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   VGH Bayern, 24.10.2007 - 11 B 03.30710   

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VGH Bayern, 24.10.2007 - 11 B 03.30710 (https://dejure.org/2007,26925)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24.10.2007 - 11 B 03.30710 (https://dejure.org/2007,26925)
VGH Bayern, Entscheidung vom 24. Oktober 2007 - 11 B 03.30710 (https://dejure.org/2007,26925)
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Wird zitiert von ... (15)

  • VGH Bayern, 24.10.2007 - 11 B 03.30707

    Tschetschenin aus Tschetschenien; Keine Rückkehrgefährdung

    Sie reiste zusammen mit ihrer Tochter, der Beigeladenen in dem Verfahren 11 B 03.30711, und ihrem Enkel, dem Beigeladenen in dem Verfahren 11 B 03.30710, am 9. März 2002 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und wurde am 11. März 2002 im Nachtzug von Berlin nach Paris vom Bundesgrenzschutz aufgegriffen.

    Der Enkel der Beigeladenen und Beigeladene in dem Verfahren Az. 11 B 03.30710, erwähnte bei seiner informatorischen Anhörung einen von ihm und seiner Mutter (Tochter der Beigeladenen und Beigeladene in dem Verfahren Az. 11 B 03.30711) unterzeichneten Brief vom 12. Juli 2004, den die Bevollmächtigte erst auf gezielte Nachfrage hin dem Gericht übergab.

    Das von der Tochter und dem Enkel der Beigeladenen (Beigeladene in den Verfahren Az. 11 B 03.30711 und 11 B 03.30710) in ihrem dem Gericht übergebenen Brief vom 12. Juli 2004 geschilderte Engagement ist nicht geeignet, das Gericht in seiner Überzeugung zu erschüttern, dass es bei Rückkehr der Beigeladenen in die Russische Föderation zu keinen asylerheblichen Nachteilen für sie kommen wird und sie jedenfalls außerhalb Tschetscheniens und des Nordkaukasus vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist.

    Trotz der Verwandtschaft mit ihrem Enkel ist die Beigeladene an den Orten der inländischen Fluchtalternative hinreichend sicher, selbst wenn nach dem Urteil des Senats in seinem Verfahren (Az. 11 B 03.30710) davon auszugehen ist, dass der Enkel als ehemaliger Kämpfer auf Seiten der Tschetschenen in einer Liste des Föderalen Sicherheitsdienst (FSB) registriert wurde (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Braunschweig vom 18. Februar 2003) und somit möglicherweise selbst noch heute als Rebell identifiziert werden könnte.

    Anders als ihr Enkel, der Beigeladene in dem Verfahren Az. 11 B 03.30710, wäre sie dadurch aber keiner erhöhten Gefahr ausgesetzt, am Flughafen als pro-tschetschenische Aktivistin identifiziert zu werden, denn wie bereits dargelegt, ist sie selbst nicht für die Sache der Tschetschenen aktiv geworden und deshalb auch nicht persönlich in den Fokus der Sicherheitskräfte geraten.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.07.2012 - 2 L 68/10

    Abschiebungsschutz für vorverfolgten Tschetschenen

    In sog. Filtrationslagern, die dazu dienen sollten, tschetschenische Terroristen aufzuspüren, kam es im großen Stil abgeschirmt von der Öffentlichkeit zu systematischen Folterungen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, Urt. v. 24.10.2007 - 11 B 03.30710 -, Juris, m. w. Nachw.).

    Auch der BayVGH (vgl. Urt. v. 24.10.2007, a. a. O.) geht davon aus, dass von asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen solche Personen betroffen sind, die einer bestimmten Risikogruppe angehören, so insbesondere Personen, die selbst der Kooperation mit den Separatisten verdächtig sind.

    In sog. Filtrationslagern, die dazu dienen sollten, tschetschenische Terroristen aufzuspüren, kam es im großen Stil, abgeschirmt von der Öffentlichkeit, zu systematischen Folterungen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, Urt. v. 24.10.2007 - 11 B 03.30710 -, Juris, m. w. Nachw.).

  • VGH Bayern, 24.10.2007 - 11 B 03.30711

    Tschetschenin aus Tschetschenien; Teilnahme an von einem Frauenkomitee

    Sie reiste zusammen mit ihrer Mutter, der Beigeladenen in dem Verfahren Az. 11 B 03.30707, und ihrem Sohn, dem Beigeladenen in dem Verfahren Az. 11 B 03.30710, am 9. März 2002 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und wurde am 11. März 2002 im Nachtzug von Berlin nach Paris vom Bundesgrenzschutz aufgegriffen.

    Ihr Sohn, der Beigeladene in dem Verfahren Az. 11 B 03.30710, erwähnte bei seiner informatorischen Anhörung einen von ihm und seiner Mutter unterzeichneten Brief vom 12. Juli 2004, den seine Bevollmächtigte erst auf gezielte Nachfrage hin dem Gericht übergab.

    Sie reiste zusammen mit ihrem Sohn, dem Beigeladenen in dem Verfahren Az. 11 B 03.30710, dem wegen seines pro-tschetschenischen Engagements und seiner Beteiligung am zweiten Tschetschenienkrieg mit Urteil des Senats vom 24. Oktober 2007 Schutz vor politischer Verfolgung nach § 60 Abs. 1 AufenthG zuerkannt wurde, im März 2002 in das Bundesgebiet ein.

    Trotz der Verwandtschaft mit ihrem Sohn ist die Beigeladene an den Orten der inländischen Fluchtalternative hinreichend sicher, auch wenn nach dem Urteil des Senats in seinem Verfahren (Az. 11 B 03.30710) davon auszugehen ist, dass der Sohn als ehemaliger Kämpfer auf Seiten der Tschetschenen in einer Liste des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB) registriert wurde (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Braunschweig vom 18. Februar 2003) und somit möglicherweise selbst noch heute als Rebell identifiziert werden könnte.

    Anders als ihr Sohn, der Beigeladene in dem Verfahren Az. 11 B 03.30710, wäre sie dadurch aber keiner erhöhten Gefahr ausgesetzt, am Flughafen als pro-tschetschenische Aktivistin identifiziert zu werden, denn wie bereits dargelegt, ist zwar davon auszugehen, dass ihr schwerpunktmäßig friedenspolitisches Engagement im Jahr 2001 den russischen Sicherheitskräften bekannt geworden war.

  • VGH Hessen, 24.04.2008 - 3 UE 410/06

    Flüchtlingseigenschaft tschetschenischer Volkszugehöriger; Prognosemaßstab bei

    Dabei ist davon auszugehen, dass der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) Listen der Tschetschenienkämpfer führt (vgl. VGH München, Urteil vom 24.10.2007, 11 B 03.30710, in juris-online unter Verweis auf Auswärtiges Amt an VG Braunschweig vom 18.02.2003) und eine Rückkehr in ein normales Leben nur für Personen möglich ist, die nicht aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen haben (Auswärtiges Amt an Hess. VGH vom 06.08.2007), und mögliche Tschetschenienkämpfer von den russischen Strafverfolgungsbehörden gesucht, befragt und ggf. verurteilt werden (vgl. VGH München, Urteil vom 24.10.2007, 11 B 03.30710, in juris-online).

    Zur Auslegung der in § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG/§ 3 Abs. 2 AsylVfG genannten, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausschließenden Delikte kann dabei auf die Richtlinien des UNHCR zur Anwendung von Art. 1 F. GK zurückgegriffen werden (vgl. Hailbronner, AuslR, Kommentar, § 60 Rdnr. 186; VGH München, Urteil vom 24.10.2007, 11 B 03.30710, in juris-online).

  • VGH Hessen, 09.04.2008 - 3 UE 460/06

    Russland; Gruppenverfolgung armenischer Tschetschenen; individuelle Verfolgung;

    Dabei ist davon auszugehen, dass der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) Listen der Tschetschenienkämpfer führt (vgl. VGH München, Urteil vom 24.10.2007, 11 B 03.30710, in juris-online unter Verweis auf Auswärtiges Amt an VG Braunschweig vom 18.02.2003) und eine Rückkehr in ein normales Leben nur für Personen möglich ist, die nicht aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen haben (Auswärtiges Amt an Hess. VGH vom 06.08.2007) und mögliche Tschetschenienkämpfer von den russischen Strafverfolgungsbehörden gesucht, befragt und ggf. verurteilt werden (vgl. VGH München, Urteil vom 24.10.2007, 11 B 03.30710, in juris-online).
  • VGH Hessen, 10.04.2008 - 3 UE 455/06

    Verfolgungssituation für tscherkessische Volkszugehörige in der russischen

    Die Bedrohung der Kläger ging dabei unmittelbar aus von staatlichen Stellen (§ 60 Abs. 1 Satz 4 a AufenthG), nämlich den dort stationierten russischen Einheiten und Sicherheitskräften, die in der Bekämpfung der tschetschenischen Rebellen bzw. Separatisten weit über das hinaus gegangen sind, was unter dem Gesichtspunkt einer legitimen Terrorismusbekämpfung bzw. der legitimen Bekämpfung von Separatismusbestrebungen eines Staates hingenommen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.02.2000, 2 BvR 752/97, juris-online; BVerwG, Urteil vom 25.07.2000, 9 C 28/99, juris-online; VGH München, Urteil vom 24.10.2007, 11 B 03.30710, juris-online), wobei die tschetschenische Zivilbevölkerung gezielten Drangsalierungen, willkürlichen Verhaftungen, Verschleppungen, Verfolgungen bis hin zu Mord, Folterungen und Vergewaltigungen ausgesetzt war (vgl. auch AA, Ad hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 15.11.2000).
  • OVG Thüringen, 28.02.2008 - 2 KO 899/03

    Asylrecht aus Kartenart 1, 4; Gruppenverfolgung von armenischen Volkszugehörigen

    Der Senat geht davon aus, dass an diesen Grundsätzen auch angesichts der nunmehr in § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG enthaltenen Verweisung auf Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304, S. 12 - nachfolgend QLR) grundsätzlich festzuhalten ist (so auch: Bayerischer VGH, Urteil vom 31. August 2007 - 11 B 02.31724 - Juris, Rdnr. 28 f.; Urteil vom 24. Oktober 2007 - 11 B 03.30710 - Juris, Rdnr. 19 sowie - für den allgemeinen Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit - BVerwG, Urteil vom 12. Juni 2007 - 10 C 24/07 - Juris, Rdnr. 25).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.07.2008 - 2 L 23/06

    Rückkehrgefährdung von Tschetschenen

    Auch der BayVGH (vgl. Urt.v. 24.10.2007 - 11 B 03.30710 -, Juris) geht davon aus, dass von asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen im Wesentlichen nur (noch) solche Personen betroffen sind, die einer bestimmten Risikogruppe angehören, so insbesondere Angehörige von Aufständischen, ferner Personen, die selbst der Kooperation mit den Separatisten verdächtig sind, oder die deshalb den Unwillen der staatlichen Gewalt auf sich gezogen haben, weil sie in Opposition zu den Machthabern in Tschetschenien stehen, für Menschenrechtsorganisationen tätig sind oder sich Beschwerde führend an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder andere Stellen gewandt haben.
  • VG Berlin, 18.03.2008 - 38 X 87.08

    Frage des Abschiebungsschutzes für Tschetschenien

    Soweit - was aber die Kläger für sich noch nicht einmal selbst reklamiert haben - auch (bewaffnete) Teilnehmer des 1. Tschetschenien-Krieges als besonders gefährdet angesehen werden (so VGH München, nicht rechtskräftiges Urteil vom 24. Oktober 2007 - 11 B 03.30710 - S. 34 des Urteilsabdruckes und rechtskräftiges Urteil vom 15. Oktober 2007 - 11 B 06.30875 - Juris Rn. 79), überzeugt dies (zumindest) für die Gebiete der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens nicht, jedenfalls soweit es sich um Personen mit untergeordneten Funktionen gehandelt hat.
  • VG Berlin, 12.03.2008 - 38 X 33.08

    Abschiebungsschutz für Tschetschenen mit ausführlicher Erörterung der

    Soweit auch (bewaffnete) Teilnehmer des 1. Tschetschenien-Krieges als besonders gefährdet angesehen werden (so VGH München, nicht rechtskräftiges Urteil vom 24. Oktober 2007 - 11 B 03.30710 - S. 34 des Urteilsabdruckes und rechtskräftiges Urteil vom 15. Oktober 2007 - 11 B 06.30875 - Juris Rn. 79), überzeugt dies (zumindest) für die Gebiete der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens nicht, jedenfalls soweit es sich um Personen mit untergeordneten Funktionen gehandelt hat.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.07.2008 - 2 L 33/06

    Russland, Wahrscheinlichkeitsmaßstab, herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab,

  • VG Berlin, 15.05.2008 - 38 X 20.08

    Asylklage eines russischen Staatsangehörigen tschetschenischer

  • VG Berlin, 12.03.2008 - 38 X 7.08

    Frage der Verfolgungsgefahr für Tschetschenen

  • VG Frankfurt/Main, 24.06.2011 - 1 K 383/11

    Flüchtlingsanerkennung, Russische Föderation, Tschetschenen, Tschetschenien,

  • VG Frankfurt/Main, 15.06.2011 - 1 K 342/11

    Zum Verhältnis von Asylanerkennung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft

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