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   VGH Bayern, 24.10.2007 - 11 B 03.30707   

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https://dejure.org/2007,11569
VGH Bayern, 24.10.2007 - 11 B 03.30707 (https://dejure.org/2007,11569)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.10.2007 - 11 B 03.30707 (https://dejure.org/2007,11569)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. Oktober 2007 - 11 B 03.30707 (https://dejure.org/2007,11569)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat; Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schutz vor politischer Verfolgung; Anforderungen an eine Prognose der Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung; Voraussetzung für das Bestehen ...

  • Judicialis

    AufenthG § 60 Abs. 1; ; Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. Apri... l 2004 (Qualifikationsrichtlinie - QRL) Art. 4 Abs. 4; ; Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (Qualifikationsrichtlinie - QRL) Art. 8; ; Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (Qualifikationsrichtlinie - QRL) Art. 9; ; Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (Qualifikationsrichtlinie - QRL) Art. 10

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Asylrecht: Tschetschenin aus Tschetschenien; Keine Rückkehrgefährdung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Bayern, 24.10.2007 - 11 B 03.30711

    Tschetschenin aus Tschetschenien; Teilnahme an von einem Frauenkomitee

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2007 - 11 B 03.30707
    Sie reiste zusammen mit ihrer Tochter, der Beigeladenen in dem Verfahren 11 B 03.30711, und ihrem Enkel, dem Beigeladenen in dem Verfahren 11 B 03.30710, am 9. März 2002 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und wurde am 11. März 2002 im Nachtzug von Berlin nach Paris vom Bundesgrenzschutz aufgegriffen.

    Die Tochter der Beigeladenen (Beigeladene in dem Verfahren Az. 11 B 03.30711) habe hinzugefügt, dass es ihre Mutter gewesen sei, die die Nachbarschaft durch lautes Schreien alarmiert habe, wenn die Soldaten gekommen seien, um sie festzunehmen.

    Der Enkel der Beigeladenen und Beigeladene in dem Verfahren Az. 11 B 03.30710, erwähnte bei seiner informatorischen Anhörung einen von ihm und seiner Mutter (Tochter der Beigeladenen und Beigeladene in dem Verfahren Az. 11 B 03.30711) unterzeichneten Brief vom 12. Juli 2004, den die Bevollmächtigte erst auf gezielte Nachfrage hin dem Gericht übergab.

    Das von der Tochter und dem Enkel der Beigeladenen (Beigeladene in den Verfahren Az. 11 B 03.30711 und 11 B 03.30710) in ihrem dem Gericht übergebenen Brief vom 12. Juli 2004 geschilderte Engagement ist nicht geeignet, das Gericht in seiner Überzeugung zu erschüttern, dass es bei Rückkehr der Beigeladenen in die Russische Föderation zu keinen asylerheblichen Nachteilen für sie kommen wird und sie jedenfalls außerhalb Tschetscheniens und des Nordkaukasus vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist.

    Das Gericht geht davon aus, dass die Beigeladene zusammen mit ihrer Tochter, der Beigeladenen in dem Verfahren Az. 11 B 03.30711, deren Asylantrag ebenfalls mit Urteil des Gerichts vom 24. Oktober 2007 abgelehnt wurde, in die Russische Föderation zurückkehren würde.

  • VGH Bayern, 24.10.2007 - 11 B 03.30710

    Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2007 - 11 B 03.30707
    Sie reiste zusammen mit ihrer Tochter, der Beigeladenen in dem Verfahren 11 B 03.30711, und ihrem Enkel, dem Beigeladenen in dem Verfahren 11 B 03.30710, am 9. März 2002 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und wurde am 11. März 2002 im Nachtzug von Berlin nach Paris vom Bundesgrenzschutz aufgegriffen.

    Der Enkel der Beigeladenen und Beigeladene in dem Verfahren Az. 11 B 03.30710, erwähnte bei seiner informatorischen Anhörung einen von ihm und seiner Mutter (Tochter der Beigeladenen und Beigeladene in dem Verfahren Az. 11 B 03.30711) unterzeichneten Brief vom 12. Juli 2004, den die Bevollmächtigte erst auf gezielte Nachfrage hin dem Gericht übergab.

    Das von der Tochter und dem Enkel der Beigeladenen (Beigeladene in den Verfahren Az. 11 B 03.30711 und 11 B 03.30710) in ihrem dem Gericht übergebenen Brief vom 12. Juli 2004 geschilderte Engagement ist nicht geeignet, das Gericht in seiner Überzeugung zu erschüttern, dass es bei Rückkehr der Beigeladenen in die Russische Föderation zu keinen asylerheblichen Nachteilen für sie kommen wird und sie jedenfalls außerhalb Tschetscheniens und des Nordkaukasus vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist.

    Trotz der Verwandtschaft mit ihrem Enkel ist die Beigeladene an den Orten der inländischen Fluchtalternative hinreichend sicher, selbst wenn nach dem Urteil des Senats in seinem Verfahren (Az. 11 B 03.30710) davon auszugehen ist, dass der Enkel als ehemaliger Kämpfer auf Seiten der Tschetschenen in einer Liste des Föderalen Sicherheitsdienst (FSB) registriert wurde (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Braunschweig vom 18. Februar 2003) und somit möglicherweise selbst noch heute als Rebell identifiziert werden könnte.

    Anders als ihr Enkel, der Beigeladene in dem Verfahren Az. 11 B 03.30710, wäre sie dadurch aber keiner erhöhten Gefahr ausgesetzt, am Flughafen als pro-tschetschenische Aktivistin identifiziert zu werden, denn wie bereits dargelegt, ist sie selbst nicht für die Sache der Tschetschenen aktiv geworden und deshalb auch nicht persönlich in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten.

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86
    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2007 - 11 B 03.30707
    Einer Gefährdung des Lebens und der persönlichen Freiheit stehen allgemeiner Auffassung zufolge (vgl. z.B. BVerfG vom 4.2.1959 BVerfGE 9, 174/181; BVerfG vom 2.7.1980 BVerfGE 54, 341/357; BVerfG vom 10.7.1989 BVerfGE 80, 315/333) Bedrohungen der körperlichen Unversehrtheit gleich; in § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG hat dies nunmehr auch positiv-rechtlichen Niederschlag gefunden.

    Die Beantwortung der Frage, welche Wahrscheinlichkeit die in § 60 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzte Gefahr aufweisen muss, hängt davon ab, ob der Schutz suchende Ausländer seinen Herkunftsstaat bereits auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist (BVerfG vom 10.7.1989 a.a.O.; BVerwG vom 26.3.1985 BVerwGE 71, 175 ff.).

    Eine hinreichende Sicherheit in anderen Landesteilen ist nicht gegeben, wenn eine Verfolgungsgefahr dort nicht auszuschließen ist; Verfolgungssicherheit ist zu bejahen, wenn mehr als wahrscheinlich ist, dass im gesamten Staatsgebiet keine weitere Verfolgung droht (BVerfG vom 10.7.1989 a.a.O.).

    Das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative hat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur Voraussetzung, dass der Betroffene an deren Ort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sein muss und ihm dort auch keine anderen Gefahren und Nachteile drohen dürfen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylrechtserheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG vom 10.7.1989, a.a.O.; BVerwG vom 15.5.1990 BVerwGE 85, 139 ff.).

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Tamilen

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2007 - 11 B 03.30707
    Einer Gefährdung des Lebens und der persönlichen Freiheit stehen allgemeiner Auffassung zufolge (vgl. z.B. BVerfG vom 4.2.1959 BVerfGE 9, 174/181; BVerfG vom 2.7.1980 BVerfGE 54, 341/357; BVerfG vom 10.7.1989 BVerfGE 80, 315/333) Bedrohungen der körperlichen Unversehrtheit gleich; in § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG hat dies nunmehr auch positiv-rechtlichen Niederschlag gefunden.

    Wurde ein Ausländer demgegenüber bereits im Herkunftsland politisch verfolgt, so greift zu seinen Gunsten ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab ein: Er muss vor erneuter Verfolgung "hinreichend sicher" sein (BVerfG vom 2.7.1980, a.a.O., S. 360).

  • BVerwG, 11.09.2007 - 10 C 8.07

    Flüchtlingsanerkennung; begründete Furcht vor Verfolgung; Gruppenverfolgung;

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2007 - 11 B 03.30707
    Angesichts des Umstands, dass das Attest der Beigeladenen prima facie nur im Alter der Beigeladenen häufig auftretende Krankheitsbilder bescheinigt, hätte es ihr oblegen, dies zumindest substantiiert vorzutragen, wenn sie hätte geltend machen wollen, die Erkrankungen hätten in ihrem speziellen Einzelfall einen Schweregrad erreicht, der existenzbedrohende Ausmaße annehmen könnte, wenn sie für einige Wochen oder Monate bis zur Registrierung auf ärztliche Begleitung außer in Notfällen verzichten und sich mit mitgebrachten Medikamenten behelfen müsste (vgl. BVerwG vom 11.9.2007 AuAS 2008, 16 ff.).
  • BVerwG, 16.01.2001 - 9 C 16.00

    Regionale Gruppenverfolgung - Örtlich begrenzte Gruppenverfolgung -

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2007 - 11 B 03.30707
    Ferner können Asylsuchende nur dann auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden, wenn diese für sie auch in zumutbarer Weise erreichbar ist (BVerwG vom 16.1.2001 BVerwGE 112, 345 ff.).
  • BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96

    Gruppenverfolgung - Nachweiserleichterung für Vorverfolgte - Asylbewerber -

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2007 - 11 B 03.30707
    Dieser herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist auch bei solchen Ausländern anzuwenden, die persönlich unverfolgt ausgereist sind, jedoch einer Gruppe angehören, deren Mitglieder im Herkunftsstaat zumindest regional kollektiv verfolgt wurden (BVerwG vom 9.9.1997 BVerwGE 105, 204/208).
  • BVerwG, 26.03.1985 - 9 C 107.84

    inländische Fluchtalternative für politisch unverdächtige, gesunde und

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2007 - 11 B 03.30707
    Die Beantwortung der Frage, welche Wahrscheinlichkeit die in § 60 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzte Gefahr aufweisen muss, hängt davon ab, ob der Schutz suchende Ausländer seinen Herkunftsstaat bereits auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt ausgereist ist (BVerfG vom 10.7.1989 a.a.O.; BVerwG vom 26.3.1985 BVerwGE 71, 175 ff.).
  • VGH Bayern, 31.01.2005 - 11 B 02.31597

    Unmittelbare Gruppenverfolgung - Mittelbare Gruppenverfolgung - Flächendeckende

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2007 - 11 B 03.30707
    Die angefochtene Entscheidung stehe nicht mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 31. Januar 2005, Az. 11 B 02.31597) in Einklang.
  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 17.89

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung bei Art. 3 EMRK -

    Auszug aus VGH Bayern, 24.10.2007 - 11 B 03.30707
    Das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative hat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zur Voraussetzung, dass der Betroffene an deren Ort vor politischer Verfolgung hinreichend sicher sein muss und ihm dort auch keine anderen Gefahren und Nachteile drohen dürfen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylrechtserheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG vom 10.7.1989, a.a.O.; BVerwG vom 15.5.1990 BVerwGE 85, 139 ff.).
  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 38.96

    Asylrecht - Verfolgungsprognose - Tamilen

  • BVerwG, 08.09.1992 - 9 C 62.91

    Politisch Verfolgter

  • BVerfG, 04.02.1959 - 1 BvR 193/57

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Prüfungspflicht des Bundesamts;

  • BVerwG, 20.03.2007 - 1 C 21.06
  • BVerwG, 01.02.2007 - 1 C 24.06

    Wirtschaftsasyl

  • VGH Bayern, 24.10.2007 - 11 B 03.30711

    Nordirak; Abschiebungsschutz; inländische Fluchtalternative; Erreichbarkeit;

    Sie reiste zusammen mit ihrer Mutter, der Beigeladenen in dem Verfahren Az. 11 B 03.30707, und ihrem Sohn, dem Beigeladenen in dem Verfahren Az. 11 B 03.30710, am 9. März 2002 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und wurde am 11. März 2002 im Nachtzug von Berlin nach Paris vom Bundesgrenzschutz aufgegriffen.
  • VGH Bayern, 17.04.2008 - 11 B 08.30038

    Tschetschenen aus Dagestan; keine Vorverfolgung; inländische Fluchtalternative

    Der Zeitraum bis zur Registrierung beträgt nämlich selbst in Moskau und in St. Petersburg, wo es nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen rigide Zuzugsbeschränkungen gibt, längstens einige Monate (vgl. auch BayVGH vom 24.10.2007 11 B 03.30707).
  • VGH Bayern, 11.12.2008 - 11 B 03.31261

    Tschetschenische Asylsuchende; keine Vorverfolgung; keine beachtliche

    Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass politisch unverdächtige, gesunde und erwerbsfähige Tschetschenen wie die Beigeladenen in den meisten Teilen der Russischen Föderation sogar hinreichend sicher vor politischer Verfolgung sind, ihnen dort eine inländische Fluchtalternative im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw. interner Schutz im Sinne von § 60 Abs. 1 Sätze 4 und 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 QRL zur Verfügung steht (vgl. BayVGH vom 31.1.2005 a.a.O., vom 19.6.2006 11 B 02.31598, vom 24.10.2007 11 B 03.30707, vom 24.4.2007 11 B 03.30133).
  • VGH Bayern, 12.01.2009 - 11 B 06.30900

    Tschetschenischer Asylbewerber; keine Vorverfolgung wegen fehlendem zeitlichem

    Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, dass politisch nicht aktive, gesunde und erwerbsfähige Tschetschenen wie der Beigeladene in den meisten Teilen der Russischen Föderation hinreichend sicher vor politischer Verfolgung sind, weil ihnen dort eine inländische Fluchtalternative im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung bzw. interner Schutz i.S. von § 60 Abs. 1 Sätze 4 und 5 AufenthG i.V. mit Art. 8 QRL zur Verfügung steht (vgl. BayVGH vom 31.1.2005 a.a.O.; vom 19.6.2006 Az. 11 B 02.31598; vom 24.4.2007 Az. 11 B 03.30133; vom 24.10.2007 Az. 11 B 03.30707).
  • VG Würzburg, 16.02.2009 - W 7 K 09.30006

    Russische Föderation-Tschetschenien; 4jähriges Kind; unbekannter Aufenthalt

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass Tschetschenen, die sich nicht in antirussischem Sinn engagiert haben und in deren Person auch sonst keine "Gefahr erhöhenden" Umstände vorliegen, selbst bei Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs jedenfalls außerhalb Tschetscheniens vor Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG hinreichend sicher sind (vgl. z.B. BayVGH vom 31.1.2005 Az. 11 B 02.31597; BayVGH vom 19.6.2006 Az. 11 B 02.31598; BayVGH vom 24.10.2007 Az. 11 B 03.30707).
  • VGH Bayern, 28.08.2008 - 11 B 07.30193

    Fünfjähriges, außerhalb der Russischen Föderation geborenes tschetschenisches

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass Tschetschenen, die sich nicht in antirussischem Sinn engagiert haben und in deren Person auch sonst keine "gefahrerhöhenden" Umstände vorliegen, selbst bei Anwendung des herabgestuften Prognosemaßstabs jedenfalls außerhalb Tschetscheniens vor Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG hinreichend sicher sind (vgl. z.B. BayVGH vom 31.1.2005 Az. 11 B 02.31597; BayVGH vom 19.6.2006 Az. 11 B 02.31598; BayVGH vom 24.10.2007 Az. 11 B 03.30707).
  • VG Regensburg, 10.12.2008 - RO 9 K 08.30142

    Russland, Wahrscheinlichkeitsmaßstab, herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab,

    Die in Deutschland richterrechtlich entwickelten Grundsätze über den anzuwendenden Prognosemaßstab seien damit im Wesentlichen deckungsgleich (vgl. BayVGH, Urteil vom 17.04.2008, Az 11 B 08.30038; Urteil vom 24.10.2007, Az 11 B 03.30707; ebenso VG Berlin, Urteil vom 12.03.2008, Az 38 X 33.08).
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