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   VGH Bayern, 15.10.2012 - 11 B 12.1178   

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VGH Bayern, 15.10.2012 - 11 B 12.1178 (https://dejure.org/2012,33840)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.10.2012 - 11 B 12.1178 (https://dejure.org/2012,33840)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. Oktober 2012 - 11 B 12.1178 (https://dejure.org/2012,33840)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Ungültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland;Wohnsitzverstoß, der sich zwar nicht aus dem Führerschein selbst, aber aus anderen vom Ausstellerstaat stammenden unbestreitbaren Informationen ergibt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    EU-Führerschein: Wie ist der Wohnsitz zu ermitteln?

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10

    Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine -

    Auszug aus VGH Bayern, 15.10.2012 - 11 B 12.1178
    Nachdem der EuGH mit Urteil vom 26. April 2012 (Rechtssache C-419/10) über das Vorabentscheidungsersuchen entschieden hatte, führte der Verwaltungsgerichtshof das Zulassungsverfahren weiter und ließ die Berufung mit Beschluss vom 24. Mai 2012 zu.

    Zur Begründung der Berufung verweist er auf das Urteil des EuGH vom 26. April 2012 (a.a.O.).

    Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26. April 2012 (Rechtssache C-419/10, Hofmann, ZfS 2012, 351; DAR 2012, 319; SVR 2012, 273) verwehren es jedoch Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabsatz 2 der im vorliegenden Fall anwendbaren Richtlinie 2006/126/EG einem Mitgliedstaat der Europäischen Union jedoch, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der einer Person, die - wie beim Kläger der Fall - Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde, wenn die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes (Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG) im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaates eingehalten wurde.

    In seinem Urteil vom 26. April 2012 (a.a.O.) hat der Gerichtshof sogar die Verpflichtung der Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats herausgestellt, zu prüfen, ob der Inhaber einer im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnis zur Zeit des Erwerbs seines Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte.

    Näheren Aufschluss über das Verhältnis zwischen den Informationen, die sich unmittelbar aus dem Führerschein ergeben oder sonst vom Ausstellermitgliedstaat stammen, und den Umständen, die dem nationalen Gericht in dem vor ihm anhängigen Verfahren zusätzlich bekannt geworden sind, erlaubt Satz 1 der RdNr. 75 des Urteils des EuGH vom 1. März 2012 (a.a.O.), auf die in der RdNr. 90 der Entscheidung vom 26. April 2012 (a.a.O.) ausdrücklich Bezug genommen wurde.

  • EuGH, 01.03.2012 - C-467/10

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die

    Auszug aus VGH Bayern, 15.10.2012 - 11 B 12.1178
    Die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats sind vielmehr berechtigt, von sich aus Informationen von einem anderen Mitgliedstaat einzuholen (ebenso EuGH vom 1.3.2012, Rechtssache C-467/10, Akyüz, RdNr. 72).

    In Wahrnehmung ihrer Befugnis und ihrer Verpflichtung, die vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen erforderlichenfalls daraufhin zu bewerten und zu beurteilen, ob sie "unbestreitbar" sind und ob sie belegen, dass der Inhaber des streitgegenständlichen Führerscheins im Zeitpunkt der Erteilung der diesem Dokument zugrundeliegenden Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet dieses Ausstellermitgliedstaates hatte, kann insbesondere der etwaige Umstand berücksichtigt werden, dass die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen darauf "hinweisen", dass sich der Inhaber dieses Führerscheins im Gebiet des Ausstellermitgliedsstaates nur für ganz kurze Zeit aufgehalten und dort einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck errichtet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (EuGH vom 1.3.2012, a.a.O., RdNr. 75 Satz 2).

  • EuGH, 09.07.2009 - C-445/08

    Wierer - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Führerschein - Richtlinie

    Auszug aus VGH Bayern, 15.10.2012 - 11 B 12.1178
    Bereits im Beschluss vom 9. Juli 2009 (Rechtssache C-445/08, Wierer, NJW 2010, 217/219, RdNr. 58) hat der EuGH ausgesprochen, dass der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Zusammenhang nicht auf die Informationen beschränkt ist, die der Ausstellermitgliedstaat in den Führerschein aufnimmt oder sonst von sich aus zur Verfügung stellt.
  • VGH Bayern, 03.05.2012 - 11 CS 11.2795

    Erwerb einer tschechischen Fahrerlaubnis nach dem 18. Januar 2009

    Auszug aus VGH Bayern, 15.10.2012 - 11 B 12.1178
    In seinem Beschluss vom 3. Mai 2012 (11 CS 11.2795) hat der Senat in diesem Zusammenhang Folgendes ausgeführt:.
  • VG Bayreuth, 11.06.2013 - B 1 K 12.182

    Aberkennung des Rechts, von einem tschechischen Führerschein im Bundesgebiet

    Nach aktueller Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - zu VG Bayreuth, B.v. 18.3.2013 - B 1 E 13.65; B.v. 20.12.2012 - 11 ZB 12.2366 - U.v. 15.10.2012 - 11 B 12.1178 - U.v. 25.9.2012 - 11 B 10.2427 - B.v. 13.7.2012 - 11 AE 12.1311 - B.v. 15.6.2012 - 11 AS 12.1122 - B.v. 24.5.2012 - 11 B 11.1763 - und B.v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795; OVG NRW, B.v. 25.6.2012 - 16 B 713/12 - und U.v. 22.2.2012 - 16 A 1529/09 - VRS 123, 187 - OVG Saarl., U.v. 8.5.2012 - 1 A 235/11 - ZfSch 2012, 411) sind die deutschen Gerichte nach diesem EuGH-Urteil nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, eigene Ermittlungen dazu anzustellen, ob der betreffende Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies nicht der Fall war.

    Für die Dauer des gemeldeten Aufenthalts des Klägers maßgebend sind vielmehr die vom Gemeinsamen Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit eingeholten Auskünfte aus dem Einwohnermelderegister der Tschechischen Republik (vgl. zur unterschiedlichen Bedeutung von ausländerrechtlicher Bestätigung und melderechtlicher Auskunft insbesondere auch BayVGH, U.v. 15.10.2012 - 11 B 12.1178).

    Vielmehr bestätigen die primär maßgeblichen Auskünfte der Meldebehörden, dass der gemeldete Aufenthalt des Klägers weniger als 185 Tage gedauert hatte und bei Ausstellung des tschechischen Führerscheins bereits beendet war (vgl. hierzu insbesondere BayVGH, B.v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris Rn. 3 zu VG Bayreuth, B.v. 18.3.2013 - B 1 E 13.65;B.v. 13.5.2013 - 11 CS 13.737, B.v. 20.12.2012 - 11 ZB 12.2366 - U.v. 15.10.2012 - 11 B 12.1178 - U.v. 25.9.2012 - 11 B 10.2427).

    Dies bedeutet, dass bei der Würdigung der Eintragungen im tschechischen Führerschein, der vorgelegten Bestätigung vom 30.07.2012 und der Auskünfte des Gemeinsamen Zentrums vom 21.05.2012 und 23.08.2012 auch die in Deutschland gewonnenen weiteren Erkenntnisse ergänzend herangezogen werden können (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 3.6.2013 - 11 CE 13.738 - juris Rn. 6 zu VG Bayreuth, B.v. 18.3.2013 - B 1 E 13.65; B.v. 20.12.2012 - 11 ZB 12.2366 - U.v. 15.10.2012 - 11 B 12.1178 - U.v. 25.9.2012 - 11 B 10.2427).

  • VGH Bayern, 07.05.2015 - 11 B 14.654

    Aberkennung des Rechts, von einer tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet

    Der Senat hat bereits in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Urteil (v. 15.10.2012 - 11 B 12.1178 - juris Rn. 31) zur unterschiedlichen Bedeutung von ausländerrechtlicher Bestätigung und melderechtlicher Auskunft ausgeführt, dass, wenn im tschechischen Fremdenregister zur Person des Klägers ein vorübergehender Aufenthalts als "EU-Angehöriger" eingetragen ist, dieser Zeitraum der ausländerbehördlichen Erfassung nicht mit der einwohnermelderechtlichen Erfassung gleichgesetzt werden kann.
  • VG Bayreuth, 11.03.2013 - B 1 S 13.39

    Aberkennung des Rechts, von einem tschechischen Führerschein im Bundesgebiet

    Nach aktueller Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B.v. 20.12.2012 - 11 ZB 12.2366 -, U.v. 15.10.2012 - 11 B 12.1178 -, U.v. 25.9.2012 - 11 B 10.2427 -, B.v. 13.7.2012 - 11 AE 12.1311 -, B.v. 15.6.2012 - 11 AS 12.1122 -, B.v. 24.5.2012 - 11 B 11.1763 - und B.v. 3.5.2012 Az. 11 CS 11.2795; OVG NRW, B.v. 25.6.2012 - 16 B 713/12 - und U.v. 22.2.2012 -16 A 1529/09 - VRS 123, 187 - OVG Saarl., U.v. 8.5.2012 - 1 A 235/11 - ZfSch 2012, 411) sind die deutschen Gerichte nach diesem EuGH-Urteil nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, eigene Ermittlungen dazu anzustellen, ob der betreffende Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies nicht der Fall war.

    Für die Dauer des Aufenthalts des Antragstellers maßgebend sind vielmehr die vom Gemeinsamen Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit eingeholten Auskünfte aus dem Einwohnermelderegister der Tschechischen Republik (vgl. zur unterschiedlichen Bedeutung von ausländerrechtlicher Bestätigung und melderechtlicher Auskunft insbesondere auch BayVGH, U.v. 15.10.2012 - 11 B 12.1178).

  • VGH Bayern, 10.07.2020 - 11 ZB 20.88

    Umtausch einer tschechischen in eine deutsche Fahrerlaubnis

    Denn die Bescheinigung wird zu Beginn des Aufenthalts ausgestellt und dokumentiert lediglich eine Aufenthaltsberechtigung, nicht jedoch den tatsächlichen Aufenthalt (BayVGH, U.v. 7.5.2015 a.a.O. Rn. 38; U.v. 15.10.2012 - 11 B 12.1178 - juris Rn. 31 f.).
  • VGH Bayern, 20.08.2018 - 11 CS 17.2185

    Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis

    Allerdings ist eine ausländerrechtliche Bescheinigung über einen vorübergehenden Aufenthalt nicht dazu geeignet nachzuweisen, dass der Betreffende auch tatsächlich seinen ordentlichen Wohnsitz während des gesamten Zeitraums am angegebenen Ort hatte (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - juris Rn. 38; U.v. 15.10.2012 - 11 B 12.1178 - juris Rn. 31).
  • VG Bayreuth, 22.03.2016 - B 1 K 15.708

    Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis

    Die vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden Informationen bilden gleichsam den "Rahmen", innerhalb dessen die Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates alle Umstände eines vor ihnen anhängigen Verfahrens berücksichtigen dürfen (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 15.10.2012 - 11 B 12.1178 - juris, U.v. 25.9.2012 - 11 B 10.2427 - juris, B.v. 23.7.2012 - 11 AE 12.1013 - juris, B.v. 15.6.2012 - 11 AS 12.1122 - juris, B.v. 3.5.2012 - 11 CS 11.2795 - ZfSch 2012, 416).
  • OLG Jena, 28.05.2013 - 1 Ss 18/13

    Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis: Nachweis eines Wohnsitzverstoßes durch

    Im Anschluss hieran hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 03.05.2012, Az. 11 CS 11.2795 (bestätigt im Urteil vom 15.10.2012, Az. 11 B 12.1178) ausgeführt:.
  • VGH Bayern, 11.07.2018 - 11 CS 18.66

    Anforderungen an den Wohnsitznachweis zur Anerkennung einer polnischen

    Nach der ausländerrechtlichen Bescheinigung, die nach der Rechtsprechung des Senats allerdings ohnehin nicht dazu geeignet ist zu bestätigen, dass der Betreffende seinen ordentlichen Wohnsitz während des gesamten Zeitraums tatsächlich an dem angegebenen Ort hatte (vgl. BayVGH, U.v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - juris Rn. 38; U.v. 15.10.2012 - 11 B 12.1178 - juris Rn. 31), ist der Antragsteller seit 27. März 2007 als EU-Bürger registriert.
  • VGH Bayern, 20.08.2015 - 11 ZB 15.1219

    Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis bei Wohnsitzverstoß

    Zum anderen ist der vorgelegte tschechische Aufenthaltstitel zum Beleg des tatsächlichen Aufenthalts nicht geeignet (vgl. BayVGH, U.v. 15.10.2012 - 11 B 12.1178 - juris Rn. 31; U.v. 7.5.2015 - 11 B 14.654 - juris Rn. 38).
  • VG Bayreuth, 24.07.2015 - B 1 K 15.169

    EU-Führerschein: Erfolgloser Prozesskostenhilfeantrag für einen Antrag Erteilung

    Nach aktueller Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2013, a.a.O.; B.v. 20.12.2012 - 11 ZB 12.2366 -, U.v. 15.10.2012 - 11 B 12.1178 -, U.v. 25.9.2012 - 11 B 10.2427 -, B.v. 13.7.2012 - 11 AE 12.1311 -, B.v. 15.6.2012 - 11 AS 12.1122 -, B.v. 24.5.2012 - 11 B 11.1763 - und B.v. 3.5.2012 Az. 11 CS 11.2795; OVG NRW, B.v. 25.6.2012 - 16 B 713/12 -und U.v. 22.2.2012 - 16 A 1529/09 - VRS 123, 187 - OVG Saarl., U.v. 8.5.2012 - 1 A 235/11 - ZfSch 2012, 411) sind die deutschen Gerichte nach der Rechtsprechung des EuGH nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, eigene Ermittlungen dazu anzustellen, ob der betreffende Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat hatte, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies nicht der Fall war.
  • VG Augsburg, 12.04.2013 - Au 7 K 12.1506

    Tschechischer Führerschein mit tschechischem Wohnsitz

  • VG Bayreuth, 16.04.2013 - B 1 K 12.481

    Aberkennung des Rechts, von einem tschechischen Führerschein im Bundesgebiet

  • VG Bayreuth, 22.03.2016 - B 11 B 16.2007

    Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis

  • VG Bayreuth, 30.07.2013 - B 1 K 12.204

    Umschreibung einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis

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