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   BVerwG, 11.01.1995 - 11 B 2.95   

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https://dejure.org/1995,19880
BVerwG, 11.01.1995 - 11 B 2.95 (https://dejure.org/1995,19880)
BVerwG, Entscheidung vom 11.01.1995 - 11 B 2.95 (https://dejure.org/1995,19880)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Januar 1995 - 11 B 2.95 (https://dejure.org/1995,19880)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Abfindung nach dem Flurbereinigungsgesetz - Vorliegen eines Lagevorteils des Grundstücks

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 25.07.1991 - 5 B 46.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 11.01.1995 - 11 B 2.95
    Eine Zulassung der Revision kommt auch nicht in Betracht, soweit der Kläger geltend macht, "daß die dem Verfahren zugrundeliegenden Entscheidungen ergangen sind, ohne daß eine Verhandlung vor der Spruchstelle für Flurbereinigung beim Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau u. Forsten stattgefunden hätte." Denn etwaige Fehler des behördlichen Verfahrens werden von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht erfaßt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. August 1992 - BVerwG 11 B 1.92 - Beschluß vom 25. Juli 1991 - BVerwG 5 B 46.91 - Buchholz 424.01 § 134 FlurbG Nr. 16).
  • BVerwG, 18.08.1992 - 11 B 1.92

    Ertragsentschädigung und Nutzungsausfallentschädigung wegen einer Flurbereinigung

    Auszug aus BVerwG, 11.01.1995 - 11 B 2.95
    Eine Zulassung der Revision kommt auch nicht in Betracht, soweit der Kläger geltend macht, "daß die dem Verfahren zugrundeliegenden Entscheidungen ergangen sind, ohne daß eine Verhandlung vor der Spruchstelle für Flurbereinigung beim Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau u. Forsten stattgefunden hätte." Denn etwaige Fehler des behördlichen Verfahrens werden von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht erfaßt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 18. August 1992 - BVerwG 11 B 1.92 - Beschluß vom 25. Juli 1991 - BVerwG 5 B 46.91 - Buchholz 424.01 § 134 FlurbG Nr. 16).
  • BVerwG, 19.11.1998 - 11 B 53.98

    Wertgleichheit der Landabfindung; allgemeiner Gleichbehandlungsgrundsatz; Mehrung

    Sie muß sich aber entgegenhalten lassen, daß etwaige Fehler des behördlichen Verfahrens von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht erfaßt werden (vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 25. Juli 1991 BVerwG 5 B 46.91 - Buchholz 424.01 § 134 FlurbG Nr. 16; zuletzt Senatsbeschluß vom 11. Januar 1995 - BVerwG 11 B 2.95 - n.v.).
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