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   BVerwG, 25.08.2000 - 11 B 28.00   

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BVerwG, 25.08.2000 - 11 B 28.00 (https://dejure.org/2000,21803)
BVerwG, Entscheidung vom 25.08.2000 - 11 B 28.00 (https://dejure.org/2000,21803)
BVerwG, Entscheidung vom 25. August 2000 - 11 B 28.00 (https://dejure.org/2000,21803)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erfolgsaussichten einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Voraussetzungen für die ausreichende Darlegung eines behaupteten Verfahrensfehlers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 02.09.1998 - 11 C 4.97

    Anordnung der Bodenneuordnung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz;

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2000 - 11 B 28.00
    Denn es liegt ausgehend von der zitierten Senatsentscheidung sowie der weiteren Rechtsprechung des Senats hierzu (BVerwGE 107, 177 ) auf der Hand und bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass dem "Subsidiaritätsprinzip" jedenfalls dann genügt ist, wenn - wie es hier nach den nicht von der Beschwerde angegriffenen und mithin bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts der Fall ist - der Betroffene einer beabsichtigten Zusammenführung von getrenntem Grund- und Gebäudeeigentum bereits in einem von der Flurneuordnungsbehörde durchgeführten "Aufklärungs- und Wunschtermin" erklärt hat, er möchte entweder das Gebäudeeigentum erwerben oder sein Grundstück verkaufen.

    Ohne Erfolg macht die Beschwerde weiterhin geltend, das Oberverwaltungsgericht weiche, indem es die öffentliche Bekanntmachung des Einleitungsbeschlusses generell für verzichtbar halte, von einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 107, 177) ab, wonach der Einleitungsbeschluss mangels ordnungsgemäßer öffentlicher Bekanntmachung nicht bestandskräftig werden könne.

    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 107, 177 ) hat demgegenüber nämlich nicht - wie die Beschwerde meint - den Rechtssatz aufgestellt, "dass gerade das Flurneuordnungsverfahren die Konzentration aller entscheidungserheblichen Fragen im Zusammenhang mit der angestrebten Flurneuordnung bei den Flurneuordnungsbehörden ermöglicht".

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2000 - 11 B 28.00
    Danach bedarf es im Hinblick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts sowie der Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).

    Denn es reicht nicht aus, wenn - wie hier - lediglich eine fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung von Rechtssätzen aufgezeigt wird, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 m.w.N.).

  • BVerwG, 09.07.1997 - 11 C 2.97

    Recht der Landwirtschaft - Flurbereinigung, Form und Inhalt der Ladung zur

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2000 - 11 B 28.00
    Nach der auch von der Beschwerde zitierten Entscheidung des Senats (BVerwGE 105, 128 ) ist geklärt, dass auch ein Versuch der Flurneuordnungsbehörde, ohne vorherige Ermittlung von Austauschflächen eine freiwillige Einigung zwischen den beteiligten Eigentümern zu erzielen, ausreicht, um dem "Subsidiaritätsprinzip" zu genügen.

    Die Beschwerde macht zunächst geltend, das Oberverwaltungsgericht weiche mit seinem Urteil von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum "Subsidiaritätsprinzip" (BVerwGE 105, 128; 108, 202) ab, weil es eine Tauschlandanfrage generell nicht für erforderlich hält.

  • BVerwG, 28.09.1990 - 9 B 107.90

    Zulassung der Revision - Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2000 - 11 B 28.00
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Revision gegen ein Urteil, das nebeneinander auf mehrere, je selbständig tragende Begründungen gestützt ist, nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf j e d e dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28. September 1990 - BVerwG 9 B 107.90 - NVwZ 1991, 376 m.w.N.).
  • BVerwG, 26.08.1999 - 3 C 26.98

    Gebäudeeigentum; LPG; Errichtung von Gebäuden; Bebauung.

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2000 - 11 B 28.00
    Soweit die Beschwerde schließlich eine Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 1999 (BVerwG 3 C 26.98 - Buchholz 115 sonst. Wiedervereinigungsrecht Nr. 24) rügt und geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe "nicht berücksichtigt, dass das LPGG zum Ende des Jahres 1991 aufgehoben worden ist und nicht unmittelbar angewendet werden" könne, erfüllt sie bereits nicht die Mindestanforderungen, die gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines Zulassungsgrundes gestellt werden.
  • BVerwG, 17.12.1998 - 11 C 5.97

    Entscheidungsbefugnisse des Flurbereinigungsgerichts; Zusammenführung von Boden-

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2000 - 11 B 28.00
    Die Beschwerde macht zunächst geltend, das Oberverwaltungsgericht weiche mit seinem Urteil von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum "Subsidiaritätsprinzip" (BVerwGE 105, 128; 108, 202) ab, weil es eine Tauschlandanfrage generell nicht für erforderlich hält.
  • BVerwG, 13.11.1980 - 5 C 18.79

    Handwerk - Ausnahmebewilligung - Bewerber - Eintragung in die Handwerksrolle

    Auszug aus BVerwG, 25.08.2000 - 11 B 28.00
    Die hierdurch für ihn gegebenenfalls entstehenden prozessualen Nachteile muss er tragen (BVerwGE 61, 145 ).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.03.2011 - L 11 KA 96/10

    Vertragsarztangelegenheiten

    Geht es - wie hier - um einstweiligen Rechtsschutz in Zulassungssachen, wird teilweise die Auffassung vertreten, dass von dem fiktiven Wert des solchermaßen in zeitlicher Hinsicht fixierten Hauptsacheverfahrens ein Abschlag vorzunehmen ist (vgl. SG Dresden, Beschluss vom 15.07.2004 - S 11 KA 279/04 ER - LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19.11.2003 - L 11 B 28/00 KA - LSG Thüringen, Beschluss vom 12.03.2004 - L 4 B 15/01 KA -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.11.2015 - L 11 KA 42/15

    Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens

    Geht es - wie hier - um einstweiligen Rechtsschutz in Zulassungssachen, wird teilweise die Auffassung vertreten, dass von dem fiktiven Wert des solchermaßen in zeitlicher Hinsicht fixierten Hauptsacheverfahrens ein Abschlag vorzunehmen ist (vgl. SG Dresden, Beschluss vom 15.07.2004 - S 11 KA 279/04 ER - LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19.11.2003 - L 11 B 28/00 KA - LSG Thüringen, Beschluss vom 12.03.2004 - L 4 B 15/01 KA -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 21.05.2010 - L 11 B 15/09

    Vertragsarztangelegenheiten

    Geht es - wie hier - um einstweiligen Rechtsschutz in Zulassungssachen, wird teilweise die Auffassung vertreten, dass von dem fiktiven Wert des solchermaßen in zeitlicher Hinsicht fixierten Hauptsacheverfahrens ein Abschlag vorzunehmen ist (vgl. SG Dresden, Beschluss vom 15.07.2004 - S 11 KA 279/04 ER - LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19.11.2003 - L 11 B 28/00 KA - LSG Thüringen, Beschluss vom 12.03.2004 - L 4 B 15/01 KA -).
  • OVG Niedersachsen, 12.09.2018 - 15 KF 17/17

    Amtshilfe; Arrondierung; Aufwertung; Begründungspflicht; Bekanntmachungsmangel;

    Im Übrigen kann ein Einleitungsbeschluss nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls auch im Fall einer mangelhaften öffentlichen Bekanntmachung Rechtswirkungen gegenüber dem Betroffenen entfalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.2000 - 11 B 28.00 - juris Rn. 18).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2004 - L 3 KA 238/04
    Zur Bemessung des mit dem vorliegenden Antrag verfolgten wirtschaftlichen Interesses ist zunächst von dem sich aus der Behandlung gesetzlich krankenversicherter Patientinnen ergebenden voraussichtlichen jährlichen Reingewinn von 50.000,00 DM ausgegangen worden, wie ihn bereits der 11. Senat des LSG in seinem die Antragstellerin betreffenden Beschluss vom 19. November 2003 (Az: L 11 B 28/00 KA) zu Grunde gelegt hat.

    Diesen bemisst der Senat - abweichend vom Regelfall, in dem er 25 % des Werts der Hauptsache als angemessen ansieht, vgl. Beschluss vom 19. März 2003 - Az: L 3 B 9/03 KA - in Verfahren auf Erteilung eines vorläufigen zulassungsrechtlichen Status mit 50 %, weil dort häufig Entscheidungen zu treffen sind, die im Ergebnis zumindest teilweise die Hautsacheentscheidung vorweg nehmen (im Ergebnis ebenso: Beschluss vom 19. November 2003 a.a.O.).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2017 - L 11 KA 30/17

    Vertragsarztrecht; Beschwerde; Streitwertfestsetzung in

    Geht es - wie hier - um einstweiligen Rechtsschutz in Zulassungssachen, wird teilweise die Auffassung vertreten, dass von dem fiktiven Wert des solchermaßen in zeitlicher Hinsicht fixierten Hauptsacheverfahrens wegen des besonderen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzes ein Abschlag vorzunehmen ist (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.05.2017 - L 5 KR 40/17 B ER - LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.03.2017 - L 8 R 263/16 B ER - LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.01.2015 - L 5 KA 3675/14 ER-B - LSG Thüringen, Beschluss vom 12.03.2004 - L 4 B 15/01 KA - LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19.11.2003 - L 11 B 28/00 KA -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2009 - L 11 B 6/09

    Vertragsarztangelegenheiten

    Geht es - wie hier - um einstweiligen Rechtsschutz in Zulassungssachen, wird teilweise die Auffassung vertreten, dass von dem fiktiven Wert des solchermaßen in zeitlicher Hinsicht fixierten Hauptsacheverfahrens ein Abschlag vorzunehmen ist (vgl. SG Dresden, Beschluss vom 15.07.2004 - S 11 KA 279/04 ER - LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19.11.2003 - L 11 B 28/00 KA - LSG Thüringen, Beschluss vom 12.03.2004 - L 4 B 15/01 KA -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2011 - L 11 KA 87/10

    Vertragsarztangelegenheiten

    Geht es - wie hier - um einstweiligen Rechtsschutz in Zulassungssachen, wird teilweise die Auffassung vertreten, dass von dem fiktiven Wert des solchermaßen in zeitlicher Hinsicht fixierten Hauptsacheverfahrens ein Abschlag vorzunehmen ist (vgl. SG Dresden, Beschluss vom 15.07.2004 - S 11 KA 279/04 ER - LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19.11.2003 - L 11 B 28/00 KA - LSG Thüringen, Beschluss vom 12.03.2004 - L 4 B 15/01 KA -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2010 - L 11 B 14/09

    Vertragsarztangelegenheiten

    Geht es um einstweiligen Rechtsschutz in Zulassungssachen, wird teilweise die Auffassung vertreten, dass von dem fiktiven Wert des solchermaßen in zeitlicher Hinsicht fixierten Hauptsacheverfahrens ein Abschlag vorzunehmen ist (vgl. SG Dresden, Beschluss vom 15.07.2004 - S 11 KA 279/04 ER - LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19.11.2003 - L 11 B 28/00 KA - LSG Thüringen, Beschluss vom 12.03.2004 - L 4 B 15/01 KA -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2017 - L 11 KA 31/17
    Geht es - wie hier - um einstweiligen Rechtsschutz in Zulassungssachen, wird teilweise die Auffassung vertreten, dass von dem fiktiven Wert des solchermaßen in zeitlicher Hinsicht fixierten Hauptsacheverfahrens wegen des besonderen Charakters des einstweiligen Rechtsschutzes ein Abschlag vorzunehmen ist (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.05.2017 - L 5 KR 40/17 B ER - LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.03.2017 - L 8 R 263/16 B ER - LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.01.2015 - L 5 KA 3675/14 ER-B - LSG Thüringen, Beschluss vom 12.03.2004 - L 4 B 15/01 KA - LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19.11.2003 - L 11 B 28/00 KA -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2010 - L 11 B 16/09

    Vertragsarztangelegenheiten

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2004 - L 3 KA 250/04
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