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   OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2014 - 11 B 10.14   

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https://dejure.org/2014,10046
OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2014 - 11 B 10.14 (https://dejure.org/2014,10046)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26.03.2014 - 11 B 10.14 (https://dejure.org/2014,10046)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 26. März 2014 - 11 B 10.14 (https://dejure.org/2014,10046)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 41 Abs 1 EWGAbkTURZProt, § 2 Abs 1 AuslG 1965, § 2 Abs 3 AuslG 1965, § 1 Abs 2 Nr 1 AuslGDV 1965, § 1 Abs 2 Nr 2 AuslGDV 1965
    Visumfreie Einreise zum Zwecke der Dienstleistungserbringung; türkischer Unternehmer; Stillhalteklausel; Erwerbstätigkeit; Geschäftsreise

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 41 Abs 1 EWGAbkTURZProt, § 2 Abs 1 AuslG 1965, § 2 Abs 3 AuslG 1965, § 1 Abs 2 Nr 1 AuslGDV 1965, § 1 Abs 2 Nr 2 AuslGDV 1965, Nr 14 AuslGVwV 1965, Nr 15 AuslGVwV 1965
    Visumfreie Einreise zum Zwecke der Dienstleistungserbringung durch türkischen Unternehmer; Stillhalteklausel; Erwerbstätigkeit; Geschäftsreise

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Visumsfreie Einreise türkischer Unternehmer mit Sitz in der Türkei im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 4 Abs. 1 S. 1, VO 539/2001 Art. 1 Abs. 1, ZP Art. 41 Abs. 1
    Türkische Staatsangehörige, Unternehmer, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Dienstleistung, Türkei, Visumspflicht, visumfrei, gewöhnlicher Aufenthalt, Visakodex, Schengen-Visum, Visum, Visumfreiheit, Visumsfreiheit, Stillhalteklausel, Stand-Still-Klausel, Beratung, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Visumsfreie Einreise türkischer Unternehmer mit Sitz in der Türkei im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs

  • rechtsportal.de

    AufenthG § 7 Abs. 1 S. 3
    Visumsfreie Einreise türkischer Unternehmer mit Sitz in der Türkei im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion (Kurzinformation)

    Visumsfreie Einreise türkischer Unternehmer für ihren Geschäftsbetrieb möglich

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 24.09.2013 - C-221/11

    Türkische Staatsangehörige sind nicht berechtigt, ohne Visum in das Gebiet eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2014 - 11 B 10.14
    Diese Stillhalteklausel verbietet allgemein die Einführung neuer Maßnahmen, die den Zweck oder die Wirkung haben, die Ausübung dieser wirtschaftlichen Freiheiten durch türkische Staatsangehörige im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats restriktiveren Bedingungen als denen zu unterwerfen, die galten, als das Zusatzprotokoll in diesem Mitgliedstaat in Kraft trat (vgl. zuletzt EuGH, Urteil v. 24. September 2013 - C-221/11 -, Demirkan, Rz. 39, m.w.N.), was hier am 1. Januar 1973 erfolgt ist.

    Die Stillhalteklausel hat unmittelbare Wirkung, das heißt, dass türkische Staatsangehörige, die von ihr begünstigt werden, sich vor den Gerichten der Mitgliedstaaten unmittelbar auf sie berufen können (vgl. EuGH, Urteil v. 24. September 2013, a.a.O-, Rz. 38, m.w.N.).

  • EuGH, 09.12.2010 - C-300/09

    Toprak - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2014 - 11 B 10.14
    Dabei ist die Stillhalteklausel in der Weise dynamisch zu verstehen, dass sie es auch ausschließt, Voraussetzungen wieder zu verschärfen, die erst nach ihrem Inkrafttreten gelockert worden sind (vgl. EuGH, Urteil v. 9. Dezember 2010, - C 300/09 u. a.-, Toprak und Orguz, Rz. 60).
  • BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95

    Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2014 - 11 B 10.14
    In einer derartigen Konstellation steht es der Revisibilität nicht entgegen, dass das maßgebende nationale Ausländerrecht außerhalb der Stillhalteklausel nicht mehr gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28/94 -, bei Juris, Rz. 4; Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35/95 -, bei Juris, Rz 7; Beschluss vom 12. September 2001 - 8 B 39/11 -, bei juris, Rz. 8).
  • BVerwG, 12.09.2011 - 8 B 39.11

    Reichweite der Aufsicht aus § 42, 37 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 i.V.m. § 37 Abs. 4 SchfG

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2014 - 11 B 10.14
    In einer derartigen Konstellation steht es der Revisibilität nicht entgegen, dass das maßgebende nationale Ausländerrecht außerhalb der Stillhalteklausel nicht mehr gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28/94 -, bei Juris, Rz. 4; Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35/95 -, bei Juris, Rz 7; Beschluss vom 12. September 2001 - 8 B 39/11 -, bei juris, Rz. 8).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.1972 - VI 168/72
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2014 - 11 B 10.14
    Eine Leistung bietet derjenige an, der seine Bereitschaft zur sofortigen Leistungserbringung zum Ausdruck bringt (vgl. Ennuschat in Tettinger/Wank/ Ennuschat, GewO, 8. Aufl., § 55 GewO, Rz. 38, 43; VGH Mannheim, Beschluss vom 23. Januar 1995, - 14 S 3220/94 -, bei Juris, Rz. 7, m.w.N.; VGH Mannheim, Beschluss vom 20. November 1972 - VI 168/72 -, GewArch 1973, 159).
  • BVerwG, 09.12.1994 - 11 PKH 28.94

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2014 - 11 B 10.14
    In einer derartigen Konstellation steht es der Revisibilität nicht entgegen, dass das maßgebende nationale Ausländerrecht außerhalb der Stillhalteklausel nicht mehr gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28/94 -, bei Juris, Rz. 4; Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35/95 -, bei Juris, Rz 7; Beschluss vom 12. September 2001 - 8 B 39/11 -, bei juris, Rz. 8).
  • EuGH, 21.10.2003 - C-317/01

    WIRD VON TÜRKISCHEN FAHRERN IN DEUTSCHLAND ZUGELASSENER LKWS, DIE DIE STRECKE

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2014 - 11 B 10.14
    Dass auch in dem angesprochenen Fall der Entsendung von Arbeitnehmern die Erbringung von Dienstleistungen im Vordergrund steht, hat auch der EuGH angenommen und in seinem Urteil vom 21. Oktober 2003 - C-317/01 - (Abatay) zum persönlichen Anwendungsbereich von Art. 41 Zusatzabkommen betreffend in der Türkei angestellter Fernfahrer ausgeführt, ein Unternehmen mit Sitz in der Türkei, das rechtmäßig Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat erbringe, könne sich unzweifelhaft auf diese Bestimmung berufen; entsprechendes müsse für die Beschäftigten gelten, weil das Unternehmen seine Dienstleistungen ohne Beschäftigte nicht erbringen könne (Rz. 134, 136).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.01.1995 - 14 S 3220/94

    Zum Begriff des Reisegewerbes - hier keine Reisegewerbekarte für Ausführung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2014 - 11 B 10.14
    Eine Leistung bietet derjenige an, der seine Bereitschaft zur sofortigen Leistungserbringung zum Ausdruck bringt (vgl. Ennuschat in Tettinger/Wank/ Ennuschat, GewO, 8. Aufl., § 55 GewO, Rz. 38, 43; VGH Mannheim, Beschluss vom 23. Januar 1995, - 14 S 3220/94 -, bei Juris, Rz. 7, m.w.N.; VGH Mannheim, Beschluss vom 20. November 1972 - VI 168/72 -, GewArch 1973, 159).
  • BVerwG, 30.04.2009 - 1 C 6.08

    Aufenthaltserlaubnis, terroristische Aktivitäten, assoziationsrechtliches

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2014 - 11 B 10.14
    Bei der Prüfung eines Verstoßes gegen das Verschlechterungsverbot des Art. 41 Zusatzprotokoll ist die bei dessen Inkrafttreten geltende Rechtslage unter Berücksichtigung der seinerzeit existierenden Rechtsprechung und der mit dieser in Einklang stehenden Verwaltungspraxis maßgebend (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 6.08 -, Rz. 20).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2015 - 7 B 22.14

    Keine Sprachanforderungen bei Familiennachzug von Ehegatten türkischer

    Dementsprechend ist es in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass sich ein türkischer Staatsangehöriger gegenüber den nationalen Gerichten unmittelbar auf die ihm nach Art. 13 ARB 1/80 bzw. Art. 41 Abs. 1 ZP zustehenden Rechte berufen und geltend machen kann, dass eine dem Verschlechterungsverbot entgegenstehende nationale Vorschrift auf ihn nicht anwendbar ist, es vielmehr bei der Anwendung des früheren, günstigeren Rechts bleibt (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. März 2014 - OVG 11 B 10.14 - juris Rn. 20 f.).
  • VGH Bayern, 02.07.2015 - 10 ZB 14.2102

    Aufenthaltserlaubnis für eine selbständige Tätigkeit; Visumpflicht für türkische

    Auch die vom Bevollmächtigten des Klägers angeführte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (U.v. 26.3.2014 - 11 B 10.14 - juris) führe vorliegend zu keinem anderen Ergebnis, weil der Kläger nicht zur Erbringung von Dienstleistungen gegenüber einem Kunden in der Bundesrepublik, sondern zum dauerhaften Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit eingereist sei.

    Da von dieser Bestimmung demnach nur Arbeitnehmer erfasst wurden, nicht aber auch selbständige Unternehmer (die im Übrigen ohnehin ihren Sitz in der Türkei haben müssten), wird der Kläger vom persönlichen Anwendungsbereich dieser Regelung unter keinem Gesichtspunkt erfasst (vgl. BVerwG, U.v. 19.2.2015 - 1 C 9.14 - juris Rn. 25; anders in der Vorinstanz noch OVG Berlin-Bbg, U.v. 26.3.2014 - OVG 11 B 10.14 - juris Rn. 30).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2020 - 11 N 14.18

    Ausländerrecht: Antrag türkischer Staatsangehöriger auf Erteilung eines

    Auch die dem Urteil des Senats vom 26. März 2014 - OVG 11 B 10.14 - zugrunde liegende Konstellation betreffe die vorliegend nicht einschlägige visumfreie Einreise für türkische Unternehmer mit Sitz in der Türkei.

    Auch das zitierte Urteil des Senats vom 26. März 2014 - OVG 11 B 10.14 - betreffe die hier nicht einschlägige Konstellation einer visumfreien Einreise für türkische Unternehmer mit Sitz in der Türkei.

  • VG Berlin, 03.09.2021 - 6 L 229.21

    Einreisebeschränkungen für Drittstaatenangehörige trotz Impfung mit Sinovac

    Danach müssen sich die Antragsteller nicht darauf verweisen lassen, das angenommene Rechtsverhältnis, wonach die vollständig geimpfte, auf das neuartige Coronavirus negativ getestete Antragstellerin zu 4 nicht an der Einreise zu Besuchszwecken gehindert werden dürfe, gegenüber der für den Grenzschutz zuständigen Bundespolizei oder beauftragten Landespolizeikräften gerichtlich klären zu lassen (vgl. entsprechend zur Feststellungsklage auf visumfreie Einreise OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. März 2014 - OVG 11 B 10.14 -, juris Rn. 17; Bayerischer VGH, Urteil vom 5. August 2014 - 10 BV 13.2020 -, juris Rn. 18 ff.).
  • VG Berlin, 17.03.2021 - 6 L 117.21

    Anordnung von Einreisebeschränkungen an der Grenze der Bundesrepublik Deutschland

    Die Antragstellerinnen müssen sich auch nicht darauf verweisen lassen, das angenommene Rechtsverhältnis, wonach ihre Arbeitnehmer nicht an der Einreise zum Zwecke der Berufsausübung gehindert werden dürfen, gegenüber der für den Grenzschutz zuständigen Bundespolizei oder beauftragten Landespolizeikräften gerichtlich klären zu lassen (vgl. entsprechend zur Feststellungsklage auf visumfreie Einreise OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. März 2014 - OVG 11 B 10.14 -, juris Rn. 17; Bayerischer VGH, Urteil vom 5. August 2014 - 10 BV 13.2020 -, juris Rn. 18 ff.).
  • VG Berlin, 23.09.2020 - 6 L 194.20

    Deutsch-russisches Liebespaar in Zeiten von Corona: Einreise nur möglich bei

    Danach müssen sich die Antragsteller nicht darauf verweisen lassen, das angenommene Rechtsverhältnis, wonach die Antragstellerin zu 1) nicht mangels eines vorherigen Besuchs in Deutschland an der Einreise gehindert werden dürfe, gegenüber den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden (§ 71 Abs. 3 AufenthG) gerichtlich klären zu lassen (vgl. entsprechend zur Feststellungsklage auf visumfreie Einreise OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. März 2014 - OVG 11 B 10.14 -, juris Rn. 17; Bayerischer VGH, Urteil vom 5. August 2014 - 10 BV 13.2020 -, juris Rn. 18 ff.).
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