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VGH Bayern, 10.09.2002 - 11 B 02.937 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 10.09.2002 - 11 B 02.937
- BVerwG, 23.01.2003 - 3 B 174.02
Wird zitiert von ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2007 - 1 B 6.06
Zeitpunkt des Beginns der Verlängerung einer Fahrerlaubnis
Für die Bemessung der Geltungsdauer kommt es im Falle der Verlängerung einer befristet erteilten Fahrerlaubnis - und damit abweichend von ihrer erstmaligen Erteilung nach § 23 Abs. 1 Satz 3 FeV - nicht auf das Datum des Tages an, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt hat (…so wohl auch Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Auflage 2004, § 23 Anm. 3, wo es heißt, dass sich durch Anwendung des durch § 23 Abs. 1 Satz 3 FeV fiktiv festgelegten Fristbeginns die erste Geltungsfrist etwas verkürzen kann; a.A. VGH München, Beschluss vom 10. September 2002 - 11 B 02.937 -, juris Rn. 26;… Schurig/Glowalla/Brauckmann, Handbuch des Fahrerlaubnisrechts, 2. Auflage 2004, S. 166, jeweils ohne nähere Begründung).