Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 09.07.1998

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   BVerwG, 12.04.2000 - 11 A 18.98   

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BVerwG, 12.04.2000 - 11 A 18.98 (https://dejure.org/2000,338)
BVerwG, Entscheidung vom 12.04.2000 - 11 A 18.98 (https://dejure.org/2000,338)
BVerwG, Entscheidung vom 12. April 2000 - 11 A 18.98 (https://dejure.org/2000,338)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 28 Abs. 2 Satz 1; BImSchG §§ 41, 42, 43, 50; 16. BImSchV § 1 Abs. 2; AEG § 18 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 7 Satz 1; BbG §§ 12, 14, 44
    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Abwägungsgebot; "Teilentwidmung" einer Bahnanlage; Funktionslosigkeit; Wiederinbetriebnahme teilungsbedingt unterbrochener Schienenwege; planungsrechtliche Situation als schutzmindernde Vorbelastung; Eigentums- und ...

  • Wolters Kluwer

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges - Abwägungsgebot - Teilentwidmung einer Bahnanlage - Funktionslosigkeit - Wiederinbetriebnahme teilungsbedingt unterbrochener Schienenwege - Planungsrechtliche Situation als schutzmindernde Vorbelastung - Eigentums- ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1; ; GG Art. ... 14 Abs. 1; ; GG Art. 28 Abs. 2 Satz 1; ; BImSchG § 41; ; BImSchG § 42; ; BImSchG § 43; ; BImSchG § 50; ; 16. BImSchV § 1 Abs. 2; ; AEG § 18 Abs. 1 Satz 2; ; AEG § 20 Abs. 7 Satz 1; ; BbG § 12; ; BbG § 14; ; BbG § 44

  • Eisenbahnrechts-Datenbank Universität Passau

    Art. 2 GG ; Art. 14 GG; Art. 28 GG ; § 41 BImSchG; § 42 BImSchG; § 43 BImSchG; § 50 BImSchG; § 1 16. BImSchV; § 18 AEG; § 20 AEG; § 12 BbG; § 14 BbG; § 44a BbG
    Abwägungsgebot; Erheblichkeit von Abwägungsmängeln; "Teilentwidmung" einer Bahnanlage; Funktionslosigkeit; Wiederinbetriebnahme teilungsbedingt unterbrochener Schienenwege; planungsrechtliche Situation als schutzmindernde Vorbelastung; Eigentums- und Gesu

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Abwägungsgebot; "Teilentwidmung" einer Bahnanlage; Funktionslosigkeit; Wiederinbetriebnahme teilungsbedingt unterbrochener Schienenwege; planungsrechtliche Situation als schutzmindernde Vorbelastung; Eigentums- und ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Umweltrecht - Immissionsschutz: Wiederinbetriebnahme innerdeutscher Strecken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 56 (Leitsatz)

    §§ 41, 42, 43, 50 BImSchG; § 1 Abs. 2 16. BImSchV; §§ 18 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 7 Satz 1 AEG; §§ 12, 14, 44 BbG; Art. 2 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 1, 28 Abs. 2 Satz 1 GG
    Planfeststellung/Wiederinbetriebnahme von Gleisen nach teilweiser Stilllegung infolge der deutschen Teilung/Eigentums- und Gesundheitsbeeinträchtigungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 111, 108
  • NVwZ 2001, 82
  • NJ 2000, 611 (Ls.)
  • DVBl 2000, 1344
  • DÖV 2000, 878 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (92)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 28.10.1998 - 11 A 3.98

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Schallschutz; wesentliche

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2000 - 11 A 18.98
    Bei der Wiederinbetriebnahme von Gleisen, die aufgrund einer Unterbrechung des betreffenden Schienenwegs infolge der deutschen Teilung zwar nicht entwidmet, aber außer Betrieb gestellt und abgebaut oder in einer dem Abbau gleichkommenden Weise verfallen waren, findet die Berücksichtigung der bisherigen planungsrechtlichen Situation als schutzmindernde Vorbelastung dort ihre Grenze, wo über die tatsächliche Vorbelastung hinausgehende Einwirkungen zu erwarten sind, die Eigentums- oder Gesundheitsbeeinträchtigungen darstellen können (vgl. BVerwGE 107, 350 und Urteil vom 17. November 1999 - BVerwG 11 A 4.98 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Die Rechtsprechung des Senats zu möglichen Eigentums- oder Gesundheitsbeeinträchtigungen in solchen Fällen (vgl. BVerwGE 107, 350 und Urteil vom 17. November 1999 - BVerwG 11 A 4.98 - zur Veröffentlichung vorgesehen) kann auf die Beeinträchtigung der kommunalen Planungshoheit nicht entsprechend angewandt werden.

    Eine solche Funktionslosigkeit könnte nur angenommen werden, wenn die Verhältnisse wegen der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht hätten, der die Verwirklichung des zweigleisigen Streckenbetriebs auf unabsehbare Zeit ausschloß (BVerwGE 99, 166 ; 107, 350 ).

    Der im übrigen verbleibende bloße Zeitablauf von höchstens 13 Jahren seit Entfernung des zweiten Gleises und die dadurch bedingte, ohne weiteres behebbare Änderung der Erdoberfläche können allein nicht die Annahme rechtfertigen, die Wiederaufnahme der ursprünglichen Nutzung sei durch die vorgegebene tatsächliche Situation ausgeschlossen und daher planungsrechtlich nicht mehr gedeckt (vgl. BVerwGE 99, 166 ; 107, 350 ).

    bb) Nicht beantwortet ist damit allerdings die Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang sich aus der planfeststellungsbedürftigen Änderung der vorhandenen Anlage gleichwohl die Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde ergab, alle von der zu ändernden Anlage ausgehenden Umwelteinwirkungen in die Abwägung einzubeziehen, also nicht nur etwaige änderungsbedingte Belastungen, sondern auch die Vorbelastungen (vgl. BVerwGE 56, 110 ; 59, 253 ; 107, 350 ).

    Jedenfalls bei der Wiederinbetriebnahme von Gleisen, die aufgrund einer Unterbrechung des betreffenden Schienenweges infolge der deutschen Teilung außer Betrieb gestellt und abgebaut oder in einer dem Abbau gleichkommenden Weise verfallen waren, findet nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die Berücksichtigung der bisherigen planungsrechtlichen Situation als schutzmindernde Vorbelastung dort ihre Grenze, wo über die tatsächliche Vorbelastung hinausgehende Einwirkungen zu erwarten sind, die Eigentums- oder Gesundheitsbeeinträchtigungen darstellen können, und dies substantiiert geltend gemacht wird oder sich der Planfeststellungsbehörde angesichts der konkreten Situation aufdrängen muß (vgl. BVerwGE 107, 350 ; Urteil vom 17. November 1999 - BVerwG 11 A 4.98 - S. 20).

    Die in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 3.98 - (BVerwGE 107, 350) und 17. November 1999 - BVerwG 11 A 4.98 - entwickelte Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Lärmbeeinträchtigungen bei der Wiederinbetriebnahme zuvor teilungsbedingt stillgelegter Bahnstrecken gilt auch für Anwohner solcher Streckenabschnitte, die nicht insgesamt, sondern nur durch den Abbau oder die Vernachlässigung eines Gleises teilweise stillgelegt waren und bei denen teilungsbedingt eine erhebliche Reduzierung der Verkehrsmenge eingetreten war.

    Diese Auffassung entspricht nicht der Rechtslage (vgl. BVerwGE 107, 350 ff.).

  • BVerwG, 31.08.1995 - 7 A 19.94

    Verkehrslärm - Schienenweg - Änderung - Wiedererrichtung - Wesentliche Änderung

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2000 - 11 A 18.98
    Auch die Wiedererrichtung des nach dem Übergang zum eingleisigen Betrieb abgebauten zweiten Gleises wäre eine planfeststellungsbedürftige Änderung nur dann, wenn es sich bei der nach dem Abbau des Gleises betriebenen Bahnlinie nicht nur tatsächlich, sondern auch planungsrechtlich nur noch um eine eingleisige Strecke gehandelt hätte (vgl. BVerwGE 99, 166 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verliert eine Betriebsanlage der Eisenbahn ihre planungsrechtliche Zweckbestimmung nur durch einen eindeutigen Hoheitsakt, der für jedermann klare Verhältnisse darüber schafft, ob und welche Flächen künftig wieder für andere Nutzungen offen stehen (BVerwGE 81, 111 ; 99, 166 ; 102, 269 ; Beschluß vom 26. Februar 1996 - BVerwG 11 VR 33.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 12 S. 42).

    Möglich ist allerdings auch, daß die bestehende Fachplanung einer Fläche als Bahnanlage infolge der tatsächlichen Entwicklung funktionslos und damit rechtlich obsolet wird (BVerwGE 81, 111 ; 99, 166 ; Beschluß vom 26. Februar 1996 a.a.O.).

    Eine solche Funktionslosigkeit könnte nur angenommen werden, wenn die Verhältnisse wegen der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht hätten, der die Verwirklichung des zweigleisigen Streckenbetriebs auf unabsehbare Zeit ausschloß (BVerwGE 99, 166 ; 107, 350 ).

    Der im übrigen verbleibende bloße Zeitablauf von höchstens 13 Jahren seit Entfernung des zweiten Gleises und die dadurch bedingte, ohne weiteres behebbare Änderung der Erdoberfläche können allein nicht die Annahme rechtfertigen, die Wiederaufnahme der ursprünglichen Nutzung sei durch die vorgegebene tatsächliche Situation ausgeschlossen und daher planungsrechtlich nicht mehr gedeckt (vgl. BVerwGE 99, 166 ; 107, 350 ).

    Voraussetzung hierfür wäre jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß es sich bei der nach dem Abbau des Gleises betriebenen Bahnlinie nicht nur tatsächlich, sondern auch planungsrechtlich nur noch um eine eingleisige Strecke gehandelt hätte (vgl. BVerwGE 99, 166 ).

  • BVerwG, 17.11.1999 - 11 A 4.98

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Schallschutz; wesentliche

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2000 - 11 A 18.98
    Bei der Wiederinbetriebnahme von Gleisen, die aufgrund einer Unterbrechung des betreffenden Schienenwegs infolge der deutschen Teilung zwar nicht entwidmet, aber außer Betrieb gestellt und abgebaut oder in einer dem Abbau gleichkommenden Weise verfallen waren, findet die Berücksichtigung der bisherigen planungsrechtlichen Situation als schutzmindernde Vorbelastung dort ihre Grenze, wo über die tatsächliche Vorbelastung hinausgehende Einwirkungen zu erwarten sind, die Eigentums- oder Gesundheitsbeeinträchtigungen darstellen können (vgl. BVerwGE 107, 350 und Urteil vom 17. November 1999 - BVerwG 11 A 4.98 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Die Rechtsprechung des Senats zu möglichen Eigentums- oder Gesundheitsbeeinträchtigungen in solchen Fällen (vgl. BVerwGE 107, 350 und Urteil vom 17. November 1999 - BVerwG 11 A 4.98 - zur Veröffentlichung vorgesehen) kann auf die Beeinträchtigung der kommunalen Planungshoheit nicht entsprechend angewandt werden.

    Jedenfalls bei der Wiederinbetriebnahme von Gleisen, die aufgrund einer Unterbrechung des betreffenden Schienenweges infolge der deutschen Teilung außer Betrieb gestellt und abgebaut oder in einer dem Abbau gleichkommenden Weise verfallen waren, findet nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die Berücksichtigung der bisherigen planungsrechtlichen Situation als schutzmindernde Vorbelastung dort ihre Grenze, wo über die tatsächliche Vorbelastung hinausgehende Einwirkungen zu erwarten sind, die Eigentums- oder Gesundheitsbeeinträchtigungen darstellen können, und dies substantiiert geltend gemacht wird oder sich der Planfeststellungsbehörde angesichts der konkreten Situation aufdrängen muß (vgl. BVerwGE 107, 350 ; Urteil vom 17. November 1999 - BVerwG 11 A 4.98 - S. 20).

    Die in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 3.98 - (BVerwGE 107, 350) und 17. November 1999 - BVerwG 11 A 4.98 - entwickelte Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Lärmbeeinträchtigungen bei der Wiederinbetriebnahme zuvor teilungsbedingt stillgelegter Bahnstrecken gilt auch für Anwohner solcher Streckenabschnitte, die nicht insgesamt, sondern nur durch den Abbau oder die Vernachlässigung eines Gleises teilweise stillgelegt waren und bei denen teilungsbedingt eine erhebliche Reduzierung der Verkehrsmenge eingetreten war.

  • BVerwG, 26.08.1998 - 11 VR 4.98

    Ausbau der Bahnstrecke Uelzen-Stendal im Gebiet der Stadt Uelzen darf beginnen

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2000 - 11 A 18.98
    Daraus, daß die Anhörungsbehörde die Beiziehung solcher Akten vergeblich versucht hat und die Vorlage dieser Akten möglicherweise unter Verletzung von Amtshilfe- bzw. Mitwirkungspflichten verweigert wurde, können die Kläger nichts herleiten (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 26. August 1998 - BVerwG 11 VR 4.98 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 22 S. 51).

    Nach Wortlaut und Systematik dieser Vorschriften betreffen diese und ihr Vollzug grundsätzlich nur den Betrieb der Bahnstrecke, nicht aber deren planungsrechtliche Qualität (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 26. August 1998 - BVerwG 11 VR 4.98 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 22 S. 53).

    Dabei war hinsichtlich des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils davon auszugehen, daß die Klage aus den im Beschluß des erkennenden Senats vom 26. August 1998 - BVerwG 11 VR 4.98 - (S. 17) genannten Gründen nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses insoweit Erfolg gehabt hätte.

  • BVerwG, 16.12.1988 - 4 C 48.86

    Beschränkung der kommunalen Planungshoheit durch Fachplanungen

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2000 - 11 A 18.98
    Denn die Beklagte ging im Anschluß an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1988 - BVerwG 4 C 48.86 - (BVerwGE 81, 111 ) davon aus, daß widmungsrechtlich relevante Hoheitsakte öffentlicher Bekanntmachung gegenüber jedermann bedurft hätten.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verliert eine Betriebsanlage der Eisenbahn ihre planungsrechtliche Zweckbestimmung nur durch einen eindeutigen Hoheitsakt, der für jedermann klare Verhältnisse darüber schafft, ob und welche Flächen künftig wieder für andere Nutzungen offen stehen (BVerwGE 81, 111 ; 99, 166 ; 102, 269 ; Beschluß vom 26. Februar 1996 - BVerwG 11 VR 33.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 12 S. 42).

    Möglich ist allerdings auch, daß die bestehende Fachplanung einer Fläche als Bahnanlage infolge der tatsächlichen Entwicklung funktionslos und damit rechtlich obsolet wird (BVerwGE 81, 111 ; 99, 166 ; Beschluß vom 26. Februar 1996 a.a.O.).

  • BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 57.80

    Voraussetzung für die Annahme von Abwägungsmängeln im Bauplanungsrecht

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2000 - 11 A 18.98
    Der darin liegende Mangel bei der Abwägung ist offensichtlich im Sinne des § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG; denn er betrifft die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials und ergibt sich ohne weiteres aus der Planbegründung (vgl. BVerwGE 64, 33 ).

    Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planungsunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände bei realistischer Betrachtungsweise ergibt, daß sich ohne den Mangel im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses ein anderes Abwägungsergebnis abgezeichnet hätte (vgl. BVerwGE 64, 33 ; 100, 370 ; Urteil vom 27. November 1996 - BVerwG 11 A 100.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 18 S. 73 f.).

  • BGH, 25.03.1993 - III ZR 60/91

    Enteignender Eingriff durch militärischen Fluglärm

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2000 - 11 A 18.98
    Vielmehr läßt sich die Grenze nur aufgrund wertender Betrachtung des Einzelfalles ziehen (vgl. BGHZ 122, 76 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Die für das in einem Wohngebiet liegende Grundstück der Kläger zu 3 und 4 zu erwartenden Beurteilungspegel liegen nach den von der Beigeladenen im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Berechnungen an drei Hausseiten nachts über 60 dB(A) und damit in einem Bereich, der sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits unmittelbar der Enteignungsschwelle nähert oder diese schon erreicht (vgl. BGHZ 97, 361 ; 122, 76 ).

  • BVerwG, 05.03.1997 - 11 A 25.95

    Verwaltungsverfahrensrecht - Voraussetzungen eines Entscheidungsvorbehalts nach §

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2000 - 11 A 18.98
    Da weder § 41 Abs. 1 BImSchG noch das planerische Abwägungsgebot dem Betroffenen einen Anspruch auf bestimmte Schallschutzmaßnahmen gewährt, ist es grundsätzlich sachgerecht, das Begehren, im Rahmen der Planfeststellung für Bau oder Änderung einer Verkehrsanlage Schallschutz zu erhalten, im Wege einer Neubescheidungsklage entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verfolgen (vgl. BVerwGE 87, 332 ; 104, 123 ).

    Da bei Räumen üblicher Größe und Beschaffenheit bei geschlossenen Einfachfenstern ein Unterschied von 20 bis 25 dB(A) zwischen den Mittelungspegeln innen und außen angenommen werden kann (vgl. BVerwGE 104, 123 ), befinden sich die Kläger zu 3 und 4 bei den für ihre Grundstücke prognostizierten nächtlichen Außenpegeln von bis zu 68/69 dB(A) in einem kritischen Bereich.

  • BVerwG, 26.02.1996 - 11 VR 33.95

    Recht des Schienenverkehrs: Klagebefugnis von Gemeinden und Gemeindeverbänden

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2000 - 11 A 18.98
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verliert eine Betriebsanlage der Eisenbahn ihre planungsrechtliche Zweckbestimmung nur durch einen eindeutigen Hoheitsakt, der für jedermann klare Verhältnisse darüber schafft, ob und welche Flächen künftig wieder für andere Nutzungen offen stehen (BVerwGE 81, 111 ; 99, 166 ; 102, 269 ; Beschluß vom 26. Februar 1996 - BVerwG 11 VR 33.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 12 S. 42).

    Möglich ist allerdings auch, daß die bestehende Fachplanung einer Fläche als Bahnanlage infolge der tatsächlichen Entwicklung funktionslos und damit rechtlich obsolet wird (BVerwGE 81, 111 ; 99, 166 ; Beschluß vom 26. Februar 1996 a.a.O.).

  • BVerwG, 27.01.1995 - 7 VR 16.94

    Ausbau der Bahnverbindung zwischen Hamburg und Berlin - Auswechslung von Gleisen

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2000 - 11 A 18.98
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Austausch alter Anlagenteile nicht allein deswegen zu einer über eine Instandsetzung hinausgehenden planfeststellungsbedürftigen Änderungsmaßnahme, weil die neuen Bauteile den aktuellen Sicherheits- und Verkehrsbedürfnissen Rechnung tragen (BVerwG, Beschluß vom 27. Januar 1995 - BVerwG 7 VR 16.94 - NVwZ 1995, S. 586).

    Daß die dabei hergestellten Anlagenteile einem neueren Stand der Technik entsprechen und den aktuellen Sicherheits- und Verkehrsbedürfnissen Rechnung tragen, ändert daran nichts (vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. Januar 1995, a.a.O.).

  • BVerwG, 27.11.1996 - 11 A 100.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis, Klagefrist und Grundsatz von Treu und

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

  • BVerwG, 20.05.1998 - 11 C 3.97

    erheblicher baulicher Eingriff; Bahnsteig; Schienenweg; wesentliche Änderung;

  • BVerwG, 27.08.1996 - 11 VR 10.96

    Recht des Schienenverkehrs - Vorwegnahme des Planfeststellungsverfahrens durch

  • BVerwG, 29.01.1991 - 4 C 51.89

    Grundrechtskonkretisierende Normen

  • BVerwG, 23.04.1997 - 11 A 17.96

    Verfassungsrecht - Anspruch auf körperliche Integrität

  • BVerwG, 07.07.1978 - 4 C 79.76

    Startbahn West

  • BGH, 17.04.1986 - III ZR 202/84

    Entschädigung wegen Verkehrsimmissionen

  • BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84

    Krankenhausumlage

  • BVerwG, 14.12.1979 - 4 C 10.77

    Schutzauflagen im bundesbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren zugunsten der

  • BVerwG, 21.03.1996 - 4 C 19.94

    Der Autobahnring München (West) kann weitergebaut werden

  • BVerwG, 27.11.1996 - 11 A 2.96

    Recht des Schienenverkehrs - Entwidmung von Betriebsanlagen der Eisenbahn

  • BVerwG, 22.12.1980 - 7 C 84.78

    Anfechtung einer atomrechtlichen Teilgenehmigungen, Entgegenstehende

  • BVerwG, 29.11.1995 - 11 VR 15.95

    Recht des Schienenverkehrs: Linienbestimmung keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung

  • BVerwG, 30.05.1984 - 4 C 58.81

    Luftfahrtrechtliches Planfeststellungsverfahren; Flughafen München II - Franz

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ist ihm in dieser Einschätzung gefolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2000 - BVerwG 11 A 18.98 - BVerwGE 111, 108, 122).
  • BVerwG, 28.12.2017 - 3 B 15.16

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung; Erschütterungsschutz; Instandsetzungs- und

    Die Reparatur und Instandsetzung eines Schienenwegs nach einer Streckenstilllegung stellen selbst dann keinen erheblichen baulichen Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV dar, wenn es sich um eine grundlegende Rekonstruktion der Gleisanlage handelt (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 17. November 1999 - 11 A 4.98 - BVerwGE 110, 81 und vom 12. April 2000 - 11 A 18.98 - BVerwGE 111, 108 ).

    Die gänzliche Erneuerung eines Bahndammes sei auch nicht lediglich eine kleinere Baumaßnahme im Sinne der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2000 - 11 A 18.98 - (BVerwGE 111, 108).

    aa) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass bauliche Maßnahmen an einer Eisenbahnbetriebsanlage, die nicht über Instandsetzungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen hinausgehen, keine planfeststellungsbedürftige Änderung im Sinne von § 18 Satz 1 Alt. 2 AEG darstellen (BVerwG, Urteil vom 12. April 2000 - 11 A 18.98 - BVerwGE 111, 108 m.w.N.).

    Eine solche Funktionslosigkeit setzt einen Zustand der Bahnanlage voraus, der die Verwirklichung der bestehenden Planung auf unabsehbare Zeit ausschließt (BVerwG, Urteile vom 12. April 2000 - 11 A 18.98 - BVerwGE 111, 108 und vom 23. Oktober 2002 - 9 A 22.01 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55 S. 31, jeweils m.w.N.).

    Danach kann auch die Abtragung und völlige Erneuerung des gesamten alten Gleiskörpers eine Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahme sein (BVerwG, Urteil vom 12. April 2000 - 11 A 18.98 - BVerwGE 111, 108 ).

    Die Wiederherstellung der Bahnanlage im Rahmen des planungsrechtlichen Bestands ist vielmehr nur als Nachholung der stilllegungsbedingt unterbliebenen Erhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen zu bewerten (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 1999 - 11 A 4.98 - BVerwGE 110, 81 und vom 12. April 2000 - 11 A 18.98 - BVerwGE 111, 108 ).

    Lässt sich ein Lärmkonflikt nicht auf der Grundlage des § 41 BImSchG i.V.m. der Verkehrslärmschutzverordnung bewältigen, ist er von der Planfeststellungsbehörde im Rahmen des Gebots planerischer Abwägung weiterhin aufzugreifen (BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 1998 - 11 A 3.98 - BVerwGE 107, 350 , vom 12. April 2000 - 11 A 18.98 - BVerwGE 111, 108 und vom 9. Juli 2008 - 9 A 5.07 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 66 Rn. 15 ff.).

    (4) Von diesen Grundsätzen - die für Erschütterungsimmissionen entsprechende Anwendung finden (BVerwG, Urteile vom 12. April 2000 - 11 A 18.98 - BVerwGE 111, 108 und vom 23. Oktober 2002 - 9 A 22.01 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 55 S. 34) - ist allerdings eine Ausnahme zu machen, wenn besondere Umstände eine abweichende rechtliche Beurteilung gebieten.

  • BVerwG, 07.03.2007 - 9 C 2.06

    Planfeststellung; Straßenbauvorhaben; Verkehrslärm; Lärmschutz; nicht

    Eine Lärmzunahme von weniger als 3 dB(A) kann nur ausnahmsweise dann erheblich sein, wenn der Beurteilungspegel die sog. enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle übersteigt, die in Wohngebieten bei Beurteilungspegeln von etwa 70 dB(A) tags/60 dB(A) nachts beginnt (Urteil vom 12. April 2000 - BVerwG 11 A 18.98 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 49 S. 20; BGH, Urteil vom 25. März 1993 - III ZR 60.91 - BGHZ 122, 76 m.w.N.), aber nicht schematisch bestimmt werden darf (vgl. Beschluss vom 8. September 2004 - BVerwG 4 B 42.04 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 66 S. 51).

    Entsprechendes gilt für die in rechtlicher Würdigung der Lärmwirkungsforschung zu bestimmende Schwelle der Gesundheitsgefährdung, für die Innenraumpegel entscheidend sind; nach dem bis zum Jahre 2000 erreichten Stand der Lärmwirkungsforschung sollten Dauerschallpegel am Ohr einer schlafenden Person in einem Bereich zwischen 30 und 35 dB(A) und Pegelspitzen in der Größenordnung von 40 dB(A) nicht überschritten werden (Urteil vom 12. April 2000 a.a.O. m.w.N.).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 09.07.1998 - 11 A 18.98   

Zitiervorschläge
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BVerwG, 09.07.1998 - 11 A 18.98 (https://dejure.org/1998,19944)
BVerwG, Entscheidung vom 09.07.1998 - 11 A 18.98 (https://dejure.org/1998,19944)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Juli 1998 - 11 A 18.98 (https://dejure.org/1998,19944)
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