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   OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.1997 - 11 A 7224/95   

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https://dejure.org/1997,2496
OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.1997 - 11 A 7224/95 (https://dejure.org/1997,2496)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15.05.1997 - 11 A 7224/95 (https://dejure.org/1997,2496)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 15. Mai 1997 - 11 A 7224/95 (https://dejure.org/1997,2496)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Umbau zu Wohnzwecken; Genehmigungspflichtige Nutzungsänderung; Gebäude; Abstandsflächen; Abstandsvorschriften; Bestandsschutz; Verzicht eines Nachbarn auf Einhaltung der Abstandsvorschriften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Vom Lagerhaus zum Wohnhaus (IBR 1998, 163)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1998, 614
  • BauR 1997, 996
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.07.1995 - 11 B 1543/95

    Rechtsschutzinteresse; Baunachbarrechtlicher Antrag; Fertigstellung des

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.1997 - 11 A 7224/95
    An dieser Rechtsprechung ist auch unter Geltung der Nordrhein-Westfälischen Bauordnung 1995 festzuhalten, weil die hierfür maßgeblichen rechtlichen Grundlagen auch im neuen Recht unverändert geblieben sind; die anders lautende Begründung zum Gesetzentwurf hat im Gesetz selbst keine Umsetzung erfahren und ist daher insoweit unerheblich (im Anschluß an OVG Münster, BauR 1996, 240 = NWVBI 1996, 113 = BRS 57 Nr. 135).

    Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des erkennenden Gerichts wirft nämlich die Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes, das die zur Zeit der Nutzungsänderung maßgeblichen Abstandsflächen nicht einhält, die Genehmigungsfrage auch im Hinblick auf die Abstandsvorschriften neu auf, wenn die Nutzungsänderung vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt ist und auf wenigstens einen der durch die Abstandsvorschriften geschützten Belange nachteiligere Auswirkungen hat als die bisherige Nutzung (vgl. u. a. OVG Münster, Urt. v. 30.9.1985 - 11 A 1901/84 - und BRS 48 Nr. 139; OVG Münster, BauR 1996, 240 = NWVBl 1996, 113 = BRS 57 Nr. 135: OVG Münster, Beschl. v. 29.7.1994 - 11 B 1260/94, v. 15.2.1995 - 7 A 2590/93; und v. 6.5.1997 - 7 A 464/94, ebenso VGH München, BRS 36 Nr. 181; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, NWBauO 1995, § 63 Rdnr. 68).

    Motive des Gesetzgebers vermögen die Rechtslage nicht zu ändern (vgl. O VG Münster, BauR 1996, 240 = NWVBl 1996, 113 = BRS 57 NL 135; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, NWBauO 1995, § 63).

    Denn während die Lagerung von Gegenständen als solche nicht mit Lärm verbunden ist und die mit dem Ein-, Aus- und Umlagern notwendigerweise verbundenen Tätigkeiten regelmäßig auf bestimmte Betriebszeiten beschränkt sind, findet eine Wohnnutzung mit den damit einhergehenden Lebensäußerungen "rund um die Uhr" statt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt OVG Münster, Urt. v. 30.9.1985 - 1901/84; OVG Münster, BRS 57 Nr. 135; OVG Münster, BauR 1996, 240 = NWVBl 1996, 113 sowie zum zeitlichen Aspekt auch OVG Münster, BRS 48 Nr. 139).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.1995 - 7 B 2117/95

    Ermittlung der Wandhöhe; Außenwand; Anwendung des Schmalseitenprivilegs;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.1997 - 11 A 7224/95
    Eine für den Kl. günstigere Regelung ist auch nicht in § 73 NWBauO 1995 enthalten, da die Zulassung einer Abweichung nach dieser Vorschrift nunmehr ausdrücklich von der Berücksichtigung nachbarlicher Belange abhängig ist, mit denen die Inanspruchnahme der Abstandsfläche - wie oben dargelegt - nicht zu vereinbaren ist, und gleichgewichtige öffentliche Belange, die für die Abweichung sprechen könnten (vgl. zu diesem Gesichtspunkt, OVG Münster, BauR 1996, 85) hier nicht ersichtlich sind.
  • BVerwG, 18.05.1990 - 4 C 49.89

    Genehmigung von Spielhallen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.1997 - 11 A 7224/95
    Die nunmehr in beiden Geschossen beabsichtigte und inzwischen auch ausgeübte Wohnnutzung ist vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt, weil der baurechtliche Bestandsschutz auf den genehmigten Bestand und die genehmigte Funktion beschränkt ist und daher nach allgemeiner Meinung andersartige oder wesentlich geänderte Nutzungen nicht einschließt (vgl. u. a. BVerfG, BRS 57 Nr. 246; BVerwG, NVwZ 1991, 264 = BRS 50 Nr. 166).
  • BVerfG, 15.12.1995 - 1 BvR 1713/92

    Nutzung eines Bauwerks im Außenbereich und Änderungen der Baurechtsordnung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.1997 - 11 A 7224/95
    Die nunmehr in beiden Geschossen beabsichtigte und inzwischen auch ausgeübte Wohnnutzung ist vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt, weil der baurechtliche Bestandsschutz auf den genehmigten Bestand und die genehmigte Funktion beschränkt ist und daher nach allgemeiner Meinung andersartige oder wesentlich geänderte Nutzungen nicht einschließt (vgl. u. a. BVerfG, BRS 57 Nr. 246; BVerwG, NVwZ 1991, 264 = BRS 50 Nr. 166).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.1995 - 11 B 2161/95

    Genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung; Zulässigkeit eines geänderten Vorhabens;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.1997 - 11 A 7224/95
    Ausreichend ist danach, daß die Möglichkeit einer anderen Beurteilung nach den Bauvorschriften besteht; ob eine andere Beurteilung im Ergebnis auch geboten ist, ist im Hinblick auf den Charakter des Baugenehmigungsverfahrens als eines präventiven Prüfungsverfahrens für die Frage der Nutzungsänderung ohne Belang (vgl. OVG Münster, BauR 1996, 375 = NWVBI 1996, 220 = BRS 57 Nr. 184; Boeddinghaus/Hahn/ Schulte; NWBauO 1995, § 3 Rdnr. 32 und § 63 Rdnr. 64 m. w. Nachw.).
  • OVG Sachsen, 25.08.2005 - 1 B 889/04

    Abweichung, Abstandsflächen, Bestandsschutz, Nutzungsänderung, Gebietsart,

    1999, 137; Beschl. v. 15.3.1994 - 1 S 633/93 -, LKV 1995, 119; OVG NW, Urt. v. 15.5.1997 - 11 A 7224/95 -, NVwZ-RR 1998, 614).
  • VGH Hessen, 05.06.2018 - 3 A 1844/15

    Bürohaus in Wohngebäude

    Dies bedeutet, dass die Nutzungsänderung dann nicht abstandsflächenbeachtlich ist, wenn sie nicht zu nachteiligeren Auswirkungen auf das Nachbargrundstück in einem der durch die Abstandsfläche geschützten Belange (Belichtung, Belüftung, Besonnung, Brandschutz, Wohnfrieden) führen kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 15.05.1997, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.07.1995 - 11 B 1543/95 - BRS 57 Nr. 135; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.07.1988 - 7 A 2897/86 - BRS 48 Nr. 139; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.09.1998 - 8 S 2137/98 - zitiert nach Juris; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12.06.1991, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 15.05.1991 - 3 S 1200/91 - zitiert nach Juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 27.08.1998 - 3 M 65/98 - BRS 60 Nr. 115).

    Soweit die Kläger auf Entscheidungen des VGH München (Urt. v. 03.12.2014 - 1 B 14.819 - juris) und des OVG Münster (Urt. v. 15.05.1997 - 11 A 7224/95 -, juris) verweisen, handelt es sich bei diesen Entscheidungen ganz offensichtlich um andere Sachverhalte.

    Soweit die Kläger schließlich den grundsätzlichen Klärungsbedarf der Rechtssache aufrufen wegen von ihnen angenommener unterschiedlicher Rechtsprechung des OVG Münster (Urt. v. 15.05.1997 - 11 A 7224/95 -), des VGH München (Urt. v. 03.12.2014 - 1 B 14.819 - juris) sowie des Hess. VGH - gemeint ist wohl die Entscheidung des Hess. VGH in dem einen anderen Nachbarn des hier streitigen Bauvorhabens betreffenden Eilverfahrens (Beschl. v. 24.07.2014 - 3 B 835/14 -) - rechtfertigt dies bereits deshalb die Zulassung der Berufung nicht, da die von den Klägern angeführten Urteile des OVG Münster einerseits sowie des VGH München andererseits andere Sachverhalte betreffen.

  • VGH Hessen, 14.03.2008 - 4 UE 2347/06

    Abstandsflächenrechtliche Beurteilung von Nutzungsänderungen (hier: Umbau einer

    Aus dem Urteil des OVG Münster vom 15. Mai 1997 (- 11 A 7224/95 - BauR 1997, 96) gehe hervor, dass die Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes, das die zur Zeit der Nutzungsänderung maßgebenden Abstandsflächen nicht einhalte, die Genehmigungsfrage auch im Hinblick auf die Abstandsvorschriften neu aufwerfe, wenn die Nutzungsänderung vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt sei und auf mindestens einen der durch die Abstandsvorschriften geschützten Belange nachteiligere Auswirkungen habe als die bisherige Nutzung.

    Die Problematik der rechtlichen Beurteilung von Änderungen an Gebäuden, die die zur Zeit der Nutzungsänderung maßgebenden Abstandsflächen nicht einhalten, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich behandelt (vgl. Allgeier/von Lutzau, Die Bauordnung für Hessen, 7. Aufl., § 6 S. 142; Dhom, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: August 2007, Art. 6 Rdnr. 14 ff.; Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, Niedersächsische Bauordnung, 8. Aufl., § 7 Rdnr. 15; Gädtke/Böckenförde/Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl., § 6 Rdnr. 27 f.; Hessischer VGH, Beschluss vom 07.05.1996 - 4 TG 1354/96 - OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.05.1997 - 11 A 7224/95 - BRS 59 Nr. 144; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.06.1991 - 3 S 1499/91 - ESVGH 42, 151 (LS) = BWVPr 1991, 259; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.08.1998 - 3 M 65/98 - BRS 60 Nr. 115; Thüringer OVG, Beschluss vom 25.06.1999 - 1 EO 197/99 - BRS 62 Nr. 141; Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.07.1993 - 2 CS 93.1437 - BRS 55 Nr. 188).

    Dies bedeutet, dass die Nutzungsänderung dann nicht abstandsflächenbeachtlich ist, wenn sie nicht zu nachteiligeren Auswirkungen auf das Nachbargrundstück in einem der durch die Abstandsfläche geschützten Belange (Belichtung, Belüftung, Besonnung, Brandschutz, Wohnfrieden) führen kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.05.1997, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.07.1995 - 11 B 1543/95 - BRS 57 Nr. 135; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.07.1988 - 7 A 2897/86 - BRS 48 Nr. 139; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.09.1998 - 8 S 2137/98 - zitiert nach Juris;  VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.06.1991, a. a. O.;  VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.05.1991 - 3 S 1200/91 - zitiert nach Juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.08.1998 - 3 M 65/98 - BRS 60 Nr. 115).

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