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   BVerwG, 12.04.2000 - 11 A 23.98   

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BVerwG, 12.04.2000 - 11 A 23.98 (https://dejure.org/2000,7960)
BVerwG, Entscheidung vom 12.04.2000 - 11 A 23.98 (https://dejure.org/2000,7960)
BVerwG, Entscheidung vom 12. April 2000 - 11 A 23.98 (https://dejure.org/2000,7960)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Schallschutz; Entwidmung - Teilentwidmung; Funktionslosigkeit; Wiederinbetriebnahme teilungsbedingt unterbrochener Schienenwege; gemeindliche Selbstverwaltung; Planungshoheit; Abwägungsgebot; Ursächlichkeit eines ...

  • Wolters Kluwer

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges - Schallschutz - Entwidmung - Teilentwidmung - Funktionslosigkeit - Wiederinbetriebnahme teilungsbedingt unterbrochener Schienenwege - Gemeindliche Selbstverwaltung - Planungshoheit - Abwägungsgebot - Ursächlichkeit ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1; ; GG Art. 14 Abs. 1; ; GG Art. 28 Abs. 2 Satz 1; ; BImSchG § 41; ; BImSchG § 42; ; 16. BImSchV § 1 Abs. 2; ; AEG § 18 Abs. 1 Satz 2; ; AEG § 20 Abs. 7 Satz 1

  • Eisenbahnrechts-Datenbank Universität Passau

    Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ; Art. 14 Abs. 1 GG; Art. 28 Abs. 2 GG; § § 42 BImSchG; § 1 16. BImSchV; § 12 BbG; § 14 BbG; § 44a BbG; § 9 BauGB; § 34 BauGB; § 20 AEG; § 73 VwVfG
    Wiederinbetriebnahme teilungsbedingt unterbrochener Schienenwege; "Teilentwidmung" einer Bahnanlage; kommunale Planungshoheit; Sanierung der bestehenden Eisenbahnstrecke; Schallschutz auf der Grundlage der Verkehrslärmschutzverordnung; Schutz vor schädli

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Umweltrecht - Immissionsschutz: Schallschutz für Anwohner von Bahngleisen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 31.08.1995 - 7 A 19.94

    Verkehrslärm - Schienenweg - Änderung - Wiedererrichtung - Wesentliche Änderung

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2000 - 11 A 23.98
    Auch die Wiedererrichtung des nach dem Übergang zum eingleisigen Betrieb abgebauten zweiten Gleises wäre eine planfeststellungsbedürftige Änderung nur dann, wenn es sich bei der nach dem Abbau des Gleises betriebenen Bahnlinie nicht nur tatsächlich, sondern auch planungsrechtlich nur noch um eine eingleisige Strecke gehandelt hätte (vgl. BVerwGE 99, 166 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verliert eine Betriebsanlage der Eisenbahn ihre planungsrechtliche Zweckbestimmung durch einen eindeutigen Hoheitsakt, der für jedermann klare Verhältnisse darüber schafft, ob und welche Flächen künftig wieder für andere Nutzungen offenstehen (BVerwGE 81, 111 ; 99, 166 ; 102, 269 ; Beschluß vom 26. Februar 1996 - BVerwG 11 VR 33.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 12 S. 42).

    Möglich ist allerdings auch, daß die bestehende Fachplanung einer Fläche als Bahnanlage infolge der tatsächlichen Entwicklung funktionslos und damit rechtlich obsolet wird (BVerwGE 81, 111 ; 99, 166 ; Beschluß vom 26. Februar 1996, a.a.O.).

    Eine solche Funktionslosigkeit könnte nur angenommen werden, wenn die Verhältnisse wegen der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht hätten, der die Verwirklichung des zweigleisigen Streckenbetriebs auf unabsehbare Zeit ausschloß (BVerwGE 99, 166 ; 107, 350 ).

    Der im übrigen verbleibende bloße Zeitablauf von höchstens 13 Jahren seit Entfernung des zweiten Gleises und die dadurch bedingte ohne weiteres behebbare Änderung der Erdoberfläche können allein nicht die Annahme rechtfertigen, die Wiederaufnahme der ursprünglichen Nutzung sei durch die vorgegebene tatsächliche Situation ausgeschlossen und daher planungsrechtlich nicht mehr gedeckt (vgl. BVerwGE 99, 166 ; 107, 350 ).

  • BVerwG, 28.10.1998 - 11 A 3.98

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Schallschutz; wesentliche

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2000 - 11 A 23.98
    Eine solche Funktionslosigkeit könnte nur angenommen werden, wenn die Verhältnisse wegen der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht hätten, der die Verwirklichung des zweigleisigen Streckenbetriebs auf unabsehbare Zeit ausschloß (BVerwGE 99, 166 ; 107, 350 ).

    Der im übrigen verbleibende bloße Zeitablauf von höchstens 13 Jahren seit Entfernung des zweiten Gleises und die dadurch bedingte ohne weiteres behebbare Änderung der Erdoberfläche können allein nicht die Annahme rechtfertigen, die Wiederaufnahme der ursprünglichen Nutzung sei durch die vorgegebene tatsächliche Situation ausgeschlossen und daher planungsrechtlich nicht mehr gedeckt (vgl. BVerwGE 99, 166 ; 107, 350 ).

    In seinen Urteilen vom 28. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 3.98 - (BVerwGE 107, 350) und vom 17. November 1999 - BVerwG 11 A 4.98 - (zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmt) hat der erkennende Senat zugunsten lärmbetroffener Anwohner entschieden, das Ausscheiden von Lärmschutzansprüchen nach der Verkehrslärmschutzverordnung habe in Fällen der teilungsbedingten Streckenstillegung noch nicht zur Folge, daß der durch die Wiederinbetriebnahme verursachte Lärm bei der Planfeststellung von vornherein unberücksichtigt bleiben kann.

  • BVerwG, 16.12.1988 - 4 C 48.86

    Beschränkung der kommunalen Planungshoheit durch Fachplanungen

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2000 - 11 A 23.98
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verliert eine Betriebsanlage der Eisenbahn ihre planungsrechtliche Zweckbestimmung durch einen eindeutigen Hoheitsakt, der für jedermann klare Verhältnisse darüber schafft, ob und welche Flächen künftig wieder für andere Nutzungen offenstehen (BVerwGE 81, 111 ; 99, 166 ; 102, 269 ; Beschluß vom 26. Februar 1996 - BVerwG 11 VR 33.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 12 S. 42).

    Möglich ist allerdings auch, daß die bestehende Fachplanung einer Fläche als Bahnanlage infolge der tatsächlichen Entwicklung funktionslos und damit rechtlich obsolet wird (BVerwGE 81, 111 ; 99, 166 ; Beschluß vom 26. Februar 1996, a.a.O.).

  • BVerwG, 26.02.1996 - 11 VR 33.95

    Recht des Schienenverkehrs: Klagebefugnis von Gemeinden und Gemeindeverbänden

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2000 - 11 A 23.98
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verliert eine Betriebsanlage der Eisenbahn ihre planungsrechtliche Zweckbestimmung durch einen eindeutigen Hoheitsakt, der für jedermann klare Verhältnisse darüber schafft, ob und welche Flächen künftig wieder für andere Nutzungen offenstehen (BVerwGE 81, 111 ; 99, 166 ; 102, 269 ; Beschluß vom 26. Februar 1996 - BVerwG 11 VR 33.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 12 S. 42).

    Möglich ist allerdings auch, daß die bestehende Fachplanung einer Fläche als Bahnanlage infolge der tatsächlichen Entwicklung funktionslos und damit rechtlich obsolet wird (BVerwGE 81, 111 ; 99, 166 ; Beschluß vom 26. Februar 1996, a.a.O.).

  • BVerwG, 27.01.1995 - 7 VR 16.94

    Ausbau der Bahnverbindung zwischen Hamburg und Berlin - Auswechslung von Gleisen

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2000 - 11 A 23.98
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Austausch alter Anlagenteile nicht allein deswegen zu einer über eine Instandsetzung hinausgehenden planfeststellungsbedürftigen Änderungsmaßnahme, weil die neuen Bauteile den aktuellen Sicherheits- und Verkehrsbedürfnissen Rechnung tragen (BVerwG, Beschluß vom 27. Januar 1995 - BVerwG 7 VR 16.94 - NVwZ 1995, S. 586).

    Daß die dabei hergestellten Anlagenteile einem neueren Stand der Technik entsprechen und den aktuellen Sicherheits- und Verkehrsbedürfnissen Rechnung tragen, ändert daran nichts (vgl. BVerwG, Beschluß vom 27. Januar 1995, a.a.O.).

  • BVerwG, 26.08.1998 - 11 VR 4.98

    Ausbau der Bahnstrecke Uelzen-Stendal im Gebiet der Stadt Uelzen darf beginnen

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2000 - 11 A 23.98
    Nach Wortlaut und Systematik der genannten Vorschriften betreffen diese und ihr Vollzug grundsätzlich nur den Betrieb der Bahnstrecke, nicht aber deren planungsrechtliche Qualität (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 26. August 1998 - BVerwG 11 VR 4.98 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 22 S. 53).
  • BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84

    Krankenhausumlage

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2000 - 11 A 23.98
    Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG enthält eine institutionelle Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (BVerfGE 83, 363 ), die als staatsorganisatorisches Aufgabenverteilungsprinzip wirkt (vgl. BVerfGE 79, 127 ).
  • BVerwG, 20.05.1998 - 11 C 3.97

    erheblicher baulicher Eingriff; Bahnsteig; Schienenweg; wesentliche Änderung;

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2000 - 11 A 23.98
    Wie sich aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschriften ergibt, ist ein baulicher Eingriff nur dann erheblich, wenn in die Substanz des Schienenweges, d.h. der Gleisanlage mit ihrem Unter- und Überbau einschließlich einer Oberleitung (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 20. Mai 1998 - BVerwG 11 C 3.97 - NVwZ 1999, S. 67), eingegriffen wird, soweit es sich nicht lediglich um Erhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen oder um kleinere Baumaßnahmen handelt.
  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2000 - 11 A 23.98
    Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG enthält eine institutionelle Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (BVerfGE 83, 363 ), die als staatsorganisatorisches Aufgabenverteilungsprinzip wirkt (vgl. BVerfGE 79, 127 ).
  • BVerwG, 27.11.1996 - 11 A 2.96

    Recht des Schienenverkehrs - Entwidmung von Betriebsanlagen der Eisenbahn

    Auszug aus BVerwG, 12.04.2000 - 11 A 23.98
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verliert eine Betriebsanlage der Eisenbahn ihre planungsrechtliche Zweckbestimmung durch einen eindeutigen Hoheitsakt, der für jedermann klare Verhältnisse darüber schafft, ob und welche Flächen künftig wieder für andere Nutzungen offenstehen (BVerwGE 81, 111 ; 99, 166 ; 102, 269 ; Beschluß vom 26. Februar 1996 - BVerwG 11 VR 33.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 12 S. 42).
  • BVerwG, 17.11.1999 - 11 A 4.98

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Schallschutz; wesentliche

  • OVG Sachsen, 05.03.2014 - 1 C 28/11

    Widmung einer Bahnstrecke als sog. Waldbahn für den Bahnverkehr (hier: Vorhaben

    Von einer Widmung kann bei Strecken ausgegangen werden, die bereits im 19. Jahrhundert errichtet worden und tatsächlich - über einen sehr langen Zeitraum hinweg - für den Bahnverkehr genutzt worden sind (BVerwG, Urt. v. 12. April 2000 - 11 A 23.98 -, juris; Fachplanungsvorbehalt).

    erneuert wurde, handelt es sich auch nicht um "erhebliche bauliche Eingriffe" i. S. von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV, da mit ihnen keine Trassenverschiebungen verbunden sind; vielmehr handelt es dabei sich um Instandhaltungsmaßnahmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. März 1999 - 11 A 9.97 - juris, Urt. v. 12. April 2000 - 11 A 23.98 -, juris und Urt. v. 23. November 2005 - 9 A 28.04 -, juris).82 3.1.3 Ein Abwägungsfehler, der zu einem Anspruch auf aktiven oder weitergehenden passiven Schallschutz führen würde, kann insbesondere auch nicht deswegen angenommen werden, weil die Beklagte von einer unzutreffenden Verkehrsprognose für die W.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2011 - 11 D 93/09

    Notwendigkeit der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für die Freigabe

    vgl. BVerwG, Urteile vom 12. April 2000 - 11 A 18.98 -, BVerwGE 111, 108 (115), und - 11 A 23.98 -, juris, Rn. 53.
  • OVG Niedersachsen, 27.03.2008 - 7 KS 48/04

    Kein Anspruch auf Lärmschutz für ein an einer Eisenbahnstrecke geplantes

    Derartige dem Schutz der "Nachbarschaft", § 43 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG , § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV , dienende Ansprüche stehen Gemeinden auf der Grundlage ihrer Planungshoheit grundsätzlich ebenso wenig zu wie grundrechtliche Abwehransprüche gegen eine gesundheitsgefährdende Lärmgesamtbelastung (vgl. OVG R-P, Urt.v. 23.05.2005 - 8 C 10728/05 -, juris unter Hinweis auf BVerwG, Urt.v. 02.04.2000, - 11 A 23.98 -, juris; ebenso BVerwG, Urt.v. 12.04.2000 - 11 A 18.98 -, BVerwGE 111, 108 = DVBl 2000, 1344 = NVwZ 2001, 82).

    2.2.3.3 Schließlich müsste sich die Klägerin - wenn ihre Planungshoheit nachhaltig gestört würde - entgegenhalten lassen, dass sie in freier Ausübung dieser Planungshoheit trotz des Trennungsgrundsatzes des § 50 BImSchG das Heranrücken von Wohnbebauung an die Bahnlinie geplant hat und für den sich dann verschärfenden städtebaulichen Konflikt selbst verantwortlich wäre (vgl. BVerwG, Urt.v. 12.04.2000, - 11 A 23.98 -, juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.10.2023 - 5 S 1271/22

    Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamts betreffend die

    Davon ist bei einer Eisenbahnstrecke auszugehen, die über einen sehr langen Zeitraum hinweg tatsächlich für den Bahnverkehr genutzt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.4.2000 - 11 A 23.98 - juris und SächsOVG, Urteil vom 5.3.2014 - 1 C 28/11 - juris).
  • VG Frankfurt/Oder, 06.12.2023 - 5 K 259/20
    Dies ist dann der Fall, wenn die Wiederaufnahme der ursprünglichen Nutzung durch die vorgegebene tatsächliche Situation ausgeschlossen und daher planungsrechtlich nicht mehr gedeckt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 7 A 19/94 -, BVerwGE 99, 166-172, Rn. 24, juris; BVerwG, Urteil vom 12. April 2000 - 11 A 18/98 -, BVerwG, Urteil vom 12. April 2000 - 11 A 23/98 -, Rn. 47, juris).
  • BVerwG, 09.10.2003 - 9 VR 6.03

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Ortsumgehung Michendorf abgelehnt

    Zur Geltendmachung der Lärmschutzinteressen ihrer Bürger ist sie im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht befugt (BVerwG, Urteil vom 12. April 2000 BVerwG 11 A 23.98 juris).
  • OVG Sachsen, 18.08.2014 - 1 C 21/11

    Planfeststellungsbeschluss, Eisenbahnvorhaben, Gemeinde, Planungshoheit,

    Vielmehr handelt es dabei sich um Instandhaltungsmaßnahmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 3. März 1999 - 11 A 9.97 - juris, Urt. v. 12. April 2000 - 11 A 23.98 -, juris und Urt. v. 23. November 2005 - 9 A 28.04 -, juris), die die Funktionsfähigkeit der Strecke, sprich hier die Kapazität der Strecke, nicht erhöhen.
  • BVerwG, 09.10.2003 - 9 VR 7.03

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Ortsumgehung Michendorf abgelehnt

    Zur Geltendmachung der Lärmschutzinteressen ihrer Bürger ist sie im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht befugt (BVerwG, Urteil vom 12. April 2000 BVerwG 11 A 23.98 juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.11.2005 - 8 C 10728/05

    Kein Anspruch einer Gemeinde auf Schutz vor Eisenbahnlärm

    Derartige (auch) dem Schutz der "Nachbarschaft" (s. §§ 43 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG, 2 Abs. 1 16. BImSchV) dienende Ansprüche stehen indessen Gemeinden grundsätzlich ebenso wenig zu wie grundrechtliche Abwehransprüche gegen eine gesundheitsgefährdende Lärmgesamtbelastung (s. dazu BVerwG, Urteil vom 02. April 2000, - 11 A 23.98 -, juris).
  • LG Dortmund, 11.02.2022 - 3 O 44/16

    Bahn, passiver Schallschutz, Ausgleichszahlungen, eisenbahnrechtliche

    Von einer Widmung kann bei Strecken ausgegangen werden, die bereits im 19. Jahrhundert errichtet worden und tatsächlich - über einen sehr langen Zeitraum hinweg - für den Bahnverkehr genutzt worden sind (BVerwG, Urt. v. 12. April 2000 - 11 A 23.98 -, juris; Fachplanungsvorbehalt).
  • VG Frankfurt/Oder, 19.10.2021 - 6 L 337/21

    Eilantrag gegen die Fortsetzung der Bauarbeiten zur (Wieder-)Inbetriebnahme des

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   BVerwG, 01.02.2000 - 11 A 23.98   

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