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   OLG Dresden, 05.10.2001 - 11 AR 196/01   

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https://dejure.org/2001,6547
OLG Dresden, 05.10.2001 - 11 AR 196/01 (https://dejure.org/2001,6547)
OLG Dresden, Entscheidung vom 05.10.2001 - 11 AR 196/01 (https://dejure.org/2001,6547)
OLG Dresden, Entscheidung vom 05. Oktober 2001 - 11 AR 196/01 (https://dejure.org/2001,6547)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

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  • Judicialis

    ZPO § 122; ; ZPO § 279; ; ZPO § 123; ; GKG § 49; ; GKG § 54 Ziff. 1; ; GKG § 58 II 2; ; GKG § 58 Abs. 2; ; GKG § 58 Abs. 2 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Chemnitz - 5 O 4302/99
  • OLG Dresden - 11 U 648/00
  • OLG Dresden, 05.10.2001 - 11 AR 196/01

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2002, 213
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 23.06.1999 - 1 BvR 984/89

    Zur Kostenerstattungspflicht eines Beklagten, dem Prozeßkostenhilfe gewährt

    Auszug aus OLG Dresden, 05.10.2001 - 11 AR 196/01
    Das hat die 3. Beschlusskammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts mit dürren Worten für den Entscheidungsschuldner für gleichheitswidrig gehalten und mit dieser Begründung § 58 Abs. 2 GKG für Entscheidungsschuldner ähnlich eingeschränkt, wie das hier für die Vergleichsschuldner geschieht (Beschluss vom 26.06.1999, 1 BvR 984/89, MDR 99, 1089 mit Anmerkung Egon Schneider = NJW 99, 3173 Anmerkung Lappe).
  • OLG Frankfurt, 10.11.1999 - 12 W 258/99
    Auszug aus OLG Dresden, 05.10.2001 - 11 AR 196/01
    So sieht es auch das Oberlandesgericht Frankfurt und legt deswegen § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG genauso einschränkend verfassungskonform aus wie wir (Beschluss vom 10.11.1999, 12 W 258/99, veröffentlicht in NJW 2000 S. 1120).
  • BVerfG, 28.06.2000 - 1 BvR 741/00

    Tragung der in einem Prozessvergleich übernommenen Gerichtskosten durch Partei,

    Auszug aus OLG Dresden, 05.10.2001 - 11 AR 196/01
    Nun hat die 1. Beschlusskammer am 28.06.2000 (1 BvR 741/00 in MDR 2000, 1157) es abgelehnt, den § 58 Abs. 2 GKG wie vorgeschlagen einzuschränken, weil es wenigstens ein sachlicher Gesichtspunkt sei, dem möglichen Missbrauch der Prozesskostenhilfe durch "unrichtige" Kostenquoten im Vergleich vorbeugen zu wollen.
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