mitgliedsunternehmen" ermittelt werden (vgl. näher BAG 20.05.2003 - 3 AZR 179/02 - a. a. O.).

    Er muss aber unter anderem für eine hinreichend zuverlässige Datenermittlung sorgen (vgl. hierzu näher BAG 20.05.2003 - 3 AZR 179/02 - a. a. O.).

    Die Darlegungslast für eine anhand hinreichend zuverlässiger Daten ermittelter reallohnbezogener Obergrenze trägt die Beklagte (vgl. BAG 20.05.2003 - 3 AZR 179/02 - a. a. O.; BAG 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - noch unveröff.).

    Während das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 27.08.1996 (- 3 AZR 466/95 - a. a. O.), dem die Anpassungsentscheidung des Bochumer Verbandes zum 01.01.1994 bereits zugrunde lag, keine Bedenken hinsichtlich der damals für die Bergwerkunternehmen ermittelten reallohnbezogenen Obergrenze von 8 % hatte, sind, legt man den Maßstab des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 20.05.2003 (- 3 AZR 179/02 - a. a. O.) an, den es seinerzeit für die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze für die Bergwerksunternehmen und die übrigen Mitglieder anlässlich der Anpassung zum 01.01.1997 entwickelt hat, zumindest Zweifel an der damals (Anpassungsstichtag 01.01.1994) für maßgeblich gehaltenen reallohnbezogenen Obergrenze von 8 % für die "Bergwerksunternehmen" angebracht.

    aa) Soweit die Anpassungsentscheidung des Bochumer Verbandes nicht billigem Ermessen entspricht, erfolgt die erforderliche Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch Urteil (BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - a. a. O.; BAG 20.05.2003 - 3 AZR 179/02 - a. a. O.).

    Aber selbst dann, wenn man hier die Anforderungen, die das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 20.05.2003 (- 3 AZR 179/02 - a. a. O.) bezogen auf die Anpassung zum 01.01.1997 an die Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze aufgestellt hat, "rückwirkend" für die Anpassung zum 01.01.1994 zugrunde legen würde, ergäbe sich für den Kläger kein günstigeres Ergebnis.

  • BAG, 21.08.2001 - 3 AZR 589/00

    Betriebsrentenanpassung - reallohnbezogene Obergrenze

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.02.2005 - 11 (7) Sa 1729/04
    Deren Belange werden durch den zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust und die reallohnbezogene Obergrenze bestimmt (vgl. u. a. BAG 21.08.2001 - 3 AZR 589/00 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 39; BAG 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - noch unveröff.).

    Er besteht in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung, soweit sie nicht durch vorhergehende Anpassung ausgeglichen wurde (BAG 28.04.1992 - 3 AZR 142/91 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 24; BAG 21.08.2001 - 3 AZR 589/00 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 39).

    Hat der Arbeitgeber die Anpassung zutreffend auf die reallohnbezogene Obergrenze beschränkt, hat er den Belangen der Versorgungsempfänger in vollem Umfang Rechnung getragen (BAG 21.08.2001 - 3 AZR 589/00 - a. a. O.).

    Hat der Arbeitgeber danach die Anpassung zutreffend auf die reallohnbezogene Obergrenze beschränkt, hat er den Belangen der Versorgungsempfänger in vollem Umfang Rechnung getragen (BAG 21.08.2001 - 3 AZR 589/00 - a. a. O.).

  • BAG, 09.11.1999 - 3 AZR 432/98

    Ruhegeldanpassung - Bochumer Verband

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.02.2005 - 11 (7) Sa 1729/04
    Der Bochumer Verband habe für die damalige Zweiteilung der Anpassung - Bergbauunternehmen sowie übrige Mitglieder - keine nachvollziehbaren Einteilungskriterien beschlossen, wie sie später vom Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - verlangt worden seien.

    Ein Schriftstück mit Fehlern in der Unterscheidung zwischen "Bergbau" und "übrigen Mitgliedern" sei dem VDF erst für eine Verhandlung vor dem Bundesarbeitsgericht am 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - "zugespielt" worden.

    a) Nach den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts außerhalb eines sog. Konditionenkartells ist die reallohnbezogene Obergrenze der Entwicklung aller Nettoverdienste "innerhalb eines Unternehmens oder eines typischen Teils der Belegschaft" zu entnehmen (BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 23 m. w. N.).

    aa) Soweit die Anpassungsentscheidung des Bochumer Verbandes nicht billigem Ermessen entspricht, erfolgt die erforderliche Leistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch Urteil (BAG 09.11.1999 - 3 AZR 432/98 - a. a. O.; BAG 20.05.2003 - 3 AZR 179/02 - a. a. O.).

  • BAG, 27.08.1996 - 3 AZR 467/95

    Betriebliche Altersversorgung: Änderung der Leistungsordnung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.02.2005 - 11 (7) Sa 1729/04
    Der Kläger T. habe sich in seinem vom Bundesarbeitsgericht am 27.08.1996 - 3 AZR 467/95 - entschiedenen Rechtsstreit aber nicht gegen eine reallohnbezogene Obergrenze, sondern gegen die Ablösung der früheren Ruhegeldordnung durch das neue Leistungsrecht per 01.01.1985 gewandt.

    bb) Rechtskräftig ist das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.08.1996 (- 3 AZR 466/95 - a. a. O.) zu Beginn des Jahres 1997 geworden, geht man einmal davon aus, dass ein am gleichen Tag vom Bundesarbeitsgericht verkündetes Urteil - 3 AZR 467/95 - dem damaligen Kläger T. ausweislich der Auskunft des Prozessbevollmächtigten des Klägers dieses Rechtsstreits in der Sitzung vom 02.02.2005 am 22.01.1997 zugestellt worden ist.

    Denn aufgrund des Ergebnisprotokolls vom 25.05.1994 durfte die Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger alsbald nach Abschluss des von dem Betriebsrentner T. gegen sie geführten Rechtsstreits, der damals noch beim Arbeitsgericht Essen anhängig war (vgl. Ziffer 4 des Ergebnisprotokolls) und der später der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.08.1996 (- 3 AZR 467/95 - unveröffentlicht) zugrunde lag, einen Anspruch, der u. a. auf einer fehlerhaften reallohnbezogenen Obergrenze beruhte, geltend machen würde.

  • BAG, 17.04.1996 - 3 AZR 56/95

    Nachträgliche Anpassung der Betriebsrenten

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.02.2005 - 11 (7) Sa 1729/04
    Ist aber durch Gerichtsurteil in einem Rechtsstreit zwischen einem derart vertretenen Arbeitnehmer und seinem früheren Arbeitgeber rechtskräftig über die Anpassung der Betriebsrente zu einem bestimmten Stichtag (hier: 01.01.1994) entschieden worden (hier durch BAG 27.08.1996 - 3 AZR 466/95 - EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 12) muss derjenige, der später für diesen Stichtag eine höhere Anpassung begehrt, sein Verlangen spätestens vor dem übernächsten Anpassungsstichtag wenigstens außergerichtlich seinem ehemaligen Arbeitgeber gegenüber geltend machen, um ein Erlöschen seines etwaigen Anspruchs auf nachträgliche Anpassung zu verhindern (Weiterführung von BAG 17.04.1996 - 3 AZR 56/95 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 30; zuletzt wieder BAG 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - a. a. O.).

    Der Anspruch auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung erlischt (BAG 17.04.1996 - 3 AZR 56/95 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 30; BAG 18.02.2003 - 3 AZR 172/02 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 42; BAG 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - noch unveröff.).

  • ArbG Essen, 27.09.2004 - 8 Ca 6862/03

    Nachträgliche Anpassung einer Betriebsrente ist unter Berücksichtigung der

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.02.2005 - 11 (7) Sa 1729/04
    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 27.09.2004 - 8 Ca 6862/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Essen zu 8 Ca 6862/03 vom 27.09.2004 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn als zusätzliches Ruhegeld für die Zeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2002 brutto EUR 1.384,56 und für die Zeit vom 01.01.2003 bis 31.12.2003 brutto EUR 1.856,64 zu zahlen.

  • BGH, 24.11.1995 - V ZR 174/94

    Beginn der Verjährung eines von gerichtlicher Leistungsbestimmung abhängenden

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.02.2005 - 11 (7) Sa 1729/04
    Die Gestaltungswirkung dieses Urteils tritt mit der Rechtskraft ein (BAG 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - unter Hinweis auf BGH 24.11.1995 - V ZR 174/94 - NJW 1996, 1054).
  • BAG, 15.09.1977 - 3 AZR 654/76

    Ruhegehalt - Geldentwertung - Gleichbehandlung - Geschäftsgrundlage -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 02.02.2005 - 11 (7) Sa 1729/04
    Allerdings darf bei den nach § 16 BetrAVG a. F. zu wertenden Belangen der Versorgungsempfänger die Entwicklung der Einkommen der aktiven Arbeitnehmer berücksichtigt werden (st. Rspr. seit BAG 15.09.1977 - 3 AZR 654/76 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 6).
  • BGH, 11.11.1993 - IX ZR 35/93

    Behörden als Mitglieder des Gläubigerausschusses; Nichtigkeit der Wahl eines

  • BAG, 17.02.1988 - 5 AZR 638/86

    Qualifiziertes Zeugnis: Ergänzungs- oder Berichtigungsverlangen als

  • BAG, 28.04.1992 - 3 AZR 142/91

    Nachholende Anpassung der Betriebsrente

  • BAG, 25.04.2001 - 5 AZR 497/99

    Verwirkung

  • BAG, 18.02.2003 - 3 AZR 172/02

    Betriebsrentenanpassung - Wertzuwächse des Unternehmens

  • LAG Düsseldorf, 06.04.1995 - 12 Sa 1674/94

    Betriebliche Altersversorgung: Anpassung der Betriebsrente

  • BAG, 25.04.2006 - 3 AZR 184/05

    Betriebliche Altersversorgung - Anpassung der laufenden Betriebsrenten -

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 2. Februar 2005 - 11 (7) Sa 1729/04 - insoweit aufgehoben, als die Klage auf Zahlung von zusätzlichem Ruhegeld in Höhe von 1856, 64 Euro für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2004 abgewiesen worden ist.
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