Rechtsprechung
| VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 254/08.T |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 10 Abs 6 S 1 LuftVG, § 10 Abs 2 Nr 5 LuftVG, § 10 Abs 8 S 2 LuftVG, § 45 Abs 1 Nr 3 VwVfG HE, § 45 Abs 2 VwVfG HE
Fluglärmschutz bei Erweiterung eines Flughafens, Vereinbarkeit des FluLärmG mit der Verfassung und dem europäischen Recht - kohlhammer.de
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Flughafenerweiterung
Kurzfassungen/Presse (3)
- 123recht.net (Pressemeldung, 15.1.2009)
Ausbau des Frankfurter Flughafens // Hessischer Verwaltungsgerichtshof lehnt Bauverbot ab
- wkdis.de (Pressemitteilung)
Bau der neuen Landebahn steht nichts entgegen - Voraussichtlich aber keine planmäßigen Flüge in der Kernnacht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
FLärmSchG § 2; FLärmSchG § 9; FLärmSchG § 13; LuftVG § 8 Abs. 1 S. 3
Luftverkehrsrecht - Flughafenerweiterung: Absturzrisiko; Alternativauswahl; Bedarfsermittlung; Flughafen Frankfurt Main, Fluglärm; Fluglärmgesetz; Fluglärmschutzgesetz; kommunale Belange; Landesplanung; Landesplanung und Planfeststellung; Luftschadstoffe; Luftverkehr; Planfeststellung; Störfallrisiko; Vogelschlag; wirtschaftliche Effekte
Verfahrensgang
- VGH Hessen, 03.06.2008 - 11 B 254/08
- VGH Hessen, 21.11.2008 - 11 B 254/08
- VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 254/08.T
Zeitschriftenfundstellen
- DÖV 2009, 337
Wird zitiert von ... (12)
- OVG Rheinland-Pfalz, 08.07.2009 - 8 C 10399/08
Abwägungsgebot; Abweichungszulassung; Alternative; Alternativenprüfung; …
Vielmehr entfaltet § 29 b Abs. 1 Satz 2 LuftVG als Ausgestaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit seine besondere Schutzwirkung gerade gegenüber nächtlichen Fluglärmbelastungen, die unterhalb der Schwelle der fachplanerischen Zumutbarkeit liegen (so auch HessVGH, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 11 B 254/08.T -, juris, Rn. 226).Den abwägungserheblichen Belang, zum Schutz der Nachtruhe von nächtlichen Fluglärmereignissen verschont zu bleiben, kann jeder Betroffene geltend machen, auf dessen Grundstück die Schwelle der Abwägungserheblichkeit nächtlichen Fluglärms erreicht wird (HessVGH, Beschluss vom 15. Januar 2009, a.a.O., Rn. 238).
Danach kann sich auch der Kläger zu 2) auf die - durch das Inkrafttreten des Fluglärmschutzgesetzes unberührt gebliebenen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 15. Januar 2009, a.a.O., Rn. 226) - Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 29 b Abs. 1 Satz 2 LuftVG berufen.
Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dahin zu verstehen, dass die Zulassung von Flugbewegungen in der Nachtkernzeit in jedem Fall den Nachweis eines konkreten standortspezifischen Bedarfs erfordert, sofern eine nicht nur geringfügige und daher abwägungserhebliche Belastung der Flugplatzanwohner durch nächtlichen Fluglärm gegeben ist; ob sich der standortspezifische Flugbedarf in der Nachtkernzeit in der Abwägung gegenüber dem Interesse der Flugplatzanwohner am Schutz der Nachtruhe durchzusetzen vermag, hängt von der Dringlichkeit dieses Bedarfs einerseits und dem Ausmaß der insgesamt gegebenen, vorhabenbedingten nächtlichen Fluglärmbelastung der Anwohner andererseits ab (vgl. dazu auch BVerwG…, Urteil vom 16. März 2006, a.a.O., Rn. 272 sowie HessVGH, Beschluss vom 15. Januar 2009, a.a.O., Rn. 225).
Als von einer luftfahrtrechtlichen Genehmigung bzw. Planfeststellung betroffener Dritter ist der Kläger zu 2) demnach durch das Abwägungsgebot des § 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG nur geschützt, soweit es - neben seinem Interesse, vor Fluglärm geschützt zu werden - auch um die angemessene Berücksichtigung seines Interesses geht, keinen unzumutbaren Risiken für seine grundrechtlich geschützten Rechtsgüter Leben, Gesundheit und Eigentum (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG) durch die planfestgestellte Erweiterung des Flugbetriebs ausgesetzt zu werden (vgl. dazu HessVGH, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 11 B 254/08.T -, juris, Rn. 335; OVG Hamburg…, Beschluss vom 15. Dezember 2006 - 3 Bs 112/06 -, juris, Rn. 27).
Mit der Sicherheit des Luftverkehrs, der die Bewältigung des Vogelschlagrisikos in der Flugplatzausbauplanung dient, ist ein allein im öffentlichen Interesse liegender Belang aufgerufen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 15. Januar 2009, a.a.O., Rn. 335).
Zwar fehlt es in Deutschland an eindeutigen Vorgaben für die Risikobewertung im Falle eines Flughafenausbaus; doch begegnet die Methodik, das externe Risiko in der Form des für Individuen bestehenden Einzelrisikos und als Gruppenrisiko für Personengruppen in Anlehnung an die in anderen europäischen Ländern für Störfallanlagen, große Industriekomplexe und vereinzelt mittlerweile auch für Großflughäfen entwickelten Risikobewertungsmethoden zu berechnen und sodann auf die gesellschaftliche Akzeptanz bezogen zu bewerten, keinen ernsthaften Bedenken (vgl. HessVGH, Beschluss vom 15. Januar 2009, a.a.O., Rn. 347 f.).
Es folgt einer anerkannten Methodik zur Ermittlung und Bewertung des Einzel- und Gruppenrisikos im Ist-Fall und im Planungsfall, wie sie auch der Hessische VGH im dortigen Verfahren über den Ausbau des Flughafens Frankfurt/Main ausdrücklich gebilligt hat (vgl. Beschluss vom 15. Januar 2009, a.a.O., Rn. 347 f.).
Allerdings gibt es im deutschen Recht derzeit noch keine ausdrücklichen Regelungen, die speziell die Frage der Zulässigkeit von Luftverkehr im Umfeld von Anlagen gemäß § 1 der Störfallverordnung regeln, ebenso wenig wie über die Folgen des Luftverkehrs für den Anlagenbetrieb (vgl. HessVGH, Beschluss vom 15. Januar 2009, a.a.O., juris, Rn. 391).
Der Hessische VGH hat die Frage, ob aus Art. 12 Abs. 1 der Seveso-II-Richtlinie bzw. aus § 50 Satz 1 BImSchG ein durch die Vorhabenträgerin eines Flughafenausbaus einzuhaltendes Abstandsgebot gegenüber Störfallbetrieben in der näheren Umgebung folge und ob § 50 BImSchG trotz des Anwendungsausschlusses in § 2 Abs. 2 Satz 1 BImSchG auf Flughäfen anwendbar ist, offengelassen; es sei aber jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde § 50 Satz 1 BImSchG in ihrer Abwägung als allgemeinen Planungsgrundsatz zugrunde gelegt habe (vgl. Beschluss vom 15. Januar 2009, a.a.O., Rn. 394).
Allein die absolute Zunahme der flugbetriebsbedingten Störfallwahrscheinlichkeit steht der Zulassung eines Vorhabens nicht entgegen und erfordert auch keine risikominimierenden Maßnahmen, solange - wie hier - der als gesellschaftliche Akzeptanzschwelle angesehene Erwartungswert von 10.000 Jahren (1 x 10-4) nicht überschritten wird (so der HessVGH, Beschluss vom 15. Januar 2009, a.a.O., Rn. 400), wobei die Gutachter und ihnen folgend der Planfeststellungsbeschluss hier sogar von einem relevanten Grenzwert von 3 x 10-5 ausgegangen sind, der indessen auch im Planungsfall noch um gut eine 10er Potenz unterschritten wird.
- VG München, 23.10.2009 - M 24 K 08.4952
Wesentliche Betriebserweiterung bei Sonderflughafen, die zu unzumutbarer …
Eine parzellenscharfe Lärmermittlung oder Einzelpunktbetrachtung ist erst für die Ermittlung der Ansprüche auf baulichen Schallschutz oder Entschädigung erforderlich (ähnlich: HessVGH, Beschl. v. 15.1.2009, 11 B 254/08.T, juris RdNr. 201).Diese Regelung ist nicht verfassungswidrig (vgl. etwa HessVGH, Beschl. v. 15.1.2009, a.a.O., Ls. 2 u. RdNr. 166).
Gleichwohl konnte sich die Behörde im Übrigen an den Regelungen des Gesetzes orientieren (vgl. u.a. HessVGH, Beschl. v. 15.1.2009, a.a.O., Ls. 3 und RdNrn. 172 ff.).
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass selbst im Umfeld von Verkehrsflughäfen die mit der Anlage oder Erweiterung verbundene Zunahme der Luftschadstoffbelastung dem Erlass des erforderlichen Planfeststellungsbeschlusses nicht entgegen stand (HessVGH, Beschl. v. 15.1.2009, a.a.O., RdNrn. 245 ff., Frankfurt;… BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, a.a.O., RdNrn. 423 ff., B...-S...;… OVG NRW, Urt. v. 10.12.2004, a.a.O., RdNr. 7, D...).
- VG München, 23.10.2009 - M 24 K 08.4862
Anfechtungsklage; luftrechtliche Änderungsgenehmigung; qualifizierter …
Eine parzellenscharfe Lärmermittlung oder Einzelpunktbetrachtung ist erst für die Ermittlung der Ansprüche auf baulichen Schallschutz oder Entschädigung erforderlich (ähnlich: HessVGH, Beschl. v. 15.1.2009, 11 B 254/08.T, juris RdNr. 201).Diese Regelung ist nicht verfassungswidrig (vgl. etwa HessVGH, Beschl. v. 15.1.2009, a.a.O., Ls. 2 und RdNr. 166).
Gleichwohl konnte sich die Behörde im Übrigen an den Regelungen des Gesetzes orientieren (vgl. u.a. HessVGH, Beschl. v. 15.1.2009, a.a.O., Ls. 3 und RdNrn. 172 ff.).
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass selbst im Umfeld von Verkehrsflughäfen die mit der Anlage oder Erweiterung verbundene Zunahme der Luftschadstoffbelastung dem Erlass des erforderlichen Planfeststellungsbeschlusses nicht entgegen stand (HessVGH, Beschl. v. 15.1.2009, a.a.O., RdNrn. 245 ff., Frankfurt;… BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, a.a.O., RdNrn. 423 ff., B...-S...;… OVG NRW, Urt. v. 10.12.2004, a.a.O., RdNr. 7, Düsseldorf).
- VG München, 23.10.2009 - M 24 K 08.4173
Sonderflughafen; Klagebefugnis eines Landkreises; luftrechtliche …
Eine parzellenscharfe Lärmermittlung oder Einzelpunktbetrachtung ist erst für die Ermittlung der Ansprüche auf baulichen Schallschutz oder Entschädigung erforderlich (ähnlich: HessVGH, Beschl. v. 15.1.2009, 11 B 254/08.T, juris RdNr. 201).Diese Regelung ist nicht verfassungswidrig (vgl. etwa HessVGH, Beschl. v. 15.1.2009, a.a.O., Ls. 2 und RdNr. 166).
Gleichwohl konnte sich die Behörde im Übrigen an den Regelungen des Gesetzes orientieren (vgl. u.a. HessVGH, Beschl. v. 15.1.2009, a.a.O., Ls. 3 und RdNrn. 172 ff.).
Zwar wurde auch dort das Thema der Luftschadstoffbelastung eingehend erörtert, in keinem Fall aber trotz der weitaus größeren Zahl von Luftfahrzeugen und damit zwangsläufig höheren Schadstoffbelastung letztlich als so gravierend angesehen, dass es den Vorhaben entgegengehalten werden konnte (vgl. etwa HessVGH, Beschl. v. 15.1.2009, a.a.O., RdNrn. 245 ff., Frankfurt;… BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, a.a.O., RdNrn. 430 ff., Berlin-Schönefeld;… OVG NRW, Urt. v. 10.12.2004, a.a.O., RdNr. 7, Düsseldorf).
- VG München, 23.10.2009 - M 24 K 08.4958
Drittklage; Zweckverband; sozialer Wohnungsbau; Selbstverwaltungsrecht; …
Eine parzellenscharfe Lärmermittlung oder Einzelpunktbetrachtung ist erst für die Ermittlung der Ansprüche auf baulichen Schallschutz oder Entschädigung erforderlich (ähnlich: HessVGH, Beschl. v. 15.1.2009, 11 B 254/08.T, juris RdNr. 201).Diese Regelung ist nicht verfassungswidrig (vgl. etwa HessVGH, Beschl. v. 15.1.2009, a.a.O., Ls. 2 und RdNr. 166).
Gleichwohl konnte sich die Behörde im Übrigen an den Regelungen des Gesetzes orientieren (vgl. u.a. HessVGH, Beschl. v. 15.1.2009, a.a.O., Ls. 3 und RdNrn. 172 ff.).
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass selbst im Umfeld von Verkehrsflughäfen die mit der Anlage oder Erweiterung verbundene Zunahme der Luftschadstoffbelastung dem Erlass des erforderlichen Planfeststellungsbeschlusses nicht entgegen stand (HessVGH, Beschl. v. 15.1.2009, a.a.O., RdNrn. 245 ff., Frankfurt;… BVerwG, Urt. v. 16.3.2006, a.a.O., RdNrn. 430 ff., Berlin-Schönefeld;… OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 10.12.2004, a.a.O., RdNr. 7, Düsseldorf).
- VGH Bayern, 23.08.2012 - 8 B 11.1608
BayVGH: Öffnung des Sonderflughafens Oberpfaffenhofen für Geschäftsflieger ist …
Soweit die Klägerseite schließlich die "Unschärfe" von Kartendarstellungen rügt, gilt, dass es im Rahmen der planerischen Abwägungsentscheidung keiner parzellenscharfen Differenzierung bedarf (vgl. HessVGH vom 15.1.2009 Az. 11 B 254/08.T RdNr. 201).Die Zugrundelegung des äquivalenten Dauerschallpegels als maßgeblichem Kriterium für den Tages-Lärmschutz ergibt sich unmittelbar aus § 2 Abs. 2 FluglärmG, wonach nur hinsichtlich des nächtlichen Schutzes vor Fluglärm auch der fluglärmbedingte Maximalpegel von maßgeblicher Bedeutung ist (vgl. auch BVerwG vom 4.4.2012 Az. 4 C 8.09 RdNr. 399; HessVGH vom 15.1.2009 Az. 11 B 254/08.T RdNr. 198).
- VG München, 23.10.2009 - M 24 K 08.4174
Sonderflughafen; luftrechtliche Änderungsgenehmigung; Planrechtfertigung; …
Eine parzellenscharfe Lärmermittlung oder Einzelpunktbetrachtung ist erst für die Ermittlung der Ansprüche auf baulichen Schallschutz oder Entschädigung erforderlich (ähnlich: HessVGH, Beschl. v. 15.1.2009, 11 B 254/08.T, juris RdNr. 201).Dass eine dort vorgesehene Bebauung aus Lärmschutzgründen im Einzelfall nicht realisiert werden kann, würde im Übrigen hierzu mangels hinreichender Konkretisierung nicht ausreichen (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 15.1.2009, 11 B 254/08.T, juris RdNr. 429, m.N.).
Die von ihr angeführten Ziele des LEP 2006 wie Schutz des Wassers (B I 3.1), Tourismuswirtschaft (B II 1.3), Erholungseinrichtungen (B III) und (umwelt-, wirtschafts- wie auch sozialverträgliche) raumstrukturelle Entwicklung Bayerns (A I 1.1) enthalten jedenfalls nur allgemein gültige Vorgaben für die mit dem Vollzug einschlägiger Gesetze befassten Stellen, begründen aber keinen eigenständig durchsetzbaren Rechtsanspruch für die Klägerin (ebenso für das Ziel "Grundwassersicherung" HessVGH, Beschl. v. 15.1.2009, a.a.O., RdNr. 107).
- VGH Baden-Württemberg, 07.08.2009 - 5 S 2348/08
Planfeststellungsverfahren für den Bau einer Bundesfernstraße - Erteilung einer …
Soweit die Kläger meinen, richtigerweise sei "beispielsweise das Jahr 2035" zugrunde zu legen gewesen, hält dem der Beklagte zu Recht entgegen, dass bezogen auf einen so langen Zeitraum kaum brauchbare Prognosen erstellt werden können (so auch HessVGH, Beschl.v. 15.01.2009 - 11 B 254/08.T -, DöV 2009, 337, juris Rdnr. 82). - VGH Hessen, 05.02.2010 - 11 C 2691/07
Normenkontrollanträge gegen die Verordnung über die Änderung des …
Letztlich wird die von der Landesregierung vorgenommene Höherbewertung des Risikos der Wohnbevölkerung auch dadurch getragen, dass das Risiko im häuslichen Bereich Opfer von äußeren Einwirkungen - wie einem Flugzeugabsturz - zu werden, im Vergleich zu einem derartigen Unfall außerhalb der "eigenen vier Wände" als schwerwiegender empfunden wird (vgl. im Übrigen auch Beschluss des Senats vom 15. Januar 2009 - 11 B 254/08.T -, S. 146 ff.). - VGH Hessen, 21.08.2009 - 11 C 349/08
Ausbau des Flughafens Frankfurt Main
Insoweit haben sie schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sie ihre Klage mit dem Ziel erhoben hätten, mehr als 17 planmäßige Flüge in der Zeit von 23.00 bis 05.00 Uhr zu erstreiten, nunmehr aber, das heißt nach den Eilentscheidungen des Senats vom 15. Januar 2009 (z.B. 11 B 254/08.T u.a.), auch in die Situation gedrängt worden seien, den Planfeststellungsbeschluss gegenüber den Angriffen anderer Kläger zu verteidigen. - VG München, 17.06.2009 - M 24 S 08.4237
Sonderflughafen; Änderungsgenehmigung; qualifizierter Geschäftsreiseflugverkehr; …
- VG München, 23.06.2009 - M 24 S 08.4167
Antragsbefugnis; gesetzlicher Sofortvollzug; Sonderflughafen; …
Rechtsprechung
| VGH Hessen, 03.06.2008 - 11 B 254/08 R |
Kurzfassungen/Presse (3)
- wkdis.de (Pressemitteilung)
Kelsterbach kann erste vorbereitende Arbeiten der Fraport AG nicht verhindern
- hessen.de (Pressemitteilung)
Kelsterbach kann erste vorbereitende Arbeiten der Fraport AG nicht verhindern
- Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)
Kelsterbach kann erste vorbereitende Arbeiten der Fraport AG nicht verhindern
Verfahrensgang
- VGH Hessen, 03.06.2008 - 11 B 254/08 R
- VGH Hessen, 21.11.2008 - 11 B 254/08
- VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 254/08
Rechtsprechung
| VGH Hessen, 21.11.2008 - 11 B 254/08.T |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Schutz vor Fluglärm bei Erweiterung eines Flughafens (hier: Ausbau Flughafen Frankfurt Main
Verfahrensgang
- VGH Hessen, 03.06.2008 - 11 B 254/08
- VGH Hessen, 21.11.2008 - 11 B 254/08.T
- VGH Hessen, 15.01.2009 - 11 B 254/08
