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   OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2005 - 11 A 2307/03.A   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2005 - 11 A 2307/03.A (https://dejure.org/2005,1990)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 12.07.2005 - 11 A 2307/03.A (https://dejure.org/2005,1990)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 12. Juli 2005 - 11 A 2307/03.A (https://dejure.org/2005,1990)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    AufenthG § 60 Abs. 1; ; AuslG § 51 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anforderungen an den Abschiebungsschutz eines Tschetschenen; Fluchtalternativen für Tschetschenen ; Beurteilung der Gefahr einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure nach der Abschiebung anhand des herabgestuften Prognosemaßstabs; Bestimmung der Kennzeichen einer ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (28)

  • VGH Bayern, 31.01.2005 - 11 B 02.31597

    inländische Fluchtalternative für politisch unverdächtige, gesunde und

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2005 - 11 A 2307/03
    OVG, Urteil vom 16.12.2004 - 3 KO 1003/04 - Bay. VGH, Urteil vom 31.1.2005 - 11 B 02.31597 -, juris; zu russischstämmigen Tschetschenen: Saarl.

    Ob die insbesondere auf den Einschätzungen des UNHCR beruhende Beurteilung des Bay. VGH zu teilen ist, Tschetschenen könnten wegen der negativen Registrierungspraxis in der Republik Kabardino-Balkarien und in den Regionen Krasnodar sowie Stawropol keine inländische Fluchtalternative finden, kann letztlich offen bleiben (Bay. VGH, Urteil vom 31.1.2005 - 11 B 02.31597 -, a. a. O.).

    Ob aus der vorstehend beschriebenen Lage der Tschetschenen in Inguschetien bereits der Schluss gezogen werden kann, diese russische Teilrepublik scheide als hinreichend sicherer Ort einer inländischen Fluchtalternative aus (so Bay. VGH, Urteil vom 31.1.2005 - 11 B 02.31597 -, a. a. O.), kann auf sich beruhen, da jedenfalls außerhalb Inguschetiens keine staatlichen Übergriffe in einem abschiebungsschutzrechtlich relevanten Ausmaß festzustellen sind.

    Keiner weiteren Vertiefung bedarf hier die vom Bay. VGH aufgeworfene Frage, ob z. B. bei Kindern, bei alten, kranken oder behinderten Personen bzw. bei solchen Menschen, die aus sonstigen Gründen (z. B. weil sie für andere sorgen müssen und deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können) auch nur für eine beschränkte Zeit nicht ohne Leistungen der staatlichen Daseinsfürsorge in menschenwürdiger Weise existieren können, das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative wegen einer "ausweglosen Lage" unter Umständen zu verneinen ist (Bay. VGH, Urteil vom 31.1.2005 - 11 B 02.31597 -, a. a. O.).

  • BVerfG, 29.07.2003 - 2 BvR 32/03

    Ablehnung eines Asylantrags wegen inländischer Fluchtalternativen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2005 - 11 A 2307/03
    Das gilt namentlich dann, wenn der vor einer regionalen Gruppenverfolgung fliehende Ausländer in anderen Teilen seines Heimatstaats vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und wenn ihm am Ort einer solchen inländischen Fluchtalternative keine sonstigen unzumutbaren Gefahren und Nachteile drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylrechtlich erheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen und am Herkunftsort so nicht bestünden (zum Asylrecht: BVerfG, Beschluss vom 29.7.2003 - 2 BvR 32/03 -, DVBl. 2002, 111 f., und BVerwG, Urteil vom 8.12.1998 - 9 C 17.98 -, BVerwGE 108, 84 [87], jeweils m. w. N.).

    Ebenso wenig wird der Ausländer vor der Rückführung in ein verfolgungssicheres Gebiet geschützt, wenn die dort herrschende Notlage keine andere ist als die am Herkunftsort (zu § 51 Abs. 1 AuslG: BVerfG, Beschlüsse vom 10.7.1989 - 2 BvR 502, 1000 und 961/86 -, BVerfGE 80, 315 [343 f.], und vom 29.7.2003 - 2 BvR 32/03 -, DVBl. 2004, 111 [112]; BVerwG, Urteil vom 9.9.1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204 [211 f.]).

    In einem solchen Fall liegt nämlich nicht in einer am Herkunftsort drohenden politischen Verfolgung, sondern in der auch in anderen Landesteilen drohenden sonstigen existenziellen Gefährdung der eigentliche Grund dafür, dass außerhalb des für die Schutzgewährung in erster Linie zuständigen Herkunftsstaates Schutz gesucht wird (zum Asylrecht: BVerfG, Beschluss vom 29.7.2003 - 2 BvR 32/03 -, DVBl. 2004, 111 [112]).

  • BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96

    Regionale Gruppenverfolgung - Örtlich begrenzte Gruppenverfolgung -

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2005 - 11 A 2307/03
    Kennzeichen einer "regionalen" Gruppenverfolgung ist es, dass der unmittelbar oder mittelbar verfolgende Staat die gesamte, durch ein Kennzeichen oder mehrere Merkmale oder Umstände verbundene Gruppe im Blick hat, sie aber - als "mehrgesichtiger Staat" - beispielsweise aus Gründen politischer Opportunität nicht oder jedenfalls derzeit nicht landesweit verfolgt (zum Asylrecht: BVerwG, Urteil vom 9.9.1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204 [207 ff.], m. w. N.).

    Ebenso wenig wird der Ausländer vor der Rückführung in ein verfolgungssicheres Gebiet geschützt, wenn die dort herrschende Notlage keine andere ist als die am Herkunftsort (zu § 51 Abs. 1 AuslG: BVerfG, Beschlüsse vom 10.7.1989 - 2 BvR 502, 1000 und 961/86 -, BVerfGE 80, 315 [343 f.], und vom 29.7.2003 - 2 BvR 32/03 -, DVBl. 2004, 111 [112]; BVerwG, Urteil vom 9.9.1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204 [211 f.]).

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2005 - 11 A 2307/03
    Übergriffe von Sicherheitskräften auf Hab und Gut von abgeschobenen Tschetschenen sind unabhängig davon, ob es sich nicht möglicherweise um sog. Amtswalterexzesse handelt (BVerfG, Beschlüsse vom 10.7.1989 - 2 BvR 502, 1000 und 961/86 -, BVerfGE 80, 315 [352], vom 20.5.1992 - 2 BvR 205/92 -, NVwZ 1992, 1081 [1083], und vom 8.6.2000 - 2 BvR 81/00 -, InfAuslR 2000, 457 [458]), unter dem hier maßgeblichen Blickwinkel irrelevant.

    Ebenso wenig wird der Ausländer vor der Rückführung in ein verfolgungssicheres Gebiet geschützt, wenn die dort herrschende Notlage keine andere ist als die am Herkunftsort (zu § 51 Abs. 1 AuslG: BVerfG, Beschlüsse vom 10.7.1989 - 2 BvR 502, 1000 und 961/86 -, BVerfGE 80, 315 [343 f.], und vom 29.7.2003 - 2 BvR 32/03 -, DVBl. 2004, 111 [112]; BVerwG, Urteil vom 9.9.1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204 [211 f.]).

  • OVG Thüringen, 16.12.2004 - 3 KO 1003/04

    Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Asylrecht, Verwaltungsprozessrecht; Russische

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2005 - 11 A 2307/03
    OVG, Urteil vom 16.12.2004 - 3 KO 1003/04 - Bay. VGH, Urteil vom 31.1.2005 - 11 B 02.31597 -, juris; zu russischstämmigen Tschetschenen: Saarl.

    Eine rechtlich abgesicherte restriktive oder diskriminierende Verwaltungspraxis ergibt sich schließlich nicht aus dem "Befehl des Ministeriums des Innern der Russischen Föderation Nr. 541 vom 17.9.1999" (So auch Thür. OVG, Urteil vom 16.12.2004 - 3 KO 1003/04 -, n. v.).

  • BVerwG, 16.06.2000 - 9 B 255.00

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Erreichbarkeit des

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2005 - 11 A 2307/03
    Hierbei schließen andere als durch politische Verfolgung bedingte Nachteile und Gefahren, die an einem verfolgungssicheren Ort drohen, diesen Ort als inländische Fluchtalternative allerdings nur aus, wenn eine gleichartige existenzielle Gefährdung am Herkunftsort nicht bestünde (zu § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Beschlüsse vom 16.6.2000 - 9 B 255.00 -, Buchholz 402.240 § 51 AuslG Nr. 34, S. 25 ff., vom 31.7.2002 - 1 B 128.02 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 326, S. 38 ff., und vom 21.5.2003 - 1 B 298.02 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 270, S. 91).
  • BVerwG, 31.07.2002 - 1 B 128.02

    Irak, Revisionsverfahren, grundsätzliche Bedeutung, interne Fluchtalternative,

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2005 - 11 A 2307/03
    Hierbei schließen andere als durch politische Verfolgung bedingte Nachteile und Gefahren, die an einem verfolgungssicheren Ort drohen, diesen Ort als inländische Fluchtalternative allerdings nur aus, wenn eine gleichartige existenzielle Gefährdung am Herkunftsort nicht bestünde (zu § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Beschlüsse vom 16.6.2000 - 9 B 255.00 -, Buchholz 402.240 § 51 AuslG Nr. 34, S. 25 ff., vom 31.7.2002 - 1 B 128.02 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 326, S. 38 ff., und vom 21.5.2003 - 1 B 298.02 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 270, S. 91).
  • BVerwG, 06.02.2003 - 1 B 428.02

    Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht - Ablehnung von unbedingt

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2005 - 11 A 2307/03
    Denn die den Ausländer am verfolgungssicheren Ort des Heimatstaates erwartende wirtschaftliche Not ist dann nicht verfolgungsbedingt und würde ihn gegenwärtig auch am Herkunftsort betreffen (zu § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Beschluss vom 6.2.2003 - 1 B 428.02 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 266, S. 88 f., m. w. N.).
  • BVerwG, 21.05.2003 - 1 B 298.02

    D (A), Verfahrensrecht, Revisionsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde,

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2005 - 11 A 2307/03
    Hierbei schließen andere als durch politische Verfolgung bedingte Nachteile und Gefahren, die an einem verfolgungssicheren Ort drohen, diesen Ort als inländische Fluchtalternative allerdings nur aus, wenn eine gleichartige existenzielle Gefährdung am Herkunftsort nicht bestünde (zu § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Beschlüsse vom 16.6.2000 - 9 B 255.00 -, Buchholz 402.240 § 51 AuslG Nr. 34, S. 25 ff., vom 31.7.2002 - 1 B 128.02 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 326, S. 38 ff., und vom 21.5.2003 - 1 B 298.02 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 270, S. 91).
  • OVG Schleswig-Holstein, 07.10.2004 - 1 LA 79/04

    Verfolgungssitution von Tschetschenen nach Terroranschlag in Beslan

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2005 - 11 A 2307/03
    OVG, Urteile vom 24.4.2003 - 1 LB 212/01 - und - 1 LB 213/01 -, sowie Beschluss vom 7.10.2004 - 1 LA 79/04 - Thür.
  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

  • OVG Niedersachsen, 03.07.2003 - 13 LA 90/03

    Asyl; Asylantragsteller; Asylbewerber; Asylerheblichkeit; Ausländer;

  • BVerwG, 20.06.1995 - 9 C 294.94

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter - Ermittlung des Umfangs

  • BVerwG, 11.10.2000 - 9 B 349.00

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anwendbarkeit der Grundsätze

  • BVerwG, 18.10.1983 - 9 C 801.80

    Asylbewerber - Mangelnde Handlungsfähigkeit - Asylantrag - Heilung durch

  • BVerwG, 05.10.1999 - 9 C 15.99

    Nordirak; landesweite politische Verfolgung bei Rückkehr; inländische

  • BVerfG, 20.05.1992 - 2 BvR 205/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen zur Feststellung mittelbarer poitischer

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.04.2003 - 1 LB 213/01

    Russland, Armenier, Tschetschenen, Gemischt-ethnische Abstammung, Christen,

  • OVG Schleswig-Holstein, 24.04.2003 - 1 LB 212/01

    Russland, Christen, Armenier, Tschetschenen, Moslems, Mischehen, Verfolgung durch

  • BVerwG, 24.03.1987 - 9 C 321.85

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • BVerfG, 08.06.2000 - 2 BvR 81/00

    Verfassungsrechtliche Anforderungen aus GG Art 16a Abs 1 an die fachgerichtliche

  • OVG Saarland, 22.01.2003 - 9 Q 182/00

    Russland, Tschetschenien, Russen, Interne Fluchtalternative, Freizügigkeit,

  • BVerwG, 08.09.1992 - 9 C 62.91

    Asylrecht - Verfolgungsprognose - Tamilen

  • BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 17.98

    Nordirak als inländische Fluchtalternative für politisch Verfolgte aus dem Irak

  • OVG Niedersachsen, 27.11.2002 - 13 LA 321/02
  • OVG Niedersachsen, 09.07.2003 - 13 LA 118/03
  • OVG Niedersachsen, 27.11.2002 - 13 LA 326/02
  • BVerwG, 15.02.1999 - 9 B 520.98
  • OVG Schleswig-Holstein, 11.08.2006 - 1 LB 125/05
    Selbst wenn diese Übergriffe und Rechtsverletzungen als Gruppenverfolgung tschetschenischer Volkszugehöriger zu werten wären (verneinend: Thüringer OVG, Urt. v. 19.05.2005 3 KO 1004/04 , das die Zahl der feststellbaren Verfolgungsfälle im Verhältnis zur Bevölkerungszahl als nicht ausreichend erachtet, um die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte zu belegen; offen gelassen von: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.07.2005 11 A 2307/03.A und OVG des Saarlandes, Urt. v. 23.06.2005 2 R 17/03 ; eine Gruppenverfolgung bejahend: OVG Bremen, Urt. v. 09.03.2005 2 A 116/03.A ), handelte es sich doch nur um eine regionale Gruppenverfolgung; denn tschetschenische Volkszugehörige haben in anderen Gebieten der Russischen Föderation, d.h. außerhalb Tschetscheniens, eine sog. inländische Fluchtalternative.

    Ob diese Beurteilung, insbesondere nach der Wahl des moskautreuen Regierungschefs Sjasikow, der einen Politikwechsel in der Behandlung tschetschenischer Flüchtlinge einleitete, heute noch aufrecht erhalten werden kann, kann dahinstehen (Inguschetien als inländische Fluchtalternative jetzt verneinend: OVG Bremen 2 A 116/03.A , BayVGH, Urt. v. 31.01.2005 11 B 02.31597 , OVG des Saarlandes 2 R 17/03 , S. 20 der UA, FN. 20 und 21, in denen die Situation tschetschenischer Flüchtlinge in Inguschetien unter Auswertung verschiedener Quellen geschildert wird; Inguschetien als inländische Fluchtalternative weiterhin bejahend: Thüringer OVG 3 KO 1004/04 ; die Frage offen lassend: OVG Nordrhein-Westfalen 11 A 2307/03.A Ziff. 150 152 des juris-Dokuments).

    Das gilt vor allem für Südrussland mit der Wolga-Region sowie ganz allgemein für die ländlich geprägten ( unproblematischen ) Bereiche der Russischen Föderation (OVG des Saarlandes 2 R 17/03 S. 23 der UA, OVG Nordrhein-Westfalen 11 A 2307/03.A Ziff. 100 des juris-Dokuments, OVG Bremen 2 A 116/03.A S. 16 der UA; Auswärtiges Amt, Lagebericht Tschetschenien v. 30.08.2005, S. 16, Auskunft v. 19.01.2004 an das OVG Rheinland-Pfalz, S. 2, vgl. auch ACCORD v. 06.10.2004, S. 3).

    Auch das Auswärtige Amt geht nicht von der Echtheit bzw. Authentizität dieses Befehls aus, weil es einen Befehl Nr. 541 zwar gebe, dieser aber den Titel trage: Über die Verewigung des Gedenkens an in Tschetschenien gefallene Angehörige der Truppen des Innenministeriums (im Ergebnis so auch schon der Senat in seinen Urteilen vom 24.04.2003 1 LB 212/01 und 1 LB 213/01 ; ebenso: OVG Bremen 2 A 116/03.A S. 13 d. UA, OVG des Saarlandes 2 R 17/03 S. 24 d. UA, OVG Nordrhein-Westfalen 11 A 2307/03.A Ziff. 77 82 d. juris-Dokuments, Thüringer OVG 3 KO 1004/04 S. 14 d. UA, jeweils mit Quellenangaben; vgl. auch die Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 12.11.2003 an den BayVGH, S. 1/2).

    Kontrollen als solche oder auch Wohnungsdurchsuchungen oder (ganz) kurzfristige Festnahmen erreichen aber schon nicht die notwendige Eingriffsintensität; denn diese Maßnahmen verletzen noch nicht die Menschenwürde, sie gehen nicht über das hinaus, was die Bewohner der Russischen Föderation aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.1987 9 C 321.85 , Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 64, S. 17; OVG Nordrhein-Westfalen 11 A 2307/03.A Ziff. 126 d. juris-Dokuments).

    Es besteht auch nicht die Gefahr, dass tschetschenische Volkszugehörige, wenn sie bei Kontrollen in dem zeitlichen Zwischenraum ohne Registrierung angetroffen werden, gegen ihren Willen nach Tschetschenien abgeschoben werden; denn nach Art. 19.15 des Russischen Ordnungswidrigkeitengesetzes sind bei einer Verletzung von Registrierungsvorschriften als einzige Sanktion eine Verwarnung oder die Verhängung einer Geldbuße vorgesehen (OVG Nordrhein-Westfalen 11 A 2307/03.A Ziff. 112 f d. juris-Dokuments mit weiterer ausführlicher Begründung und Quellenangaben).

    Abgesehen davon, ob es sich dabei nicht um sog. Amtswalterexzesse handelt, die dem russischen Staat nicht zurechenbar wären, und die Übergriffe nicht nur oder in besonderem Maße tschetschenische Volkszugehörige betreffen, sondern ein allgemeines Phänomen darstellen (OVG Nordrhein-Westfalen 11 A 2307/03.A Ziff. 130 d. juris-Dokuments, das Presseberichte zitiert, nach denen die Staatsanwaltschaft gegen solche Übergriffe vorgeht und in vielen Fällen die Verantwortlichen bestraft worden sind, sowie Ziff. 132 f), gibt es nach dem oben Dargelegten keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die Möglichkeit, Opfer solcher Übergriffe zu werden, als real, d.h. nicht ganz entfernt, einzuschätzen wäre (zu diesem Maßstab, vgl. o.).

    Soweit Übergriffe auf tschetschenische Volkszugehörige bzw. Personen kaukasischen Aussehens dokumentiert sind, wird zudem meist nicht deutlich, ob diese Übergriffe einen rassistischen oder was asylrechtlich irrelevant wäre einen rein kriminellen Hintergrund gehabt haben (vgl. BayVGH, S. 31 d. UA, sowie OVG Nordrhein-Westfalen 11 A 2307/03.A Ziff. 186 188 sowie Ziff. 191 des juris-Dokuments).

    Wie den ca. 25, 2 Millionen Russen, die sogar unter dem statistischen Existenzminimum leben, das allerdings nicht unbedingt mit dem tatsächlichen Existenzminimum gleichzusetzen ist (Auswärtiges Amt, Lagebericht Russland vom 30.08.2005, S. 20), und den ca. 3 3, 5 Millionen in Russland lebenden anderen illegalen Migranten (vgl. den Bericht des Bundesamtes, Stand: August 2003) gelingt es ihnen offenbar, das Überleben in verschiedener Art und Weise sicherzustellen, auf dem niedrigen Niveau, mit dem sich die Mehrheit der russischen Bevölkerung zufrieden geben muss und das deshalb auch nicht gegen die Menschenwürde verstößt (OVG Nordrhein-Westfalen 11 A 2307/03.A Ziff. 202 d. juris-Dokuments, Thüringer OVG 3 KO 1004/04 S. 37 d. UA sowie Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 03.07.2003 13 LA 90/03 ).

    Das reale Pro-Kopf-Einkommen ist sehr niedrig; es beträgt nach den offiziellen Statistiken nur etwa 1/10 des Einkommens in Moskau (Auswärtiges Amt, Lagebericht Tschetschenien vom 30.08.2005, S. 10 und 18; OVG Nordrhein-Westfalen 11 A 2307/03.A Ziff. 210 f d. juris-Dokuments mit weiteren Quellenangaben, das ebenfalls wie schon der Senat in seinen o.a. Urteilen vom 24.04.2003 keine Verfolgungsbedingtheit annimmt).

    Einer Entscheidung bedarf an dieser Stelle allerdings, ob die Angaben des Klägers zu seinem persönlichen Verfolgungsschicksal glaubhaft sind oder nicht; denn das vorstehend entwickelte Ergebnis, dass tschetschenischen Volkszugehörigen in den genannten Regionen der Russischen Föderation eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht, gilt nur für den Regelfall unauffälliger Tschetschenen, nicht jedoch für solche, die sich im Tschetschenien-Konflikt für die tschetschenische Sache besonders engagiert haben oder eines solchen Engagements verdächtigt und deshalb von der russischen Staatsgewalt gesucht werden (OVG Nordrhein-Westfalen 11 A 2307/03.A Ziff. 171 d. juris-Dokuments).

    Das gleiche gilt für die Wegnahme von Geld oder Wertgegenständen, von der vereinzelt berichtet wird, weil das nicht nur dem russischen Staat nicht zurechenbare sog. Amtswalterexzesse sind, sondern rein kriminelles Unrecht ohne politische Motivation (OVG Nordrhein-Westfalen 11 A 2307/03.A Ziff. 160 166 d. juris-Dokuments).

    Die Beigeladenen gehören nach ihren bisherigen Angaben insbesondere in ihren Anhörungen am 08. Oktober 2002 in Lübeck auch nicht zur Gruppe derjenigen Tschetschenen, die sich im Tschetschenien-Konflikt für die tschetschenische Sache besonders engagiert haben oder eines solchen Engagements verdächtigt und deshalb von der russischen Staatsgewalt gesucht werden (OVG Münster 11 A 2307/03.A Ziff. 171 d. juris-Dokuments).

  • OVG Schleswig-Holstein, 03.11.2005 - 1 LB 211/01

    Inländische Fluchtalternative in Russland für tschetschenische Volkszugehörige

    Selbst wenn diese Übergriffe und Rechtsverletzungen als Gruppenverfolgung tschetschenischer Volkszugehöriger zu werten wären (verneinend: Thüringer OVG, Urt. v. 19.05.2005 - 3 KO 1004/04 -, das die Zahl der feststellbaren Verfolgungsfälle im Verhältnis zur Bevölkerungszahl als nicht ausreichend erachtet, um die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte zu belegen; offen gelassen von: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.07.2005 - 11 A 2307/03.A - und OVG des Saarlandes, Urt. v. 23.06.2005 - 2 R 17/03 - eine Gruppenverfolgung bejahend: OVG Bremen, Urt. v. 09.03.2005 - 2 A 116/03.A -), handelte es sich doch nur um eine regionale Gruppenverfolgung; denn tschetschenische Volkszugehörige haben in anderen Gebieten der Russischen Föderation, d.h. außerhalb Tschetscheniens, eine sog. inländische Fluchtalternative.

    Ob diese Beurteilung, insbesondere nach der "Wahl" des moskautreuen Regierungschefs Sjasikow, der einen Politikwechsel in der Behandlung tschetschenischer Flüchtlinge einleitete, heute noch aufrecht erhalten werden kann, kann dahinstehen (Inguschetien als inländische Fluchtalternative jetzt verneinend: OVG Bremen - 2 A 116/03.A -, BayVGH, Urt. v. 31.01.2005 - 11 B 02.31597 -, OVG des Saarlandes - 2 R 17/03 -, S. 20 der UA, FN. 20 und 21, in denen die Situation tschetschenischer Flüchtlinge in Inguschetien unter Auswertung verschiedener Quellen geschildert wird; Inguschetien als inländische Fluchtalternative weiterhin bejahend: Thüringer OVG - 3 KO 1004/04 - die Frage offen lassend: OVG Nordrhein-Westfalen - 11 A 2307/03.A - Ziff. 150 - 152 des juris-Dokuments).

    Das gilt vor allem für Südrussland mit der Wolga-Region sowie ganz allgemein für die ländlich geprägten ("unproblematischen") Bereiche der Russischen Föderation (OVG des Saarlandes - 2 R 17/03 - S. 23 der UA, OVG Nordrhein-Westfalen - 11 A 2307/03.A - Ziff. 100 des juris-Dokuments, OVG Bremen - 2 A 116/03.A - S. 16 der UA; Auswärtiges Amt, Lagebericht Tschetschenien v. 30.08.2005, S. 16, Auskunft v. 19.01.2004 an das OVG Rheinland-Pfalz, S. 2, vgl. auch ACCORD v. 06.10.2004, S. 3).

    Auch das Auswärtige Amt geht nicht von der Echtheit bzw. Authentizität dieses Befehls aus, weil es einen Befehl Nr. 541 zwar gebe, dieser aber den Titel trage: "Über die Verewigung des Gedenkens an in Tschetschenien gefallene Angehörige der Truppen des Innenministeriums" (im Ergebnis so auch schon der Senat in seinen Urteilen vom 24.04.2003 - 1 LB 212/01 und 1 LB 213/01 - ebenso: OVG Bremen - 2 A 116/03.A - S. 13 d. UA, OVG des Saarlandes - 2 R 17/03 - S. 24 d. UA, OVG Nordrhein-Westfalen - 11 A 2307/03.A - Ziff. 77 - 82 d. juris-Dokuments, Thüringer OVG - 3 KO 1004/04 - S. 14 d. UA, jeweils mit Quellenangaben; vgl. auch die Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 12.11.2003 an den BayVGH, S. 1/2).

    Kontrollen als solche oder auch Wohnungsdurchsuchungen oder (ganz) kurzfristige Festnahmen erreichen aber schon nicht die notwendige Eingriffsintensität; denn diese Maßnahmen verletzen - noch - nicht die Menschenwürde, sie gehen nicht über das hinaus, was die Bewohner der Russischen Föderation aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.1987 - 9 C 321.85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 64, S. 17; OVG Nordrhein-Westfalen - 11 A 2307/03.A - Ziff. 126 d. juris-Dokuments).

    Es besteht auch nicht die Gefahr, dass tschetschenische Volkszugehörige, wenn sie bei Kontrollen in dem zeitlichen "Zwischenraum" ohne Registrierung angetroffen werden, gegen ihren Willen nach Tschetschenien "abgeschoben" werden; denn nach Art. 19.15 des Russischen Ordnungswidrigkeitengesetzes sind bei einer Verletzung von Registrierungsvorschriften als einzige Sanktion eine Verwarnung oder die Verhängung einer Geldbuße vorgesehen (OVG Nordrhein-Westfalen - 11 A 2307/03.A - Ziff. 112 f d. juris-Dokuments mit weiterer ausführlicher Begründung und Quellenangaben).

    Abgesehen davon, ob es sich dabei nicht um sog. Amtswalterexzesse handelt, die dem russischen Staat nicht zurechenbar wären, und die Übergriffe nicht nur oder in besonderem Maße tschetschenische Volkszugehörige betreffen, sondern ein allgemeines "Phänomen" darstellen (OVG Nordrhein-Westfalen - 11 A 2307/03.A - Ziff. 130 d. juris-Dokuments, das Presseberichte zitiert, nach denen die Staatsanwaltschaft gegen solche Übergriffe vorgeht und in vielen Fällen die Verantwortlichen bestraft worden sind, sowie Ziff. 132 f), gibt es nach dem oben Dargelegten keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die Möglichkeit, Opfer solcher Übergriffe zu werden, als real, d.h. nicht ganz entfernt, einzuschätzen wäre (zu diesem Maßstab, vgl. o.).

    Soweit Übergriffe auf tschetschenische Volkszugehörige bzw. Personen kaukasischen Aussehens dokumentiert sind, wird zudem meist nicht deutlich, ob diese Übergriffe einen rassistischen oder - was asylrechtlich irrelevant wäre - einen rein kriminellen Hintergrund gehabt haben (vgl. BayVGH, S. 31 d. UA, sowie OVG Nordrhein-Westfalen - 11 A 2307/03.A - Ziff. 186 - 188 sowie Ziff. 191 des juris-Dokuments).

    Wie den ca. 25, 2 Millionen Russen, die sogar unter dem statistischen Existenzminimum leben, das allerdings nicht unbedingt mit dem tatsächlichen Existenzminimum gleichzusetzen ist (Auswärtiges Amt, Lagebericht Russland vom 30.08.2005, S. 20), und den ca. 3 - 3, 5 Millionen in Russland lebenden anderen illegalen Migranten (vgl. den Bericht des Bundesamtes, Stand: August 2003) gelingt es ihnen offenbar, das Überleben in verschiedener Art und Weise sicherzustellen, auf dem - niedrigen - Niveau, mit dem sich die Mehrheit der russischen Bevölkerung zufrieden geben muss und das deshalb auch nicht gegen die Menschenwürde verstößt (OVG Nordrhein-Westfalen - 11 A 2307/03.A - Ziff. 202 d. juris-Dokuments, Thüringer OVG - 3 KO 1004/04 - S. 37 d. UA sowie Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 03.07.2003 - 13 LA 90/03 -).

    Das reale Pro-Kopf-Einkommen ist sehr niedrig; es beträgt nach den offiziellen Statistiken nur etwa 1/10 des Einkommens in Moskau (Auswärtiges Amt, Lagebericht Tschetschenien vom 30.08.2005, S. 10 und 18; OVG Nordrhein-Westfalen - 11 A 2307/03.A - Ziff. 210 f d. juris-Dokuments mit weiteren Quellenangaben, das ebenfalls - wie schon der Senat in seinen o.a. Urteilen vom 24.04.2003 - keine "Verfolgungsbedingtheit" annimmt).

    Einer Entscheidung bedarf - an dieser Stelle - allerdings, ob die Angaben des Klägers zu seinem persönlichen Verfolgungsschicksal glaubhaft sind oder nicht; denn das vorstehend entwickelte Ergebnis, dass tschetschenischen Volkszugehörigen in den genannten Regionen der Russischen Föderation eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht, gilt nur für den Regelfall "unauffälliger" Tschetschenen, nicht jedoch für solche, die sich im Tschetschenien-Konflikt für die tschetschenische Sache besonders engagiert haben oder eines solchen Engagements verdächtigt und deshalb von der russischen Staatsgewalt gesucht werden (OVG Nordrhein-Westfalen - 11 A 2307/03.A - Ziff. 171 d. juris-Dokuments).

    Das gleiche gilt für die Wegnahme von Geld oder Wertgegenständen, von der vereinzelt berichtet wird, weil das nicht nur dem russischen Staat nicht zurechenbare sog. Amtswalterexzesse sind, sondern rein kriminelles Unrecht ohne politische Motivation (OVG Nordrhein-Westfalen - 11 A 2307/03.A - Ziff. 160 - 166 d. juris-Dokuments).

  • OVG Schleswig-Holstein, 31.07.2006 - 1 LB 124/05
    Selbst wenn diese Übergriffe und Rechtsverletzungen als Gruppenverfolgung tschetschenischer Volkszugehöriger zu werten wären (verneinend: Thüringer OVG, Urt. v. 19.05.2005 - 3 KO 1004/04 -, das die Zahl der feststellbaren Verfolgungsfälle im Verhältnis zur Bevölkerungszahl als nicht ausreichend erachtet, um die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte zu belegen; offen gelassen von: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.07.2005 - 11 A 2307/03.A - und OVG des Saarlandes, Urt. v. 23.06.2005 - 2 R 17/03 - eine Gruppenverfolgung bejahend: OVG Bremen, Urt. v. 09.03.2005 - 2 A 116/03.A -), handelte es sich doch nur um eine regionale Gruppenverfolgung; denn tschetschenische Volkszugehörige haben in anderen Gebieten der Russischen Föderation, d.h. außerhalb Tschetscheniens, eine sog. inländische Fluchtalternative.

    Ob diese Beurteilung, insbesondere nach der "Wahl" des moskautreuen Regierungschefs Sjasikow, der einen Politikwechsel in der Behandlung tschetschenischer Flüchtlinge einleitete, heute noch aufrecht erhalten werden kann, kann dahinstehen (Inguschetien als inländische Fluchtalternative jetzt verneinend: OVG Bremen - 2 A 116/03.A -, BayVGH, Urt. v. 31.01.2005 - 11 B 02.31597 -, OVG des Saarlandes - 2 R 17/03 -, S. 20 der UA, FN. 20 und 21, in denen die Situation tschetschenischer Flüchtlinge in Inguschetien unter Auswertung verschiedener Quellen geschildert wird; Inguschetien als inländische Fluchtalternative weiterhin bejahend: Thüringer OVG - 3 KO 1004/04 - die Frage offen lassend: OVG Nordrhein-Westfalen - 11 A 2307/03.A - Ziff. 150 - 152 des juris-Dokuments).

    Das gilt vor allem für Südrussland mit der Wolga-Region sowie ganz allgemein für die ländlich geprägten ("unproblematischen") Bereiche der Russischen Föderation (OVG des Saarlandes - 2 R 17/03 - S. 23 der UA, OVG Nordrhein-Westfalen - 11 A 2307/03.A - Ziff. 100 des juris-Dokuments, OVG Bremen - 2 A 116/03.A - S. 16 der UA; Auswärtiges Amt, Lagebericht Tschetschenien v. 30.08.2005, S. 16, Auskunft v. 19.01.2004 an das OVG Rheinland-Pfalz, S. 2, vgl. auch ACCORD v. 06.10.2004, S. 3).

    Auch das Auswärtige Amt geht nicht von der Echtheit bzw. Authentizität dieses Befehls aus, weil es einen Befehl Nr. 541 zwar gebe, dieser aber den Titel trage: "Über die Verewigung des Gedenkens an in Tschetschenien gefallene Angehörige der Truppen des Innenministeriums" (im Ergebnis so auch schon der Senat in seinen Urteilen vom 24.04.2003 - 1 LB 212/01 und 1 LB 213/01 - ebenso: OVG Bremen - 2 A 116/03.A - S. 13 d. UA, OVG des Saarlandes - 2 R 17/03 - S. 24 d. UA, OVG Nordrhein-Westfalen - 11 A 2307/03.A - Ziff. 77 - 82 d. juris-Dokuments, Thüringer OVG - 3 KO 1004/04 - S. 14 d. UA, jeweils mit Quellenangaben; vgl. auch die Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 12.11.2003 an den BayVGH, S. 1/2).

    Kontrollen als solche oder auch Wohnungsdurchsuchungen oder (ganz) kurzfristige Festnahmen erreichen aber schon nicht die notwendige Eingriffsintensität; denn diese Maßnahmen verletzen - noch - nicht die Menschenwürde, sie gehen nicht über das hinaus, was die Bewohner der Russischen Föderation aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.1987 - 9 C 321.85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 64, S. 17; OVG Nordrhein-Westfalen - 11 A 2307/03.A - Ziff. 126 d. juris-Dokuments).

    Es besteht auch nicht die Gefahr, dass tschetschenische Volkszugehörige, wenn sie bei Kontrollen in dem zeitlichen "Zwischenraum" ohne Registrierung angetroffen werden, gegen ihren Willen nach Tschetschenien "abgeschoben" werden; denn nach Art. 19.15 des Russischen Ordnungswidrigkeitengesetzes sind bei einer Verletzung von Registrierungsvorschriften als einzige Sanktion eine Verwarnung oder die Verhängung einer Geldbuße vorgesehen (OVG Nordrhein-Westfalen - 11 A 2307/03.A - Ziff. 112 f d. juris-Dokuments mit weiterer ausführlicher Begründung und Quellenangaben).

    Abgesehen davon, ob es sich dabei nicht um sog. Amtswalterexzesse handelt, die dem russischen Staat nicht zurechenbar wären, und die Übergriffe nicht nur oder in besonderem Maße tschetschenische Volkszugehörige betreffen, sondern ein allgemeines "Phänomen" darstellen (OVG Nordrhein-Westfalen - 11 A 2307/03.A - Ziff. 130 d. juris-Dokuments, das Presseberichte zitiert, nach denen die Staatsanwaltschaft gegen solche Übergriffe vorgeht und in vielen Fällen die Verantwortlichen bestraft worden sind, sowie Ziff. 132 f), gibt es nach dem oben Dargelegten keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die Möglichkeit, Opfer solcher Übergriffe zu werden, als real, d.h. nicht ganz entfernt, einzuschätzen wäre (zu diesem Maßstab, vgl. o.).

    Soweit Übergriffe auf tschetschenische Volkszugehörige bzw. Personen kaukasischen Aussehens dokumentiert sind, wird zudem meist nicht deutlich, ob diese Übergriffe einen rassistischen oder - was asylrechtlich irrelevant wäre - einen rein kriminellen Hintergrund gehabt haben (vgl. BayVGH, S. 31 d. UA, sowie OVG Nordrhein-Westfalen - 11 A 2307/03.A - Ziff. 186 - 188 sowie Ziff. 191 des juris-Dokuments).

    Wie den ca. 25, 2 Millionen Russen, die sogar unter dem statistischen Existenzminimum leben, das allerdings nicht unbedingt mit dem tatsächlichen Existenzminimum gleichzusetzen ist (Auswärtiges Amt, Lagebericht Russland vom 30.08.2005, S. 20), und den ca. 3 - 3, 5 Millionen in Russland lebenden anderen illegalen Migranten (vgl. den Bericht des Bundesamtes, Stand: August 2003) gelingt es ihnen offenbar, das Überleben in verschiedener Art und Weise sicherzustellen, auf dem - niedrigen - Niveau, mit dem sich die Mehrheit der russischen Bevölkerung zufrieden geben muss und das deshalb auch nicht gegen die Menschenwürde verstößt (OVG Nordrhein-Westfalen - 11 A 2307/03.A - Ziff. 202 d. juris-Dokuments, Thüringer OVG - 3 KO 1004/04 - S. 37 d. UA sowie Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 03.07.2003 - 13 LA 90/03 -).

    Das reale Pro-Kopf-Einkommen ist sehr niedrig; es beträgt nach den offiziellen Statistiken nur etwa 1/10 des Einkommens in Moskau (Auswärtiges Amt, Lagebericht Tschetschenien vom 30.08.2005, S. 10 und 18; OVG Nordrhein-Westfalen - 11 A 2307/03.A - Ziff. 210 f d. juris-Dokuments mit weiteren Quellenangaben, das ebenfalls - wie schon der Senat in seinen o.a. Urteilen vom 24.04.2003 - keine "Verfolgungsbedingtheit" annimmt).

    Einer Entscheidung bedarf - an dieser Stelle - allerdings, ob die Angaben des Klägers zu seinem persönlichen Verfolgungsschicksal glaubhaft sind oder nicht; denn das vorstehend entwickelte Ergebnis, dass tschetschenischen Volkszugehörigen in den genannten Regionen der Russischen Föderation eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht, gilt nur für den Regelfall "unauffälliger" Tschetschenen, nicht jedoch für solche, die sich im Tschetschenien-Konflikt für die tschetschenische Sache besonders engagiert haben oder eines solchen Engagements verdächtigt und deshalb von der russischen Staatsgewalt gesucht werden (OVG Nordrhein-Westfalen - 11 A 2307/03.A - Ziff. 171 d. juris-Dokuments).

    Das gleiche gilt für die Wegnahme von Geld oder Wertgegenständen, von der vereinzelt berichtet wird, weil das nicht nur dem russischen Staat nicht zurechenbare sog. Amtswalterexzesse sind, sondern rein kriminelles Unrecht ohne politische Motivation (OVG Nordrhein-Westfalen - 11 A 2307/03.A - Ziff. 160 - 166 d. juris-Dokuments).

    Der Beigeladenen gehört nach seinen bisherigen Angaben - insbesondere in seiner Anhörung am 08. Oktober 2002 in Lübeck - auch nicht zur Gruppe derjenigen Tschetschenen, die sich im Tschetschenien-Konflikt für die tschetschenische Sache besonders engagiert haben oder eines solchen Engagements verdächtigt und deshalb von der russischen Staatsgewalt gesucht werden (OVG Münster - 11 A 2307/03.A - Ziff. 171 d. juris-Dokuments).

  • OVG Schleswig-Holstein, 03.11.2005 - 1 LB 259/01

    Russland, Tschetschenien, Tschetschenen, herabgestufter

    Ob die aufgrund dieses Berichts (und anderer Erkenntnismittel) bestehenden Zweifel an der hinreichenden Sicherheit nach Tschetschenien zurückkehrender tschetschenischer Volkszugehöriger begründet sind, kann jedoch dahingestellt bleiben: Selbst wenn diese Übergriffe und Rechtsverletzungen als Gruppenverfolgung tschetschenischer Volkszugehöriger zu werten wären (verneinend: Thüringer OVG, Urt. v. 19.05.2005 3 KO 1004/04 , das die Zahl der feststellbaren Verfolgungsfälle im Verhältnis zur Bevölkerungszahl als nicht ausreichend erachtet, um die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte zu belegen; offen gelassen von: OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.07.2005 11 A 2307/03.A und OVG des Saarlandes, Urt. v. 23.06.2005 2 R 17/03 ; eine Gruppenverfolgung bejahend: OVG Bremen, Urt. v. 09.03.2005 2 A 116/03.A ), handelte es sich doch nur um eine regionale Gruppenverfolgung; denn tschetschenische Volkszugehörige haben in anderen Gebieten der Russischen Föderation, d.h. außerhalb Tschetscheniens, eine sog. inländische Fluchtalternative.

    Ob diese Beurteilung, insbesondere nach der Wahl des moskautreuen Regierungschefs Sjasikow, der einen Politikwechsel in der Behandlung tschetschenischer Flüchtlinge einleitete, heute noch aufrecht erhalten werden kann, kann dahinstehen (Inguschetien als inländische Fluchtalternative jetzt verneinend: OVG Bremen 2 A 116/03.A , BayVGH, Urt. v. 31.01.2005 11 B 02.31597 , OVG des Saarlandes 2 R 17/03 , S. 20 der UA, FN. 20 und 21, in denen die Situation tschetschenischer Flüchtlinge in Inguschetien unter Auswertung verschiedener Quellen geschildert wird; Inguschetien als inländische Fluchtalternative weiterhin bejahend: Thüringer OVG 3 KO 1004/04 ; die Frage offen lassend: OVG Nordrhein-Westfalen 11 A 2307/03.A Ziff. 150 152 d. juris-Dokuments).

    Das gilt vor allem für Südrussland mit der Wolga-Region sowie ganz allgemein für die ländlich geprägten ( unproblematischen ) Bereiche der Russischen Föderation (OVG des Saarlandes 2 R 17/03 S. 23 der UA, OVG Nordrhein-Westfalen 11 A 2307/03.A Ziff. 100 des juris-Dokuments, OVG Bremen 2 A 116/03.A S. 16 der UA; Auswärtiges Amt, Lagebericht Tschetschenien v. 30.08.2005, S. 16, Auskunft v. 19.01.2004 an das OVG Rheinland-Pfalz, S. 2, vgl. auch ACCORD v. 06.10.2004, S. 3).

    Auch das Auswärtige Amt geht nicht von der Echtheit bzw. Authentizität dieses Befehls aus, weil es einen Befehl Nr. 541 zwar gebe, dieser aber den Titel trage: Über die Verewigung des Gedenkens an in Tschetschenien gefallene Angehörige der Truppen des Innenministeriums (im Ergebnis so auch schon der Senat in seinen Urteilen vom 24.04.2003 1 LB 212/01 und 1 LB 213/01 ; ebenso: OVG Bremen 2 A 116/03.A S. 13 d. UA, OVG des Saarlandes 2 R 17/03 S. 24 d. UA, OVG Nordrhein-Westfalen 11 A 2307/03.A Ziff. 77 82 d. juris-Dokuments, Thüringer OVG 3 KO 1004/04 S. 14 d. UA, jeweils mit Quellenangaben; vgl. auch die Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 12.11.2003 an den BayVGH, S. 1/2).

    Kontrollen als solche oder auch Wohnungsdurchsuchungen oder (ganz) kurzfristige Festnahmen erreichen aber schon nicht die notwendige Eingriffsintensität; denn diese Maßnahmen verletzen noch nicht die Menschenwürde, sie gehen nicht über das hinaus, was die Bewohner der Russischen Föderation aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.03.1987 9 C 321.85 , Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 64, S. 17; OVG Nordrhein-Westfalen 11 A 2307/03.A Ziff. 126 d. juris-Dokuments).

    Es besteht auch nicht die Gefahr, dass tschetschenische Volkszugehörige, wenn sie bei Kontrollen in dem zeitlichen Zwischenraum ohne Registrierung angetroffen werden, gegen ihren Willen nach Tschetschenien abgeschoben werden; denn nach Art. 19.15 des Russischen Ordnungswidrigkeitengesetzes sind bei einer Verletzung von Registrierungsvorschriften als einzige Sanktion eine Verwarnung oder die Verhängung einer Geldbuße vorgesehen (OVG Nordrhein-Westfalen 11 A 2307/03.A Ziff. 112 f d. juris-Dokuments mit weiterer ausführlicher Begründung und Quellenangaben).

    Abgesehen davon, ob es sich dabei nicht um sog. Amtswalterexzesse handelt, die dem russischen Staat nicht zurechenbar wären und die Übergriffe nicht nur oder in besonderem Maße tschetschenische Volkszugehörige betreffen, sondern ein allgemeines Phänomen darstellen (OVG Nordrhein-Westfalen 11 A 2307/03.A Ziff. 130 d. juris-Dokuments, das Presseberichte zitiert, nach denen die Staatsanwaltschaft gegen solche Übergriffe vorgeht und in vielen Fällen die Verantwortlichen bestraft worden sind, sowie Ziff. 132 f), gibt es nach dem oben Dargelegten keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die Möglichkeit, Opfer solcher Übergriffe zu werden, als real, d.h. nicht ganz entfernt, einzuschätzen wäre (zu diesem Maßstab, vgl. o.).

    Soweit Übergriffe auf tschetschenische Volkszugehörige bzw. Personen kaukasischen Aussehens dokumentiert sind, wird zudem meist nicht deutlich, ob diese Übergriffe einen rassistischen oder was asylrechtlich irrelevant wäre einen rein kriminellen Hintergrund gehabt haben (vgl. BayVGH, S. 31 d. UA, sowie OVG Nordrhein-Westfalen 11 A 2307/03.A Ziff. 186 188 sowie Ziff. 191 des juris-Dokuments).

    Wie den ca. 25, 2 Millionen Russen, die sogar unter dem statistischen Existenzminimum leben, das allerdings nicht unbedingt mit dem tatsächlichen Existenzminimum gleichzusetzen ist (Auswärtiges Amt, Lagebericht Russland vom 30.08.2005, S. 20), und den ca. 3 3, 5 Millionen in Russland lebenden anderen illegalen Migranten (vgl. den Bericht des Bundesamtes, Stand: August 2003) gelingt es ihnen offenbar, das Überleben in verschiedener Art und Weise sicherzustellen, auf dem niedrigen Niveau, mit dem sich die Mehrheit der russischen Bevölkerung zufrieden geben muss und das deshalb auch nicht gegen die Menschenwürde verstößt (OVG Nordrhein-Westfalen 11 A 2307/03.A Ziff. 202 d. juris-Dokuments, Thüringer OVG 3 KO 1004/04 S. 37 d. UA sowie Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 03.07.2003 13 LA 90/03 ).

    Das reale Pro-Kopf-Einkommen ist sehr niedrig; es beträgt nach den offiziellen Statistiken nur etwa 1/10 des Einkommens in Moskau (Auswärtiges Amt, Lagebericht Tschetschenien vom 30.08.2005, S. 10 und 18; OVG Nordrhein-Westfalen 11 A 2307/03.A Ziff. 210 f d. juris-Dokuments mit weiteren Quellenangaben, das ebenfalls wie schon der Senat in seinen o.a. Urteilen vom 24.04.2003 keine Verfolgungsbedingtheit annimmt).

    Einer Entscheidung bedarf an dieser Stelle allerdings, ob die Angaben des Klägers zu 1) zu seinem persönlichen Verfolgungsschicksal (auf das sich auch seine Ehefrau, die Klägerin zu 2), und sein Sohn, der Kläger zu 3), berufen) glaubhaft sind oder nicht; denn das vorstehend entwickelte Ergebnis, dass tschetschenischen Volkszugehörigen in den genannten Regionen der Russischen Föderation eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht, gilt nur für den Regelfall unauffälliger Tschetschenen, nicht jedoch für solche, die sich im Tschetschenien-Konflikt für die tschetschenische Sache besonders engagiert haben oder eines solchen Engagements verdächtigt und deshalb von der russischen Staatsgewalt gesucht werden (OVG Nordrhein-Westfalen 11 A 2307/03.A Ziff. 171 d. juris-Dokuments).

    Das gleiche gilt für die Wegnahme von Geld oder Wertgegenständen, von der vereinzelt berichtet wird, weil das nicht nur dem russischen Staat nicht zurechenbare sog. Amtswalter-exzesse sind, sondern rein kriminelles Unrecht ohne politische Motivation (OVG Nordrhein-Westfalen 11 A 2307/03.A Ziff. 160 166 d. juris-Dokuments).

  • VG Berlin, 18.03.2008 - 38 X 87.08

    Frage des Abschiebungsschutzes für Tschetschenien

    71 3. Im Übrigen besteht für tschetschenische Volkszugehörige (gegenwärtig) in anderen Teilen der Russischen Föderation - jedenfalls außerhalb von Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Dagestan, Nord-Ossetien, Krasnodar und Stawropol - eine inländische Fluchtalternative, in denen sie vor Verfolgung sicher sind und ihr Existenzminimum gesichert ist (so die ganz überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung: VGH München, nicht rechtskräftiges Urteil vom 31. August 2007, a.a.O., und rechtskräftiges Urteil vom 19. Juni 2006 - 11 B 02.31598 - Juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Januar 2007 - 13 LA 67/06 - Juris; VGH Mannheim, Urteil vom 25. Oktober 2006 - A 3 S 46/06 - Juris, rechtskräftig mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2007 - 10 B 82.07 - Juris; OVG Saarlouis, Beschlüsse vom 12. Juli 2006 - 3 Q 101/06 - und vom 29. Juni 2006 - 3 Q 2/06 - sowie Urteil vom 23. Juni 2005 - 2 R 11/03 - Juris, rechtskräftig mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2006 - 1 B 101.05 - Juris; OVG Schleswig, Urteile vom 11. August 2006 - 1 LB 125/05 - Juris, rechtskräftig mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2006 - 1 B 204.06 - Juris, und vom 3. November 2005 - 1 LB 211/01 - Juris, rechtskräftig mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2007 - 1 B 87.06 - Juris; OVG Münster, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 2307/03.A - Juris, rechtskräftig mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2006 - 1 B 102.05 - Juris; OVG Weimar, rechtskräftiges Urteil vom 16. Dezember 2004 - 3 KO 1003/04 - Juris; VGH Kassel, Urteil vom 21. Februar 2008, a.a.O., der sogar eine "hinreichende Sicherheit" in Tschetschenien bejaht; die anderslautende obergerichtliche Rechtsprechung hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Bestand: VGH Kassel, Urteil vom 2. Februar 2006 - 3 UE 3021/03.A -, aufgehoben unter Zurückverweisung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Januar 2007 - 1 B 47/06 - das Parallelurteil des VGH Kassel vom 4. Juli 2006 - 3 UE 2075/03.A - Juris ist wegen nicht hinreichender Darlegung der Divergenzrüge rechtskräftig geworden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 B 121.06 - Juris; OVG Bremen vom 16. März 2005 - 2 A 114/03.A - Juris, aufgehoben unter Zurückverweisung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2006 - 1 B 85.05 - Juris; OVG Magdeburg, Urteil vom 31. März 2006 - 2 L 40/06 - Juris, aufgehoben unter Zurückverweisung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2007 - 1 C 24.06 - Juris).

    Selbst für den Fall, dass die behördliche Registrierung außerhalb Tschetscheniens verweigert werden sollte, bestünde für die Kläger keine reale Gefahr, zwangsweise nach Tschetschenien zurückkehren zu müssen; für eine Rückverbringung von russischen Staatsangehörigen aus einem Landesteil, in dem sie nicht registriert sind, in ihre Heimat besteht keine Rechtsgrundlage, und es dürfte dem russischen Staat hierfür auch an Mitteln fehlen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 12. Juli 2005, a.a.O., Rn. 107 f. unter Bezugnahme auf die jeweils dem VGH München erteilten Auskünfte des UNHCR vom 29. Oktober 2003, des Auswärtigen Amtes vom 12. November 2003 und von amnesty international vom 16. April 2004).

    Dies gilt ersichtlich auch für tschetschenische Flüchtlinge, die sich außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation aufhalten (OVG Münster, Urteil vom 12. Juli 2005, a.a.O., Rn. 202).

    Die vorstehenden Ausführungen gelten jedenfalls für "unauffällige" tschetschenische Volkszugehörige, die sich im Tschetschenien-Konflikt für die tschetschenische Sache nicht besonders engagiert oder eines solchen Engagements verdächtig gemacht haben und deshalb konkret gesucht werden (vgl. OVG Münster, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 2307/03.A - Juris Rn. 171).

  • VG Berlin, 12.03.2008 - 38 X 33.08

    Abschiebungsschutz für Tschetschenen mit ausführlicher Erörterung der

    63 3. Im Übrigen besteht für tschetschenische Volkszugehörige (gegenwärtig) in anderen Teilen der Russischen Föderation - jedenfalls außerhalb von Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Dagestan, Nord-Ossetien, Krasnodar und Stawropol - eine inländische Fluchtalternative, in denen sie vor Verfolgung sicher sind und ihr Existenzminimum gesichert ist (so die ganz überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung: VGH München, nicht rechtskräftiges Urteil vom 31. August 2007, a.a.O., und rechtskräftiges Urteil vom 19. Juni 2006 - 11 B 02.31598 - Juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Januar 2007 - 13 LA 67/06 - Juris; VGH Mannheim, Urteil vom 25. Oktober 2006 - A 3 S 46/06 - Juris, rechtskräftig mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2007 - 10 B 82.07 - Juris; OVG Saarlouis, Beschlüsse vom 12. Juli 2006 - 3 Q 101/06 - und vom 29. Juni 2006 - 3 Q 2/06 - sowie Urteil vom 23. Juni 2005 - 2 R 11/03 - Juris, rechtskräftig mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2006 - 1 B 101.05 - Juris; OVG Schleswig, Urteile vom 11. August 2006 - 1 LB 125/05 - Juris, rechtskräftig mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2006 - 1 B 204.06 - Juris, und vom 3. November 2005 - 1 LB 211/01 - Juris, rechtskräftig mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2007 - 1 B 87.06 - Juris; OVG Münster, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 2307/03.A - Juris, rechtskräftig mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2006 - 1 B 102.05 - Juris; OVG Weimar, rechtskräftiges Urteil vom 16. Dezember 2004 - 3 KO 1003/04 - Juris; VGH Kassel, Urteil vom 21. Februar 2008, a.a.O., der sogar eine "hinreichende Sicherheit" in Tschetschenien bejaht; die anderslautende obergerichtliche Rechtsprechung hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Bestand: VGH Kassel, Urteil vom 2. Februar 2006 - 3 UE 3021/03.A -, aufgehoben unter Zurückverweisung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Januar 2007 - 1 B 47/06 - das Parallelurteil des VGH Kassel vom 4. Juli 2006 - 3 UE 2075/03.A - Juris ist wegen nicht hinreichender Darlegung der Divergenzrüge rechtskräftig geworden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 B 121.06 - Juris; OVG Bremen vom 16. März 2005 - 2 A 114/03.A - Juris, aufgehoben unter Zurückverweisung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2006 - 1 B 85.05 - Juris; OVG Magdeburg, Urteil vom 31. März 2006 - 2 L 40/06 - Juris, aufgehoben unter Zurückverweisung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2007 - 1 C 24.06 - Juris).

    Selbst für den Fall, dass die behördliche Registrierung außerhalb Tschetscheniens verweigert werden sollte, bestünde für die Kläger keine reale Gefahr, zwangsweise nach Tschetschenien zurückkehren zu müssen; für eine Rückverbringung von russischen Staatsangehörigen aus einem Landesteil, in dem sie nicht registriert sind, in ihre Heimat besteht keine Rechtsgrundlage, und es dürfte dem russischen Staat hierfür auch an Mitteln fehlen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 12. Juli 2005, a.a.O., Rn. 107 f. unter Bezugnahme auf die jeweils dem VGH München erteilten Auskünfte des UNHCR vom 29. Oktober 2003, des Auswärtigen Amtes vom 12. November 2003 und von amnesty international vom 16. April 2004).

    Dies gilt ersichtlich auch für tschetschenische Flüchtlinge, die sich außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation aufhalten (OVG Münster, Urteil vom 12. Juli 2005, a.a.O., Rn. 202).

    Die vorstehenden Ausführungen gelten jedenfalls für "unauffällige" tschetschenische Volkszugehörige, die sich im Tschetschenien-Konflikt für die tschetschenische Sache nicht besonders engagiert oder eines solchen Engagements verdächtig gemacht haben und deshalb konkret gesucht werden (vgl. OVG Münster, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 2307/03.A - Juris Rn. 171).

  • VG Berlin, 12.03.2008 - 38 X 7.08

    Frage der Verfolgungsgefahr für Tschetschenen

    Im Übrigen besteht für tschetschenische Volkszugehörige (gegenwärtig) in anderen Teilen der Russischen Föderation - jedenfalls außerhalb von Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Dagestan, Nord-Ossetien, Krasnodar und Stawropol - eine inländische Fluchtalternative, in denen sie vor Verfolgung sicher sind und ihr Existenzminimum gesichert ist (so die ganz überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung: VGH München, nicht rechtskräftiges Urteil vom 31. August 2007, a.a.O., und rechtskräftiges Urteil vom 19. Juni 2006 - 11 B 02.31598 - Juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Januar 2007 - 13 LA 67/06 - Juris; VGH Mannheim, Urteil vom 25. Oktober 2006 - A 3 S 46/06 - Juris, rechtskräftig mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2007 - 10 B 82.07 - Juris; OVG Saarlouis, Beschlüsse vom 12. Juli 2006 - 3 Q 101/06 - und vom 29. Juni 2006 - 3 Q 2/06 - sowie Urteil vom 23. Juni 2005 - 2 R 11/03 - Juris, rechtskräftig mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2006 - 1 B 101.05 - Juris; OVG Schleswig, Urteile vom 11. August 2006 - 1 LB 125/05 - Juris, rechtskräftig mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2006 - 1 B 204.06 - Juris, und vom 3. November 2005 - 1 LB 211/01 - Juris, rechtskräftig mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2007 - 1 B 87.06 - Juris; OVG Münster, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 2307/03.A - Juris, rechtskräftig mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2006 - 1 B 102.05 - Juris; OVG Weimar, rechtskräftiges Urteil vom 16. Dezember 2004 - 3 KO 1003/04 - Juris; VGH Kassel, Urteil vom 21. Februar 2008, a.a.O., der sogar eine "hinreichende Sicherheit" in Tschetschenien bejaht; die anderslautende obergerichtliche Rechtsprechung hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Bestand: VGH Kassel, Urteil vom 2. Februar 2006 - 3 UE 3021/03.A -, aufgehoben unter Zurückverweisung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Januar 2007 - 1 B 47/06 - das Parallelurteil des VGH Kassel vom 4. Juli 2006 - 3 UE 2075/03.A - Juris ist wegen nicht hinreichender Darlegung der Divergenzrüge rechtskräftig geworden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 B 121.06 - Juris; OVG Bremen vom 16. März 2005 - 2 A 114/03.A - Juris, aufgehoben unter Zurückverweisung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2006 - 1 B 85.05 - Juris; OVG Magdeburg, Urteil vom 31. März 2006 - 2 L 40/06 - Juris, aufgehoben unter Zurückverweisung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2007 - 1 C 24.06 - Juris).

    Selbst für den Fall, dass die behördliche Registrierung außerhalb Tschetscheniens verweigert werden sollte, bestünde für die Kläger keine reale Gefahr, zwangsweise nach Tschetschenien zurückkehren zu müssen; für eine Rückverbringung von russischen Staatsangehörigen aus einem Landesteil, in dem sie nicht registriert sind, in ihre Heimat besteht keine Rechtsgrundlage, und es dürfte dem russischen Staat hierfür auch an Mitteln fehlen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 12. Juli 2005, a.a.O., Rn. 107 f. unter Bezugnahme auf die jeweils dem VGH München erteilten Auskünfte des UNHCR vom 29. Oktober 2003, des Auswärtigen Amtes vom 12. November 2003 und von amnesty international vom 16. April 2004).

    Dies gilt ersichtlich auch für tschetschenische Flüchtlinge, die sich außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation aufhalten (OVG Münster, Urteil vom 12. Juli 2005, a.a.O., Rn. 202).

    Die vorstehenden Ausführungen gelten jedenfalls für "unauffällige" tschetschenische Volkszugehörige, die sich im Tschetschenien-Konflikt für die tschetschenische Sache nicht besonders engagiert oder eines solchen Engagements verdächtig gemacht haben und deshalb konkret gesucht werden (vgl. OVG Münster, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 2307/03.A - Juris Rn. 171).

  • VGH Hessen, 21.02.2008 - 3 UE 191/07

    Zum Abschiebungsschutz tschetschenischer Volkszugehöriger aus Tschetschenien in

    Angesichts dieses trotz der weitgehenden Behinderung unabhängiger Berichterstattung durch die Behörden in vielen Einzelheiten dokumentierten Vorgehens gegen die Zivilbevölkerung in Tschetschenien und der dabei erfolgenden massenhaften und massiven Verletzung asylrechtlich geschützter Rechtsgüter ist davon auszugehen, dass tschetschenische Volkszugehörige in Tschetschenien unabhängig davon, ob bei ihnen der konkrete Verdacht der Unterstützung von separatistischen Gruppierungen bestand, unmittelbar und jederzeit damit rechnen mussten, selbst Opfer der Übergriffe der russischen Armeeeinheiten zu werden, weshalb davon auszugehen ist, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise der Kläger einer gegen sie als tschetschenische Volkszugehörige gerichteten - örtlich begrenzten - Gruppenverfolgung unterlagen (ebenso OVG Bremen, Urteil vom 23. März 2005 Az.: 2 A 116/03.A; VG Kassel, Urteil vom 15.04.2003 Az.: 2 E 802/02.A unter Hinweis auf weitere erstinstanzliche Rechtsprechungen; die Frage der Vorverfolgung offen lassend Bay. VGH, Urteil vom 31.01.2005 Az.: 11 B 02.31597; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.07.2005 Az.: 11 A 2307/03.A; OVG des Saarlands, Urteil vom 23.06.2005 Az.: 2 R 17.03; anderer Auffassung insoweit auch das Vorliegen einer regionalen Gruppenverfolgung verneinend: Thüringer OVG, Urteil vom 16.12.2004 - 3 KO 1003/04 -).
  • VGH Hessen, 18.05.2006 - 3 UE 177/04

    Örtlich begrenzte politische Verfolgung tschetschenischer Volkszugehöriger

    Kennzeichen einer "regionalen" oder "örtlich begrenzten" Gruppenverfolgung ist es, dass der unmittelbar oder mittelbar verfolgende Staat die gesamte, durch ein Kennzeichen oder mehrere Merkmale oder Umstände verbundene Gruppe im Blick hat, sie aber - als "mehrgesichtiger Staat" - beispielsweise aus Gründen politischer Opportunität nicht oder jedenfalls derzeit nicht landesweit verfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204 [207 ff.] m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 2307/03.A).

    Angesichts dieses trotz der weitgehenden Behinderung unabhängiger Berichterstattung durch die Behörden in vielen Einzelheiten dokumentierten Vorgehens gegen die Zivilbevölkerung in Tschetschenien und der dabei erfolgenden massenhaften und massiven Verletzung asylrechtlich geschützter Rechtsgüter ist davon auszugehen, dass tschetschenische Volkszugehörige in Tschetschenien unabhängig davon, ob bei ihnen der konkrete Verdacht der Unterstützung von separatistischen Gruppierungen bestand unmittelbar und jederzeit damit rechnen mussten, selbst Opfer der Übergriffe der russischen Armeeeinheiten zu werden, weshalb davon auszugehen ist, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers einer gegen sie als tschetschenische Volkszugehörige gerichteten Gruppenverfolgung unterlagen (ebenso OVG der freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 23. März 2005 - 2 A 116/03.A - VG Kassel, Urteil vom 15.04.2003 - 2 E 802/02.A - unter Hinweis auf weitere erstinstanzliche Rechtsprechungen; die Frage der Vorverfolgung offen lassend bzw. eine inländische Fluchtalternative bejahend Bay. VGH, Urteil vom 31.01.2005 - 11 B 02.31597 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.07.2005 - 11 A 2307/03.A - OVG des Saarlands, Urteil vom 23.06.2005 - 2 R 17.03 - OVG Schleswig, Beschluss vom 07.10.2004 - 1 LA 79/04 - anderer Auffassung insoweit auch das Vorliegen einer regionalen Gruppenverfolgung verneinend: Thüringer OVG, Urteil vom 16.12.2004 - 3 KO 1003/04 -).

    Maßnahmen, die nicht mit einer Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen der persönlichen Freiheit verbunden sind, bilden nur dann einen Verfolgungstatbestand, wenn sie nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des jeweiligen Landes aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.03.1987 - 9 C 321.85 - in Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 64, S. 17; OVG NRW, Urteil vom 12.07.2005 - 11 A 2307/03.A -).

  • VG Gelsenkirchen, 21.02.2007 - 6a K 5349/01

    Russische Förderation, Tschetschene

    BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, S. 892 (zu § 51 AuslG); OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 2307/03 - vgl. auch die amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drucksachen 15/420, S. 91.

    Ob neben der hier vorliegenden individuellen Verfolgung auch eine (regionale) Verfolgung der Tschetschenen als Gruppe vorliegt bzw. vorlag, bejaht etwa von den Oberverwaltungsgerichten Bremen, Hessen und Sachsen-Anhalt; offen gelassen u.a. vom OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 2307/03.A -, kann dahinstehen.

    Zu den Prüfungsmaßstäben bei einer Rückkehr in die Russische Föderation vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 2307/03.A -.

    Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass tschetschenischen Volkszugehörigen in der Russischen Föderation heute grundsätzlich eine inländische Fluchtalternative außerhalb der Teilrepublik Tschetschenien zur Verfügung steht, so OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 2307/03.A -, allerdings unter Annahme der Weitergeltung des erwähnten Befehls Nr. 347; ebenso andere Oberverwaltungsgerichte/ Verwaltungsgerichtshöfe (Schleswig Holstein, Niedersachsen, Thüringen, Saarland, Bayern), ablehnend dagegen Oberverwaltungsgerichte Bremen, Hessen und Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. März 2006, Az.: 2 L 40/06, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die abgesprochene Problematik, gilt dies nur für den Regelfall eines nicht in das Visier russischer Sicherheitskräfte geratenen Tschetschenen.

  • OVG Bremen, 31.05.2006 - 2 A 112/06

    Russische Föderation; örtliche Gruppenverfolgung in Tschetschenien, zur

  • VGH Hessen, 02.02.2006 - 3 UE 3021/03

    Örtlich begrenzte Gruppenverfolgung tschetschenischer Volkszugehöriger in der

  • VG Berlin, 15.05.2008 - 38 X 20.08

    Asylklage eines russischen Staatsangehörigen tschetschenischer

  • VGH Hessen, 24.04.2008 - 3 UE 410/06

    Flüchtlingseigenschaft tschetschenischer Volkszugehöriger; Prognosemaßstab bei

  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.03.2006 - 2 L 40/06

    Asyl und Aufenthaltsbeendigung

  • VGH Hessen, 09.04.2008 - 3 UE 460/06

    Russland; Gruppenverfolgung armenischer Tschetschenen; individuelle Verfolgung;

  • VGH Hessen, 09.04.2008 - 3 UE 457/06

    Russland; Gruppenverfolgung armenischer Tschetschenen; Fluchtalternative;

  • VG Karlsruhe, 23.08.2005 - A 11 K 10918/05

    Gruppenverfolgung in Tschetschenien wegen tschetschenischer Volkszugehörigkeit -

  • VG Bayreuth, 18.04.2019 - B 9 K 17.32494

    Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären

  • VGH Hessen, 10.04.2008 - 3 UE 455/06

    Verfolgungssituation für tscherkessische Volkszugehörige in der russischen

  • VG Karlsruhe, 23.08.2005 - 11 K 10918/05
  • BVerwG, 01.03.2006 - 1 B 85.05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Verletzung rechtlichen

  • VG Bayreuth, 05.02.2019 - B 9 K 18.31599

    Unglaubhaftes Vorbringen zum Fluchtgrund

  • VG Karlsruhe, 13.02.2007 - A 11 K 11438/05

    Abschiebungsverbot für tschetschenische Asylbewerber.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2005 - 11 A 2482/03

    Berufungszulassungsantrag, grundsätzliche Bedeutung, Russland, Tschetschenen,

  • VG Düsseldorf, 04.11.2005 - 25 K 3871/05

    Russland, Tschetschenien, Tschetschenen, Festnahme, Haft, Folter, Verdacht der

  • VG Karlsruhe, 13.02.2007 - A 11 K 11805/05

    Abschiebungsverbot für tschetschenische Volkszugehörige.

  • VG Bayreuth, 02.04.2019 - B 9 K 17.31707

    Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären

  • VG Köln, 06.09.2007 - 1 K 3974/06

    Russland, Verdacht der Mitgliedschaft, Rebellen, Strafverfahren, Inhaftierung,

  • VG Bayreuth, 18.11.2019 - B 9 K 17.32494

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • VG Berlin, 25.10.2006 - 33 X 83.02

    Russland, Tschetschenien, Tschetschenen, Gruppenverfolgung, 2.

  • BVerwG, 01.03.2006 - 1 B 86.05

    Bedingungen einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage für tschetschenische

  • VG Minden, 14.12.2010 - 10 K 1890/10

    Unterlassen der Mitwirkungspflicht aus § 10 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)

  • VG Arnsberg, 21.09.2005 - 1 K 1819/03

    Russland, Tschetschenien, Tschetschenen, Gruppenverfolgung, interne

  • VG Stuttgart, 15.03.2007 - 18 K 1953/06

    Zumutbare inländische Fluchtalternative für unverfolgt aus der Russischen

  • VG Stuttgart, 17.11.2009 - A 3 K 3092/09

    Russische Föderation, Tschetschenien, Regionale Gruppenverfolgung, Asylverfahren,

  • VG Düsseldorf, 07.07.2006 - 25 K 1659/06

    Rechtmäßigkeitsanforderungen an die Abschiebung eines Ausländers in seinen

  • VG Magdeburg, 28.02.2013 - 3 A 335/11

    Flüchtlingsschutzklage eines russischen Staatsangehörigen tschetschenischer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2010 - 3 A 1627/10

    Asylverfahren, Flüchtlingsanerkennung, Russische Föderation, Tschetschenen,

  • VG Köln, 22.08.2005 - 18 K 8648/01

    Irak, Jesiden, Verfolgungsbegriff, nichtstaatliche Verfolgung,

  • VG Bayreuth, 20.01.2023 - B 9 K 21.30615

    Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für Tschetschenen - Russische

  • VG Gelsenkirchen, 09.03.2018 - 9a K 1067/17

    Asyl Nigeria Glaubhaftigkeit ärztliches Attest Ogboni

  • VG Gelsenkirchen, 09.03.2018 - 9a K 4667/17

    Asyl Nigeria Glaubhaftigkeit inländische Fluchtalternative ärztliches Attest

  • VG Berlin, 02.04.2008 - 38 X 85.08

    Russland, Tschetschenien, Tschetschenen, Folgeantrag, Wiederaufgreifen des

  • VG Gelsenkirchen, 03.04.2013 - 12a K 3979/10

    Flüchtlingsanerkennung, Russische Föderation, Russland, Tschetschenien,

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