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   BVerwG, 04.02.2000 - 11 B 39.99   

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BVerwG, 04.02.2000 - 11 B 39.99 (https://dejure.org/2000,2995)
BVerwG, Entscheidung vom 04.02.2000 - 11 B 39.99 (https://dejure.org/2000,2995)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Februar 2000 - 11 B 39.99 (https://dejure.org/2000,2995)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    BauGB § 131 Abs. 3
    Erschließungsbeitrag; Verteilungsmaßstab; Artzuschlag für gewerbliche Nutzung; Bestandsschutz; überwiegende Nutzung

  • Wolters Kluwer

    Erschließungsbeitrag - Verteilungsmaßstab - Artzuschlag für gewerbliche Nutzung - Bestandsschutz - Überwiegende Nutzung

  • Judicialis

    BauGB § 131 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 131 Abs. 3
    Abgabenrecht; Baurecht - Erschließungsbeitrag; Verteilungsmaßstab; Artzuschlag für gewerbliche Nutzung; Bestandsschutz; überwiegende Nutzung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Artenzuschlag für Gewerbe anhand tatsächlicher Nutzung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2000, 456
  • DVBl 2000, 1219
  • DÖV 2000, 563 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 26.01.1979 - 4 C 61.75

    Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands; Differenzierung nach Art

    Auszug aus BVerwG, 04.02.2000 - 11 B 39.99
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich bereits ausreichend geklärt, daß es den Gemeinden bundesrechtlich nicht verwehrt ist, bei einem Artzuschlag für gewerblich genutzte Grundstücke in unbeplanten bebauten Gebieten auf die vorhandene tatsächliche - und nicht auf die zulässige - Nutzung abzustellen (vgl. BVerwGE 38, 147 ; 42, 17 ; 57, 240 ; 62, 308 ; Urteil vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 23.78 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 30 S. 56 f.).

    Da der größere Erschließungsvorteil gewerblich genutzter Grundstücke überhaupt nur grob zu erfassen ist, wäre eine weitere Differenzierung nach dem Grund der Zulässigkeit der vorhandenen Gewerbenutzung eine Überspannung des Vorteilsprinzips, die Praktikabilität und Überschaubarkeit des Heranziehungsverfahrens unangemessen gefährden würde (vgl. BVerwGE 57, 240 ).

    Die dadurch gezogenen Grenzen sind jedoch nicht überschritten, wenn eine Verteilungsregelung erhebliche, hinreichend abgrenzbare Unterschiede der baulichen oder sonstigen Nutzung in typischen Fallgruppen angemessen vorteilsgerecht und zugleich in der Weise erfaßt, daß das Heranziehungsverfahren praktikabel und überschaubar bleibt (BVerwGE 57, 240 ).

  • BVerwG, 03.06.1971 - IV C 28.70

    Verteilungsmaßstab und Höhe der Erschließungsbeiträge für ein Eckgrundstück

    Auszug aus BVerwG, 04.02.2000 - 11 B 39.99
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich bereits ausreichend geklärt, daß es den Gemeinden bundesrechtlich nicht verwehrt ist, bei einem Artzuschlag für gewerblich genutzte Grundstücke in unbeplanten bebauten Gebieten auf die vorhandene tatsächliche - und nicht auf die zulässige - Nutzung abzustellen (vgl. BVerwGE 38, 147 ; 42, 17 ; 57, 240 ; 62, 308 ; Urteil vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 23.78 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 30 S. 56 f.).
  • BVerwG, 10.06.1981 - 8 C 15.81

    Umfang der Bindung an die vom Berufungsgericht ausgesprochene Zulassung der

    Auszug aus BVerwG, 04.02.2000 - 11 B 39.99
    Die Ausübung dieses Ermessens ist zwar durch die Grundsätze des Willkürverbots, der Verhältnismäßigkeit und des Vorteilsprinzips eingeschränkt (BVerwGE 62, 300 ).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 04.02.2000 - 11 B 39.99
    Diese Voraussetzung liegt nur dann vor, wenn für die Entscheidung des Berufungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 ).
  • BVerwG, 14.12.1979 - 4 C 23.78
    Auszug aus BVerwG, 04.02.2000 - 11 B 39.99
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich bereits ausreichend geklärt, daß es den Gemeinden bundesrechtlich nicht verwehrt ist, bei einem Artzuschlag für gewerblich genutzte Grundstücke in unbeplanten bebauten Gebieten auf die vorhandene tatsächliche - und nicht auf die zulässige - Nutzung abzustellen (vgl. BVerwGE 38, 147 ; 42, 17 ; 57, 240 ; 62, 308 ; Urteil vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 23.78 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 30 S. 56 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.04.1999 - 3 A 954/94

    "Artzuschlag" wegen überwiegend gewerblicher Nutzung)

    Auszug aus BVerwG, 04.02.2000 - 11 B 39.99
    BVerwG 11 B 39.99 OVG 3 A 954/94.
  • BVerwG, 10.06.1981 - 8 C 20.81

    Bordsteine - Kosten - Gemeinde - Abrechnung - Tiefenbegrenzung - Satzung -

    Auszug aus BVerwG, 04.02.2000 - 11 B 39.99
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich bereits ausreichend geklärt, daß es den Gemeinden bundesrechtlich nicht verwehrt ist, bei einem Artzuschlag für gewerblich genutzte Grundstücke in unbeplanten bebauten Gebieten auf die vorhandene tatsächliche - und nicht auf die zulässige - Nutzung abzustellen (vgl. BVerwGE 38, 147 ; 42, 17 ; 57, 240 ; 62, 308 ; Urteil vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 23.78 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 30 S. 56 f.).
  • BVerwG, 16.02.1973 - IV C 52.71

    Verteilungsmaßstab der Erschließungsbeiträge nach der Verschiedenheit der Nutzung

    Auszug aus BVerwG, 04.02.2000 - 11 B 39.99
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich bereits ausreichend geklärt, daß es den Gemeinden bundesrechtlich nicht verwehrt ist, bei einem Artzuschlag für gewerblich genutzte Grundstücke in unbeplanten bebauten Gebieten auf die vorhandene tatsächliche - und nicht auf die zulässige - Nutzung abzustellen (vgl. BVerwGE 38, 147 ; 42, 17 ; 57, 240 ; 62, 308 ; Urteil vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 23.78 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 30 S. 56 f.).
  • BVerwG, 09.12.2015 - 9 C 28.14

    Erschließungsbeitrag; Erschließung; Artzuschlag; grundstücksbezogener

    Angesichts dessen ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn eine Verteilungsregelung erhebliche, hinreichend abgrenzbare Unterschiede der baulichen oder sonstigen Nutzung in typischen Fallgruppen angemessen vorteilsgerecht und zugleich in der Weise erfasst, dass das Heranziehungsverfahren praktikabel und überschaubar bleibt (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1977 - 4 C 84.74 u.a. - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 20 S. 22, vom 10. Juni 1981 - 8 C 15.81 - BVerwGE 62, 300 , vom 11. Dezember 1987 - 8 C 85.86 - BVerwGE 78, 321 , vom 8. Dezember 1995 - 8 C 11.94 - BVerwGE 100, 104 und vom 23. Januar 1998 - 8 C 12.96 - BVerwGE 106, 147 ; Beschluss vom 4. Februar 2000 - 11 B 39.99 - Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 110 S. 2).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.07.2011 - 6 A 10235/11

    Erschließungsbeitragsrechtlicher Verteilungsmaßstab - Befahrbarkeit der

    Im Verfahren BVerwG 11 B 39/99 (KStZ 2000, 192, juris) hat es bekräftigt, dem Ortsgesetzgeber werde durch § 131 Abs. 3 BauGB ein weitgehendes Bewertungsermessen (BVerwG, 8 C 15/81, BVerwGE 62, 300 ) für die Berücksichtigung der Nutzungsart im Verteilungsmaßstab eingeräumt, da der größere Erschließungsvorteil gewerblich genutzter Grundstücke überhaupt nur grob zu erfassen sei; angesichts dessen reiche es aus, wenn eine Verteilungsregelung erhebliche, hinreichend abgrenzbare Unterschiede der baulichen oder sonstigen Nutzung in typischen Fallgruppen angemessen vorteilsgerecht und zugleich in der Weise erfasse, dass das Heranziehungsverfahren praktikabel und überschaubar bleibt (BVerwG, 11 B 39/99, KStZ 2000, 192, juris).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2012 - 6 A 10139/12

    Straßenausbaubeitrag; Aufwandsverteilung; grundstücksbezogener Artzuschlag;

    Im Erschließungsbeitragsrecht hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, 11 B 39.99, NVwZ-RR 2000, 456, juris) entschieden, dass bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes in unbeplanten bebauten Gebieten ein Artzuschlag für gewerblich genutzte Grundstücke an die vorhandene tatsächliche - und nicht an die zulässige - Nutzung geknüpft werden darf, weil dadurch die Praktikabilität und Überschaubarkeit des Heranziehungsverfahrens gewährleistet werde.
  • OVG Schleswig-Holstein, 06.11.2008 - 2 LA 27/08

    Aufwand; Einrichtung; Gemeindeanteil; Maßstab; Straßenausbaubeitrag;

    Diese zum Erschließungsbeitragsrecht durchgehend vertretene Auffassung (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., § 18 Rn. 7, m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 04.02.2000 - 11 B 39/99 -, Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 110) ist auf das schleswig-holsteinische Ausbaubeitragsrecht zu übertragen (vgl. Thiem/Böttcher, KAG SH, § 8 Rn. 647f).
  • OVG Niedersachsen, 16.06.2006 - 9 LC 27/04

    Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag; Erhebung eines grundstücksbezogenen

    Nach der vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht (Urt. v. 23.1.1998 - 8 C 12.96 - BVerwGE 106, 147 = ZMR 1998, 381 = Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 107 = DVBl 1998, 715 = DÖV 1998, 735 = NVwZ 1998, 1188 = KStZ 1999, 18; Beschl. v. 4.2.2000 - 11 B 39.99 - , Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 110 = NVwZ-RR 2000, 456 = KStZ 2000, 192 = DVBl 2000, 1219) ist sowohl in Plangebieten als auch im - wie hier - unbeplanten Innenbereich die Erhebung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags wegen tatsächlicher gewerblicher Nutzung eines doppelt erschlossenen Grundstücks ausnahmsweise dann unzulässig, wenn der durch die gewerbliche Nutzung verursachte Ziel- und Quellverkehr nicht über die abzurechnende, sondern ausschließlich über die andere Anbaustraße abgewickelt wird und ohne Veränderung der für die Gemeinde eindeutig erkennbaren tatsächlichen Verhältnisse auf dem Grundstück auch nur abgewickelt werden kann.
  • OVG Schleswig-Holstein, 09.02.2017 - 2 LB 22/16

    Straßenausbaubeitrag; Eckgrundstücksvergünstigung nur für Wohnbebauung;

    So wird auch hinsichtlich eines Artzuschlags wegen gewerblicher Nutzung lediglich auf die Nutzbarkeit des Grundstücks als solchem beziehungsweise auf die tatsächliche Nutzung, unabhängig von der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit, abgestellt (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht BVerwG, Beschl. v. 04.02.2000 - 11 B 39.99 -, Juris Rn. 2 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.12.2018 - 5 S 56.17

    Entstehung der Erschließungsbeitragspflicht bei Grundstücksübertragung; Begriff

    Die Beschwerde übersieht, dass der in § 5 Abs. 7 c) der Satzung über die Erhebung der Erschließungsbeiträge in der Gemeinde S... (EBS) vom 28. Dezember 2004 und der 1. Änderungssatzung vom 25. Februar 2013 vorgesehene Artzuschlag für gewerblich genutzte Grundstücke auf die tatsächliche Nutzung zu gewerblichen Zwecken abstellt und bei der Anwendung dieses Zuschlages nicht unberücksichtigt bleiben kann, wenn bei einem doppelt erschlossenen Grundstück der durch die gewerbliche Nutzung verursachte Ziel- und Quellverkehr nicht über die abzurechnende Erschließungsanlage, sondern ausschließlich über eine andere Anbaustraße erfolgt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Januar 1998 - BVerwG 8 C 12.96 -, juris Rn. 14 ff., und Beschluss vom 4. Februar 2000 - BVerwG 11 B 39.99 -, juris Rn. 2).
  • OVG Schleswig-Holstein, 23.07.2008 - 2 LB 56/07

    Artzuschlag; Gebietstyp; militärische Nutzung; Sondergebiet; Straßenausbaubeitrag

    Die Erhebung eines grundstücksbezogenen Artzuschlags wegen tatsächlicher gewerblicher Nutzung eines doppelt erschlossenen Grundstücks ist ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht auch im Straßenausbaubeitragsrecht ausnahmsweise dann unzulässig, wenn der durch die gewerbliche Nutzung verursachte Ziel- und Quellverkehr nicht über die abzurechnende Straße abgewickelt wird und ohne Veränderung der für die Gemeinde eindeutig erkennbaren tatsächlichen Verhältnisse auf dem Grundstück auch nicht abgewickelt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.1.1998 - 8 C 12.96 - u. Beschl. v. 4.2.2000 - 11 B 39.99).
  • VG Koblenz, 31.01.2011 - 4 K 938/10

    Eine für gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutzte

    Die Vereinbarkeit dieses Auslegungsergebnisses mit den bundesrechtlichen Vorgaben des § 131 Abs. 3 BauGB hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 04.02.2000 - 11 B 39/99 -, NVwZ-RR 2000, 456) bestätigt.
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