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   VG Berlin, 11.05.2005 - 11 A 226.05   

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https://dejure.org/2005,19827
VG Berlin, 11.05.2005 - 11 A 226.05 (https://dejure.org/2005,19827)
VG Berlin, Entscheidung vom 11.05.2005 - 11 A 226.05 (https://dejure.org/2005,19827)
VG Berlin, Entscheidung vom 11. Mai 2005 - 11 A 226.05 (https://dejure.org/2005,19827)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an eine Beschränkung des Kraftfahrzeugverkehrs zur Sicherstellung der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte im Wohnbereich durch die Straßenverkehrsbehörde; Einhaltung der geltenden Grenzwerte für Feinstaubbelastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Berlin, 01.06.2005 - 10 A 75.05

    Pflicht zum Bewohnen einer Gemeinschaftsunterkunft; Unterbliebene Ausreise;

    Auszug aus VG Berlin, 11.05.2005 - 11 A 226.05
    Ein weiteres Verfahren auf einstweilige Erstellung eines Aktionsplanes zur Luftreinhaltung ist zum Aktenzeichen VG 10 A 75.05 anhängig.

    Hierbei ist zunächst anzumerken, dass die Kammer das Begehren nur aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht zu prüfen hat (die immissionsschutzrechtliche Prüfung ist Gegenstand des Verfahrens VG 10 A 75.05).

  • BVerwG, 26.05.2004 - 9 A 6.03

    Studentenschaft; Klagebefugnis; soziale Belange; Studierende; Ausbildungsstätte;

    Auszug aus VG Berlin, 11.05.2005 - 11 A 226.05
    Es besteht insoweit schon keine individuelle und unmittelbare Betroffenheit, denn sowohl nach dem Immissionsschutz- als auch nach dem Straßenverkehrsrecht ist zum Ausschluss unzulässiger Popularklagen ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang der behaupteten Einwirkung zu dem Ort erforderlich, an dem man ihr dauerhaft ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2004 -9 A 6.03 -, NVwZ 2004, 1237 f.).
  • BVerwG, 15.04.1999 - 3 C 25.98

    Ozongesetz 1995; Schutzpflicht, verfassungsrechtliche; Verfassungswidrigkeit

    Auszug aus VG Berlin, 11.05.2005 - 11 A 226.05
    Die vorliegende Problematik bedarf vielmehr großräumiger und langfristiger Herangehensweise (so auch BVerwG in der "Sommersmog-Entscheidung", Urteil vom 15. April 1999 -3 C 25.98-, NVwZ 1999, 1234; auch Bayerisches Verwaltungsgericht München, a.a.O.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. § 45 StVO Rn. 27), denn alleinige Beschränkungen des Verkehrs auf der Frankfurter Allee (die die Antragsteller - wie oben ausgeführt - als Anlieger allenfalls zulässigerweise geltend machen könnten), führen nur zu einer Verlagerung des Verkehrs in umliegende Straßen und erhöhen damit den Anteil der ohnehin schon großen Hintergrundbelastung, wodurch faktisch lokal kaum eine Reduzierung erfolgt (so auch Bayerisches Verwaltungsgericht München; auch BVerwG, Urt. v. 15. April 1999, NVwZ 1999, 1234).
  • OVG Niedersachsen, 19.04.1996 - 4 M 625/96

    Gemeinderat; Zuteilung der Ausschußvorsitze; Fraktionszusammenschluß;

    Auszug aus VG Berlin, 11.05.2005 - 11 A 226.05
    Der Hilfsantrag zu 3. ist ferner unzulässig, weil das Begehren, durch einstweilige Anordnung eine (einstweilige) Feststellung zu treffen, mangels vollstreckungsfähiger Anordnung unstatthaft ist (OVG Münster, Beschluss vom 25. April 1996, NVwZ-RR 1997, 310 f.; OVG Lüneburg, FEVS 47, 132).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.1996 - 15 B 2786/95

    Umweltrecht - Überschreitung der zulässigen Feinstaubbelastung

    Auszug aus VG Berlin, 11.05.2005 - 11 A 226.05
    Der Hilfsantrag zu 3. ist ferner unzulässig, weil das Begehren, durch einstweilige Anordnung eine (einstweilige) Feststellung zu treffen, mangels vollstreckungsfähiger Anordnung unstatthaft ist (OVG Münster, Beschluss vom 25. April 1996, NVwZ-RR 1997, 310 f.; OVG Lüneburg, FEVS 47, 132).
  • VG München, 27.04.2005 - M 1 E 05.1112

    Schutz vor "Sommer-Smog" - Rechtsgrundlage für großräumige Verkehrsbeschränkung

    Auszug aus VG Berlin, 11.05.2005 - 11 A 226.05
    Es ist aber insoweit schon zweifelhaft, ob neben den Sondervorschriften des §§ 47, 40 BlmSchG die Bestimmungen der StVO überhaupt zur Anwendung kommen (so auch Bayerisches Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 27. April 2005 -M 1 E 05.1112- Seite 12 des amtlichen Abdruckes; VGH Kassel, Urteil vom 26. November 1997 -14 UE 3327/96 -, ZUR 1998, 251 f.), denn mit § 47 i.V.m. § 40 BlmSchG ist eine besondere Regelung getroffen, die gerade den Fall der hier vorliegenden Grenzwertüberschreitung aufgrund von allgemeinen, örtlich nicht abgrenzbaren Umweltbelastungen erfasst.
  • VGH Hessen, 26.11.1997 - 14 UE 3327/96
    Auszug aus VG Berlin, 11.05.2005 - 11 A 226.05
    Es ist aber insoweit schon zweifelhaft, ob neben den Sondervorschriften des §§ 47, 40 BlmSchG die Bestimmungen der StVO überhaupt zur Anwendung kommen (so auch Bayerisches Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 27. April 2005 -M 1 E 05.1112- Seite 12 des amtlichen Abdruckes; VGH Kassel, Urteil vom 26. November 1997 -14 UE 3327/96 -, ZUR 1998, 251 f.), denn mit § 47 i.V.m. § 40 BlmSchG ist eine besondere Regelung getroffen, die gerade den Fall der hier vorliegenden Grenzwertüberschreitung aufgrund von allgemeinen, örtlich nicht abgrenzbaren Umweltbelastungen erfasst.
  • VG Berlin, 01.06.2005 - 10 A 75.05

    Viel Staub um Aktionsplan zur Luftreinhaltung

    Die Anträge der Kläger auf Ergreifung von Straßenverkehrsmaßnahmen im Wege einstweiligen Rechtsschutzes sind zum Aktenzeichen VG 11 A 226.05 abgetrennt und mit Beschluss der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Mai 2005 (Az.: VG 11 A 226.05) zurückgewiesen worden.

    Insoweit wird auf die den Parteien bekannten Ausführungen der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin im Beschluss vom 11. Mai 2005 (dort Seite 4) Bezug genommen {Az.: VG 11 A 226.05).

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