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   BVerwG, 02.09.1999 - 11 B 23.99   

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BVerwG, 02.09.1999 - 11 B 23.99 (https://dejure.org/1999,19991)
BVerwG, Entscheidung vom 02.09.1999 - 11 B 23.99 (https://dejure.org/1999,19991)
BVerwG, Entscheidung vom 02. September 1999 - 11 B 23.99 (https://dejure.org/1999,19991)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Ungeklärte Rechtsfragen der Vorinstanz - Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1999 - 11 B 23.99
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift kommt einer Rechtssache dann zu, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine einzelfallübergreifende, bisher revisionsgerichtlich noch nicht geklärte Frage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung in einem Revisionsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 ).
  • BVerwG, 30.12.1997 - 8 B 161.97

    Gewerbesteuermeßbescheid; Steuergläubiger; Hebeberechtigung; Bindungswirkung;

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1999 - 11 B 23.99
    Dies ergibt sich aus § 184 Abs. 1 i.V.m. § 182 Abs. 1 AO (vgl. BVerwG, Beschluß vom 30. Dezember 1997 - BVerwG 8 B 161.97 - Buchholz 401.0 § 184 AO Nr. 2).
  • BVerwG, 22.01.1969 - VI C 52.65

    Ermessensbindung durch Verwaltungspraxis - Ermessensausübung bei Dienstbefreiung

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1999 - 11 B 23.99
    Dazu gehört neben der Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben sollen, die Benennung der Beweismittel, deren sich das Berufungsgericht hätte bedienen sollen, sowie die substantiierte Darlegung, welches Ergebnis von der Beweisaufnahme, deren Unterlassung gerügt wird, zu erwarten gewesen wäre und inwiefern dieses Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (BVerwGE 31, 212 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.08.2014 - 2 S 2258/13

    Bindungswirkung des Gewerbesteuermessbescheids

    Danach folgt aus § 184 Abs. 1 i.V.m. § 182 Abs. 1 AO, dass der Gewerbesteuermessbescheid mit bindender Wirkung für den Gewerbesteuerbescheid regelt, wer - ausgehend von den festgesetzten sachlichen Besteuerungsgrundlagen - der Gemeinde die Gewerbesteuer schuldet (allgemeine Meinung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 02.09.1999 - 11 B 23.99 - Juris; Brandes in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Stand März 2012, § 184 Rn. 8).

    Eine Möglichkeit der Verwaltungsgerichte zur nochmaligen Überprüfung dieser Grundlagenentscheidung besteht von vornherein nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.09.1999, aaO).

  • BVerwG, 12.08.2014 - 9 B 23.14

    Gewerbesteuer; Quellensteuer; ausländische Quellensteuer;

    Der vom Finanzamt erlassene Gewerbesteuermessbescheid entfaltet als Grundlagenbescheid für die Gemeinde, die in einem zweiten Schritt nach § 16 GewStG unter Anwendung ihres Hebesatzes die Gewerbesteuer festzusetzen und zu erheben hat, nach § 184 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 182 Abs. 1 AO Bindungswirkung (vgl. nur Urteil vom 15. Juni 2011 - BVerwG 9 C 4.10 - BVerwGE 140, 34 Rn. 20 sowie Beschlüsse vom 2. September 1999 - BVerwG 11 B 23.99 - juris Rn. 3 und vom 30. Dezember 1997 - BVerwG 8 B 161.97 - Buchholz 401.0 § 184 AO Nr. 2; BFH, Urteile vom 21. Juli 1999 - I R 111/98 - NVwZ 2000, 838 und vom 19. November 2003 - I R 88/02 - BFHE 204, 283 Rn. 22).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.2012 - 2 S 733/12

    Zur Bindungswirkung eines Gewerbesteuermessbescheides

    Danach folgt aus § 184 Abs. 1 i.V.m. § 182 Abs. 1 AO, dass der Gewerbesteuermessbescheid mit bindender Wirkung für den Gewerbesteuerbescheid regelt, wer - ausgehend von den festgesetzten sachlichen Besteuerungsgrundlagen - der Gemeinde die Gewerbesteuer schuldet (allgemeine Meinung, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 02.09.1999 - 11 B 23.99 - Juris; Brandes in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Stand März 2012, § 184 RdNr. 8).

    Eine Möglichkeit der Verwaltungsgerichte zur nochmaligen Überprüfung dieser Grundlagenentscheidung besteht von vornherein nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.09.1999, aaO).

  • VGH Hessen, 17.12.2013 - 5 A 329/12

    Anrechnung von in Kanada gezahlter Quellensteuer auf die Gewerbesteuer

    Sie überprüft diesen nicht auf seine Rechtmäßigkeit (ständige Rechtsprechung, BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1997 - 8 B 161/97 -, Buchholz 401.0 § 184 AO Nr. 2, und Beschluss vom 02. September 1999 - 11 B 23/99 -, juris Rn. 3).
  • OVG Saarland, 17.06.2021 - 1 B 72/21

    Zur Bindungswirkung des Gewerbesteuermessbescheids in Bezug auf den auf seiner

    Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht [BVerwG, Beschluss vom 2.9.1999 - 11 B 23.99 -, juris, Rdnr. 3; stdg.
  • VGH Baden-Württemberg, 17.10.2013 - 2 S 692/13

    Einwendungen gegenüber dem Gewerbesteuerfestsetzung einer KG

    Eine Möglichkeit oder gar Pflicht der Verwaltungsgerichte zur nochmaligen Überprüfung der Grundlagenentscheidung besteht danach nicht (BVerwG, Beschl. v. 2.9.1999 - 11 B 23.99 - Juris; Beschl. des Senats v. 25.6.2012 - 2 S 733/12 - Juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.08.2011 - 4 L 90/11

    Prüfung der Wirksamkeit von Folgebescheiden im Gewerbesteuerrecht; steuerliche

    Dass in dem Gewerbesteuermessbescheid als Grundlagenbescheid die BGB-Gesellschaft als Steuerschuldnerin festgelegt worden und die Beklagte daran gem. §§ 182 Abs. 1, 184 Abs. 1 Satz 4, 175 Abs. 1 Nr. 1 AO gebunden war (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 2. September 1999 - 11 B 23/99 -, zit. nach JURIS), bedeutet nicht, dass ein Gewerbesteuerbescheid einer nicht mehr existenten Gesellschaft bekannt gemacht werden kann (so schon OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 19. November 2009 - 4 L 207/09 -, zit. nach JURIS).
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