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   VGH Bayern, 26.02.2008 - 11 B 08.308   

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https://dejure.org/2008,36748
VGH Bayern, 26.02.2008 - 11 B 08.308 (https://dejure.org/2008,36748)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.02.2008 - 11 B 08.308 (https://dejure.org/2008,36748)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. Februar 2008 - 11 B 08.308 (https://dejure.org/2008,36748)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Niedersachsen, 02.11.2005 - 12 ME 315/05

    Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage bezogen auf den gesamten

    Auszug aus VGH Bayern, 26.02.2008 - 11 B 08.308
    Geboten sein können auch Feststellungen darüber, ob diese anderen Fahrzeuge des betroffenen Halters ihrer Art nach überhaupt für die Begehung einschlägiger Verkehrsverstöße in Betracht kommen (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung OVG NRW vom 7.4.1977 DAR 1977, 333, sowie allgemein zum Gebot der hinreichenden Sachverhaltsermittlung im Vorfeld einer solchen "Erstreckungsentscheidung" NdsOVG vom 2.11.2005 DAR 2006, 167/168).
  • VGH Bayern, 18.05.2010 - 11 CS 10.357

    Fahrtenbuchauflage für die Dauer eines Jahres; - Verhältnismäßigkeit; Begründung

    Da nach der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis-Verordnung mit vier Punkten bewertete Rechtsverstöße zu den gravierendsten Ordnungswidrigkeiten gehören (nur Straftaten ziehen den Anfall von fünf oder mehr Punkten nach sich), hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 26. Februar 2008 (Az. 11 B 08.308 RdNr. 5) die Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches sogar für die Dauer von 18 Monaten als verhältnismäßig angesehen, wenn Anlass hierfür die Unaufklärbarkeit einer Zuwiderhandlung im Straßenverkehr war, die außer dem Anfall von vier Punkten im Verkehrszentralregister ein Bußgeld von nur 100,-- EUR nach sich gezogen hätte.
  • VGH Baden-Württemberg, 10.05.2023 - 13 S 404/23

    Fahrtenbuchanordnung; fehlende Befristung; Selbstbindung durch Verwaltungspraxis

    Es ist daher nicht Aufgabe des Senats, anstelle der hierfür zuständigen Behörde über die Fragen einer Befristung (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG) und einer im Ermessensweg festzulegenden - nach alledem noch zulässigen - Zeitspanne, innerhalb derer ein Fahrtenbuch zu führen ist, zu entscheiden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 26.02.2008 - 11 B 08.308 - juris Rn. 12 unter Hinweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.04.1977 - XIII A 603/76 - DAR 1977, 333, 335).
  • VG Regensburg, 21.10.2016 - RO 5 S 16.1399

    Rechtmäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage

    Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Erweiterung der Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark hat die Behörde grundsätzlich eine Prognose darüber anzustellen, ob über das Fahrzeug, mit dem die der Fahrtenbuchauflage zugrunde liegende Verkehrszuwiderhandlungen begangen wurde, hinaus Verkehrsverstöße mit anderen Fahrzeugen des Halters ebenfalls nicht aufgeklärt werden können (BayVGH, B. v. 26.2.2008 - 11 B 08.308 - juris Rn. 8; VG Neustadt (Weinstraße), B. v. 5.11.2015 - 3 L 967/15.NW - juris Rn. 19).
  • VGH Bayern, 20.07.2009 - 11 CS 09.1258

    Fahrtenbuchauflage; nachträgliche Verlängerung und Erweiterung der Auflage

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 26.2.2008 Az 11 B 08.308) muss die Behörde, wenn sie eine Anordnung nach § 31a StVZO auf andere Fahrzeuge eines Halters als dasjenige Fahrzeug (einschließlich der an dessen Stelle tretenden Ersatz- und Nachfolgefahrzeuge) erstrecken will, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen wurde, Ermittlungen darüber anstellen, ob diese anderen Fahrzeuge etwa einem wechselnden Benutzerkreis mit der Folge zur Verfügung stehen, dass bei einem Verkehrsverstoß mit der Nichtfeststellbarkeit des Fahrers zu rechnen ist (BayVGH vom 30.6.1976 Az. 139VII 76).
  • VG Würzburg, 10.02.2010 - W 6 S 10.71

    Fahrtenbuchauflage; Geschwindigkeitsverstoß; Verhältnismäßigkeit; Ersatzfahrzeug

    Die Dauer der Fahrtenbuchauflage von 18 Monaten erscheint angesichts der Schwere des Verstoßes (Geschwindigkeitsüberschreitung von 51 km/h innerorts, die mit vier Punkten im Verkehrszentralregister zu ahnden wäre) nicht unverhältnismäßig (BVerwG, U.v. 17.05.1995, a.a.O., BayVGH, B.v. 26.02.2008, 11 B 08.308; VG Braunschweig, U.v. 04.06.2008, Az. 6 A 281/07 und U.v. 26.06.2001, Az. AU 8 K 01.749; Hentschel/König/Dauer, a.a.O., § 31a RdNr. 9).
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