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   OVG Rheinland-Pfalz, 10.09.1986 - 11 A 53/84   

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https://dejure.org/1986,3154
OVG Rheinland-Pfalz, 10.09.1986 - 11 A 53/84 (https://dejure.org/1986,3154)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10.09.1986 - 11 A 53/84 (https://dejure.org/1986,3154)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 10. September 1986 - 11 A 53/84 (https://dejure.org/1986,3154)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen; Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Bestehens eines Rehabilitationsinteresses; Aufforderung zum Verlassen eines Platzes; Störung einer folkloristischen Veranstaltung; Gewährleistung der einem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 369 (Ls.)
  • NVwZ 1987, 1099
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 5.78

    Sondernutzungsgebühren für Gestattung parteipolitischer Werbung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.09.1986 - 11 A 53/84
    Diese Abwägung war hier im Grundsatz schon mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis in der oben erörterten Weise zu Gunsten des veranstaltenden Vereins dahin ausgefallen, daß dieser für die Dauer des Jugendtrachtentreffens den Platz nach seinen Bedürfnissen gestalten und damit auch Meinungsäußerungen Dritter während dieser Zeit bei störenden Auswirkungen unterbinden können sollte (BVerwGE 56, S. 63 ff, 68) [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 5/78].
  • OLG Karlsruhe, 27.08.1969 - Ss 151/69
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.09.1986 - 11 A 53/84
    Hiernach aber hätte er - spätestens nach der ihm gegenüber zunächst vom Veranstalter ausgesprochenen Aufforderung, weitere Einwirkungen zu unterlassen - erkennen müssen, daß es nicht angehen könne, durch seine Anwesenheit mit dem wegen seiner Größe nicht zu übersehenden Schild die Teilnehmer und Zuschauer des Jugendtrachtentreffens, für die ein Standortwechsel naturgemäß nicht in Betracht kommen konnte, gewissermaßen zu zwingen, während der Dauer der Veranstaltung seine Meinungsäußerung auf sich einwirken und sich damit gegen ihren Willen zu seinem Auditorium machen zu lassen (ebenso OLG Karlsruhe, NJW 1970, S. 64 [OLG Karlsruhe 27.08.1969 - Ss 151/69] zur Rechtswidrigkeit einer Kundgebung gegen die Notstandsgesetze während einer Vereidigungsfeier der Bundeswehr auf dem Schloßgelände in Mannheim).
  • BVerfG, 05.04.1979 - 1 BvR 1021/76

    Verbot des Flugblattverteilens auf einem Markt

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 10.09.1986 - 11 A 53/84
    Von daher aber bestehen insgesamt gesehen keine Bedenken, daß die Behörde den Interessen des Vereins gegenüber den Nutzungsmöglichkeiten des Platzes durch Dritte und damit auch durch den Kläger den Vorrang eingeräumt hatte, zumal sich dieser seinerseits für seine Veranstaltung nicht nur auf das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG, sondern in gleicher Weise - wie der Kläger - auch auf das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen konnte (vgl. dazu BVerfG, EuGRZ 1979, S. 298, wonach es rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn während der Dauer des Marktbetriebes auf dem Marktplatz politische Aktivitäten bis hin zum Verteilen von Handzetteln generell - also sogar unabhängig von der Feststellung einer konkreten Störung - im Interesse der Marktbeschicker und Marktbesucher, die sich ihrerseits auf die Grundrechte der Art. 12 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG berufen können, ausgeschlossen werden).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.2007 - 1 S 2828/06

    Zur Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen gegen eine stille Mahnwache aus 2

    aa) Das den Veranstaltern der Gedenkfeier auf dem Friedhofsgelände gemäß § 5 Abs. 4 der Friedhofssatzung der Beklagten eingeräumte Sondernutzungsrecht gibt diesen das Recht, die Feier nach eigenen Vorstellungen zu gestalten und unbehelligt von Einwirkungen Dritter abzuhalten (vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 10.09.1986 - 11 A 53/84 -, NVwZ 1987, 1099 ).
  • VG Sigmaringen, 26.01.2006 - 8 K 308/04

    Mahnwache; Volkstrauertag; Gedenktag; Sondernutzungserlaubnis; Reichweite;

    Die den Veranstaltern der Gedenkfeiern - der Stadt T. und dem Volksbund Deutscher Kriegsgräberfürsorge - erteilte Sondernutzungserlaubnis schließt für die Dauer ihrer Geltung den Gemeingebrauch anderer aus (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 10.09.1986 - 11 A 53/84 -, NVwZ 1987, 1099).

    Dabei bezieht sich das Gestaltungsrecht der Veranstalter räumlich nicht nur auf das Friedhofgelände selbst, sondern auch auf den daran unmittelbar angrenzenden Bereich - hier den Zugangsbereich zum Friedhofsgelände -, von dem aus zumindest bei extensiver Nutzung Dritte auf die Veranstaltung störend einzuwirken vermochten; dies auch dann, wenn diese Personen hierbei die Grenzen des sonst zulässigen Gemeingebrauchs im Einzelfall nicht überschritten haben sollten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 10.09.1986, a. a. O.).

  • OLG Karlsruhe, 20.02.2018 - 8 U 143/15

    Gemeinschaft: Gemeinschaftliches Recht von Anliegern zur Regelung des Parkens auf

    Eine wegerechtliche Sondernutzungserlaubnis gewährt ihrem Inhaber eine subjektive Rechtsposition bezüglich der Nutzung des Straßenraums; soweit die Erlaubnis reicht, verleiht sie dem Inhaber die Befugnis, den Straßenraum nach seinen Bedürfnissen zu gestalten(Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. September 1986 - 11 A 53/84 -, NVwZ 1987, S. 1099 f.; Sauthoff, NVwZ 1990, S. 223 ).
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