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   VGH Bayern, 13.12.2011 - 11 B 11.2336   

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VGH Bayern, 13.12.2011 - 11 B 11.2336 (https://dejure.org/2011,45031)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13.12.2011 - 11 B 11.2336 (https://dejure.org/2011,45031)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13. Dezember 2011 - 11 B 11.2336 (https://dejure.org/2011,45031)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Unzulässigkeit der Erweiterung des Berufungsbegehrens nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist;Verwaltungsaktsqualität von Vermerken nach § 47 Abs. 2 Satz 2 FeV bei fehlendem vorangegangenem Feststellungsbescheid im Sinn von § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV ;Nachträglich unzulässig ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2012, 436
  • NZV 2012, 406
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 25.08.2011 - 3 C 25.10

    EU-Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; EWR-Führerschein; EWR-Fahrerlaubnis;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.12.2011 - 11 B 11.2336
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof macht sich insoweit die Ausführungen unter der Randnummer 11 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2011 (Az. 3 C 25.10 ) und unter der Randnummer 12 des ebenfalls am 25. August 2011 im Verfahren 3 C 9.11 (juris) erlassenen Urteils des gleichen Gerichts zu Eigen.

    Von einer Wiedergabe der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts kann abgesehen werden, da diese Entscheidungen beiden Beteiligten bekannt sind (die Klagebevollmächtigten haben u. a. in der Streitsache 3 C 9.11 den dortigen Kläger vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten, der Beklagte war am Verfahren 3 C 25.10 beteiligt).

    Auf die Ausführungen z.B. in den Randnummern 16 bis 37 des im Verfahren 3 C 25.10 am 25. August 2011 erlassenen Urteils wird insoweit Bezug genommen.

  • BVerwG, 25.08.2011 - 3 C 9.11

    EU-Fahrerlaubnis; EU-Führerschein; EWR-Führerschein; EWR-Fahrerlaubnis;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.12.2011 - 11 B 11.2336
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof macht sich insoweit die Ausführungen unter der Randnummer 11 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2011 (Az. 3 C 25.10 ) und unter der Randnummer 12 des ebenfalls am 25. August 2011 im Verfahren 3 C 9.11 (juris) erlassenen Urteils des gleichen Gerichts zu Eigen.

    Von einer Wiedergabe der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts kann abgesehen werden, da diese Entscheidungen beiden Beteiligten bekannt sind (die Klagebevollmächtigten haben u. a. in der Streitsache 3 C 9.11 den dortigen Kläger vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten, der Beklagte war am Verfahren 3 C 25.10 beteiligt).

    Ebenfalls geklärt ist aufgrund der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2011 (a.a.O.), dass die in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworbene Fahrerlaubnis bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV unmittelbar kraft dieser Bestimmung nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigt, ohne dass es zusätzlich einer Einzelfallentscheidung der deutschen Fahrerlaubnisbehörde bedarf.

  • BVerwG, 15.11.1985 - 8 C 43.83

    Klagebefugnis von Mietern einer öffentlich geförderten Wohnung bei Erteilung

    Auszug aus VGH Bayern, 13.12.2011 - 11 B 11.2336
    Für die Abgrenzung, ob es sich bei einem behördlichen Ausspruch, durch den Rechte oder Pflichten einer Person festgestellt werden, um eine bloße behördliche Meinungsäußerung oder aber um eine "regelnde Feststellung" (vgl. zu diesem Terminus BVerwG vom 15.11.1974 BVerwGE 72, 226/232) handelt, kommt es neben dem Wortlaut der Erklärung vor allem auf den Zusammenhang an, in dem eine solche Äußerung ergeht (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, RdNr. 92 a zu § 35).
  • BVerwG, 07.05.1987 - 3 C 53.85

    Lebensmittelimporteur - § 40 VwGO, Verwaltungsrechtsweg für die Klage auf

    Auszug aus VGH Bayern, 13.12.2011 - 11 B 11.2336
    Anders verhält es sich jedoch dann, wenn ohne Beachtung der durch § 43 Abs. 2 VwGO angeordneten Subsidiarität die für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Sonderregelungen unterlaufen würden (BVerwG vom 7.5.1987 BVerwGE 77, 207/211 sowie - speziell unter dem Blickwinkel einer andernfalls möglichen Umgehung der für die Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage geltenden Fristen - BVerwG vom 5.12.2000 BVerwGE 112, 254/256).
  • EuGH, 06.04.2006 - C-227/05

    Halbritter - Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie

    Auszug aus VGH Bayern, 13.12.2011 - 11 B 11.2336
    Wenn die Behörde damals davon absah, Maßnahmen gegen den Kläger zu ergreifen, so geschah das nachweislich (vgl. Bl. 122 und 124 der den Kläger betreffenden Fahrerlaubnisakte) deshalb, weil sie sich im Hinblick auf den Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 6. April 2006 (Halbritter, C-227/05, ZfS 2006, 416) hieran gehindert sah.
  • VGH Bayern, 15.12.2008 - 11 CS 08.2998

    Fehlender Beschwerdeantrag; verfolgtes Rechtsschutzziel nicht eindeutig

    Auszug aus VGH Bayern, 13.12.2011 - 11 B 11.2336
    Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde verwarf der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 15. Dezember 2008 (Az. 11 CS 08.2998) als unzulässig, da der Kläger entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO keinen bestimmten Antrag gestellt habe.
  • VGH Bayern, 19.03.2009 - 11 CE 08.3100

    Unzulässigkeit einer einstweiligen Anordnung; unzulässiger Widerspruch;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.12.2011 - 11 B 11.2336
    Verwaltungsakte, durch die die Inlandsungültigkeit einer ausländischen Fahrerlaubnis festgestellt wird, unterfallen keiner der in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO aufgeführten Ausnahmetatbestände; insbesondere handelt es sich nicht um "personenbezogene Prüfungsentscheidungen" im Sinn von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 6 AGVwGO, da aus solchen Anlass nicht über die Fahreignung oder die Fahrbefähigung des Betroffenen zu befinden ist (vgl. BayVGH vom 19.3.2009 Az. 11 CE 08.3100 RdNr. 17; vom 24.3.2009 Az. 11 CS 08.3273 RdNr. 12; vom 28.4.2009 Az. 11 CS 09.350/11 C 09.355 RdNr. 20; vom 27.5.2010 Az. 11 CE 10.318 RdNr. 7).
  • VGH Bayern, 24.03.2009 - 11 CS 08.3273

    Eintragung eines deutschen Wohnortes im tschechischen Führerschein;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.12.2011 - 11 B 11.2336
    Verwaltungsakte, durch die die Inlandsungültigkeit einer ausländischen Fahrerlaubnis festgestellt wird, unterfallen keiner der in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO aufgeführten Ausnahmetatbestände; insbesondere handelt es sich nicht um "personenbezogene Prüfungsentscheidungen" im Sinn von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 6 AGVwGO, da aus solchen Anlass nicht über die Fahreignung oder die Fahrbefähigung des Betroffenen zu befinden ist (vgl. BayVGH vom 19.3.2009 Az. 11 CE 08.3100 RdNr. 17; vom 24.3.2009 Az. 11 CS 08.3273 RdNr. 12; vom 28.4.2009 Az. 11 CS 09.350/11 C 09.355 RdNr. 20; vom 27.5.2010 Az. 11 CE 10.318 RdNr. 7).
  • VGH Bayern, 28.04.2009 - 11 CS 09.350

    Fehlende Auseinandersetzung der Beschwerdebegründung mit allen tragenden Teilen

    Auszug aus VGH Bayern, 13.12.2011 - 11 B 11.2336
    Verwaltungsakte, durch die die Inlandsungültigkeit einer ausländischen Fahrerlaubnis festgestellt wird, unterfallen keiner der in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO aufgeführten Ausnahmetatbestände; insbesondere handelt es sich nicht um "personenbezogene Prüfungsentscheidungen" im Sinn von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 6 AGVwGO, da aus solchen Anlass nicht über die Fahreignung oder die Fahrbefähigung des Betroffenen zu befinden ist (vgl. BayVGH vom 19.3.2009 Az. 11 CE 08.3100 RdNr. 17; vom 24.3.2009 Az. 11 CS 08.3273 RdNr. 12; vom 28.4.2009 Az. 11 CS 09.350/11 C 09.355 RdNr. 20; vom 27.5.2010 Az. 11 CE 10.318 RdNr. 7).
  • VGH Bayern, 27.05.2010 - 11 CE 10.318

    Bestandskräftiger Feststellungsbescheid

    Auszug aus VGH Bayern, 13.12.2011 - 11 B 11.2336
    Verwaltungsakte, durch die die Inlandsungültigkeit einer ausländischen Fahrerlaubnis festgestellt wird, unterfallen keiner der in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO aufgeführten Ausnahmetatbestände; insbesondere handelt es sich nicht um "personenbezogene Prüfungsentscheidungen" im Sinn von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 6 AGVwGO, da aus solchen Anlass nicht über die Fahreignung oder die Fahrbefähigung des Betroffenen zu befinden ist (vgl. BayVGH vom 19.3.2009 Az. 11 CE 08.3100 RdNr. 17; vom 24.3.2009 Az. 11 CS 08.3273 RdNr. 12; vom 28.4.2009 Az. 11 CS 09.350/11 C 09.355 RdNr. 20; vom 27.5.2010 Az. 11 CE 10.318 RdNr. 7).
  • BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 26.07

    Fahrerlaubnis; EU-Fahrerlaubnis; Führerschein; EU-Führerschein; Anerkennung;

  • VG Würzburg, 17.11.2014 - W 6 S 14.1079

    Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

    Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, soweit der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, die Eintragung der fehlenden Fahrberechtigung in der Bundesrepublik Deutschland aus der tschechischen Fahrerlaubnis der Klassen A und B, Nummer EB 046205, ausgestellt am 28. Juli 2005 zu entfernen (zur VA-Qualität eines derartigen Vermerks vgl. BayVGH, U.v. 13.12.2011 - 11 B 11.2336 - NVwZ-RR 2012, 436).

    Vielmehr kann der feststellende Verwaltungsakt auch durch Anbringung eines Ungültigkeitsvermerks für das Inland auf dem ausländischen Führerschein erlassen werden (BayVGH, U.v. 13.12.2011 - 11 B 11.2336 - NVwZ-RR 2012, 436; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 47 FeV Rn. 14a und § 32 FeV Rn. 57).

    Wenn die Behörde, nachdem sie mit Schreiben vom 21. Februar 2006 Anordnungen gegen den Antragsteller verfügt hatte, dann in der Folge davon absah, (weitere) Maßnahmen gegen den Antragsteller zu ergreifen, so geschah das nachweislich (vgl. Schreiben des Landratsamts vom 22.5.2006 und vom 12.7.2006, Bl. 47 f. und 51 der Fahrerlaubnisakte) deshalb, weil sie sich im Hinblick auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 (Az. C-476/01) und vom 6. April 2006 (Az. C-227/05) hieran gehindert sah (vgl. auch BayVGH, U.v. 13.12.2011 - 11 B 11.2336 - NVwZ-RR 2012, 436).

  • VGH Bayern, 05.02.2021 - 11 CS 20.2160

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer polnischen Fahrerlaubnis -

    Verwaltungsakte, durch die die Inlandsungültigkeit einer ausländischen Fahrerlaubnis festgestellt wird, unterfallen keiner der in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO aufgeführten Ausnahmetatbestände, sind insbesondere nicht als personenbezogene Prüfungsentscheidung i.S.d. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 6 AGVwGO anzusehen (stRspr, vgl. BayVGH, U.v. 13.12.2011 - 11 B 11.2336 - NVwZ-RR 2012, 436 = juris Rn. 28; B.v. 15.4.2020 - 11 CS 20.316 - juris Rn. 13).
  • VG Regensburg, 03.09.2020 - RO 8 S 20.676

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer polnischen Fahrerlaubnis

    Dem Anfechtungswiderspruch bzw. der Anfechtungsklage bzw. hier dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO fehlt auch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil auch im Falle der Aufhebung der Ziffer 1 des Bescheides bzw. der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Feststellung der Inlandsungültigkeit der polnischen Fahrerlaubnis der Antragsteller nicht automatisch berechtigt wäre, im Bundesgebiet ein Kraftfahrzeug zu führen, da sich die Inlandsungültigkeit nach § 28 Abs. 4 FeV direkt aus dem Gesetz ergibt (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 13.12.2011 - 11 B 11.2336 - juris; Koehl, a.a.O., Rn. 45, 51 zu § 28 FeV).

    Die Inlandsungültigkeit an sich ergibt sich, wie ausgeführt, bereits aus dem Gesetz (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 13.12.2011 -11 B 11.2336 - juris; Koehl, a.a.O., Rn. 45, 51 zu § 28 FeV).

  • VG Würzburg, 01.07.2015 - W 6 K 14.1078

    Vorlagepflicht zur Eintragung eines inländischen Ungültigkeitsvermerks

    Vielmehr kann der feststellende Verwaltungsakt auch durch Anbringung eines Ungültigkeitsvermerks für das Inland auf dem ausländischen Führerschein erlassen werden (BayVGH, U. v. 13.12.2011 - 11 B 11.2336 - NVwZ-RR 2012, 436; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 47 FeV Rn. 23 ff.).

    Wenn die Behörde, nachdem sie mit Schreiben vom 21. Februar 2006 Anordnungen gegen den Antragsteller verfügt hatte, dann in der Folge davon absah, (weitere) Maßnahmen gegen den Antragsteller zu ergreifen, so geschah das nachweislich (vgl. Schreiben des Landratsamts vom 22.5.2006 und vom 12.7.2006, Bl. 47 f. und 51 der Fahrerlaubnisakte) deshalb, weil sie sich im Hinblick auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 (Az. C-476/01) und vom 6. April 2006 (Az. C-227/05) hieran gehindert sah (vgl. auch BayVGH, U. v. 13.12.2011 - 11 B 11.2336 - NVwZ-RR 2012, 436).".

  • VG Düsseldorf, 11.07.2022 - 29 K 242/22

    Prozesskostenhilfe; Einsichtnahme in spruchkörperinterne

    vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 11 C 6.00 -, juris Rn. 20; Bay. VGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 11 B 11.2336 -, juris Rn. 29 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 43 Rn. 26.
  • VG Düsseldorf, 11.07.2022 - 29 K 1018/22

    Prozesskostenhilfe, Einsichtnahme in spruchkörperinterne

    vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 11 C 6.00 -, juris Rn. 20; Bay. VGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 11 B 11.2336 -, juris Rn. 29 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 43 Rn. 26.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2013 - 16 B 429/13

    Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bzgl. der vorläufigen

    vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2009 - 11 CE 09.426 -, juris, Rn. 15 ff., und vom 4. Januar 2010 - 11 CE 10.2898 -, juris, Rn. 15, Urteil vom 27. Mai 2010 - 11 BV 10.67 -, juris, Rn. 36 ff.; den besonderen Einzelfall eines Ungültigkeitsvermerks betreffend: Urteil vom 13. Dezember 2011 - 11 B 11.2336 -, NVwZ-RR 2012, 436 f.
  • VGH Bayern, 16.04.2020 - 3 ZB 18.787

    Kein Anspruch auf rückwirkende vorzeitige Beendigung von Elternzeit wegen

    Anders verhält es sich jedoch dann, wenn - wie hier - ohne Beachtung der durch § 43 Abs. 2 VwGO angeordneten Subsidiarität die für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen geltenden Sonderregelungen unterlaufen würden (BVerwG, U.v. 4.7.2002 - 2 C 13.01 - juris Rn. 15; U.v. 25.1.2001 - 2 A 4.00 - juris Rn. 13; U.v. 5.12.2000 - 11 C 6.00 - juris Rn. 20; U.v. 7.5.1987 - 3 C 53.85 - juris Rn. 23; BayVGH, U.v. 13.12.2011 - 11 B 11.2336 - juris Rn. 29).
  • VG Würzburg, 06.11.2014 - W 6 S 14.1022

    Vorlagepflicht zur Eintragung eines inländischen Ungültigkeitsvermerks

    Vielmehr kann der feststellende Verwaltungsakt auch durch Anbringung eines Ungültigkeitsvermerks für das Inland auf dem ausländischen Führerschein erlassen werden (BayVGH, U.v. 13.12.2011 - 11 B 11.2336 - NVwZ-RR 2012, 436; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 47 FeV Rn. 14a und § 32 FeV Rn 57).
  • VG Karlsruhe, 25.09.2013 - 9 K 1907/11

    Inanspruchnahme eines Verhaltensstörers zur Altlastensanierung - Vollstreckung

    Soweit der Kläger seine Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der titulierten Ansprüche auf die "Altlastenentscheidung" des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 16.02.2000, a.a.O.) stützt, steht der begehrten Feststellung ungeachtet dessen, dass möglicherweise der Anwendungsbereich des § 79 Abs. 2 BVerfGG eröffnet ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 29.11.2011 - 19 BV 11.1985 -, Juris Rn. 26 m.w.N.), die Tatbestandswirkung der Leistungsbescheide entgegen; solange diese Bescheide nicht aufgehoben sind, kommt die Kammer an der darin im Verhältnis zwischen dem Beklagten und dem Kläger bereits bestandskräftig ausgesprochenen Rechtsfolge nicht vorbei (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 13.12.2011 - 11 B 11.2336 -, NVwZ-RR 2012, 436).
  • VGH Bayern, 27.07.2015 - 20 ZB 14.2089

    Feststellungsklage; berechtigtes Interesse

  • VG Würzburg, 10.06.2015 - W 6 K 14.1021

    Vorlagepflicht zur Eintragung eines inländischen Ungültigkeitsvermerks

  • VG München, 08.05.2013 - M 6b K 12.2700

    Kläger ist (mittlerweile) tschechischer Staatsbürger

  • VG München, 17.10.2014 - M 4 K 11.4809

    Lastenausgleich; Feststellungsklage unzulässig; feststellungsfähiges

  • VG Augsburg, 31.08.2012 - Au 7 K 12.362

    Erledigung des Verfahrens; Ausländischer Führerschein; Entfernung des

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