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   VGH Bayern, 19.06.2006 - 11 B 02.31598   

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VGH Bayern, 19.06.2006 - 11 B 02.31598 (https://dejure.org/2006,6225)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.06.2006 - 11 B 02.31598 (https://dejure.org/2006,6225)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. Juni 2006 - 11 B 02.31598 (https://dejure.org/2006,6225)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abwendung von im Herkunftsland drohenden Verfolgungen durch einen in Deutschland Schutz suchenden Ausländer ; Rückkehr eines Schutzsuchenden alleine oder gemeinsam mit Dritten in den potenziellen Verfolgerstaat; Drohen von politischer Verfolgung mit beachtlicher ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60 Abs. 1
    Russland, Familienangehörige, Tschetschenien, Tschetschenen, interne Fluchtalternative, Verfolgungssicherheit, herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab, Situation bei Rückkehr, Grenzkontrollen, Filtrationslager, Inlandspass, Grosny, Dagestan, Rebellen, nichtstaatliche ...

  • Judicialis

    AufenthG § 60 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Bayern, 31.01.2005 - 11 B 02.31597

    inländische Fluchtalternative für politisch unverdächtige, gesunde und

    Auszug aus VGH Bayern, 19.06.2006 - 11 B 02.31598
    Denn da der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren ihres Bruders durch Urteil vom 31. Januar 2005 (Az. 11 B 02.31597) entschieden habe, dass eine Aufenthaltnahme in Tschetschenien unzumutbar sei, und sich die Situation während der vergangenen Jahre nur unwesentlich verändert habe, sei davon auszugehen, dass bereits im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Tschetschenien eine Gefahrenlage bestanden habe.

    Verhält es sich aber so, kann auch dahinstehen, ob an der im Urteil des Senats vom 31. Januar 2005 (Az. 11 B 02.31597) vertretenen Auffassung, Tschetschenen sei eine Aufenthaltnahme - zu verstehen als eine Niederlassung von gewisser Dauer - in Tschetschenien, Inguschetien, Kabardino-Balkarien sowie den Regionen Krasnodar und Stawropol "unzumutbar", festzuhalten ist.

    Wegen der bis zur Jahreswende 2004/2005 bekannt gewordenen tatsächlichen Gegebenheiten, die diese Prognose rechtfertigen, wird auf Abschnitt 1 (S. 13 Mitte bis S. 17 Mitte) des im Verfahren des Bruders der Beigeladenen ergangenen, allen Beteiligten bekannten Urteils des Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Januar 2005 (Az. 11 B 02.31597) Bezug genommen.

    Die Erwägungen, im Hinblick auf die der Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 31. Januar 2005 (a.a.O.) zu dem Ergebnis gelangt ist, ihr Bruder habe bei der Einreise keine Übergriffe auf asylrechtlich geschützte Rechtsgüter zu befürchten, obwohl man ihn u. U. sorgfältig überprüfen werde, gelten in ihrem Fall deshalb in gleicher Weise.

    Da sich diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse ergeben haben, kann insoweit auf die Ausführungen in Abschnitt 2.b (S. 20) des Urteils vom 31. Januar 2005 (a.a.O.) verwiesen werden.

    An der im Urteil vom 31. Januar 2005 (a.a.O., S. 27) vertretenen Auffassung, ein Tschetschene sei deshalb insbesondere dann, wenn er sich des Beistands einer Menschenrechtsorganisation versichert, auch während der Zeit, die bis zum Erhalt einer Registrierung ggf. verstreicht, vor Maßnahmen hinreichend sicher, die nach § 60 Abs. 1 AufenthG rechtserheblich sein könnten, ist deshalb uneingeschränkt festzuhalten.

    i) Hinsichtlich des Befehls Nr. 541, den der damalige Innenminister der Russischen Föderation am 17. September 1999 angeblich erlassen hat (vgl. die Anlage 1 zum Schreiben der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte an das Auswärtige Amt vom 30.8.2001), haben sich seit dem Urteil vom 31. Januar 2005 (a.a.O.) keine neuen Erkenntnisse ergeben, so dass es genügt, auf die Ausführungen in Abschnitt 6 jener Entscheidung (S. 28 bis 29 Mitte) zu verweisen.

    Die im Urteil vom 31. Januar 2005 (a.a.O., S. 30 f.) getroffene Feststellung, dass rassistisch motivierte Vorfälle, gemessen an der Bevölkerungszahl der Russischen Föderation, nicht nur nicht mit signifikanter Häufigkeit zu verzeichnen sind, sondern dass es zum weitaus überwiegenden Teil Angehörige anderer Volksgruppen als Tschetschenen - namentlich Schwarzafrikaner, Asiaten mit mongolischem Erscheinungsbild, Menschen aus dem indischen Kulturkreis sowie andere Kaukasier als Tschetschenen - sind, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus nichtstaatlicher Gewalt zum Opfer fallen, hat sich angesichts der seit jener Entscheidung neu hinzugekommenen Erkenntnisse uneingeschränkt bestätigt: - Die xenophoben Handlungen, die auf den Seiten 6 und 7 der Ausarbeitung "Zur Situation der Bürger Tschetscheniens in der Russischen Föderation Juni 2004 - Juni 2005" zusammengestellt wurden, richteten sich gegen drei Aserbaidschaner, einen Armenier, zwei Araber, eine Gruppe von Nordkoreanern, einen Tadschiken, drei Usbeken, drei Chinesen, einen aus Jordanien stammenden Bewohner der im Nordkaukasus liegenden Region Adygaj, zwei Schwarzafrikaner, einen Georgier sowie eine Person, deren Nationalität nicht mitgeteilt wird.

  • BVerwG, 06.03.1990 - 9 C 14.89

    Christliche Türken - Türkisches Waisenhaus - Religiöse Identität - Asylrechtliche

    Auszug aus VGH Bayern, 19.06.2006 - 11 B 02.31598
    Für die Beantwortung der Frage, ob ein in Deutschland Schutz suchender Ausländer Verfolgungen, die ihm im Herkunftsland ggf. drohen, abwenden kann, kommt es u. U. entscheidend darauf an, ob er mit oder ohne schutzfähige und -bereite Angehörige ausreisen wird (vgl. BVerwG vom 6.3.1990 BVerwGE 85, 12/15 f.).

    Grundsätzlich ist hierbei davon auszugehen, dass Familienmitglieder einander in Notsituationen nicht mutwillig im Stich lassen und sie einander nicht einem unsicheren Schicksal preisgeben, dessen erkennbare Folgen sie ohne eigene Gefährdung oder übermäßige Anstrengung abwenden können (BVerwG vom 6.3.1990, a.a.O., S. 16).

    Etwas anderes gilt z.B., wenn ein Angehöriger bestandskräftig als Asylberechtigter anerkannt oder ihm unanfechtbar Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG - bzw. nunmehr § 60 Abs. 1 AufenthG - zuerkannt wurde (BVerwG vom 6.3.1990, a.a.O., S. 17; BVerwG vom 21.9.1999, ebenda; BVerwG vom 27.7.2000, ebenda).

  • OVG Thüringen, 16.12.2004 - 3 KO 1003/04

    Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Asylrecht, Verwaltungsprozessrecht; Russische

    Auszug aus VGH Bayern, 19.06.2006 - 11 B 02.31598
    Auch wenn alles dafür spricht, dass die Beigeladene die Russische Föderation unverfolgt verlassen hat, weil es bis zu ihrer Ausreise weder zu asylrechtlich relevanten Übergriffen auf ihre Person gekommen ist noch solche Maßnahmen konkret bevorstanden und sie vor einer Verfolgung, die Tschetschenen bzw. einem Teil dieser Volksgruppe seinerzeit ggf. kollektiv drohte (verneinend mit beachtlichen Gründen ThürOVG vom 16.12.2004 Az. 3 KO 1003/04, zit. nach Juris), an ihrem damaligen Aufenthaltsort in Inguschetien hinreichend sicher war, kann diese Frage vorliegend auf sich beruhen.

    Da sie selbst nichts dafür vorgetragen hat, dass die russische Staatsgewalt aufgrund von Umständen, die in ihrer Person liegen, gegen sie in asylerheblicher Weise vorgehen wird, könnten (objektive) Nachfluchtgründe nur bejaht werden, falls Tschetschenen oder Teile dieses Volkes heute in der Russischen Föderation als Gruppe verfolgt würden (verneinend auch insoweit mit gewichtigen Gründen ThürOVG vom 16.12.2004, a.a.O., Abschnitt B.IV.2 der Entscheidungsgründe).

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus VGH Bayern, 19.06.2006 - 11 B 02.31598
    Einer Gefährdung des Lebens und der persönlichen Freiheit stehen allgemeiner Auffassung zufolge (vgl. z.B. BVerfG vom 4.2.1959 BVerfGE 9, 174/181; BVerfG vom 2.7.1980 BVerfGE 54, 341/357; BVerfG vom 10.7.1989 BVerfGE 80, 315/333) Bedrohungen der körperlichen Unversehrtheit gleich; in § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG hat diese Gegebenheit nunmehr auch positiv-rechtlichen Niederschlag gefunden.

    Wurde ein Ausländer demgegenüber bereits im Herkunftsland politisch verfolgt, so greift zu seinen Gunsten ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab ein: Er muss vor erneuter Verfolgung "hinreichend sicher" sein (BVerfG vom 2.7.1980, a.a.O., S. 360).

  • BVerfG, 04.02.1959 - 1 BvR 193/57

    Politisch Verfolgter

    Auszug aus VGH Bayern, 19.06.2006 - 11 B 02.31598
    Einer Gefährdung des Lebens und der persönlichen Freiheit stehen allgemeiner Auffassung zufolge (vgl. z.B. BVerfG vom 4.2.1959 BVerfGE 9, 174/181; BVerfG vom 2.7.1980 BVerfGE 54, 341/357; BVerfG vom 10.7.1989 BVerfGE 80, 315/333) Bedrohungen der körperlichen Unversehrtheit gleich; in § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG hat diese Gegebenheit nunmehr auch positiv-rechtlichen Niederschlag gefunden.
  • BVerwG, 27.07.2000 - 9 C 9.00

    Afghanistan; Abschiebungshindernis; Abschiebung einzelner Familienmitglieder;

    Auszug aus VGH Bayern, 19.06.2006 - 11 B 02.31598
    Bei der deshalb anzustellenden Prognose, ob ein Schutzsuchender alleine oder gemeinsam mit Dritten in den potenziellen Verfolgerstaat zurückkehren wird, bedarf es einer möglichst realitätsnahen Beurteilung der Situation (BVerwG vom 21.9.1999 BVerwGE 109, 305/308; BVerwG vom 27.7.2000 DVBl 2001, 211/212).
  • BVerwG, 08.09.1992 - 9 C 62.91

    Asylrecht - Verfolgungsprognose - Tamilen

    Auszug aus VGH Bayern, 19.06.2006 - 11 B 02.31598
    Über die "theoretische" Möglichkeit, Opfer eines Übergriffs zu werden, hinaus ist erforderlich, dass objektive Anhaltspunkte einen Übergriff als nicht ganz entfernte und damit durchaus "reale" Möglichkeit erscheinen lassen (BVerwG vom 9.4.1991 Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 143; BVerwG vom 8.9.1992 NVwZ 1993, 191/192).
  • BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96

    Regionale Gruppenverfolgung - Örtlich begrenzte Gruppenverfolgung -

    Auszug aus VGH Bayern, 19.06.2006 - 11 B 02.31598
    Dieser herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist auch bei solchen Ausländern anzuwenden, die persönlich unverfolgt ausgereist sind, jedoch einer Gruppe angehören, deren Mitglieder im Herkunftsstaat zumindest regional kollektiv verfolgt wurden (BVerwG vom 9.9.1997 BVerwGE 105, 204/208).
  • BVerwG, 21.09.1999 - 9 C 12.99

    Abschiebungsschutz für Kinder von Asylberechtigten

    Auszug aus VGH Bayern, 19.06.2006 - 11 B 02.31598
    Bei der deshalb anzustellenden Prognose, ob ein Schutzsuchender alleine oder gemeinsam mit Dritten in den potenziellen Verfolgerstaat zurückkehren wird, bedarf es einer möglichst realitätsnahen Beurteilung der Situation (BVerwG vom 21.9.1999 BVerwGE 109, 305/308; BVerwG vom 27.7.2000 DVBl 2001, 211/212).
  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus VGH Bayern, 19.06.2006 - 11 B 02.31598
    Denn die Anwendung dieser Verfassungsbestimmungen ist in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht nur gerechtfertigt, wenn außer einer rechtlichen auch eine tatsächliche, regelmäßig in der Pflege einer häuslichen Gemeinschaft zum Ausdruck kommende Verbundenheit zwischen Ehegatten und Familienmitgliedern besteht oder sie in einem überschaubaren Zeitraum wieder hergestellt werden wird (BVerfG vom 12.5.1987 BVerfGE 76, 1/42 f.).
  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

  • VG Berlin, 18.03.2008 - 38 X 87.08

    Frage des Abschiebungsschutzes für Tschetschenien

    71 3. Im Übrigen besteht für tschetschenische Volkszugehörige (gegenwärtig) in anderen Teilen der Russischen Föderation - jedenfalls außerhalb von Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Dagestan, Nord-Ossetien, Krasnodar und Stawropol - eine inländische Fluchtalternative, in denen sie vor Verfolgung sicher sind und ihr Existenzminimum gesichert ist (so die ganz überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung: VGH München, nicht rechtskräftiges Urteil vom 31. August 2007, a.a.O., und rechtskräftiges Urteil vom 19. Juni 2006 - 11 B 02.31598 - Juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Januar 2007 - 13 LA 67/06 - Juris; VGH Mannheim, Urteil vom 25. Oktober 2006 - A 3 S 46/06 - Juris, rechtskräftig mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2007 - 10 B 82.07 - Juris; OVG Saarlouis, Beschlüsse vom 12. Juli 2006 - 3 Q 101/06 - und vom 29. Juni 2006 - 3 Q 2/06 - sowie Urteil vom 23. Juni 2005 - 2 R 11/03 - Juris, rechtskräftig mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2006 - 1 B 101.05 - Juris; OVG Schleswig, Urteile vom 11. August 2006 - 1 LB 125/05 - Juris, rechtskräftig mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2006 - 1 B 204.06 - Juris, und vom 3. November 2005 - 1 LB 211/01 - Juris, rechtskräftig mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2007 - 1 B 87.06 - Juris; OVG Münster, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 2307/03.A - Juris, rechtskräftig mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2006 - 1 B 102.05 - Juris; OVG Weimar, rechtskräftiges Urteil vom 16. Dezember 2004 - 3 KO 1003/04 - Juris; VGH Kassel, Urteil vom 21. Februar 2008, a.a.O., der sogar eine "hinreichende Sicherheit" in Tschetschenien bejaht; die anderslautende obergerichtliche Rechtsprechung hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Bestand: VGH Kassel, Urteil vom 2. Februar 2006 - 3 UE 3021/03.A -, aufgehoben unter Zurückverweisung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Januar 2007 - 1 B 47/06 - das Parallelurteil des VGH Kassel vom 4. Juli 2006 - 3 UE 2075/03.A - Juris ist wegen nicht hinreichender Darlegung der Divergenzrüge rechtskräftig geworden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 B 121.06 - Juris; OVG Bremen vom 16. März 2005 - 2 A 114/03.A - Juris, aufgehoben unter Zurückverweisung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2006 - 1 B 85.05 - Juris; OVG Magdeburg, Urteil vom 31. März 2006 - 2 L 40/06 - Juris, aufgehoben unter Zurückverweisung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2007 - 1 C 24.06 - Juris).

    Dies bestätigt der von Gannuschkina im Memorial-Jahresbericht 2003 (S. 21 f.) geschilderte Fall einer Tschetschenin, die so lange ohne Registrierung im Gebiet von Moskau lebte, als sich für sie hieraus keine Schwierigkeiten ergaben, und die sich erst dann entschied, sich anzumelden, als die örtliche Miliz im Gefolge des Terroranschlags vom Oktober 2002 begann, sich in der Schule nach nicht angemeldeten Tschetschenen zu erkundigen (vgl. zu Vorstehendem VGH München, Urteil vom 19. Juni 2006, a.a.O., Rn. 63 ff.).

    Selbst dann, wenn man meinte, das wirtschaftliche und soziale Existenzminimum in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens sei nicht gewährleistet, würde dies keinen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG rechtfertigen (vgl. VGH München, Urteil vom 19. Juni 2006, a.a.O., Rn. 91).

    Das Risiko, dass die Kläger an den beiden Tagen, an denen sie sich notwendig nach Tschetschenien begeben müssen, politischer Verfolgung ausgesetzt sein werden, ist angesichts der oben dargestellten Sachlage derart gering, dass nicht von einer "realen" Gefahr für sie gesprochen werden kann (vgl. zum Vorstehenden VGH München, Urteil vom 19. Juni 2006 - 11 B 02.31598 - Juris Rn. 42 ff.).

  • VG Berlin, 12.03.2008 - 38 X 7.08

    Frage der Verfolgungsgefahr für Tschetschenen

    Im Übrigen besteht für tschetschenische Volkszugehörige (gegenwärtig) in anderen Teilen der Russischen Föderation - jedenfalls außerhalb von Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Dagestan, Nord-Ossetien, Krasnodar und Stawropol - eine inländische Fluchtalternative, in denen sie vor Verfolgung sicher sind und ihr Existenzminimum gesichert ist (so die ganz überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung: VGH München, nicht rechtskräftiges Urteil vom 31. August 2007, a.a.O., und rechtskräftiges Urteil vom 19. Juni 2006 - 11 B 02.31598 - Juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Januar 2007 - 13 LA 67/06 - Juris; VGH Mannheim, Urteil vom 25. Oktober 2006 - A 3 S 46/06 - Juris, rechtskräftig mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2007 - 10 B 82.07 - Juris; OVG Saarlouis, Beschlüsse vom 12. Juli 2006 - 3 Q 101/06 - und vom 29. Juni 2006 - 3 Q 2/06 - sowie Urteil vom 23. Juni 2005 - 2 R 11/03 - Juris, rechtskräftig mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2006 - 1 B 101.05 - Juris; OVG Schleswig, Urteile vom 11. August 2006 - 1 LB 125/05 - Juris, rechtskräftig mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2006 - 1 B 204.06 - Juris, und vom 3. November 2005 - 1 LB 211/01 - Juris, rechtskräftig mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2007 - 1 B 87.06 - Juris; OVG Münster, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 2307/03.A - Juris, rechtskräftig mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2006 - 1 B 102.05 - Juris; OVG Weimar, rechtskräftiges Urteil vom 16. Dezember 2004 - 3 KO 1003/04 - Juris; VGH Kassel, Urteil vom 21. Februar 2008, a.a.O., der sogar eine "hinreichende Sicherheit" in Tschetschenien bejaht; die anderslautende obergerichtliche Rechtsprechung hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Bestand: VGH Kassel, Urteil vom 2. Februar 2006 - 3 UE 3021/03.A -, aufgehoben unter Zurückverweisung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Januar 2007 - 1 B 47/06 - das Parallelurteil des VGH Kassel vom 4. Juli 2006 - 3 UE 2075/03.A - Juris ist wegen nicht hinreichender Darlegung der Divergenzrüge rechtskräftig geworden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 B 121.06 - Juris; OVG Bremen vom 16. März 2005 - 2 A 114/03.A - Juris, aufgehoben unter Zurückverweisung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2006 - 1 B 85.05 - Juris; OVG Magdeburg, Urteil vom 31. März 2006 - 2 L 40/06 - Juris, aufgehoben unter Zurückverweisung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2007 - 1 C 24.06 - Juris).

    Dies bestätigt der von Gannuschkina im Memorial-Jahresbericht 2003 (S. 21 f.) geschilderte Fall einer Tschetschenin, die so lange ohne Registrierung im Gebiet von Moskau lebte, als sich für sie hieraus keine Schwierigkeiten ergaben, und die sich erst dann entschied, sich anzumelden, als die örtliche Miliz im Gefolge des Terroranschlags vom Oktober 2002 begann, sich in der Schule nach nicht angemeldeten Tschetschenen zu erkundigen (vgl. zu Vorstehendem VGH München, Urteil vom 19. Juni 2006, a.a.O., Rn. 63 ff.).

    Selbst dann, wenn man meinte, das wirtschaftliche und soziale Existenzminimum in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens sei nicht gewährleistet, würde dies keinen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG rechtfertigen (vgl. VGH München, Urteil vom 19. Juni 2006, a.a.O., Rn. 91).

    Das Risiko, dass die Kläger an den beiden Tagen, an denen sie sich notwendig nach Tschetschenien begeben müssen, politischer Verfolgung ausgesetzt sein werden, ist angesichts der oben dargestellten Sachlage derart gering, dass nicht von einer "realen" Gefahr für sie gesprochen werden kann (vgl. zum Vorstehenden VGH München, Urteil vom 19. Juni 2006 - 11 B 02.31598 - Juris Rn. 42 ff.).

  • VG Berlin, 12.03.2008 - 38 X 33.08

    Abschiebungsschutz für Tschetschenen mit ausführlicher Erörterung der

    63 3. Im Übrigen besteht für tschetschenische Volkszugehörige (gegenwärtig) in anderen Teilen der Russischen Föderation - jedenfalls außerhalb von Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Dagestan, Nord-Ossetien, Krasnodar und Stawropol - eine inländische Fluchtalternative, in denen sie vor Verfolgung sicher sind und ihr Existenzminimum gesichert ist (so die ganz überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung: VGH München, nicht rechtskräftiges Urteil vom 31. August 2007, a.a.O., und rechtskräftiges Urteil vom 19. Juni 2006 - 11 B 02.31598 - Juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Januar 2007 - 13 LA 67/06 - Juris; VGH Mannheim, Urteil vom 25. Oktober 2006 - A 3 S 46/06 - Juris, rechtskräftig mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2007 - 10 B 82.07 - Juris; OVG Saarlouis, Beschlüsse vom 12. Juli 2006 - 3 Q 101/06 - und vom 29. Juni 2006 - 3 Q 2/06 - sowie Urteil vom 23. Juni 2005 - 2 R 11/03 - Juris, rechtskräftig mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2006 - 1 B 101.05 - Juris; OVG Schleswig, Urteile vom 11. August 2006 - 1 LB 125/05 - Juris, rechtskräftig mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. November 2006 - 1 B 204.06 - Juris, und vom 3. November 2005 - 1 LB 211/01 - Juris, rechtskräftig mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2007 - 1 B 87.06 - Juris; OVG Münster, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 2307/03.A - Juris, rechtskräftig mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2006 - 1 B 102.05 - Juris; OVG Weimar, rechtskräftiges Urteil vom 16. Dezember 2004 - 3 KO 1003/04 - Juris; VGH Kassel, Urteil vom 21. Februar 2008, a.a.O., der sogar eine "hinreichende Sicherheit" in Tschetschenien bejaht; die anderslautende obergerichtliche Rechtsprechung hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Bestand: VGH Kassel, Urteil vom 2. Februar 2006 - 3 UE 3021/03.A -, aufgehoben unter Zurückverweisung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Januar 2007 - 1 B 47/06 - das Parallelurteil des VGH Kassel vom 4. Juli 2006 - 3 UE 2075/03.A - Juris ist wegen nicht hinreichender Darlegung der Divergenzrüge rechtskräftig geworden, vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 B 121.06 - Juris; OVG Bremen vom 16. März 2005 - 2 A 114/03.A - Juris, aufgehoben unter Zurückverweisung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2006 - 1 B 85.05 - Juris; OVG Magdeburg, Urteil vom 31. März 2006 - 2 L 40/06 - Juris, aufgehoben unter Zurückverweisung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2007 - 1 C 24.06 - Juris).

    Dies bestätigt der von Gannuschkina im Memorial-Jahresbericht 2003 (S. 21 f.) geschilderte Fall einer Tschetschenin, die so lange ohne Registrierung im Gebiet von Moskau lebte, als sich für sie hieraus keine Schwierigkeiten ergaben, und die sich erst dann entschied, sich anzumelden, als die örtliche Miliz im Gefolge des Terroranschlags vom Oktober 2002 begann, sich in der Schule nach nicht angemeldeten Tschetschenen zu erkundigen (vgl. zu Vorstehendem VGH München, Urteil vom 19. Juni 2006, a.a.O., Rn. 63 ff.).

    Das Risiko, dass die Kläger an den beiden Tagen, an denen sie sich notwendig nach Tschetschenien begeben müssen, politischer Verfolgung ausgesetzt sein werden, ist angesichts der oben dargestellten Sachlage derart gering, dass nicht von einer "realen" Gefahr für sie gesprochen werden kann (vgl. zum Vorstehenden VGH München, Urteil vom 19. Juni 2006 - 11 B 02.31598 - Juris Rn. 42 ff.).

  • VG Berlin, 15.05.2008 - 38 X 20.08

    Asylklage eines russischen Staatsangehörigen tschetschenischer

    Dies bestätigt der von Gannuschkina im Memorial-Jahresbericht 2003 (S. 21 f.) geschilderte Fall einer Tschetschenin, die so lange ohne Registrierung im Gebiet von Moskau lebte, als sich für sie hieraus keine Schwierigkeiten ergaben, und die sich erst dann entschied, sich anzumelden, als die örtliche Miliz im Gefolge des Terroranschlags vom Oktober 2002 begann, sich in der Schule nach nicht angemeldeten Tschetschenen zu erkundigen (vgl. zu Vorstehendem VGH München, Urteil vom 19. Juni 2006, a.a.O., Rn. 63 ff.).

    Selbst dann, wenn man meinte, das wirtschaftliche und soziale Existenzminimum in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens sei nicht gewährleistet, würde dies keinen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG rechtfertigen (vgl. VGH München, Urteil vom 19. Juni 2006, a.a.O., Rn. 91).

    Das Risiko, dass der Kläger an den beiden Tagen, an denen er sich notwendig nach Tschetschenien begeben muss, politischer Verfolgung ausgesetzt sein wird, ist angesichts der oben dargestellten Sachlage derart gering, dass nicht von einer "realen" Gefahr für ihn gesprochen werden kann (vgl. zum Vorstehenden VGH München, Urteil vom 19. Juni 2006 - 11 B 02.31598 - Juris Rn. 42 ff.).

  • VGH Bayern, 31.08.2007 - 11 B 02.31724

    Russland, Tschetschenen, Tschetschenien, Anerkennungsrichtlinie,

    Zwar kann, wie in Abschnitt 1.4.2.1 dieses Urteils dargestellt, die Verweigerung einer Registrierung mit guten Erfolgsaussichten bekämpft werden (vgl. auch BayVGH vom 31.1.2005 Az. 11 B 02.31597; BayVGH vom 19.6.2006 Az. 11 B 02.31598; BayVGH vom 15.3.2007 Az. 11 B 03.30712; BayVGH vom 15.3.2007 Az. 11 B 07.30014).
  • OVG Sachsen, 23.03.2009 - A 5 B 376/07

    Russische Förderation; Tschetschenien; Inländische Fluchtalternative;

    Als im April 2007 das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig erging, beurteilten bereits folgende Obergerichte bei der Prüfung einer inländischen Fluchtalternative die von den Klägern aufgeworfene Tatsachenfrage anhand der vorhandenen Erkenntnismittel ebenso: OVG Schl.-H., Urt. v. 3.11.2005 - 1 LB 211/01 -, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.2006 - A 3 S 46/06 -, OVG Saarland, Beschl. v. 29.5.2006, - 3 Q 1/06 -, NdsOVG, Beschl. v. 16.1.2007 - 13 LA 67/06 -, BayVGH, Urt. v. 19.6.2006 - 11 B 02.31598 -, OVG Bremen, Urt. v. 31.5.2006 - 2 A 112/06.A - und HessVGH, Urt. v. 2.2.2006 - 3 UE 3021.03.A -, alle Entscheidungen zitiert nach juris, letzteres Urteil allerdings leicht differenzierend: Ob eine Registrierung gelingen könne, hänge von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

    Der Senat teilt insofern auch die Bedenken des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Urt. v. 19.6.2006 - 11 B 02.31598 - juris) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 16.1.2007 - 13 LA 67/06 - juris) hinsichtlich der Verallgemeinerungsfähigkeit der Stellungnahmen von MEMORIAL, da diese Organisation nur mit wenigen Mitarbeitern in bestimmten Gegenden der Russischen Föderation tätig ist.

  • OVG Schleswig-Holstein, 11.08.2006 - 1 LB 125/05
    Keine Gefährdung wegen Verpflichtung zum Passumtausch in Tschetschenien (Anschluss an VGH München, Urteil vom 19.06.2006 11 B 02.31598, juris, Tz. 52 ff).

    Unabhängig davon müssten sich die Beigeladenen, sollten sie an den Ort seiner (letzten) Registrierung in Tschetschenien zurückkehren müssen, dort nur sehr kurz aufhalten; dazu hat der VGH München in seinem Urteil vom 19. Juni 2006 11 B 02.31598 (Juris, Tz. 52 ff.) ausgeführt: Für eine zutreffende Einschätzung der Gefährdung, der sich die Beigeladene während eines kurzfristigen Aufenthalts in Tschetschenien ausgesetzt sieht, muss zusätzlich berücksichtigt werden, dass nicht jede Frau in gleicher Weise damit rechnen muss, einer Entführung zum Opfer zu fallen.

  • OVG Niedersachsen, 16.01.2007 - 13 LA 67/06

    Abschiebungsschutz; Ansiedlungsschwierigkeit; Aussiedlung; Aussiedlungsprobleme;

    Die vom Bayerischen VGH in seinem Urteil vom 19. Juni 2006 - 11 B 02.31598 - hinsichtlich der Verallgemeinerungsfähigkeit der Stellungnahmen von "Memorial" geäußerten Bedenken werden vom Senat auch unter Berücksichtigung der gegenteiligen Auffassung des Klägers (Schriftsatz vom 27.11.2006) in vollem Umfang geteilt, und zwar insbesondere deshalb, weil "Memorial" nach eigenen Angaben in der 17 Millionen qkm großen Russischen Föderation lediglich über höchstens 59 Beratungsstellen verfügt, wobei diese nach Angaben des Klägers teilweise aber nur mit einem bzw. zwei Mitarbeitern besetzt sind.

    Der Bayerische VGH hat in seinem Urteil vom 19. Juni 2006 (a.a.O., UA S. 22ff.) zahlreiche Einzelfälle aufgeführt, in denen die Registrierung - wenn auch häufig unter Schwierigkeiten - erreicht wurde.

  • VG Augsburg, 06.02.2018 - Au 2 K 17.30712

    Erfolglose Asylklage russischer Staatsangehöriger tschetschenischer

    Kontaktrecht hinsichtlich ihrer Kinder behalten würde (vgl. hierzu VG Hamburg, U.v. 4.5.2017 - 17 A 7520/16 - juris) und ob sie in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens in der Lage wäre, für sich und ihre Kinder den angemessenen Lebensunterhalt i.S.v. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3e AsylG bzw. das erforderliche Existenzminimum i.S.v. § 60 Abs. 5 AufenthG zu bestreiten (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 19.6.2006 - 11 B 02.31598 - juris).

    Grund hierfür war, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten für die damalige Klägerin und ihr Kind in noch in weitaus größerem Umfang auch in Tschetschenien bestanden hätten (siehe hierzu BayVGH, U.v. 19.6.2006 - 11 B 02.31598 - juris Rn. 89-91).

  • VG Karlsruhe, 13.02.2007 - A 11 K 11438/05

    Abschiebungsverbot für tschetschenische Asylbewerber.

    21 Nach Auswertung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel geht das Gericht aber mit den Oberverwaltungsgerichten der Freien Hansestadt Bremen (Urt. v. 31.05.2006 - 2 A 112/06.A - Urt. v. 30.03.2005 - 2 A 114/03.A; Urt. v. 23.03.2005 - 2 A 11603.A -) und des Landes Sachsen-Anhalt (Urt. v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 -, aufgehoben durch BVerwG, Urt. v. 01.02.2007 - 1 C 24.06 -) und dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Urt. v. 18.05.2006 - 3 UE 177/04.A -, s. dazu BVerwG, Beschl. v. 05.01.2007 - 1 B 121/06 - Hess. VGH, Urt. v. 02.02.2006 - 3 UE 3021/03.A -) und in Abweichung zu seiner früheren Kammerrechtsprechung (vgl. Urt. v. 10.03.2004 - A 11 12494/03 und A 11 12230/03 -) davon aus, dass tschetschenische Volkszugehörige seit Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges im September 1999 in Tschetschenien einer gegen tschetschenische Volkszugehörige als Gruppe gerichteten politischen Verfolgung ausgesetzt sind (s.a. OVG Schl.-H., Urt. v. 24.04.2003 - 1 LB 212/01 und 1 LB 213/01 - für den Entscheidungszeitpunkt; VG Berlin, Urt. v. 25.10.2006 - VG 33 X 83.02 - www.asyl.net; offen gelassen von VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.2006 - A 3 S 46/06 - Bay. VGH, Urt. v. 19.06.2006 - 11 B 02.31598 - Urt. v. 31.01.2005 - 11 B 02.31597 - OVG NRW, Urt. v. 12.07.2005 - 11 A 2307/03.A - OVG Schl.-H., Beschl. v. 31.07.2006 - 1 LB 124/05 - Urt. v. 03.11.2005 - 1 LB 211/01 und 1 LB 259/01 - OVG Saarl., Beschl. v. 29.05.2006 - 3 Q 1/06 - Urt. v. 23.06.2005 - 2 R 17/03 - OVG Nds., Beschl. v. 24.01.2006 - 13 LA 398/05 - Beschl. v. 09.07.2003 - 13 LA 118/03 - Beschl. v. 03.07.2003 - 13 LA 90/03 - ablehnend nur Thür.

    Es kommt mithin nicht darauf an, ob unabhängig von Besonderheiten des Einzelfalls tschetschenischen Volkszugehörigen generell eine kurzzeitige Rückkehr nach Tschetschenien gegenwärtig nicht zuzumuten ist (so Hess. VGH, Urt. v. 18.05.2006 - 3 UE 177/04.A - OVG Sachs.-Anh., Urt. v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - a.A. Bay. VGH, Urt. v. 19.06.2006 - 11 B 02.31598 - OVG Schl.-H., Beschl. v. 31.07.2006 - 1 LB 124/05 -).

  • VG Karlsruhe, 13.02.2007 - A 11 K 11805/05

    Abschiebungsverbot für tschetschenische Volkszugehörige.

  • VG Bremen, 14.02.2007 - 6 K 2356/01

    Zur innerstaatlichen Fluchtalternative nach § 60 Abs. 1 AufenthG i. V. m. Art. 8

  • VGH Bayern, 11.12.2008 - 11 B 03.31261

    Tschetschenische Asylsuchende; keine Vorverfolgung; keine beachtliche

  • VGH Bayern, 28.08.2008 - 11 B 07.30193

    Fünfjähriges, außerhalb der Russischen Föderation geborenes tschetschenisches

  • VG Berlin, 25.10.2006 - 33 X 83.02

    Russland, Tschetschenien, Tschetschenen, Gruppenverfolgung, 2.

  • VG Bremen, 04.03.2008 - 6 K 391/02

    Russland, Tschetschenien, Tschetschenen, Gruppenverfolgung,

  • VG Bayreuth, 18.11.2019 - B 9 K 17.32494

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • VG Bayreuth, 18.04.2019 - B 9 K 17.32494

    Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären

  • VGH Bayern, 12.01.2009 - 11 B 06.30900

    Tschetschenischer Asylbewerber; keine Vorverfolgung wegen fehlendem zeitlichem

  • VG Augsburg, 12.08.2020 - Au 2 K 19.30113

    Erfolglose Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

  • OVG Sachsen, 13.05.2009 - A 5 A 274/08

    Tschetschenien; inländische Fluchtalternative

  • OVG Schleswig-Holstein, 31.07.2006 - 1 LB 124/05
  • OVG Sachsen, 18.03.2010 - A 5 B 649/07

    Rechtliches Gehör, Überraschungsentscheidung, grundsätzliche Bedeutung,

  • VGH Bayern, 27.10.2009 - 11 B 06.30503

    Hinreichende Sicherheit vor politischer Verfolgung bei einer Rückkehr in die

  • VG Bayreuth, 02.04.2019 - B 9 K 17.31707

    Kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären

  • VG Bayreuth, 05.02.2019 - B 9 K 18.31599

    Unglaubhaftes Vorbringen zum Fluchtgrund

  • VG Berlin, 02.04.2008 - 38 X 85.08

    Russland, Tschetschenien, Tschetschenen, Folgeantrag, Wiederaufgreifen des

  • VGH Bayern, 14.07.2009 - 11 ZB 09.30144

    Divergenzrüge

  • VG Würzburg, 16.02.2009 - W 7 K 09.30006

    Russische Föderation-Tschetschenien; 4jähriges Kind; unbekannter Aufenthalt

  • VG Braunschweig, 01.11.2013 - 8 A 271/12
  • VG München, 14.07.2006 - M 16 K 06.50463

    Russland, Tschetschenien, Tschetschenen, Glaubwürdigkeit, traumatisierte

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