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   BVerwG, 03.07.1996 - 11 A 64.95   

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BVerwG, 03.07.1996 - 11 A 64.95 (https://dejure.org/1996,2269)
BVerwG, Entscheidung vom 03.07.1996 - 11 A 64.95 (https://dejure.org/1996,2269)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Juli 1996 - 11 A 64.95 (https://dejure.org/1996,2269)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Planauslegung - Ortsübliche Bekanntmachung - Anhörungsbehörde - Planfeststellungsbedürftiges Gesamtvorhaben - Planfeststellungsverfahren - Einwendungsausschluß - Einwendungsfrist

  • Eisenbahnrechts-Datenbank Universität Passau

    § 20 AEG
    Planungsrechtliche Abschnittsbildung, Einwendungen und Abschnittsbildung, Anstoßwirkung, Präklusionswirkung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsverfahrensrecht: Auslegung von Plänen im Planfeststellungsverfahren; Recht des Schienenverkehrs: Einwendungsausschluß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1997, 391
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 17.07.1980 - 7 C 101.78

    Einwendungsausschluß in atomrechtlichen Genehmigungsverfahren

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1996 - 11 A 64.95
    Die Präklusionswirkung des § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG wird vorliegend auch nicht dadurch - teilweise - ausgeschlossen, daß die Kläger zu 9 und 10 sowie der Rechtsvorgänger des Klägers zu 8 bis zum Abschluß des Verwaltungsverfahrens ohne Verschulden gehindert gewesen wären, Einwendungen gegen das Vorhaben zu erheben, so daß sie gemäß § 32 VwVfG Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gehabt hätten (vgl. BVerwGE 60, 297 [BVerwG 17.07.1980 - 7 C 101/78]).

    Vielmehr kommt die eingetretene Präklusion der Beigeladenen zugute, die auf den Fortbestand der dadurch entstandenen Rechtslage im Verhältnis zu den präkludierten Betroffenen vertrauen darf (vgl. BVerwGE 60, 297 [BVerwG 17.07.1980 - 7 C 101/78]).

  • BVerwG, 08.06.1995 - 4 C 4.94

    Straßenrechtliche Planfeststellung - Entscheidung durch Teilurteil - Teilbarkeit

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1996 - 11 A 64.95
    Diese Vorausschau auf nachfolgende Abschnitte gewährleistet auch für die Umweltverträglichkeitsprüfung eine hinreichende Verknüpfung der Abschnitte zu einem Gesamtprojekt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - BVerwG 4 C 4.94 - ).

    Denn diese Vorschriften vermitteln einem von dem Vorhaben Betroffenen keine selbständig durchsetzbaren Verfahrenspositionen; ein Verstoß gegen sie wäre deshalb nur dann im vorliegenden Verfahren erheblich, wenn er sich auf eine nicht präkludierte materiellrechtliche Rechtsposition der Kläger ausgewirkt haben könnte (vgl. BVerwGE 98, 339 [BVerwG 08.06.1995 - 4 C 4/94]).

  • BVerwG, 05.06.1992 - 4 NB 21.92

    Bauplanungsrecht: Wirkungszeitpunkt der UVP-Richtlinie, Bildung

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1996 - 11 A 64.95
    Ihr liegt die Erwägung zugrunde, daß angesichts vielfältiger Schwierigkeiten, die mit einer detaillierten Streckenplanung verbunden sind, die Planfeststellungsbehörde ein planerisches Gesamtkonzept häufig nur in Teilabschnitten verwirklichen kann (vgl. BVerwGE 62, 342 [BVerwG 26.06.1981 - 4 C 5/78]; Beschlüsse vom 5. Juni 1992 - BVerwG 4 NB 21.92 - und vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - ).

    Dieses Erfordernis, das im Recht der Straßenplanung zum Gebot einer selbständigen Verkehrsfunktion des jeweiligen Teilabschnitts konkretisiert worden ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Juni 1992, a.a.O. und vom 26. Juni 1992, a.a.O. ), geht darauf zurück, daß die mit der Abschnittsbildung verbundene partielle Vorverlagerung der Entscheidung in ein Stadium, in dem die Planung für das Gesamtvorhaben noch nicht abschließend zu beurteilen ist, zu einer Erschwerung des Rechtsschutzes führen kann, die den betroffenen Dritten nur aus sachlichem Grund zuzumuten ist.

  • BVerwG, 16.08.1995 - 11 A 2.95

    Verkehrswegeplanung - Einwendungsausschluß - Anstoßwirkung - Nicht ortsansässiger

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1996 - 11 A 64.95
    Der im Amtlichen Anzeiger bekanntgemachte Text reichte auch aus, um die nötige Anstoßwirkung gegenüber den Eigentümern und Bewohnern der Grundstücke der Kläger zu erzielen (dazu vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 1995 - BVerwG 11 A 2.95 - ).

    Dieser Einwendungsausschluß erstreckt sich auch auf das der Planfeststellung nachfolgende gerichtliche Verfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 1995, a.a.O. ).

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1996 - 11 A 64.95
    Denn das die Ausschlußwirkung des § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG rechtfertigende triftige öffentliche Interesse daran, Rechts- und Verkehrssicherheit in bezug auf den Bestand der künftigen Planfeststellung, soweit sie den ausgelegten Unterlagen entspricht, innerhalb einer angemessenen Frist herbeizuführen (vgl. BVerfGE 61, 82 [BVerfG 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80]), macht es jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Abschnittsbildung rechtlich nicht zu beanstanden ist, jedem, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, grundsätzlich zumutbar, Einwendungen gegen den einen bestimmten Planfeststellungsabschnitt betreffenden Plan innerhalb der dafür geltenden Einwendungsfrist auch dann - nochmals - zu erheben, wenn er sich bereits am Planfeststellungsverfahren für einen anderen Abschnitt mit Einwendungen beteiligt hat.
  • BVerwG, 26.06.1981 - 4 C 5.78

    Rechtsnatur und gerichtliche Überprüfung der Planungs- und

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1996 - 11 A 64.95
    Ihr liegt die Erwägung zugrunde, daß angesichts vielfältiger Schwierigkeiten, die mit einer detaillierten Streckenplanung verbunden sind, die Planfeststellungsbehörde ein planerisches Gesamtkonzept häufig nur in Teilabschnitten verwirklichen kann (vgl. BVerwGE 62, 342 [BVerwG 26.06.1981 - 4 C 5/78]; Beschlüsse vom 5. Juni 1992 - BVerwG 4 NB 21.92 - und vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - ).
  • BVerwG, 02.11.1992 - 4 B 205.92

    Planfeststellungsbeschluß - Straßenbauvorhaben - Gesamtplanung

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1996 - 11 A 64.95
    Insbesondere mußte die Planung auch in dem hier betroffenen Abschnitt dem Einwand standhalten, daß eine andere Planungsvariante bei einer auf die Gesamtplanung bezogenen Betrachtung gegenüber dem der Planfeststellung zugrundeliegenden Planungskonzept vorzugswürdig sei (vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. November 1992 - BVerwG 4 B 205.92 - ).
  • BVerwG, 09.09.1988 - 7 C 3.86

    Atomgesetz - Genehmigungsverfahren - Teilerrichtungsgenehmigung -

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1996 - 11 A 64.95
    Dritte haben deshalb grundsätzlich kein Recht darauf, daß über die Zulassung eines Vorhabens insgesamt, vollständig und abschließend in einem einzigen Bescheid entschieden wird (vgl. BVerwGE 80, 207 [BVerwG 09.09.1988 - 7 C 3/86] zum atomrechtlichen Genehmigungsverfahren).
  • BVerwG, 22.06.1993 - 4 B 45.93

    Rüge einer Gemeinde wegen Verletzung der Planungshoheit bei Verstoß gegen einen

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1996 - 11 A 64.95
    Eine Linienbestimmung gehört nicht zu den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Planfeststellung; vielmehr muß die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde aus sich selbst heraus den rechtlichen Anforderungen genügen (BVerwG, Beschluß vom 22. Juni 1993 - BVerwG 4 B 45.93 - VkBl 1995, S. 210).
  • BVerwG, 21.12.1995 - 11 VR 6.95

    Recht des Schienenverkehrs: Anforderungen an die Bildung von Planungsabschnitten,

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1996 - 11 A 64.95
    Eine selbständige Verkehrsfunktion für jeden Abschnitt kann im Eisenbahnrecht nicht verlangt werden (BVerwG, Beschluß vom 21. Dezember 1995 - BVerwG 11 VR 6.95 -).
  • BVerwG, 15.12.2016 - 4 A 4.15

    Gemeindeklagen gegen Höchstspannungsfreileitung von Kruckel nach Dauersberg

    Denn die Planung muss in jedem und so auch in dem hier betroffenen Abschnitt dem Einwand standhalten, dass eine andere Planungsvariante bei einer auf die Gesamtplanung bezogenen Betrachtung gegenüber dem der Planfeststellung zugrunde liegenden Planungskonzept vorzugswürdig sei (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1992 - 4 B 205.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 92 und Gerichtsbescheid vom 3. Juli 1996 - 11 A 64.95 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 7 S. 15 = juris Rn. 27).

    Bei einem - wie hier - länderübergreifenden Vorhaben liegt zudem die Bildung eines nur ein Bundesland berührenden Planfeststellungsabschnitts im Interesse einer effizienten Verfahrensgestaltung nahe (BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2012 - 7 VR 4.12 - ZNER 2012, 417 Rn. 30; siehe auch Gerichtsbescheid vom 3. Juli 1996 - 11 A 64.95 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 7 S. 16 = juris Rn. 29); hiervon ist die Planfeststellungsbehörde zutreffend ausgegangen (vgl. PFB S. 60).

  • BVerwG, 22.07.2010 - 7 VR 4.10

    Einstweiliger Rechtsschutz; Planfeststellungsbeschluss für den Neubau einer

    Jedoch kann eine Abschnittsbildung Dritte in ihren Rechten verletzen, wenn sie deren durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsschutz faktisch unmöglich macht oder dazu führt, dass die abschnittsweise Planfeststellung dem Grundsatz umfassender Problembewältigung nicht gerecht werden kann, oder wenn ein dadurch gebildeter Streckenabschnitt der eigenen sachlichen Rechtfertigung vor dem Hintergrund der Gesamtplanung entbehrt (Gerichtsbescheid vom 3. Juli 1996 - BVerwG 11 A 64.95 - Buchholz 442.09 § 30 AEG Nr. 7).
  • BVerwG, 23.04.1997 - 11 A 7.97

    Bundesrechtliche Anordnung einer "ortsüblichen Bekanntmachung"

    Die Klage, mit der die Kläger zunächst die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Planergänzung beantragt hatten, hat der erkennende Senat durch Gerichtsbescheid vom 3. Juli 1996 - BVerwG 11 A 64.95 - (Buchholz 442.09 § 20 Nr. 7) abgewiesen.
  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2004 - 5 S 384/03

    Einwendungen gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes für

    Der Senat verkennt nicht die damit gegebene "Ungleichbehandlung" der vom planfestgestellten Abschnitt 9.1 Immissionsbetroffenen - wie der Kläger - gegenüber den von der laufenden Planung für den Folgeabschnitt 9.2 betroffenen Bürgern hinsichtlich des für die Emissionsermittlung bedeutsamen Parameters "Zugaufkommen", zumal im Eisenbahnrecht - im Gegensatz zum Straßenrecht - für die einzelnen Planungsabschnitte eine jeweils selbständige Verkehrsfunktion nicht Voraussetzung ist und naturgemäß auch gar nicht verlangt werden kann (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 03.07.1996 - 11 A 64.95 - NVwZ 1997, 391 = UPR 1997, 31).

    Wie die isolierte Betrachtung der einzelnen Planungsabschnitte es ausschließt, dass Einwendungen, die in einem Planfeststellungsverfahren erhoben worden sind, damit zugleich als in allen oder einzelnen folgenden Abschnitten erhoben anzusehen wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.07.1996 - 11 A 64.95 - a.a.O.), so kann eine Unzulänglichkeit der einem planfestgestellten Abschnitt zugrunde liegenden Verkehrsprognose nicht allein mit der höheren Verkehrsbelastung begründet werden, die in einem anschließenden, noch in der Planung befindlichen Abschnitt des Gesamtvorhaben Grundlage für die Immissionsprognose ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2004 - 5 S 408/03

    Gemeinde; Eisenbahntunnel; Planfeststellung; Planungsmängel; Ausbruchmaterial;

    Der Senat verkennt nicht die damit gegebene "Ungleichbehandlung" der vom planfestgestellten Abschnitt 9.1 Immissionsbetroffenen - wie der Kläger - gegenüber den von der laufenden Planung für den Folgeabschnitt 9.2 betroffenen Bürgern hinsichtlich des für die Emissionsermittlung bedeutsamen Parameters "Zugaufkommen", zumal im Eisenbahnrecht - im Gegensatz zum Straßenrecht - für die einzelnen Planungsabschnitte eine jeweils selbständige Verkehrsfunktion nicht Voraussetzung ist und naturgemäß auch gar nicht verlangt werden kann (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 03.07.1996 - 11 A 64.95 - NVwZ 1997, 391 = UPR 1997, 31).

    Wie die isolierte Betrachtung der einzelnen Planungsabschnitte es ausschließt, dass Einwendungen, die in einem Planfeststellungsverfahren erhoben worden sind, damit zugleich als in allen oder einzelnen folgenden Abschnitten erhoben anzusehen wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.07.1996 - 11 A 64.95 - a.a.O.), so kann eine Unzulänglichkeit der einem planfestgestellten Abschnitt zugrunde liegenden Verkehrsprognose nicht allein mit der höheren Verkehrsbelastung begründet werden, die in einem anschließenden, noch in der Planung befindlichen Abschnitt des Gesamtvorhaben Grundlage für die Immissionsprognose ist.

  • BVerwG, 21.09.2010 - 7 A 7.10

    Planfeststellungsbeschluss für den Neubau einer

    Jedoch kann eine Abschnittsbildung Dritte in ihren Rechten verletzen, wenn sie deren durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Rechtsschutz faktisch unmöglich macht oder dazu führt, dass die abschnittsweise Planfeststellung dem Grundsatz umfassender Problembewältigung nicht gerecht werden kann, oder wenn ein dadurch gebildeter Streckenabschnitt der eigenen sachlichen Rechtfertigung vor dem Hintergrund der Gesamtplanung entbehrt (Gerichtsbescheid vom 3. Juli 1996 - BVerwG 11 A 64.95 - Buchholz 442.09 § 30 AEG Nr. 7).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2004 - 5 S 387/03

    Planergänzung betr. Erschütterung bei eisenbahnrechtlicher Planfeststellung

    Der Senat verkennt nicht die damit gegebene "Ungleichbehandlung" der vom planfestgestellten Abschnitt 9.1 Immissionsbetroffenen - wie der Kläger - gegenüber den von der laufenden Planung für den Folgeabschnitt 9.2 Betroffenen hinsichtlich des für die Emissionsermittlung bedeutsamen Parameters "Zugaufkommen", zumal im Eisenbahnrecht - im Gegensatz zum Straßenrecht - für die einzelnen Planungsabschnitte eine jeweils selbständige Verkehrsfunktion nicht Voraussetzung ist und naturgemäß auch gar nicht verlangt werden kann (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 03.07.1996 - 11 A 64.95 - NVwZ 1997, 391 = UPR 1997, 31).

    Wie die isolierte Betrachtung der einzelnen Planungsabschnitte es ausschließt, dass Einwendungen, die in einem Planfeststellungsverfahren erhoben worden sind, damit zugleich als in allen oder einzelnen folgenden Abschnitten erhoben anzusehen wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.07.1996 - 11 A 64.95 - a.a.O.), so kann eine Unzulänglichkeit der einem planfestgestellten Abschnitt zugrunde liegenden Verkehrsprognose nicht allein mit der höheren Verkehrsbelastung begründet werden, die in einem anschließenden, noch in der Planung befindlichen Abschnitt des Gesamtvorhaben Grundlage für die Immissionsprognose ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2004 - 5 S 386/03

    Lärmschutz bei eisenbahnrechtlicher Planfeststellung

    Der Senat verkennt nicht die damit gegebene "Ungleichbehandlung" der vom planfestgestellten Abschnitt 9.1 immissionsmäßig Betroffenen gegenüber den von der laufenden Planung für den Folgeabschnitt 9.2 Betroffenen hinsichtlich des für die Emissionsermittlung bedeutsamen Parameters "Zugaufkommen", zumal im Eisenbahnrecht - im Gegensatz zum Straßenrecht - für die einzelnen Planungsabschnitte eine jeweils selbständige Verkehrsfunktion nicht Voraussetzung ist und naturgemäß auch gar nicht verlangt werden kann (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 03.07.1996 - 11 A 64.95 - NVwZ 1997, 391 = UPR 1997, 31).

    Wie die isolierte Betrachtung der einzelnen Planungsabschnitte es ausschließt, dass Einwendungen, die in einem Planfeststellungsverfahren erhoben worden sind, damit zugleich als in allen oder einzelnen folgenden Abschnitten erhoben anzusehen wären (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.07.1996 - 11 A 64.95 - a.a.O.), so kann eine Unzulänglichkeit der einem planfestgestellten Abschnitt zugrunde liegenden Verkehrsprognose nicht allein mit der höheren Verkehrsbelastung begründet werden, die in einem anschließenden, noch in der Planung befindlichen Abschnitt des Gesamtvorhaben Grundlage für die Immissionsprognose ist.

  • BVerwG, 22.01.2004 - 4 A 4.03

    Straßenbauvorhaben; Planfeststellung; gerichtliche Überprüfung; erstinstanzliche

    Denn insoweit handelt es sich um ein anderes Verfahren (vgl. hierzu BVerwG, Gerichtsbescheid vom 3. Juli 1996 - 11 A 64.95 - Buchholz 442.09 § 30 AEG Nr. 7 = UPR 1997, 31).
  • BVerwG, 09.09.2013 - 7 B 2.13

    Feststellung der Rechmäßigkeit eines Plangenehmigungsbescheids zur Verbesserung

    Streckenabschnitte eines Verkehrsweges bedürfen vor dem Hintergrund der Gesamtplanung einer eigenen sachlichen Rechtfertigung (Gerichtsbescheid vom 3. Juli 1996 - BVerwG 11 A 64.95 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 7 S. 15 m.w.N.), die jeweils getroffene Abschnittsbildung muss sich inhaltlich rechtfertigen lassen (Urteile vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 139 S. 257 und vom 26. Juni 1981 - BVerwG 4 C 5.78 - BVerwGE 62, 342 = Buchholz 407.4 § 16 FStrG Nr. 1 S. 1).
  • BVerwG, 24.05.2012 - 7 VR 4.12

    Kein vorläufiger Baustopp für Thüringer Strombrücke

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2009 - 5 M 146/09

    Planfeststellungsverfahren: Auslegung in amtsangehörigen Gemeinden,

  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.06.2015 - 1 K 55/14

    Zur Präklusionswirkung in einem Planfeststellungsverfahren für den Rückbau eines

  • VG Düsseldorf, 01.05.2000 - 16 K 2256/97
  • BVerwG, 29.04.2001 - 9 VR 2.01

    Beschlussanfechtung im Planfeststellungsverfahren - Präklusion von Einwendungen -

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.03.1998 - 8 B 12940/97
  • VGH Baden-Württemberg, 10.06.1998 - 5 S 1167/96

    Rastatter Tunnel darf gebaut werden

  • VG Ansbach, 26.01.2011 - AN 15 K 10.00567

    Materielle Präklusion von Einwendungen gegen wasserrechtliche Planfeststellung

  • VGH Baden-Württemberg, 09.05.1997 - 5 S 1585/95

    Planfeststellungsverfahren: Erhebung von Einwendungen im Anhörungsverfahren -

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.1999 - 5 S 357/99

    Eigentumserwerb nach Ablauf der Einwendungsfrist im Planfeststellungsverfahren

  • VGH Baden-Württemberg, 24.09.1997 - 5 S 2298/97
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.1999 - 20 B 773/98
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