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   BVerwG, 11.01.1994 - 11 B 103.93   

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https://dejure.org/1994,8948
BVerwG, 11.01.1994 - 11 B 103.93 (https://dejure.org/1994,8948)
BVerwG, Entscheidung vom 11.01.1994 - 11 B 103.93 (https://dejure.org/1994,8948)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Januar 1994 - 11 B 103.93 (https://dejure.org/1994,8948)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Fehlerhafte Besetzung des Flurbereinigungsgerichts - Beteiligung von Landwirten als ehrenamtliche Richter - Beteiligung eines Fachbeisitzers als ehrenamtlicher Richter - Verstoß gegen den Grundsatz der Unabhängigkeit der Richter - Verstoß gegen den Grundsatz der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvL 13/75

    Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in

    Auszug aus BVerwG, 11.01.1994 - 11 B 103.93
    Es überläßt die Zuziehung von ehrenamtlichen Richtern dem Ermessen des Gesetzgebers, der davon in großem Umfang Gebrauch gemacht und ihnen dabei vielfach ein zahlenmäßiges Übergewicht zuerkannt hat (vgl. BVerfGE 42, 206/210).
  • BVerfG, 18.05.1992 - 1 BvR 247/91

    Verfassungsmäßigkeit der Besetzung der Flurbereinigungsgerichte

    Auszug aus BVerwG, 11.01.1994 - 11 B 103.93
    Daß die Beteiligung von Landwirten als ehrenamtliche Richter (§ 139 Abs. 3 FlurbG) verfassungsrechtlich unbedenklich ist, hat das Bundesverfassungsgericht im Verfassungsbeschwerdeverfahren des Klägers mit Beschluß vom 18. Mai 1992 (1 BvR 247/91) im Anschluß an die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 1990 (BVerwG 5 C 34, 35, 36.90 - ) ausdrücklich entschieden.
  • BVerwG, 22.07.1988 - 5 B 115.88

    Nichtzulassungsbeschwerde in Form der Grundsatzrüge - Flurbereinigungsgericht als

    Auszug aus BVerwG, 11.01.1994 - 11 B 103.93
    Eine Gefahr, daß die ehrenamtlichen Richter sich geschlossen als verlängerter Arm der Flurbereinigungsverwaltung oder eines Einzelinteresses darstellen könnten, besteht schon deshalb nicht, weil sie aus unterschiedlichen Bereichen kommen, nämlich zum einen regelmäßig der Flurbereinigungsverwaltung entstammen, zum anderen aber regelmäßig selbständige Landwirte sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. Juli 1988 - BVerwG 5 B 115.88 - ).
  • BVerwG, 16.11.1992 - 11 B 65.92

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - (Isolierte) Anfechtung der

    Auszug aus BVerwG, 11.01.1994 - 11 B 103.93
    Ein etwaiger Verfahrensfehler, der lediglich die Kostenentscheidung betrifft, fällt demnach ebensowenig unter § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (BVerwG, Beschluß vom 16. November 1992 - BVerwG 11 B 65.92 - ), wie allein die Bezeichnung einer mit der Kostenentscheidung im Zusammenhang stehenden Rechtsfrage die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ermöglicht.
  • BVerwG, 25.09.1990 - 5 B 85.90

    Entschädigung infolge einer Flurbereinigung - Ordnungsgemäße Wertermittlung -

    Auszug aus BVerwG, 11.01.1994 - 11 B 103.93
    Die Grundlagen des Wertermittlungsverfahrens sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. Urteil vom 23. August 1962 - BVerwG 1 C 130.56 - ; Beschlüsse vom 25. September 1990 - BVerwG 5 B 85.90 - und vom 4. Februar 1991 - BVerwG 5 B 91.90 - ).
  • BVerwG, 02.11.1988 - 5 CB 7.85

    Besetzung des Flurbereinigungsgerichts - Versetzter Beamter - Fachbeisitzer

    Auszug aus BVerwG, 11.01.1994 - 11 B 103.93
    Auch dies hat das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wiederholt entschieden (vgl. Beschluß vom 2. November 1988 - BVerwG 5 CB 7.85 - ).
  • BVerwG, 04.02.1991 - 5 B 91.90

    Begünstigtes Agrarland - Abweichende Grundstücksbewertung - Verpflichtung des

    Auszug aus BVerwG, 11.01.1994 - 11 B 103.93
    Die Grundlagen des Wertermittlungsverfahrens sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. Urteil vom 23. August 1962 - BVerwG 1 C 130.56 - ; Beschlüsse vom 25. September 1990 - BVerwG 5 B 85.90 - und vom 4. Februar 1991 - BVerwG 5 B 91.90 - ).
  • BVerwG, 29.05.1991 - 5 B 27.91

    Flurbereinigungsrecht Wertermittlung - Reines Agrarland - Begünstigtes Agrarland

    Auszug aus BVerwG, 11.01.1994 - 11 B 103.93
    Maßgeblich für die Bewertung der Grundstücke ist nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FlurbG der Nutzungswert, den das einzelne Grundstück für jedermann hat, der es im Flurbereinigungsgebiet ortsüblich bewirtschaftet (BVerwG, Beschluß vom 29. Mai 1991 - BVerwG 5 B 27.91 - ).
  • BVerwG, 23.08.1962 - I C 130.56
    Auszug aus BVerwG, 11.01.1994 - 11 B 103.93
    Die Grundlagen des Wertermittlungsverfahrens sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. Urteil vom 23. August 1962 - BVerwG 1 C 130.56 - ; Beschlüsse vom 25. September 1990 - BVerwG 5 B 85.90 - und vom 4. Februar 1991 - BVerwG 5 B 91.90 - ).
  • BVerwG, 29.04.1998 - 11 C 6.97

    Flurbereinigungsgericht; Vorsitzender; vorschriftsmäßige Besetzung eines

    Diese besondere Besetzung des Flurbereinigungsgerichts einschließlich der Besonderheiten über die "Doppelqualifikation" eines Richters und eines ehrenamtlichen Richters dient der sachgerechten Würdigung der im Rahmen der Flurbereinigung zu beurteilenden besonderen Sachverhalte; sie ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtlich unbedenklich (vgl. zuletzt etwa Beschlüsse vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 5 C 34.90 - und vom 11. Januar 1994 - BVerwG 11 B 103.93 - Buchholz 424.01 § 139 FlurbG Nr. 15 und Nr. 16, jeweils m.w.N).
  • BVerwG, 29.04.1998 - 11 C 10.97

    Flurbereinigungsgericht; Vorsitzender; vorschriftsmäßige Besetzung eines

    Diese besondere Besetzung des Flurbereinigungsgerichts einschließlich der Besonderheiten über die "Doppelqualifikation" eines Richters und eines ehrenamtlichen Richters dient der sachgerechten Würdigung der im Rahmen der Flurbereinigung zu beurteilenden besonderen Sachverhalte; sie ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtlich unbedenklich (vgl. zuletzt etwa Beschlüsse vom 18. Dezember 1990 - BVerwG 5 C 34.90 - und vom 11. Januar 1994 - BVerwG 11 B 103.93 - Buchholz 424.01 § 139 FlurbG Nr. 15 und Nr. 16, jeweils m.w.N).
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