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   VG Schleswig, 04.07.2001 - 11 B 10/01   

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https://dejure.org/2001,4871
VG Schleswig, 04.07.2001 - 11 B 10/01 (https://dejure.org/2001,4871)
VG Schleswig, Entscheidung vom 04.07.2001 - 11 B 10/01 (https://dejure.org/2001,4871)
VG Schleswig, Entscheidung vom 04. Juli 2001 - 11 B 10/01 (https://dejure.org/2001,4871)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidungen des Richterwahlausschusses nach Richterwahlgesetz; Beurteilungsspielraum über Eignung der vorgeschlagenen Kandidaten ; Amt als Bundesrichter ; Gerichtliche Nachprüfung ; Verfassungsrechtliches Gebot der Transparenz ; Nachvollziehbarkeit der ...

  • Judicialis

    GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 33 Abs. 2; ; GG Art. 95 Abs. 2; ; RichterwahlG § 10; ; RichterwahlG § 11; ; RichterwahlG § 12

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gerichtliche Überprüfbarkeit von Entscheidungen des Richterwahlausschusses; Umfang des Beurteilungssielraums des Richterwahlausschusses über die Eignung der für das Amt als Bundesrichter vorgeschlagenen Kandidaten; Anwendbarkeit des Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) auf ...

Besprechungen u.ä.

  • gewaltenteilung.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Auswahl von Bundesrichtern: Warum so aufgeregt? (Jürgen Habel, Richter am Verwaltungsgericht)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 3206
  • NJW 2001, 3210
  • NJW 2001, 3504 (Ls.)
  • NVwZ 2001, 1323 (Ls.)
  • NVwZ 2001, 1456 (Ls.)
  • DVBl 2001, 1693
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 19.09.1989 - 2 BvR 1576/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine

    Auszug aus VG Schleswig, 04.07.2001 - 11 B 10/01
    Der nicht berücksichtigte Bewerber um ein öffentliches Amt hat deshalb einen Informationsanspruch bezüglich der Gründe, die zu seiner Nichtberücksichtigung geführt haben (BVerfG, Beschluß vom 19.9.1989 NJW 1990, 501 mwN auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

    Vor diesem Hintergrund muß auch die grundsätzliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Umfang eines Informationsanspruches zur Wahrung der Rechte aus Art. 33 Abs. 2 iVm Art. 19 Abs. 4 GG gesehen werden (BVerfG, Beschluß vom 19.09.1989, NJW 1990, 501 mwN auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).

  • VG Schleswig, 07.04.1992 - 11 B 11/92
    Auszug aus VG Schleswig, 04.07.2001 - 11 B 10/01
    Der Justizminister muß die Entscheidung des Richterwahlausschusses und seine eigene Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht verantworten (Beschluß vom 7. April 1992 - 11 B 11/92 - Schl.Anz. 1993 S. 76 und seitdem ständige Rechtsprechung).

    Die Kammer weist ferner darauf hin, daß nach ihrer ständigen Rechtsprechung seit dem Beschluß vom 7.4.1992 - 11 B 11/92 - Schl.-Anz.

  • BVerfG, 27.04.1971 - 2 BvR 708/65

    Effektivität des Rechtsschutzes bei Verletzung von Rechtssätzen mit Reflexwirkung

    Auszug aus VG Schleswig, 04.07.2001 - 11 B 10/01
    Nur für reine Reflexwirkungen von Rechtssätzen hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 31, 33.39 f) die Eröffnung des Rechtsweges nach Artikel 19 Abs. 4 GG verneint.
  • BVerfG, 04.05.1998 - 2 BvR 2555/96

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines ehemaligen DDR-Richters gegen die

    Auszug aus VG Schleswig, 04.07.2001 - 11 B 10/01
    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ist es erforderlich, daß die Letztverantwortung für die Ernennung zum Richter trotz einer zulässigen Mitentscheidungsbefugnis von Richterwahlausschüssen bei den jeweiligen Justizministern liegen muß (BVerfG, Beschluß vom 4. Mai 1998, NJW 1998 S. 2590 ff).
  • OVG Niedersachsen, 10.12.2015 - 5 ME 199/15

    Bundesrichterwahl; Konkurrentenstreitverfahren; Kooptation; Länderproporz;

    Nach überwiegender Auffassung ist die Entscheidung des zuständigen Bundesministers nach § 13 RiWG zwar als Verwaltungsakt zu qualifizieren, welcher Anknüpfungspunkt eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein kann, in dessen Rahmen wiederum (inzidenter) die - selbst keinen Verwaltungsakt darstellende - Entscheidung des Richterwahlausschusses überprüft werden kann (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 4.7.2001 - 11 B 10/01 -, juris Rn. 49; Detterbeck, a. a. O., Art. 95 Rn. 15; Jachmann, a. a. O., Art. 95 Rn. 134; Heusch, a. a. O., Rn. 27; Meyer, a. a. O., Art. 95 Rn. 11; Voßkuhle, a. a. O., Rn. 39); die Regelungswirkung liegt darin begründet, dass die Zustimmung des zuständigen Bundesministers die "Berufung" der Bundesrichter im Sinne des Art. 95 Abs. 2 GG - also deren Auswahl (Heusch, a. a. O., Rn. 20) - abschließt.

    Der zuständige Bundesminister ist zwar nach allgemeiner Auffassung nicht an die Entscheidung des Richterwahlausschusses gebunden, sondern hat in eigener Zuständigkeit und Verantwortung über die Eignung der Gewählten zu befinden (VG Schleswig, Beschluss vom 4.7.2001, a. a. O, Rn. 48; Heusch, a. a. O., Art. 95 Rn. 24); Maßstab ist insoweit ebenfalls Art. 33 Abs. 2 GG (Schl-H. OVG, Beschluss vom 15.10.2001 - 3 M 34/01 -, juris Rn. 15, 20).

    Gleichwohl ist die Stellungnahme des Präsidialrats für den Richterwahlausschuss nicht bindend (VG Schleswig, Beschluss vom 4.7.2001, a. a. O., Rn. 56; Heusch, a. a. O., Art. 95 Rn. 24; Meyer, a. a. O., Art. 95 Rn.12; Voßkuhle, a. a. O., Art. 95 Rn. 33); auf diese Weise soll die Gefahr einer mit Art. 95 Abs. 2 GG nicht vereinbaren Kooptation (Selbstergänzung der Richterschaft) verhindert werden (Jachmann, a. a. O., Art. 95 Rn. 127, 133).

  • OVG Schleswig-Holstein, 31.07.2002 - 3 M 34/02

    Beschwerde, Begründungsanforderungen, Bundesrichterwahl

    Dabei hätte der Antragsteller den Inhalt des Kammerbeschlusses vom 04. Juli 2001 - 11 B 10/01 - (NJW 2001, 3206 ff.) sowie des Senatsbeschlusses vom 15. Oktober 2001 - 3 M 34/01 - (NJW 2001, 3495 ff. = DVBl 2002, 134 ff. = SchlHAnz 2001, 265 ff.) - an beide Beschlüsse "knüpft" das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung "an" - nicht gänzlich unberücksichtigt lassen dürfen.
  • VG Schleswig, 17.06.2002 - 11 B 10/02

    Befugnisse des Richterwahlausschusses; Vorschlag zur Ernennung als Richter am BGH

    Der Antragsteller, der nach Maßgabe des Beschlusses der Kammer vom 04. Juli 2001 (11 B 10/01) sowie des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2001 (3 M 34/01) mit Erfolg gegen die Ernennung des Beigeladenen zum Richter am Bundesgerichtshof um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht hatte, begehrt dies mit dem vorliegenden Antrag erneut.

    Unter Bezugnahme und in Vertiefung seines Vorbringens aus den Verfahren 11 B 10/01 und 3 M 34/01 trägt er zur Begründung seines Antrages im Wesentlichen wie folgt vor:.

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