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   BVerwG, 06.09.1999 - 11 B 40.99   

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BVerwG, 06.09.1999 - 11 B 40.99 (https://dejure.org/1999,48226)
BVerwG, Entscheidung vom 06.09.1999 - 11 B 40.99 (https://dejure.org/1999,48226)
BVerwG, Entscheidung vom 06. September 1999 - 11 B 40.99 (https://dejure.org/1999,48226)
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Wird zitiert von ... (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 27.09.2022 - 9 S 3088/21

    Nichtbestehen der ersten juristischen Staatsprüfung; Prüfungsumfang: andere

    (1) Ausgangspunkt und äußerste Grenze der Auslegung einer normativen Bestimmung ist der Wortlaut der Norm (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.10.1991 - 1 BvR 850/88 -, BVerfGE 85, 69); die Grenze wird jedoch nicht durch eine bestimmte von mehreren möglichen Wortlautinterpretationen markiert, sondern durch den möglichen Wortsinn (so BVerwG, Beschluss vom 06.09.1999 - 11 B 40.99 -).).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.2000 - 1 S 2428/99

    Lohnstatistik: Pflicht zur Auskunft der "verarbeitende Industrie"

    Ausgangspunkt und äußerste Grenze der Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung ist der Wortlaut der Norm (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.10.1991 - 1 BvR 850/88 -, BVerfGE 85, 69); die Grenze wird jedoch nicht durch eine bestimmte von mehreren möglichen Wortlautinterpretationen markiert, sondern durch den möglichen Wortsinn (so BVerwG, Beschluss vom 6.9.1999 - 11 B 40.99 -).
  • OVG Saarland, 24.08.2007 - 1 A 49/07

    Zulässigkeit der (rückwirkenden) Aufgabenübertragung auf Zweckverband;

    Schließlich ergibt sich aus dem Urteil des OVG Münster vom 18.5.1999 - 15 A 2880/96 - OVGE 48, 1; ebenso OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 8.6.2000 - 2 D 29/98 NE -, DVBl. 2001, 494 Leitsatz; diese Rechtsprechung ist mit Bundesrecht vereinbar, wie das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 6.9.1999 - 11 B 40/99 -, Juris, festgestellt hat; nichts zugunsten der Klägerin.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.03.2011 - 4 L 77/10

    Auslegung des § 5 Abs. 2a Satz 2 HS 2 KAG ST

    Grenze der Auslegung einer Rechtsvorschrift ist ihr Wortlaut und der Bedeutungszusammenhang, in dem sie steht, da das, was jenseits des möglichen Wortsinns liegt, mit ihm auch bei "weitester" Auslegung nicht mehr vereinbar ist und nicht als Inhalt des Gesetzes gelten kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7. März 1995 - 9 C 389/94 -, zit. nach JURIS; vgl. auch Beschl. v. 6. September 1999 - 11 B 40/99 -, zit. nach JURIS m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.08.2002 - 18 B 864/01

    Verlöbnis Ausweisungsschutz Auslegung Wortsinn

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. September 1999 - 11 B 40.99 - und vom 28. November 2000 - 1 WB 96/00 -.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2002 - 1 A 149/00

    Ausgestaltung der Mitbestimmung einer Personalvertretung bezüglich des Widerrufs

    vgl. dazu BVerwG, z. B. Beschluss vom 6. September 1999 - 11 B 40.99 - unter Bezugnahme auf BVerfGE 85, 69 (73); Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 5. Aufl., S. 307 f., 329, zur Abgrenzung von der richterlichen Rechtsfortbildung auch S. 351 ff.
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