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   OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2013 - 11 A 14.13   

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OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2013 - 11 A 14.13 (https://dejure.org/2013,21997)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25.04.2013 - 11 A 14.13 (https://dejure.org/2013,21997)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 25. April 2013 - 11 A 14.13 (https://dejure.org/2013,21997)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • berlin.de

    Anspruch von Anwohnern des Flughafens Berlin Brandenburg auf uneingeschränkten Schallschutz am Tage

  • berlin.de PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • faz.net (Pressebericht, 25.04.2013)

    Hauptstadtflughafen: Gericht zwingt BER zu besserem Lärmschutz

  • zeit.de (Pressemeldung, 26.04.2013)

    BER-Betreiber müssen weitere Millionen in Lärmschutz stecken

  • berlin.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verhandlung in Verfahren betreffend die Durchsetzung baulichen Schallschutzes am Flughafen BER

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2012 - 12 S 27.12

    Anspruch von Anwohnern des Flughafens Berlin Brandenburg auf Durchsetzung des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2013 - 11 A 14.13
    Der Bescheid ergehe zur Durchsetzung des PFB und des (von den Klägern zu 1. bis 3. erwirkten) Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Juni 2012 (OVG 12 S 27.12), mit dem er im Wege einstweiliger Anordnung zu aufsichtsrechtlichem Einschreiten verpflichtet worden sei.

    Dem Rechtsschutzbedürfnis der Kläger steht nicht entgegen, dass der Beklagte in Umsetzung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Juni 2012 (OVG 12 S 27.12) mit aufsichtsrechtlicher Verfügung vom 2. Juli 2012 gegenüber der Beigeladenen tätig geworden ist, um das planfestgestellte Tagschutzziel auf diese Weise durchzusetzen.

    Steht jedoch ­ wie im vorliegenden Fall ­ nicht nur eine unzureichende Umsetzung der Auflagen zum passiven Lärmschutz in einzelnen Fällen, sondern eine im Ansatz fehlerhafte Auslegung und damit eine systematische Verfehlung des hinter den Schutzauflagen stehenden Schutzziels im Raum (s. dazu unter 4.), vermittelt die Schutzauflage dem Betroffenen auch einen Anspruch gegen die Genehmigungsbehörde auf aufsichtsrechtliches Einschreiten, zumal er nicht auf die Regelung über die Pflicht zur Verminderung von Fluglärm in § 29 b LuftVG verwiesen werden kann, die nach zutreffender Auffassung nicht dem Schutz des Einzelnen, sondern als bloße Gewichtungsvorgabe nur der Allgemeinheit dient (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juni 2012 ­ OVG 12 S 27.12 ­ juris Rn. 27 f.; BayVGH, Urteil vom 20. März 1992 ­ 20 A 92.40020 u.a. ­ UA S. 19; Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Stand 12/2002, § 29 b, Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 ­ BVerwG 4 A 1075.04 ­ BVerwGE 125, 116 Rn. 269).

    Zwar kommt das NAT-Kriterium von 0, 49 x 55 dB(A) dem Schutzziel näher als das in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren OVG 12 S 27.12 vorrangig diskutierte NAT- Kriterium von 6 x 55 dB(A) (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 29).

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2013 - 11 A 14.13
    Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 16. März 2006 (BVerwG 4 A 1075.04) hinsichtlich des Tagschutzziels keinen Raum für eine Deutung gesehen, wonach im Rauminneren der Maximalpegel von 55 dB(A) auch nur einmal überschritten werden dürfe.

    Steht jedoch ­ wie im vorliegenden Fall ­ nicht nur eine unzureichende Umsetzung der Auflagen zum passiven Lärmschutz in einzelnen Fällen, sondern eine im Ansatz fehlerhafte Auslegung und damit eine systematische Verfehlung des hinter den Schutzauflagen stehenden Schutzziels im Raum (s. dazu unter 4.), vermittelt die Schutzauflage dem Betroffenen auch einen Anspruch gegen die Genehmigungsbehörde auf aufsichtsrechtliches Einschreiten, zumal er nicht auf die Regelung über die Pflicht zur Verminderung von Fluglärm in § 29 b LuftVG verwiesen werden kann, die nach zutreffender Auffassung nicht dem Schutz des Einzelnen, sondern als bloße Gewichtungsvorgabe nur der Allgemeinheit dient (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juni 2012 ­ OVG 12 S 27.12 ­ juris Rn. 27 f.; BayVGH, Urteil vom 20. März 1992 ­ 20 A 92.40020 u.a. ­ UA S. 19; Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Stand 12/2002, § 29 b, Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 ­ BVerwG 4 A 1075.04 ­ BVerwGE 125, 116 Rn. 269).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2007 - 20 D 128/05

    Flughafen Düsseldorf: Klagen der Flughafennachbarn gegen die Änderung der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2013 - 11 A 14.13
    Soweit sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster zur Änderung der Betriebsregelung für das Parallelbahnsystem des Verkehrsflughafens Düsseldorf bezogen hat, lässt er au- ßer Acht, dass die dortige Planfeststellungsbehörde ­ anders als im vorliegenden Fall ­ das Spitzenpegelkriterium von 55 dB(A) unter den Vorbehalt "regelmäßig" - 23 - - 24 - gestellt und durch die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses im Sinne einer Überschreitenshäufigkeit von sechszehn definiert hat (vgl. Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 16. Mai 2007 ­ 20 D 128/05.AK u.a. ­ juris Rn. 208).
  • VGH Bayern, 20.03.1992 - 20 A 92.40020
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2013 - 11 A 14.13
    Steht jedoch ­ wie im vorliegenden Fall ­ nicht nur eine unzureichende Umsetzung der Auflagen zum passiven Lärmschutz in einzelnen Fällen, sondern eine im Ansatz fehlerhafte Auslegung und damit eine systematische Verfehlung des hinter den Schutzauflagen stehenden Schutzziels im Raum (s. dazu unter 4.), vermittelt die Schutzauflage dem Betroffenen auch einen Anspruch gegen die Genehmigungsbehörde auf aufsichtsrechtliches Einschreiten, zumal er nicht auf die Regelung über die Pflicht zur Verminderung von Fluglärm in § 29 b LuftVG verwiesen werden kann, die nach zutreffender Auffassung nicht dem Schutz des Einzelnen, sondern als bloße Gewichtungsvorgabe nur der Allgemeinheit dient (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juni 2012 ­ OVG 12 S 27.12 ­ juris Rn. 27 f.; BayVGH, Urteil vom 20. März 1992 ­ 20 A 92.40020 u.a. ­ UA S. 19; Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Stand 12/2002, § 29 b, Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 ­ BVerwG 4 A 1075.04 ­ BVerwGE 125, 116 Rn. 269).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.05.2008 - 8 A 10911/07
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 25.04.2013 - 11 A 14.13
    Ebensowenig verfängt der Hinweis des Beklagten auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz zur Erweiterung des Militärflughafens Ramstein, wonach in der angegriffenen luftrechtlichen Genehmigung das Maximalpegelkriterium in der Neufassung der dortigen Lärmschutzauflage durch eine Prozesserklärung klarstellend unter den Vorbehalt "regelmäßig" gestellt und dies dahingehend definiert wurde, dass Einzelpegel von mehr als 55 dB(A) im Durchschnitt der sechs verkehrsreichsten Monate eines Kalenderjahres nicht mehr als sechszehn mal zur Tagzeit auftreten (Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 21. Mai 2008 ­ 8 A 10911/07 ­ juris Rn. 15, 118).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.07.2023 - 6 A 2.23

    Anspruch auf Schallschutzvorkehrungen für ein außerhalb des für den Flughafen

    Die Häufigkeit des Auftretens von Maximalpegeln über 55 dB(A) ist für die Frage, ob ein Anspruch auf Schallschutzvorrichtungen besteht, nicht entscheidungserheblich, sondern bestimmt lediglich den Anspruchsinhalt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. April 2013 - OVG 11 A 14.13 - juris Rn. 52).
  • BVerwG, 08.10.2015 - 4 B 13.15

    Mangelndes Rechtsschutzbedürfnis eines Anwohners auf Dimensionierung von

    Für die streitigen Grundstücke lägen - wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt habe - noch keine nach den Maßgaben der oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 25. April 2013 - OVG 11 A 14.13 - auf der Grundlage einer schalltechnischen Objektbeurteilung erstellten Kostenerstattungsangebote der Beklagten vor.
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