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   BVerwG, 04.07.1996 - 11 B 41.96   

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BVerwG, 04.07.1996 - 11 B 41.96 (https://dejure.org/1996,11850)
BVerwG, Entscheidung vom 04.07.1996 - 11 B 41.96 (https://dejure.org/1996,11850)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Juli 1996 - 11 B 41.96 (https://dejure.org/1996,11850)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Bezeichnung einer konkreten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird - Klärung hinsichtlich der Verpflichtung eines Kreuzungsbeteiligten zur Geringhaltung der Kosten durch ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 16.09.1993 - III ZR 136/91

    Verteilung der Kosten für die Änderung von Versorgungsleitungen aus Anlaß einer

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1996 - 11 B 41.96
    Ferner kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nicht deswegen zu, weil das Berufungsurteil im Widerspruch zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. September 1993 (BGHZ 123, 256 [BGH 16.09.1993 - III ZR 136/91]) stände (Beschwerdebegründung S. 4); denn ein solcher Widerspruch ist nicht ersichtlich.
  • BVerwG, 11.12.1981 - 4 C 97.79

    Rechtmäßigkeit der Ersetzung eines Bahnüberganges durch eine Eisenbahnüberführung

    Auszug aus BVerwG, 04.07.1996 - 11 B 41.96
    Zwar nimmt die in § 13 Abs. 1 EKrG vorgesehene pauschale Dreiteilung der Kosten keine Rücksicht auf das Veranlassungs- und Interessenprinzip (vgl. Urteil vom 11. Dezember 1981 - BVerwG 4 C 97.79 - Buchholz 407.2 EKrG Nr. 8).
  • BVerwG, 12.06.2002 - 9 C 6.01

    Herstellung von Überführungsbauwerken; kreuzungsrechtliches

    Während für jeden einzelnen Verkehrsweg im Allgemeinen nur jeweils ein Baulastträger allein verantwortlich ist, besteht an Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen zwischen den beteiligten Baulastträgern ein Gemeinschaftsverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 - BVerwG 4 C 3.99 - ; Beschluss vom 4. Juli 1996 - BVerwG 11 B 41.96 - ; Urteil vom 11. März 1993 - BVerwG 7 C 35.92 - ).

    Danach besteht die Obliegenheit, im Interesse der anderen Kostenpflichtigen die durch eine Kreuzungsbaumaßnahme entstehenden Kosten möglichst gering zu halten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1996 a.a.O.).

  • OVG Brandenburg, 13.02.2003 - 4 A 40/00

    Eisenbahnkreuzungsrecht, Berufungsverfahren, Grundurteil, Leistungsklage auf

    Vor allem aber - und dies ist hier entscheidend - fällt für die Frage der Erforderlichkeit der realisierten Lösung ins Gewicht, dass die Reichsbahn entsprechend dem aus dem kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis abzuleitenden Rücksichtnahmegebot (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1996 - 11 B 41/96 -, zitiert nach juris) gehalten war, auch die Belange der Beklagten als weiterer Kreuzungsbeteiligten zu berücksichtigen.

    Zwar verpflichtet das aus dem Kreuzungsrechtsverhältnis abzuleitende Rücksichtnahmegebot einen Kreuzungsbeteiligten auch dazu, die Kostenmasse einer Maßnahme mit Blick auf die finanzielle Belastung des jeweiligen Partners möglichst klein zu halten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1996 - 11 B 41/96 -, zitiert nach juris).

  • VGH Bayern, 12.03.2018 - 8 B 17.1999

    Zahlungsanspruch aus einer eisenbahnrechtlichen Kreuzungsvereinbarung

    Sie beruht auf der Prämisse, dass ein Hinausschieben des Entstehens- und Fälligkeitszeitpunktes des gesetzlichen Kostenanteils gravierende Verschiebungen in Bezug auf den durch § 13 EKrG angestrebten Ausgleich der wirtschaftlichen Belastungen aller Kreuzungsbeteiligten zur Folge hätte, die dem aus dem kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis ableitbaren Rücksichtnahmegebot widerspräche (vgl. BVerwG, B.v. 4.7.1996 - 11 B 41.96 - juris Rn. 5).

    Eine Verpflichtung zur Prüfung der Vollständigkeit der Schlussrechnung kann auch nicht aus der Pflicht zur Rücksichtnahme im kreuzungsrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis (vgl. BVerwG, U.v.12.6.2002 - 9 C 6.01 - BVerwGE 116, 312 = juris Rn. 35; B.v. 4.7.1996 - 11 B 41.96 - juris Rn. 5) abgeleitet werden, wenn der Kostenberechtigte - wie hier - seinerseits seine Pflicht zur unverzüglichen Zusammenstellung der für die Maßnahme entstandenen Ausgaben verletzt hat.

  • BVerwG, 26.11.2003 - 9 C 8.02

    Eisenbahnkreuzung; Kreuzungsrechtsverfahren; Schienenweg; Straße; Herstellung

    Das kreuzungsrechtliche Gemeinschaftsverhältnis begründet u.a. die grundsätzliche Verpflichtung der Kreuzungsbeteiligten, die Kostenmasse möglichst klein und den jeweiligen Partner von überflüssigen Kosten freizuhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1996 - BVerwG 11 B 41.96 - ).
  • VGH Hessen, 23.11.2007 - 7 UE 1422/07

    Kostentragungsvereinbarung Deutsche Bundesbahn - Deutsche Bundespost über

    So sind auch außerhalb des Bereichs des Telekommunikationsrechts Folgekostenvereinbarungen als zulässig erachtet worden (vgl. zu § 13 EKrG: BVerwG, Beschluss vom 04.07.1996 - 11 B 41.96 - zit. n. juris; zu Folgekostenvereinbarungen zwischen der Deutschen Bundesbahn und privaten Versorgungsunternehmen: BGH, Beschluss vom 29.01.2004 - III ZR 194/03 - NVwZ 2005, 487, und Urteil vom 16.09.1993 - III ZR 136/91 - DÖV 1994, 304; zur grundsätzlichen Zulässigkeit von Folgekostenvereinbarungen: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.1990 - 2 S 1058/88 - zit. n. juris).
  • BVerwG, 14.04.2021 - 3 C 8.19

    Verpflichtung zur Errichtung einer Eisenbahnüberführung aus einer

    Aus diesem Rücksichtnahmegebot ergibt sich auch die grundsätzliche Verpflichtung der Kreuzungsbeteiligten, die Kostenmasse möglichst klein und den jeweiligen Partner von überflüssigen Kosten freizuhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 8.02 - Buchholz 407.2 § 11 EKrG Nr. 1 S. 4; Beschluss vom 4. Juli 1996 - 11 B 41.96 - juris Rn. 5).
  • VG Saarlouis, 02.12.2020 - 5 K 1989/19

    Kostenerstattung im Eisenbahnkreuzungsrecht

    [vgl. BVerwG, Urteil vom 12.06.2002 - 9 C6.01 -, juris, Rn. 35, und Beschluss vom 04.07.1996 - 11 B 41.96 -, juris, Rn. 5] Daraus folgt, dass Kosten Dritter nicht dem Kreuzungspartner angelastet werden dürfen.
  • OLG Stuttgart, 14.04.2015 - 1 U 120/14

    Tragung der Kosten für die Verlegung von Stromleitungen im Zuge des Neubaus einer

    Zur Frage, ob das konkret der Fall ist, sagt dieser Rechtssatz aber nichts (BVerwG, Beschluss vom 4.7.1996 -11 B 41.96 - BeckRS 1996, 31224632).
  • VG Bayreuth, 19.03.2019 - B 1 K 16.83

    Kostentragung bei Bau einer Straßenüberführung

    Danach besteht die Obliegenheit, im Interesse des anderen Kostenpflichtigen die durch eine Kreuzungsbaumaßnahme entstehenden Kosten möglichst gering zu halten (BVerwG, B.v. 04.07.1996 - 11 B 41.96 - juris).
  • VG Neustadt, 20.05.2009 - 4 K 1153/08

    Erschließungsrecht; Gemeinderatsbeschluss; Vorausleistungen; Heilung;

    Dementsprechend greifen die §§ 11 ff. EKrG und die hierzu auf der Grundlage des § 16 Abs. 1 EKrG erlassene 1. EKrV nur ein, soweit keine Vereinbarung der Beteiligten nach § 5 EKrG zustande kommt und deshalb gemäß §§ 6 ff. EKrG eine einseitige Anordnung im Kreuzungsrechtsverfahren beantragt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1996 - 11 B 41/96 - ).
  • VG Magdeburg, 20.06.2023 - 3 A 368/21

    Beteiligung eines kommunalen Straßenbaulastträgers an einer

  • VG Regensburg, 30.06.2011 - RN 2 K 10.01009

    Erforderlichkeit einer Kreuzungsmaßnahme zur Beseitigung einer Langsamfahrstrecke

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