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   VGH Bayern, 24.10.2007 - 11 B 03.30711   

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VGH Bayern, 24.10.2007 - 11 B 03.30711 (https://dejure.org/2007,11315)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.10.2007 - 11 B 03.30711 (https://dejure.org/2007,11315)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. Oktober 2007 - 11 B 03.30711 (https://dejure.org/2007,11315)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltung des asylrechtlichen europäischen Prognosemaßstabes im deutschen Recht; Teilnahme an von einem Frauenkomitee organisierten Demonstrationen in Tschetschenien; Verweisung eines Asylsuchenden auf für ihn inländische Fluchtalternativen ; Verweisung eines Asylsuchenden ...

  • Judicialis

    AufenthG § 60 Abs. 1; ; Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. Apri... l 2004 (Qualifikationsrichtlinie - QRL) Art. 4 Abs. 4; ; Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (Qualifikationsrichtlinie - QRL) Art. 8; ; Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (Qualifikationsrichtlinie - QRL) Art. 9; ; Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (Qualifikationsrichtlinie - QRL) Art. 10

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Asylrecht: Tschetschenin aus Tschetschenien; Teilnahme an von einem Frauenkomitee organisierten Demonstrationen; Keine Rückkehrgefährdung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Bayern, 24.10.2007 - 11 B 03.30710

    Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2007 - 11 B 03.30711
    Sie reiste zusammen mit ihrer Mutter, der Beigeladenen in dem Verfahren Az. 11 B 03.30707, und ihrem Sohn, dem Beigeladenen in dem Verfahren Az. 11 B 03.30710, am 9. März 2002 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und wurde am 11. März 2002 im Nachtzug von Berlin nach Paris vom Bundesgrenzschutz aufgegriffen.

    Ihr Sohn, der Beigeladene in dem Verfahren Az. 11 B 03.30710, erwähnte bei seiner informatorischen Anhörung einen von ihm und seiner Mutter unterzeichneten Brief vom 12. Juli 2004, den seine Bevollmächtigte erst auf gezielte Nachfrage hin dem Gericht übergab.

    Sie reiste zusammen mit ihrem Sohn, dem Beigeladenen in dem Verfahren Az. 11 B 03.30710, dem wegen seines pro-tschetschenischen Engagements und seiner Beteiligung am zweiten Tschetschenienkrieg mit Urteil des Senats vom 24. Oktober 2007 Schutz vor politischer Verfolgung nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuerkannt wurde, im März 2002 in das Bundesgebiet ein.

    Trotz der Verwandtschaft mit ihrem Sohn ist die Beigeladene an den Orten der inländischen Fluchtalternative hinreichend sicher, auch wenn nach dem Urteil des Senats in seinem Verfahren (Az. 11 B 03.30710) davon auszugehen ist, dass der Sohn als ehemaliger Kämpfer auf Seiten der Tschetschenen in einer Liste des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB) registriert wurde (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Braunschweig vom 18. Februar 2003) und somit möglicherweise selbst noch heute als Rebell identifiziert werden könnte.

    Anders als ihr Sohn, der Beigeladene in dem Verfahren Az. 11 B 03.30710, wäre sie dadurch aber keiner erhöhten Gefahr ausgesetzt, am Flughafen als pro-tschetschenische Aktivistin identifiziert zu werden, denn wie bereits dargelegt, ist zwar davon auszugehen, dass ihr schwerpunktmäßig friedenspolitisches Engagement im Jahr 2001 den russischen Sicherheitskräften bekannt geworden war.

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86
    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2007 - 11 B 03.30711
    Einer Gefährdung des Lebens und der persönlichen Freiheit stehen allgemeiner Auffassung zufolge (vgl. z.B. BVerfG vom 4.2.1959 BVerfGE 9, 174/181; BVerfG vom 2.7.1980 BVerfGE 54, 341/357; BVerfG vom 10.7.1989 BVerfGE 80, 315/333) Bedrohungen der körperlichen Unversehrtheit gleich; in § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG hat dies nunmehr auch positiv-rechtlichen Niederschlag gefunden.

    Die Beantwortung der Frage, welche Wahrscheinlichkeit die in § 60 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzte Gefahr aufweisen muss, hängt davon ab, ob der Schutz suchende Ausländer seinen Herkunftsstaat bereits auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist (BVerfG vom 10.7.1989 a.a.O.; BVerwG vom 26.3.1985 BVerwGE 71, 175 ff.).

    Eine hinreichende Sicherheit in anderen Landesteilen ist nicht gegeben, wenn eine Verfolgungsgefahr dort nicht auszuschließen ist; Verfolgungssicherheit ist zu bejahen, wenn mehr als wahrscheinlich ist, dass im gesamten Staatsgebiet keine weitere Verfolgung droht (BVerfG vom 10.7.1989 a.a.O.).

    Das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative hat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur Voraussetzung, dass der Betroffene an deren Ort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sein muss und ihm dort auch keine anderen Gefahren und Nachteile drohen dürfen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylrechtserheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG vom 10.7.1989, a.a.O.; BVerwG vom 15.5.1990 BVerwGE 85, 139 ff.).

  • BVerwG, 01.02.2007 - 1 C 24.06

    Abschiebungsverbot; Erkrankung; posttraumatische Belastungsstörung; rechtliches

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2007 - 11 B 03.30711
    Zu fragen ist bezogen auf tschetschenische Volkszugehörige aus der Russischen Föderation, ob die Existenz am Ort der Fluchtalternative auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechts und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise gesichert werden kann (vgl. BVerwG vom 1.2.2007 InfAuslR 2007, 211 ff.).

    Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel bereits dann bietet, wenn sie dort entweder durch Zuwendungen Dritter oder durch eigene - notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende - Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können (BVerwG vom 21.5.2003 Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 270; BVerwG vom 1.2.2007, a.a.O., RdNr. 11 im Juris-Ausdruck).

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Tamilen

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2007 - 11 B 03.30711
    Einer Gefährdung des Lebens und der persönlichen Freiheit stehen allgemeiner Auffassung zufolge (vgl. z.B. BVerfG vom 4.2.1959 BVerfGE 9, 174/181; BVerfG vom 2.7.1980 BVerfGE 54, 341/357; BVerfG vom 10.7.1989 BVerfGE 80, 315/333) Bedrohungen der körperlichen Unversehrtheit gleich; in § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG hat dies nunmehr auch positiv-rechtlichen Niederschlag gefunden.

    Wurde ein Ausländer demgegenüber bereits im Herkunftsland politisch verfolgt, so greift zu seinen Gunsten ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab ein: Er muss vor erneuter Verfolgung "hinreichend sicher" sein (BVerfG vom 2.7.1980, a.a.O., S. 360).

  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Wirtschaftsasyl

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2007 - 11 B 03.30711
    Angesichts des Umstands, dass das Attest der Beigeladenen prima facie nur häufige und nicht besonders schwer wiegende Krankheitsbilder bescheinigt, hätte es ihr oblegen, dies zumindest substantiiert vorzutragen, wenn sie hätte geltend machen wollen, die Erkrankungen hätten in ihrem speziellen Einzelfall einen Schweregrad erreicht, der existenzbedrohende Ausmaße annehmen könnte, wenn sie für einige Wochen oder Monate bis zur Registrierung auf ärztliche Begleitung außer in Notfällen verzichten müsste (vgl. BVerwG vom 11.9.2007 AuAS 2008, 16 ff.).
  • BVerwG, 26.03.1985 - 9 C 107.84

    Gruppenverfolgung - Nachweiserleichterung für Vorverfolgte - Asylbewerber -

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2007 - 11 B 03.30711
    Die Beantwortung der Frage, welche Wahrscheinlichkeit die in § 60 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzte Gefahr aufweisen muss, hängt davon ab, ob der Schutz suchende Ausländer seinen Herkunftsstaat bereits auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist (BVerfG vom 10.7.1989 a.a.O.; BVerwG vom 26.3.1985 BVerwGE 71, 175 ff.).
  • BVerwG, 08.09.1992 - 9 C 62.91

    Asylrecht - Verfolgungsprognose - Tamilen

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2007 - 11 B 03.30711
    Über die "theoretische" Möglichkeit, Opfer eines Übergriffs zu werden, hinaus ist erforderlich, dass objektive Anhaltspunkte einen Übergriff als nicht ganz entfernte und damit durchaus "reale" Möglichkeit erscheinen lassen (BVerwG vom 9.4.1991 Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 143; BVerwG vom 8.9.1992 NVwZ 1993, 191/192).
  • BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 21.06

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Prüfungspflicht des Bundesamts;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2007 - 11 B 03.30711
    Die in Deutschland richterrechtlich entwickelten Grundsätze über den anzuwendenden Prognosemaßstab entsprechen dem im Wesentlichen (Marx, AsylVfG, 6. Aufl. 2005, RdNr. 286 zu § 1; in diese Richtung auch BVerwG vom 20.3.2007 BayVBl 2007, 632 ff, wo darauf hingewiesen wird, dass die in Art. 4 Abs. 4 QRL vorgesehene Beweiserleichterung auf tatsächlicher Ebene nur im Falle einer Vorverfolgung eingreift).
  • VGH Bayern, 24.10.2007 - 11 B 03.30707

    Regionale Gruppenverfolgung - Örtlich begrenzte Gruppenverfolgung -

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2007 - 11 B 03.30711
    Sie reiste zusammen mit ihrer Mutter, der Beigeladenen in dem Verfahren Az. 11 B 03.30707, und ihrem Sohn, dem Beigeladenen in dem Verfahren Az. 11 B 03.30710, am 9. März 2002 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und wurde am 11. März 2002 im Nachtzug von Berlin nach Paris vom Bundesgrenzschutz aufgegriffen.
  • BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96

    inländische Fluchtalternative für politisch unverdächtige, gesunde und

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2007 - 11 B 03.30711
    Dieser herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist auch bei solchen Ausländern anzuwenden, die persönlich unverfolgt ausgereist sind, jedoch einer Gruppe angehören, deren Mitglieder im Herkunftsstaat zumindest regional kollektiv verfolgt wurden (BVerwG vom 9.9.1997 BVerwGE 105, 204/208).
  • VGH Bayern, 31.01.2005 - 11 B 02.31597

    Nordirak; Abschiebungsschutz; inländische Fluchtalternative; Erreichbarkeit;

  • BVerwG, 16.01.2001 - 9 C 16.00

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung bei Art. 3 EMRK -

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96

    Unmittelbare Gruppenverfolgung - Mittelbare Gruppenverfolgung - Flächendeckende

  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89

    Politisch Verfolgter

  • BVerfG, 04.02.1959 - 1 BvR 193/57
  • VGH Bayern, 24.10.2007 - 11 B 03.30707

    Tschetschenin aus Tschetschenien; Keine Rückkehrgefährdung

    Sie reiste zusammen mit ihrer Tochter, der Beigeladenen in dem Verfahren 11 B 03.30711, und ihrem Enkel, dem Beigeladenen in dem Verfahren 11 B 03.30710, am 9. März 2002 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und wurde am 11. März 2002 im Nachtzug von Berlin nach Paris vom Bundesgrenzschutz aufgegriffen.

    Die Tochter der Beigeladenen (Beigeladene in dem Verfahren Az. 11 B 03.30711) habe hinzugefügt, dass es ihre Mutter gewesen sei, die die Nachbarschaft durch lautes Schreien alarmiert habe, wenn die Soldaten gekommen seien, um sie festzunehmen.

    Der Enkel der Beigeladenen und Beigeladene in dem Verfahren Az. 11 B 03.30710, erwähnte bei seiner informatorischen Anhörung einen von ihm und seiner Mutter (Tochter der Beigeladenen und Beigeladene in dem Verfahren Az. 11 B 03.30711) unterzeichneten Brief vom 12. Juli 2004, den die Bevollmächtigte erst auf gezielte Nachfrage hin dem Gericht übergab.

    Das von der Tochter und dem Enkel der Beigeladenen (Beigeladene in den Verfahren Az. 11 B 03.30711 und 11 B 03.30710) in ihrem dem Gericht übergebenen Brief vom 12. Juli 2004 geschilderte Engagement ist nicht geeignet, das Gericht in seiner Überzeugung zu erschüttern, dass es bei Rückkehr der Beigeladenen in die Russische Föderation zu keinen asylerheblichen Nachteilen für sie kommen wird und sie jedenfalls außerhalb Tschetscheniens und des Nordkaukasus vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist.

    Das Gericht geht davon aus, dass die Beigeladene zusammen mit ihrer Tochter, der Beigeladenen in dem Verfahren Az. 11 B 03.30711, deren Asylantrag ebenfalls mit Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 2007 abgelehnt wurde, in die Russische Föderation zurückkehren würde.

  • VG Berlin, 18.03.2008 - 38 X 87.08

    Frage des Abschiebungsschutzes für Tschetschenien

    Denn für die Russische Föderation außerhalb dieser Gebiete werden Vorfälle, die unter dem Aspekt der "Sippenhaft" gesehen werden könnten, nicht berichtet (so auch VGH München, Urteil vom 24. Oktober 2007 - 11 B 03.30711 - S. 17 des Entscheidungsabdruckes).
  • VG Berlin, 12.03.2008 - 38 X 33.08

    Abschiebungsschutz für Tschetschenen mit ausführlicher Erörterung der

    Denn für die Russische Föderation außerhalb dieser Gebiete werden Vorfälle, die unter dem Aspekt der "Sippenhaft" gesehen werden könnten, nicht berichtet (so auch VGH München, Urteil vom 24. Oktober 2007 - 11 B 03.30711 - S. 17 des Entscheidungsabdruckes).
  • VG Berlin, 15.05.2008 - 38 X 20.08

    Asylklage eines russischen Staatsangehörigen tschetschenischer

    Denn für die Russische Föderation außerhalb dieser Gebiete werden Vorfälle, die unter dem Aspekt der "Sippenhaft" gesehen werden könnten, nicht berichtet (so auch VGH München, Urteil vom 24. Oktober 2007 - 11 B 03.30711 - S. 17 des Entscheidungsabdruckes).
  • VG Berlin, 12.03.2008 - 38 X 7.08

    Frage der Verfolgungsgefahr für Tschetschenen

    Denn für die Russische Föderation außerhalb dieser Gebiete werden Vorfälle, die unter dem Aspekt der "Sippenhaft" gesehen werden könnten, nicht berichtet (so auch VGH München, Urteil vom 24. Oktober 2007 - 11 B 03.30711 - S. 17 des Entscheidungsabdruckes).
  • OVG Saarland, 12.03.2012 - 3 A 264/10

    Russische Föderation - Sippenhaftgefährdung tschetschenischer Volkszugehöriger

    hierzu etwa auch VGH München, Urteile vom 21.6.2010 - 11 B 08.30103 - und vom 24.10.2007 - 11 B 03.30711 -, mit zahlreichen Nachweisen im Fall des Bruders und der Großmutter von tschetschenischen Widerstandskämpfern, zitiert nach juris; siehe in diesem Zusammenhang auch Beschluss des Senats vom 26.3.2009 - 3 A 36/08 - zur Frage der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Aufenthaltsnahme von Angehörigen nordkaukasischer Minderheiten im Gebiet der Russischen Föderation außerhalb ihrer Herkunftsgebiete.
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