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   VGH Bayern, 23.08.2011 - 11 B 10.1202   

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VGH Bayern, 23.08.2011 - 11 B 10.1202 (https://dejure.org/2011,43361)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.08.2011 - 11 B 10.1202 (https://dejure.org/2011,43361)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. August 2011 - 11 B 10.1202 (https://dejure.org/2011,43361)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Fehlende Angabe der ladungsfähigen Anschrift von im Ausland wohnenden, anwaltlich vertretenen Klägern in der Klageschrift;Unterbliebene Mitteilung dieser Anschrift innerhalb einer nach § 82 Abs. 2 Satz 2 VwGO gesetzten Frist;Bekanntgabe der Anschrift in der mündlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (22)

  • VG Minden, 24.04.2007 - 6 K 1242/06
    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2011 - 11 B 10.1202
    Das klageweise geltend gemachte Begehren der Klägerinnen, die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, ihnen Bescheinigungen darüber zu erteilen, dass sie als Vertriebene bzw. Abkömmlinge von Vertriebenen Aufnahme gefunden hätten, wies das Verwaltungsgericht Minden durch Urteil vom 24. April 2007 (Az. 6 K 1242/06 ) ebenso ab wie die in jenem Verfahren hilfsweise gestellten Anträge, die Bundesrepublik Deutschland zur Erteilung von Aufnahmebescheiden nach § 100 Abs. 1 BVFG i.V.m. §§ 26 f. des Aussiedleraufnahmegesetzes, weiter hilfsweise zur Erteilung von Aufnahmebescheiden gemäß § 27 Abs. 2 BVFG zu verpflichten.

    Die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Minden vom 24. April 2007 (a.a.O.) erstreckt sich von vornherein nur auf den Beklagten zu 2) des vorliegenden Verfahrens, der zu jenem Rechtsstreit beigeladen worden war.

    Dass die Klägerinnen aus dieser Regelung keine Rechte herleiten können, hat das Verwaltungsgericht Minden im Urteil vom 24. April 2007 (a.a.O.) auf den in jenem Verfahren gestellten ersten Hilfsantrag hin im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland und zum Beklagten zu 2) bereits rechtskräftig festgestellt.

  • BSG, 21.03.2006 - B 5 RJ 54/04 R

    Fremdrentenrecht - Vertriebeneneigenschaft - Überprüfung der Feststellung der

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2011 - 11 B 10.1202
    Diese Stichtagsregelungen und die Bestimmung des § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG, wonach die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen an Vertriebene zuständige Behörde erforderlichenfalls durch Rückfrage bei der "Vertriebenenbehörde" (nunmehr: beim Bundesverwaltungsamt) klärt, ob der die Vergünstigung Begehrende Vertriebener ist, schließen sowohl die Antragsbefugnis des Betroffenen als auch die Befugnis der "Vertriebenenbehörde" aus, über die Vertriebeneneigenschaft einer Person ihr gegenüber durch feststellenden Statusbescheid zu befinden (BSG vom 21.3.2006 Az. B 5 RJ 54/04 R RdNr. 18).

    Dazu gehört, sofern es hierauf entscheidungserheblich ankommt, auch, ob die Klägerinnen überhaupt Vertriebene (bzw. Abkömmlinge einer Vertriebenen) sind, und ob diese Rechtsstellung, falls sie ihnen zusteht, Auswirkungen dergestalt zeitigt, dass ihnen deswegen ein (Dauer-) Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht oder ein der öffentlichen Verwaltung ausländerrechtlich eingeräumtes Ermessen in bestimmtem Sinne ausgeübt werden muss (vgl. zu dem u. a. aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Gebot, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, in dem über einen behaupteten, aus dem Vertriebenenstatus hergeleiteten Anspruch des Rechtsschutzsuchenden zu befinden ist, dessen Vertriebeneneigenschaft selbst dann gerichtlich nachzuprüfen, wenn diese Eigenschaft in einem gemäß § 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG durchgeführten verwaltungsinternen Verfahren durch die für den Vollzug dieser Bestimmung zuständige Behörde verneint wurde, BSG vom 21.3.2006, a.a.O., RdNr. 22).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2011 - 12 A 1901/10

    Eröffnung der Möglichkeit eines Folgeantrags aufgrund der Verlagerung des

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2011 - 11 B 10.1202
    Durch Beschluss vom 1. Juni 2011 (Az. 12 A 1901/10) lehnte es das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ab, gegen diese Entscheidung die Berufung zuzulassen.

    Zwischen dem Verfahren, das seit dem Nichtzulassungsbeschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Juni 2011 (a.a.O.) rechtskräftig abgeschlossen ist, und dem vorliegenden Rechtsstreit besteht Identität der Streitgegenstände zwar insoweit, als die Klägerin zu 1) dort als zweiten Hilfsantrag das Begehren anhängig gemacht hatte, sie in der Bundesrepublik Deutschland aufzunehmen und ihr eine Übernahmegenehmigung zur Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland zu erteilen.

  • BVerwG, 13.04.1999 - 1 C 24.97

    Angabe einer Postfachanschrift; Anschrift; anwaltliche Vertretung; Bezeichnung

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2011 - 11 B 10.1202
    § 82 Abs. 1 VwGO erfordert, von Ausnahmen abgesehen, bei natürlichen Personen die Angabe einer Wohnungsanschrift, unter der die Partei tatsächlich zu erreichen ist (BVerwG vom 13.4.1999 DVBl 1999, 989).

    Auch die Tatsache, dass sie anwaltlich vertreten waren, machte die Angabe einer Anschrift, unter der gerichtliche Mitteilungen an sie gerichtet werden konnten, nicht entbehrlich (vgl. auch dazu BVerwG vom 13.4.1999, a.a.O., S. 991).

  • VG München, 27.05.2008 - M 4 K 06.2085

    Eine Klage gegen den Träger der Ausgleichsverwaltung auf die Feststellung, dass

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2011 - 11 B 10.1202
    Durch Beschluss vom 31. Mai 2006 (Az. M 25 K 06.566) trennte das Verwaltungsgericht die vorbezeichneten Klageanträge a) und b) ab; diese Rechtsschutzbegehren wurden in der Folgezeit unter dem erstinstanzlichen Aktenzeichen M 4 K 06.2085 geführt.

    Die unter dem Aktenzeichen M 4 K 06.2085 geführten Klageanträge, die die Klägerinnen gegen die beiden Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits richteten, wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 27. Mai 2008 als unzulässig ab.

  • BGH, 13.10.1986 - NotZ 13/86

    Bestimmung eines Höchstalters für Notarbewerber

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2011 - 11 B 10.1202
    Hat die vollziehende Gewalt eine bestimmte Verwaltungspraxis demgegenüber aus sachlich einleuchtenden Gründen aufgegeben, entfällt auch ihre Selbstbindung an die bisherige Handhabung bzw. eine ihr zugrunde liegende Verwaltungsvorschrift (BVerwG vom 20.3.1973 BVerwGE 46, 89/90; vom 13.2.1981 Buchholz 431.1 Architekten Nr. 7; BGH vom 13.10.1986 NJW 1987, 1329/1330).
  • BVerfG, 09.08.1990 - 2 BvR 1782/88

    Voraussetzungen für das Bleiberecht nach Art. 116 Abs. 1 GG

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2011 - 11 B 10.1202
    Der Forderung des Bundesverfassungsgerichts, wonach es auch im Anschluss an die Befolgung bzw. zwangsweise Durchsetzung einer bestehenden Ausreisepflicht möglich sein muss, ein Vertriebenenanerkennungsverfahren wirkungsvoll weiterzubetreiben und bei einer dem Betroffenen günstigen Entscheidung endgültig wieder in das Bundesgebiet einzureisen (BVerfG vom 9.8.1990 InfAuslR 1990, 297/298), genügt das geltende Recht nach alledem.
  • BVerwG, 20.03.1973 - I WB 217.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2011 - 11 B 10.1202
    Hat die vollziehende Gewalt eine bestimmte Verwaltungspraxis demgegenüber aus sachlich einleuchtenden Gründen aufgegeben, entfällt auch ihre Selbstbindung an die bisherige Handhabung bzw. eine ihr zugrunde liegende Verwaltungsvorschrift (BVerwG vom 20.3.1973 BVerwGE 46, 89/90; vom 13.2.1981 Buchholz 431.1 Architekten Nr. 7; BGH vom 13.10.1986 NJW 1987, 1329/1330).
  • BVerwG, 18.09.1984 - 1 A 4.83

    Ausländer - Nachzug - Ehegatten - Aufenthaltserlaubnis - Wartefrist -

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2011 - 11 B 10.1202
    Da die Klägerinnen vor dem 1. Juli 1990 kein Übernahmeverfahren alten Rechts eingeleitet hatten, können sie auch nicht geltend machen, sie hätten - was ohnehin nur ausnahmsweise in Betracht gezogen werden kann - auf den Fortbestand der früheren Verwaltungspraxis vertraut und sich darauf eingerichtet (vgl. dazu BVerwG vom 18.9.1984 BVerwGE 70, 127/136).
  • BVerwG, 31.08.1995 - 5 C 11.94

    Sozialhilfe - Deutsche im Ausland - Gewöhnlicher Aufenthalt - Untätigkeitsklage -

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2011 - 11 B 10.1202
    Das in § 68 Abs. 2 VwGO und § 75 Satz 1 VwGO zum Ausdruck kommende Erfordernis eines der Anrufung des Gerichts vorausgehenden Antrags bei der Verwaltung soll im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung gewährleisten, dass sich zunächst die Exekutive mit (vermeintlichen) Ansprüchen des Einzelnen befasst (BVerwG vom 31.8.1995 BVerwGE 99, 158/160), ehe die Gerichte hierüber befinden.
  • BVerwG, 14.09.1999 - 5 B 57.99
  • BVerwG, 05.12.2000 - 1 C 24.00

    Abkömmlinge; Aufnahmebescheid; Aussiedler; Familienangehörige;

  • BVerwG, 28.11.2007 - 6 C 42.06

    Marktdefinition, Marktregulierung, Regulierungsverpflichtung, Zugang,

  • BVerwG, 15.09.2010 - 8 C 21.09

    Widerspruchsverfahren; Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens; Zulässigkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.12.2009 - 12 A 1787/08

    Berufen eines deutschen Staatsangehörigen auf § 27 Bundesvertriebenengesetz (

  • VGH Bayern, 08.09.2008 - 10 CE 08.2303

    Befassungsgebot; Statusdeutsche; Umsiedler; Abkömmling; Familiennachzug;

  • BVerwG, 23.04.2007 - 5 B 7.07

    Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides und Einbeziehung der Ehefrau in

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.09.2008 - 12 A 1749/07
  • VG München, 10.03.2008 - M 25 K 06.566

    Feststellung der Deutscheneigenschaft; Erklärungserwerb; Vertriebeneneigenschaft

  • VGH Bayern, 30.07.2008 - 5 ZB 08.1167

    Deutscheneigenschaft; Erklärungserwerb; gemischt nationale Ehe

  • VGH Bayern, 29.08.2008 - 5 ZB 08.1896

    Statusdeutscher; Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit; Aufnahme;

  • VGH Bayern, 06.07.2010 - 10 ZB 09.2633

    Ladungsfähige Anschrift

  • OVG Niedersachsen, 07.03.2013 - 11 LB 438/10

    Polizeirechtliche Sicherstellung und zur weiteren Verwahrung auf ein Konto

    § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO gilt auch für Ausländer (Bay.VGH, Urt. v. 23.8.2011 - 11 B 10.1202 -, juris) und ferner dann, wenn in der Klageschrift zunächst eine ladungsfähige Anschrift genannt wurde, die Wohnungsanschrift des Klägers jedoch im Laufe des Verfahrens unbekannt geworden ist (Bay.VGH, Beschl. v. 5.12.2007 - 19 ZB 06.2329 -, InfAuslR 2008, 131, juris, Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20.2.2001 - 22 A 3200/97 -, juris, Rn. 23).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2014 - 2 M 27.12

    Ukraine; Visum; sonstiger Zweck; begründeter Fall; Aufnahme als Vertriebene;

    Sie haben bereits mehrere Klagen, u.a. auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem Bundesvertriebenengesetzes, auf Feststellung ihrer Eigenschaft als Deutsche und auf Gestattung der Wohnsitznahme sowie des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet anhängig gemacht, die indes erfolglos geblieben sind (vgl. m.w.N. BayVGH, Urteil vom 23. August 2011 - 11 B 10.1202 -, juris).

    Sie ist auch nicht mehr über § 100 Abs. 1 BVFG auf den unter §§ 1 bis 3 BVFG fallenden Personenkreis anzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 1 C 24.00 -, juris Rn. 12 ff.; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 1. Juni 2011, a.a.O., Rn. 29; BayVGH, Urteil vom 23. August 2011, a.a.O. Rn. 72).

    Nachdem durch das am 1. Juli 1990 in Kraft getretene Aussiedleraufnahmegesetz und sodann durch das Kriegsfolgenbeseitigungsgesetz mit Wirkung vom 1. Januar 1993 gesetzlich bestimmt worden ist, in Bezug auf welchen Kreis der dem Bundesvertriebenengesetz unterfallenden Personen ein Aufnahmeverfahren durchzuführen ist und wem hiervon ein Aufnahmebescheid zu erteilen ist, ist es auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 Abs. 1 GG) zu beanstanden, dass die frühere Verwaltungspraxis, auch Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 BVFG, bei denen es sich nicht um Aussiedler bzw. Spätaussiedler handelt, eine Übernahmegenehmigung zu erteilen, inzwischen aufgegeben wurde (vgl. BayVGH, Urteil vom 23. August 2011, a.a.O., Rn. 71; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 1. Juni 2011, a.a.O., Rn. 27 und 49).

    Soweit ersichtlich, wurde vielmehr ein Antrag der Klägerin zu 1. auf Erteilung eines Aufnahmebescheides rechtskräftig abgelehnt; ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens blieb gleichfalls ohne Erfolg (vgl. Urteil des VG Minden vom 24. April 2007 - 6 K 1242/06 -, juris Rn. 27 ff.; BayVGH, Urteil vom 23. August 2011, a.a.O., Rn. 8; OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 1. Juni 2011, a.a.O.).

    Vielmehr ist, soweit aufgrund der veröffentlichten Entscheidungen ersichtlich, ein Antrag der Mutter auf Erteilung eines solchen Bescheides rechtskräftig abgelehnt worden, u.a. weil ihre deutsche Volkszugehörigkeit nicht habe festgestellt werden können (vgl. VG Minden, Urteil vom 24. April 2007, a.a.O., Rn. 2; BayVGH, Urteil vom 23. August 2011, a.a.O., Rn. 4).

  • VG Köln, 08.12.2011 - 20 K 4140/10

    Vertrauen auf eine frühere Verwaltungspraxis hinsichtlich der Durchführung eines

    Denn diese Verwaltungspraxis besteht - wie die Beklagte vorgetragen hat - schon lange nicht mehr, vgl. dazu auch Bay. VGH, Urteil vom 23.08.2011 - 11 B 10.1202 - (juris, Rn. 71: Die genannte Richtlinie wird seit dem 01.07.1990 nicht mehr angewendet).

    vgl. dazu insgesamt Bay. VGH, Urteil vom 23.08.2011 a.a.O. m.w.N.

    vgl. dazu auch Bay. VGH, Urteil vom 23.08.2011 - 11 B 10.1202 - (juris, Rn. 70).

  • VG München, 01.08.2012 - M 7 K 11.3806
    Die Klage ist unzulässig, da es an einer ordnungsgemäßen Bezeichnung des Klägers im Sinne von § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO fehlt, die bei natürlichen Personen regelmäßig die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift erfordert, unter der der Betreffende tatsächlich zu erreichen ist (BVerwG, B. v. 14. Februar 2012 - 9 B 79/11, 9 B 79/11, 9 PKH 7/11, 9 VR 1/12, 9 VR 1/12, 9 PKH 1/12 - Rz 11 u. U. v. 13. April 1999 - 1 C 24/97 - Rz 30; BayVGH, B. v. 30. Dezember 2011 - 8 CE 11.2823 - Rz 2 f., U. v. 23. August 2011 - 11 B 10.1202 - Rz 46 u. B. v. 15. November 2006 - 24 C 06.2666 - ; Geiger in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 82 Rz 3; Ortloff/Riese in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO: 1/2012, § 82 Rz 4 b, 11).

    Außerdem wäre das Gericht im Fall einer Mandatsniederlegung ohne ladungsfähige Anschrift der Klagepartei nicht imstande, mit ihr unmittelbar auf dem Postweg Verbindung aufzunehmen (BayVGH, U. v. 23. August 2011 - 11 B 10.1202 - Rz 46).

  • VG Regensburg, 17.04.2013 - RN 8 K 12.30086

    Klage unzulässig; keine ladungsfähige Anschrift

    Ändert sich diese im Laufe des Verfahrens, ist die neue Anschrift mitzuteilen (vgl. hierzu Urt. des BVerwG v. 13.4.1999 Az. 1 C 24/97 ; Urt. des BayVGH v. 23.8.2011 Az. 11 B 10.1202 ; Beschl. des BayVGH v. 5.12.2007 Az. 19 ZB 06.2329 ; OVG des OVG Münster vom 20.2.2001 Az. 22 A 3200/97 ; Urt. des VGH Kassel v. 15.5.1995 Az. 7 UE 2052/94 ; Urt. des VG Gelsenkirchen v. 15.1.2013 Az. 6a K 4709/11.A ).

    hierzu Urt. des BVerwG v. 13.4.1999 Az. 1 C 24/97 ; Urt. des BayVGH v. 23.8.2011 Az. 11 B 10.1202 ; Urt des OVG Münster v. 20.2.2011 Az. 22 A 3200/97; Urt. des OVG Münster v. 22.6.1999 Az. 24 A 3320/95 m.w.N. .

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