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   VGH Bayern, 15.03.2012 - 11 B 09.1100, 11 B 09.1113, 11 B 09.1114   

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VGH Bayern, 15.03.2012 - 11 B 09.1100, 11 B 09.1113, 11 B 09.1114 (https://dejure.org/2012,8176)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.03.2012 - 11 B 09.1100, 11 B 09.1113, 11 B 09.1114 (https://dejure.org/2012,8176)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. März 2012 - 11 B 09.1100, 11 B 09.1113, 11 B 09.1114 (https://dejure.org/2012,8176)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Linienverkehrsgenehmigung für Omnibusse; maßgeblicher Zeitpunkt; Dienstleistungskonzession im unionsrechtlichen Sinn; Nachprüfung behördlicher Beurteilungsspielräume

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 13 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 PBefG
    Personenbeförderungsrecht: Konkurrentenklage | Konkurrentenklage im Personenbeförderungsrecht; Auslegung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG (entgegenstehende "öffentliche Verkehrsinteressen")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    Verkehrsbedarf muss im Genehmigungsverfahren von der Genehmigungsbehörde geprüft werden

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerwG, 24.06.2010 - 3 C 14.09

    Linienverkehrsgenehmigung; Busverkehr; Busfernverkehr; Buslinienfernverkehr;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2012 - 11 B 09.1100
    Ebenso sind die Höhe der Fahrpreise und die eventuelle Einbindung in ein einheitliches Tarifsystem von Bedeutung (BVerwG vom 24.6.2010 BVerwGE 137, 199).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht außer auf niedrigere Fahrpreise auch auf die Einbeziehung in ein einheitliches Tarifsystem abgestellt hat, um daraus eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung herzuleiten, kann dem jedoch nicht entnommen werden, dass hierfür stets beide Faktoren zusammen vorliegen müssen (BVerwG vom 24.6.2010 a.a.O.).

    Das gilt jedoch nicht unabhängig von der Frage, welche der konkurrierenden Linien niedrigere Fahrpreise anbietet (BVerwG vom 24.6.2010 a.a.O.).

    Ebenso sind die Höhe der Fahrpreise und die eventuelle Einbindung in ein einheitliches Tarifsystem von Bedeutung (BVerwG vom 24.6.2010 BVerwGE 137, 199).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht außer auf niedrigere Fahrpreise auch auf die Einbeziehung in ein einheitliches Tarifsystem abgestellt hat, um daraus eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung herzuleiten, kann dem jedoch nicht entnommen werden, dass hierfür stets beide Faktoren zusammen vorliegen müssen (BVerwG vom 24.6.2010 BVerwGE 137, 199).

  • BVerwG, 16.12.1977 - VII C 59.74

    Verkehr - Verkehrsmitteln - Genehmigung eines Linienverkehrs - Verkehrsbedienung

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2012 - 11 B 09.1100
    23 Weiterhin habe das Erstgericht verkannt, dass auch ohne Vornahme von Verbesserungen im betrieblichen Leistungsangebot nach der Rechtsprechung eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung allein dadurch eintreten könne, dass der VGN-Tarif für Fahrten von und zum VGN-Gebiet angeboten werde (BVerwG vom 16.12.1977 BVerwGE 55, 159).

    56 3.3 Eine befriedigende Bedienung des Verkehrs mit den vorhandenen Verkehrsmitteln im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) PBefG findet dann nicht statt, wenn eine Lücke im Verkehrsangebot besteht (BVerwG vom 11.10.1968 BVerwGE 30, 251/253 und vom 16.12.1977 BVerwGE 55, 159/161), wenn also die Nachfrage das Angebot übersteigt.

    Demgegenüber kann sogar das Scheitern eines Tarifverbundes allein nicht die Versagung einer Linienverkehrsgenehmigung rechtfertigen (BVerwG vom 16.12.1977 a.a.O.).

    53 3.3 Eine befriedigende Bedienung des Verkehrs mit den vorhandenen Verkehrsmitteln im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) PBefG findet dann nicht statt, wenn eine Lücke im Verkehrsangebot besteht (BVerwG vom 11.10.1968 BVerwGE 30, 251/253 und vom 16.12.1977 BVerwGE 55, 159/161), wenn also die Nachfrage das Angebot übersteigt.

  • BVerwG, 28.07.1989 - 7 C 39.87

    Verpflichtungsklage - Genehmigung eines Linienverkehrs - Sach- und Rechtslage -

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2012 - 11 B 09.1100
    Im Rahmen des § 13 Abs. 3 PBefG ist dabei auch die bisherige Bedienung des Verkehrs durch die Beigeladene zu 1 angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG vom 28.7.1989 BVerwGE 82, 260).

    Die Entscheidung ist deshalb ähnlich wie andere planerische Verwaltungsentscheidungen der gerichtlichen Überprüfung nur begrenzt zugänglich (BVerwG vom 28.7.1989 BVerwGE 82, 260/265; vom 29. Oktober 2009 VerkMitt 2010 Nr. 33 S. 34).

    Im Rahmen des § 13 Abs. 3 PBefG ist dabei auch die bisherige Bedienung des Verkehrs durch die Beigeladene zu 6 angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG vom 28.7.1989 BVerwGE 82, 260).

    Die Entscheidung ist deshalb ähnlich wie andere planerische Verwaltungsentscheidungen der gerichtlichen Überprüfung nur begrenzt zugänglich (BVerwG vom 28.7.1989 BVerwGE 82, 260/265, BVerwG vom 29.10.2009 VerkMitt 2010 Nr. 33 S. 34).

  • BGH, 08.02.2011 - X ZB 4/10

    S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2012 - 11 B 09.1100
    Charakteristisch für eine Dienstleistungskonzession in diesem Sinn ist zudem die Übernahme zumindest eines wesentlichen Teils des Betriebsrisikos (BGH vom 18.2.2011 BGHZ 188, 200).

    54 Jedenfalls aber dürfte es im Fall der Genehmigung eines - wie hier - kommerziellen Verkehrs nach § 13 PBefG an dem für das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vom 18.2.2011 BGHZ 188, 200; vgl. auch Ziekow, NVwZ 2009, 865/868) notwendigen Vertragsschluss fehlen.

    Charakteristisch für eine Dienstleistungskonzession in diesem Sinn ist zudem die Übernahme zumindest eines wesentlichen Teils des Betriebsrisikos (BGH vom 18.2.2011 BGHZ 188, 200).

    51 Jedenfalls aber dürfte es im Fall der Genehmigung eines - wie hier - kommerziellen Verkehrs nach § 13 PBefG an dem für das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vom 18.2.2011 BGHZ 188, 200; vgl. auch Ziekow, NVwZ 2009, 865/868) notwendigen Vertragsschluss fehlen.

  • VGH Bayern, 07.12.2011 - 11 B 11.928

    Auslegung eines Berufungsantrags

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2012 - 11 B 09.1100
    40 Zur Frage des maßgeblichen Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung hat der Senat in seiner Entscheidung vom 7. Dezember 2011 (Az. 11 B 11.928) Folgendes ausgeführt: "Hinsichtlich des Anfechtungsteils der Klage ergibt sich die Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts aus dem Umstand, dass ein Anspruch auf Aufhebung einer belastenden Verwaltungsentscheidung ex tunc im Allgemeinen nur besteht, wenn diese behördliche Handlung im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens rechtswidrig war (BVerwG vom 6.4.2000 DVBl 2000, 1614/1616).

    Außerdem begründet nach der Rechtsprechung des Senats allein die Inhaberschaft einer Linienverkehrsgenehmigung noch keinen Anspruch auf Gewährung von Zuschüssen durch die öffentliche Hand (BayVGH vom 7. Dezember 2011 Az. 11 B 11.928).

    36 1. Über das Verpflichtungsbegehren der Klägerin ist auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids des Beklagten (betreffend die Drittanfechtung der Genehmigung der Linie 730 der Beigeladenen zu 6) vom 27. November 2006 bestehenden Sach- und Rechtslage zu befinden.37 Zur Frage des maßgeblichen Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung hat der Senat in seiner Entscheidung vom 7. Dezember 2011 (Az. 11 B 11.928) Folgendes ausgeführt: "Hinsichtlich des Anfechtungsteils der Klage ergibt sich die Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts aus dem Umstand, dass ein Anspruch auf Aufhebung einer belastenden Verwaltungsentscheidung ex tunc im Allgemeinen nur besteht, wenn diese behördliche Handlung im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens rechtswidrig war (BVerwG vom 6.4.2000 DVBl 2000, 1614/1616).

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2012 - 11 B 09.1100
    Diese Vorschrift ist auf Beurteilungsermächtigungen entsprechend anzuwenden; eine ordnungsgemäße administrative Beurteilungs- oder Prognoseentscheidung kann auch nachträglich ordnungsgemäß begründet werden (BVerwG vom 24.2.1993 BVerwGE 92, 132/136).

    Diese Vorschrift ist auf Beurteilungsermächtigungen entsprechend anzuwenden; eine ordnungsgemäße administrative Beurteilungs- oder Prognoseentscheidung kann auch nachträglich ordnungsgemäß begründet werden (BVerwG vom 24.2.1993 BVerwGE 92, 132/136).

  • BVerwG, 07.10.1988 - 7 C 65.87

    Güterfernverkehr - Genehmigung - Auswahlverfahren - Bewerberauswahl -

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2012 - 11 B 09.1100
    Das gilt jedenfalls dann, wenn davon auszugehen ist, dass eine annähernd kostendeckende Bedienung der Linie nur durch einen Unternehmer erfolgen kann und eine Konkurrenz zu einem ruinösen Wettbewerb führen muss ("unstreitig erschöpftes Kontingent", BVerwG vom 7.10.1988 BVerwGE 80, 270/272).

    Das gilt jedenfalls dann, wenn davon auszugehen ist, dass eine annähernd kostendeckende Bedienung der Linie nur durch einen Unternehmer erfolgen kann und eine Konkurrenz zu einem ruinösen Wettbewerb führen muss ("unstreitig erschöpftes Kontingent", BVerwG vom 7.10.1988 BVerwGE 80, 270/272).

  • BVerwG, 11.10.1968 - VII C 111.66

    Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Einrichtung und zum Betrieb einer

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2012 - 11 B 09.1100
    56 3.3 Eine befriedigende Bedienung des Verkehrs mit den vorhandenen Verkehrsmitteln im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) PBefG findet dann nicht statt, wenn eine Lücke im Verkehrsangebot besteht (BVerwG vom 11.10.1968 BVerwGE 30, 251/253 und vom 16.12.1977 BVerwGE 55, 159/161), wenn also die Nachfrage das Angebot übersteigt.

    53 3.3 Eine befriedigende Bedienung des Verkehrs mit den vorhandenen Verkehrsmitteln im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) PBefG findet dann nicht statt, wenn eine Lücke im Verkehrsangebot besteht (BVerwG vom 11.10.1968 BVerwGE 30, 251/253 und vom 16.12.1977 BVerwGE 55, 159/161), wenn also die Nachfrage das Angebot übersteigt.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2009 - L 21 KR 36/09

    Abschluss von Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2012 - 11 B 09.1100
    Nachzuprüfen ist deshalb vielmehr allein, ob die Wertung die Grenzen des eingeräumten Beurteilungsspielraums überschritten hat (OLG München vom 7.4.2011 Az. Verg. 5/111; LSG Nordrhein-Westfalen vom 8.10.2009 Az. 21 KR 36/09 SFB).

    Nachzuprüfen ist deshalb vielmehr allein, ob die Wertung die Grenzen des eingeräumten Beurteilungsspielraums überschritten hat (OLG München vom 7.4.2011 Az. Verg. 5/111; LSG Nordrhein-Westfalen vom 8.10.2009 Az. 21 KR 36/09 SFB).

  • VGH Hessen, 05.04.2011 - 2 A 1593/10

    Fiktive Genehmigung im Buslinienverkehr; Überprüfung der Eigenwirtschaftlichkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2012 - 11 B 09.1100
    42 Von der Identität des Beurteilungszeitpunkts, der sowohl der Entscheidung über das Drittanfechtungs- als auch das Verpflichtungsbegehren des unterlegenen Bewerbers um eine Linienverkehrsgenehmigung zugrunde zu legen ist, gehen auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 5. April 2011 (Az. 2 A 1593/10 RdNr. 56) sowie - wenngleich nur in Gestalt eines obiter dictums - das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 16. September 2004 (NVwZ-RR 2005, 105/107) aus.

    39 Von der Identität des Beurteilungszeitpunkts, der sowohl der Entscheidung über das Drittanfechtungs- als auch das Verpflichtungsbegehren des unterlegenen Bewerbers um eine Linienverkehrsgenehmigung zugrunde zu legen ist, gehen auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 5. April 2011 (Az. 2 A 1593/10 RdNr. 56) sowie - wenngleich nur in Gestalt eines obiter dictums - das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 16. September 2004 (NVwZ-RR 2005, 105/107) aus.

  • BVerwG, 28.11.2007 - 6 C 42.06

    Marktdefinition, Marktregulierung, Regulierungsverpflichtung, Zugang,

  • BVerwG, 06.04.2000 - 3 C 6.99

    Konkurrentenklage; Linienverkehrsgenehmigung; finanzielle Leistungsfähigkeit des

  • BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 18.93

    Prüfungsrecht - Bewertung - Begründung - Fürsorgepflicht - Berufsfreiheit -

  • BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01

    Altenpflege

  • BGH, 01.02.2005 - X ZB 27/04

    Rechte der Beteiligten im Vergabeverfahren; Begriff der Dienstleistung

  • BVerwG, 18.03.2004 - 3 C 24.03

    Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs; Luftsicherheitsgebühr;

  • OVG Niedersachsen, 16.09.2004 - 7 LB 3545/01

    Prüfung der künftigen Finanzierung von beantragtem Linienverkehr im Rahmen eines

  • VG Augsburg, 03.07.2007 - Au 3 K 06.690

    Verwaltungsgericht weist Konkurrentenklagen gegen den Busverkehr im Ries ab

  • VG Sigmaringen, 05.12.2017 - 2 K 2834/15

    Genehmigung zum Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen

    Die Auswahlentscheidung ist damit das Ergebnis einer umfassenden und komplexen Abwägung der maßgeblichen Belange, wie sie etwa in § 8 Abs. 3 Satz 2 PBefG zum Ausdruck kommen: Umfang und Qualität des Verkehrsangebots, dessen Umweltqualität, die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen und die Barrierefreiheit (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 27.09.2016 - Au 3 K 15.489 -, juris, unter Verweis auf Bay. VGH, Urteil vom 15.03.2012 - 11 B 09.1100 -, juris; Heinze, a.a.O., § 13 Rn. 172).

    Soweit die Bewertung der Verkehrsinteressen prognostische Elemente beinhaltet, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob die Behörde von einer vollständig ermittelten Prognosebasis ausgegangen ist, ob sie den gesetzlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde gelegt hat und ob die Prognose - innerhalb dieses Rahmens - sachangemessen und methodisch einwandfrei erarbeitet wurde (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 15.03.2012 - 11 B 09.1100 -, a.a.O., m.w.N.).

    Denn eine Ergänzung der angestellten Erwägungen, die gemäß § 114 Satz 2 VwGO - entsprechend anwendbar auf Beurteilungsermächtigungen (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 15.03.2012 - 11 B 09.1100 -, juris, Rn. 58) - auch im gerichtlichen Verfahren möglich wäre, kann darin mangels einer entsprechenden Klarstellung und der zweifelsfreien Erkennbarkeit für die Adressaten des Widerspruchsbescheids (vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 11.05.2017 - 1 A 140/16 -, juris, Rn. 41 m.w.N.) nicht gesehen werden und war auch offensichtlich nicht beabsichtigt.

    Keine anderen Maßstäbe können für die hier in Rede stehende Ermittlung und Bewertung von Verkehrsinteressen im Rahmen des § 13 Abs. 2b PBefG gelten (vgl. zur Anwendbarkeit der sog. Abwägungsfehlerlehre Bay. VGH, Urteil vom 15.03.2012 - 11 B 09.1100 -, a.a.O., VG Augsburg a.a.O.).

  • VG Augsburg, 27.09.2016 - Au 3 K 15.489

    Konkurrentenklage eines Busunternehmers - Erteilung einer

    Die zu treffende Auswahlentscheidung ist das Ergebnis einer umfassenden und komplexen Abwägung der maßgeblichen Belange, für die die sog. Abwägungsfehlerlehre gilt (im Anschluss an BayVGH, U.v. 15.3.2012 - 11 B 09.1100 - juris).

    Soweit das Personenbeförderungsgesetz auf "die beste Verkehrsbedienung" abstellt, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dem der Regierung als der zuständigen Genehmigungsbehörde ein Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2012 - 11 B 09.1100 - juris Rn. 44, 51 a.E.; Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Aufl. 2014, § 13 Rn. 70 ff.).

    Die zu treffende Auswahlentscheidung ist das Ergebnis einer umfassenden und komplexen Abwägung der maßgeblichen Belange, für die die sog. Abwägungsfehlerlehre gilt (vgl. BVerwG, U.v. 28.11.2007 - 6 C 42.06 - BVerwGE 113, 39/48; BayVGH, U.v. 15.3.2012 a. a. O. Rn. 51 a.E.).

  • VG Augsburg, 27.09.2016 - Au 3 K 15.490

    Konkurrentenklage um Linienverkehrsgenehmigung für Busunternehmer

    Die zu treffende Auswahlentscheidung ist das Ergebnis einer umfassenden und komplexen Abwägung der maßgeblichen Belange, für die die sog. Abwägungsfehlerlehre gilt (im Anschluss an BayVGH, U. v. 15.3.2012 - 11 B 09.1100 - juris).

    Soweit das Personenbeförderungsgesetz auf "die beste Verkehrsbedienung" abstellt, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dem der Regierung als der zuständigen Genehmigungsbehörde ein Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. BayVGH, U. v. 15.3.2012 - 11 B 09.1100 - juris Rn. 44, 51 a. E.; Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Aufl. 2014, § 13 Rn. 70 ff.).

    Die zu treffende Auswahlentscheidung ist das Ergebnis einer umfassenden und komplexen Abwägung der maßgeblichen Belange, für die die sog. Abwägungsfehlerlehre gilt (vgl. BVerwG, U. v. 28.11.2007 - 6 C 42.06 - BVerwGE 113, 39/48; BayVGH, U. v. 15.3.2012 a. a. O. Rn. 51 a. E.).

  • VG Saarlouis, 06.04.2022 - 5 K 1008/19

    PersonenbeförderungsrechtsKonkurrentenklage im Personenbeförderungsrecht,

    Soweit das Personenbeförderungsgesetz auf "die beste Verkehrsbedienung" abstellt, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der dem Beklagten als der zuständigen Genehmigungsbehörde einen Beurteilungsspielraum eröffnet (vgl. BayVGH, Urteil vom 15.03.2012 - 11 B 09.1100 -, juris, Rn. 44, 51 a.E.; Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Aufl. 2014, § 13 Rn. 70 ff.).

    Die zu treffende Auswahlentscheidung ist das Ergebnis einer umfassenden und komplexen Abwägung der maßgeblichen Belange, für die die sog. Abwägungsfehlerlehre gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2007 - 6 C 42.06 -, BVerwGE 113, 39/48; BayVGH, Urteil vom 15.03.2012, a.a.O. Rn. 51 a.E.).

  • VG Augsburg, 27.09.2016 - Au 3 K 15.491

    Konkurrentenklage um Linienverkehrsgenehmigung für Busse

    Soweit das Personenbeförderungsgesetz auf "die beste Verkehrsbedienung" abstellt, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dem der Regierung als der zuständigen Genehmigungsbehörde ein Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. BayVGH, U. v. 15.3.2012 - 11 B 09.1100 - juris Rn. 44, 51 a. E.; Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Aufl. 2014, § 13 Rn. 70 ff.).

    Die zu treffende Auswahlentscheidung ist das Ergebnis einer umfassenden und komplexen Abwägung der maßgeblichen Belange, für die die sog. Abwägungsfehlerlehre gilt (vgl. BVerwG, U. v. 28.11.2007 - 6 C 42.06 - BVerwGE 113, 39/48; BayVGH, U. v. 15.3.2012 a. a. O. Rn. 51 a. E.).

  • VG Freiburg, 21.11.2019 - 6 K 1753/17

    Erteilung von Taxikonzessionen

    Dabei sind vom Gericht auch zu beanstanden die unzureichende Ermittlung von den der Prognose zugrundeliegenden Prognosedaten, die fehlende Plausibilität und Schlüssigkeit des Prognoseschlusses von vorhandenen Daten auf die Prognose, die mangelnde Qualität der Prognosemethoden und die mangelnde Konsistenz der Methodenanwendung (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 114, Rn. 37a, Fn. 176; BVerwG, Urt. v. 05.12.1986 - 4 C 13.85 -, Rn. 97, juris; vgl. auch Bay. VGH, Urt. v. 15.03.2012 - 11 B 09.1100 -, Rn. 51, juris).
  • VGH Bayern, 20.06.2013 - 11 BV 10.1085

    Linienverkehr mit Omnibussen; Linienverkehrsgenehmigung; Zustimmungen zur

    Insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom 15. März 2012, Az. 11 B 09.1100, das unter den gleichen Beteiligten erging, Bezug genommen.
  • BVerwG, 19.12.2012 - 3 B 45.12

    Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit den Nachweispflichten

    VG Augsburg - - AZ: VG Au 3 K 06.690 und Au 3 K 06.1491 Bayerischer VGH München - 15.03.2012 - AZ: VGH 11 B 09.1100.
  • VG Stuttgart, 05.02.2020 - 8 K 6836/18

    Beantragung einer Linienverkehrsgenehmigung für eine längere als die vorgesehene

    Soweit die Bewertung der Verkehrsinteressen prognostische Elemente beinhaltet, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob die Behörde von einer vollständig ermittelten Prognosebasis ausgegangen ist, ob sie den gesetzlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde gelegt hat und ob die Prognose - innerhalb dieses Rahmens - sachangemessen und methodisch einwandfrei erarbeitet wurde (Bayerischer VGH, Urteil vom 15.03.2012 - 11 B 09.1100 -, juris, m.w.N.).
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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 15.03.2012 - 11 B 09.1114   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,28954
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Linienverkehrsgenehmigung für Omnibusse; maßgeblicher Zeitpunkt; Dienstleistungskonzession im unionsrechtlichen Sinn; Nachprüfung behördlicher Beurteilungsspielräume

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    Verkehrsbedarf muss im Genehmigungsverfahren von der Genehmigungsbehörde geprüft werden

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 28.07.1989 - 7 C 39.87

    Verpflichtungsklage - Genehmigung eines Linienverkehrs - Sach- und Rechtslage -

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2012 - 11 B 09.1114
    Im Rahmen des § 13 Abs. 3 PBefG ist dabei auch die bisherige Bedienung des Verkehrs durch die Beigeladene zu 6 angemessen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG vom 28.7.1989 BVerwGE 82, 260).

    Die Entscheidung ist deshalb ähnlich wie andere planerische Verwaltungsentscheidungen der gerichtlichen Überprüfung nur begrenzt zugänglich (BVerwG vom 28.7.1989 BVerwGE 82, 260/265, BVerwG vom 29. Oktober 2009 VerkMitt 2010 Nr. 33 S. 34).

  • BVerwG, 24.06.2010 - 3 C 14.09

    Linienverkehrsgenehmigung; Busverkehr; Busfernverkehr; Buslinienfernverkehr;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2012 - 11 B 09.1114
    Ebenso sind die Höhe der Fahrpreise und die eventuelle Einbindung in ein einheitliches Tarifsystem von Bedeutung (BVerwG vom 24.6.2010 BVerwGE 137, 199).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht außer auf niedrigere Fahrpreise auch auf die Einbeziehung in ein einheitliches Tarifsystem abgestellt hat, um daraus eine wesentliche Verbesserung der Verkehrsbedienung herzuleiten, kann dem jedoch nicht entnommen werden, dass hierfür stets beide Faktoren zusammen vorliegen müssen (BVerwG vom 24.6.2010 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 07.12.2011 - 11 B 11.928

    Auslegung eines Berufungsantrags

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2012 - 11 B 09.1114
    Zur Frage des maßgeblichen Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung hat der Senat in seiner Entscheidung vom 7. Dezember 2011 (Az. 11 B 11.928) Folgendes ausgeführt: "Hinsichtlich des Anfechtungsteils der Klage ergibt sich die Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts aus dem Umstand, dass ein Anspruch auf Aufhebung einer belastenden Verwaltungsentscheidung ex tunc im Allgemeinen nur besteht, wenn diese behördliche Handlung im Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens rechtswidrig war (BVerwG vom 6.4.2000 DVBl 2000, 1614/1616).

    Außerdem begründet nach der Rechtsprechung des Senats allein die Inhaberschaft einer Linienverkehrsgenehmigung noch keinen Anspruch auf Gewährung von Zuschüssen durch die öffentliche Hand (BayVGH vom 7. Dezember 2011 a.a.O.).

  • BGH, 08.02.2011 - X ZB 4/10

    S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2012 - 11 B 09.1114
    Charakteristisch für eine Dienstleistungskonzession in diesem Sinn ist zudem die Übernahme zumindest eines wesentlichen Teils des Betriebsrisikos (BGH vom 18.2.2011 BGHZ 188, 200).

    Jedenfalls aber dürfte es im Fall der Genehmigung eines - wie hier - kommerziellen Verkehrs nach § 13 PBefG an dem für das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vom 18.2.2011 BGHZ 188, 200; vgl. auch Ziekow, NVwZ 2009, 865/868) notwendigen Vertragsschluss fehlen.

  • BVerwG, 26.05.2004 - 9 A 6.03

    Studentenschaft; Klagebefugnis; soziale Belange; Studierende; Ausbildungsstätte;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2012 - 11 B 09.1114
    Der Streitwert wird - insoweit unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts - für beide Rechtszüge auf jeweils 20.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 47.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - NVwZ 2004, 1237. Eine Festsetzung eines gesonderten Streitwerts bis zur Abtrennung der klägerischen Anfechtungsklage - jetzt Az. 11 B 12.587 - war nicht geboten, da sich diese im Verhältnis zur Verpflichtungsklage nicht streitwerterhöhend auswirkt - vgl. BayVGH vom 1. Juli 2008 Az. 11 C 08.679. Die Befugnis zur Abänderung der Streitwertfestsetzung der ersten Instanz von Amts wegen ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG).
  • VGH Bayern, 01.07.2008 - 11 C 08.679

    Keine Differenzierung nach den Umständen des Einzelfalls wie Länge der Linie,

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2012 - 11 B 09.1114
    Der Streitwert wird - insoweit unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts - für beide Rechtszüge auf jeweils 20.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 47.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - NVwZ 2004, 1237. Eine Festsetzung eines gesonderten Streitwerts bis zur Abtrennung der klägerischen Anfechtungsklage - jetzt Az. 11 B 12.587 - war nicht geboten, da sich diese im Verhältnis zur Verpflichtungsklage nicht streitwerterhöhend auswirkt - vgl. BayVGH vom 1. Juli 2008 Az. 11 C 08.679. Die Befugnis zur Abänderung der Streitwertfestsetzung der ersten Instanz von Amts wegen ergibt sich aus § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG).
  • BGH, 01.02.2005 - X ZB 27/04

    Rechte der Beteiligten im Vergabeverfahren; Begriff der Dienstleistung

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2012 - 11 B 09.1114
    Der Begriff der Zuzahlung eines Preises ist unter vergaberechtlichen Gesichtspunkten weit zu verstehen; es kommt lediglich darauf an, dass der Konzessionär zusätzlich zum Verwertungsrecht geldwerte Zuwendungen erhält (BGH vom 1.2.2005 BGHZ 162, 116 ff.).
  • BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01

    Altenpflege

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2012 - 11 B 09.1114
    Soweit der Prognosespielraum der Behörde reicht, prüft das Gericht eine behördliche Annahme künftiger Entwicklungen nur daraufhin, ob die Behörde von einer vollständig und zutreffend ermittelten Prognosebasis ausgegangen ist, ob sie den gesetzlich gebotenen Wahrscheinlichkeitsmaßstab zugrunde gelegt hat und ob die Prognose - innerhalb dieses Rahmens - sachangemessen und methodisch einwandfrei erarbeitet wurde (BVerfG vom 24.10.2002 BVerfGE 106, 62/152 ; BVerwG vom 18.3.2004 BVerwGE 120, 227/232).
  • BVerwG, 11.10.1968 - VII C 111.66

    Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Einrichtung und zum Betrieb einer

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2012 - 11 B 09.1114
    3.3 Eine befriedigende Bedienung des Verkehrs mit den vorhandenen Verkehrsmitteln im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) PBefG findet dann nicht statt, wenn eine Lücke im Verkehrsangebot besteht (BVerwG vom 11.10.1968 BVerwGE 30, 251/253 und vom 16.12.1977 BVerwGE 55, 159/161), wenn also die Nachfrage das Angebot übersteigt.
  • BVerwG, 16.12.1977 - VII C 59.74

    Verkehr - Verkehrsmitteln - Genehmigung eines Linienverkehrs - Verkehrsbedienung

    Auszug aus VGH Bayern, 15.03.2012 - 11 B 09.1114
    3.3 Eine befriedigende Bedienung des Verkehrs mit den vorhandenen Verkehrsmitteln im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) PBefG findet dann nicht statt, wenn eine Lücke im Verkehrsangebot besteht (BVerwG vom 11.10.1968 BVerwGE 30, 251/253 und vom 16.12.1977 BVerwGE 55, 159/161), wenn also die Nachfrage das Angebot übersteigt.
  • BVerwG, 07.10.1988 - 7 C 65.87

    Güterfernverkehr - Genehmigung - Auswahlverfahren - Bewerberauswahl -

  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 35.92

    Juristische Staatsprüfung Rheinland-Pfalz - Art. 12 GG, Rechtsschutz gegen

  • BVerwG, 06.09.1995 - 6 C 18.93

    Prüfungsrecht - Bewertung - Begründung - Fürsorgepflicht - Berufsfreiheit -

  • BVerwG, 06.04.2000 - 3 C 6.99

    Konkurrentenklage; Linienverkehrsgenehmigung; finanzielle Leistungsfähigkeit des

  • BVerwG, 28.11.2007 - 6 C 42.06

    Marktdefinition, Marktregulierung, Regulierungsverpflichtung, Zugang,

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2009 - L 21 KR 36/09

    Abschluss von Rabattverträgen nach § 130a Abs. 8 SGB V

  • VGH Hessen, 05.04.2011 - 2 A 1593/10

    Fiktive Genehmigung im Buslinienverkehr; Überprüfung der Eigenwirtschaftlichkeit

  • BVerwG, 18.03.2004 - 3 C 24.03

    Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs; Luftsicherheitsgebühr;

  • OVG Niedersachsen, 16.09.2004 - 7 LB 3545/01

    Prüfung der künftigen Finanzierung von beantragtem Linienverkehr im Rahmen eines

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.09.2017 - 7 B 11392/17

    Personenbeförderungsrecht; Linienverkehrserlaubnis; Konkurrentenstreit

    Erweist sich, dass die Behörde von einem unvollständigen oder unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder weist die Ermessens- oder Beurteilungsentscheidung andere der gerichtlichen Kontrolle unterfallende Mängel auf, so ist die Entscheidung nach § 13 Abs. 2b PBefG auch dann fehlerhaft, wenn sie bei Zugrundelegung des richtigen Sachverhalts oder ohne die bzw. bei Behebung der festgestellten Mängel vertretbar wäre, weil das Gericht durch etwaige Hilfserwägungen nicht in den Beurteilungsspielraum der Exekutive eingreifen darf (vgl. BayVGH, Urteil vom 15. März 2012 - 11 B 09.1114 -, juris, Rn. 51).
  • VG Koblenz, 22.08.2014 - 5 K 31/14

    Genehmigung für den Betrieb einer Buslinie zwischen Koblenz und Linz/Rhein

    Die Überprüfung durch das Gericht hat sich angesichts der Bewertungsprärogative der Behörde darauf zu beschränken, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten wurde, die Behörde von einem unzutreffenden oder nicht vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, unzulässige Erwägungen eingeflossen sind, der Bewertungsmaßstab verkannt wurde, der Inhalt der eingereichten Angebote tatsachengetreu erfasst wurde, der Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten wurde sowie für die Bewerber erkennbare Kriterien zu Grunde gelegt und damit die Transparenz des Vergabeverfahrens sichergestellt wurde (vgl. BayVGH, Urteil vom 15. März 2012 - 11 B 09.1114 -, juris, Rn. 55).
  • VG Koblenz, 28.01.2015 - 5 K 510/14

    LBM muss über Konzessionen für mehrere Buslinien im Raum Neuwied neu entscheiden

    Die Prüfung erstreckt sich allein darauf, ob die Wertung die Grenzen des eingeräumten Beurteilungsspielraums überschritten hat (BayVGH, Urt. v. 15.03.2012 - 11 B 09.1114 -, juris, Rn. 51, 55).
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